Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.199/2002
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6S.199/2002 /kra

Urteil vom 6. Januar 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiber Borner.

Y. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Martin Ingold,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Veruntreuung (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB i.V.m.
Art. 25 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer,
vom 26. Februar 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ war Alleinaktionär und tatsächlicher Leiter der A.________ Finanz
AG in Z.________. Er gab sich ferner als Eigentümer der Scheinfirma
P.________ Bank Ltd. in Australien aus. Ende Dezember 1994 verkaufte er die
A.________ Finanz AG an Y.________, der zuvor als freier Mitarbeiter für die
A.________ Finanz AG bzw. als angeblicher Direktor der P.________ Bank Ltd.
tätig gewesen war.

Für die Zeit vom 28. Oktober 1994 bis zum 23. Dezember 1994 tätigte die
Darlehensgenossenschaft in K.________ bei der A.________ Finanz AG/P.________
Bank Ltd. eine Festgeldanlage in der Höhe von DM 63 Mio. Das Geschäft war
durch G.________ und S.________ von einer Kapitalgesellschaft in M.________
vermittelt worden. Diese hatten im Namen der Kapitalgesellschaft bei der
Darlehensgenossenschaft eine Festgeldanlage in diesem Betrag getätigt und die
Organe der Darlehensgenossenschaft dazu gebracht, das Geld ihrerseits bei der
P.________ Bank Ltd. mit einem etwas höheren Zinssatz anzulegen.

Das Geld wurde von der A.________ Finanz AG/P.________ Bank Ltd. nicht als
Festgeld angelegt, sondern am 11. November 1994 auf ein Konto der A.________
Finanz AG bei der Bank H.________ in T.________ überwiesen. Vom Konto wurden
in der Folge DM 20 Mio. an S.________ und DM 3 Mio. an A.________, Mitinhaber
der Kapitalgesellschaft in M.________, überwiesen; DM 14,6605 Mio. wurden von
X.________ und Y.________ für persönliche Zahlungen sowie für eigene Zwecke
und solche Dritter verwendet.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Y.________ am 26. Februar 2002
zweitinstanzlich schuldig der Gehilfenschaft zu Veruntreuung (Art. 140 Ziff.
1 Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 25 StGB) und der mehrfachen Widerhandlung gegen
das Bankengesetz (Art. 46 Abs. 1 lit. a und d BankG). Es verurteilte ihn zu
25 Monaten Gefängnis, als Zusatzstrafe zu einer achtmonatigen
Gefängnisstrafe, die das Obergericht des Kantons Bern am 28. August 2001
wegen Betrugs und Urkundenfälschung ausgesprochen hatte.

C.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 28. September 2003 eine
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von Y.________ ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Y.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das
Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 140 Ziff. 1 Abs.
2 aStGB verletzt. Nach dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer
anvertrautes Gut, namentlich Geld, unrechtmässig in seinem oder eines andern
Nutzen verwendet, um sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. Der
Beschwerdeführer bestreitet insbesondere, dass die fraglichen DM 63 Mio. der
A.________ Finanz AG anvertraut waren.

Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Rügen gegen die Beweiswürdigung und gegen
tatsächliche Feststellungen sind unzulässig Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung kritisiert, vom
festgestellten Sachverhalt abweicht oder sich auf Tatsachen beruft, die im
angefochtenen Urteil nicht festgehalten worden sind, kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden (BGE 126 IV 65 E. 1). Sodann ist die
Nichtigkeitsbeschwerde zu begründen (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Es muss in
der Beschwerdeschrift wenigstens kurz dargelegt werden, welche
Bundesrechtssätze wie verletzt wurden. Insbesondere hat sich der
Beschwerdeführer mit den wesentlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils
auseinander zu setzen. Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht
entspricht, kann auf sie nicht eingetreten werden (BGE 129 IV 6 E. 5.1).

Was der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, erschöpft sich
im Wesentlichen in einer appellatorischen Kritik des Sachverhalts. Was aber
die einzelnen Beteiligten wollten, wussten und taten, ist Tatfrage. So hat
die Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass es sich bei den DM 63 Mio.
nicht um eine Provision der Kapitalgesellschaft an die A.________ Finanz AG
handelte. Vielmehr überwies die Darlehensgenossenschaft das Geld der
A.________ Finanz AG zum Zweck der Termingeldanlage, was X.________ und dem
Beschwerdeführer bewusst war. Im Übrigen weist dieser lediglich auf das im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Gutachten Trechsel hin und pflichtet
ihm bei. Insoweit genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen an eine
rechtsgenügliche Begründung nicht. Auf die Beschwerde kann somit nicht
eingetreten werden.

Schliesslich sei angemerkt, dass eine in gleiche Richtung zielende
Nichtigkeitsbeschwerde des Mitangeklagten X.________ in diesem Punkt
abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: