Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.196/2002
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6S.196/2002 /kra

Sitzung vom 7. November 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Näf.

X. ________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Francesco Bertossa, Zeughausgasse 29,
Postfach 5460, 3001 Bern,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

6. F.________,

7. G.________,

8. H.________,

9. I.________,

10. K.________,

11. L.________,

12. M.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt, Advokatur Bubenberg,
Schanzenstrasse 1, 3000 Bern 7.

Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB);
Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 8
Abs. 1 lit. c OHG),
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
1. Strafkammer, vom 16. April 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 26. September 1995 reichte das armenische Komitee für die "Gedenkfeier an
den armenischen Völkermord vor 80 Jahren" eine mit etwa 5000 Unterschriften
versehene Petition an die eidgenössischen Räte ein, in welcher diese
aufgefordert wurden, "die nötigen politischen Schritte einzuleiten, um den
Tatbestand des Genozids an den Armeniern als Völkermord anzuerkennen und zu
verurteilen" (siehe AB 1996 N 41 f.). In der Petition wurde ausgeführt, dass
im Jahre 1915 im Osmanischen Reich Hunderte armenische Intellektuelle
verhaftet und hingerichtet worden seien und im Anschluss daran ein geplanter
Völkermord stattgefunden habe, dem rund 1,5 Millionen Armenier zum Opfer
gefallen seien.

Als Reaktion darauf reichte die Koordinationsstelle der türkischen Verbände
in der Schweiz am 30. Januar 1996 eine mit ca. 4200 Unterschriften versehene
(Gegen-)Petition an die eidgenössischen Räte ein (siehe AB 1996 N 42 f.).
Darin wird einleitend Folgendes ausgeführt:
"Wir, die Unterzeichnenden, verurteilen die kürzlich initiierte Hetzkampagne
des armenischen Komitees für die Gedenkfeier, die an den angeblichen
'armenischen Völkermord' vor 80 Jahren erinnern soll. Mit der Bezeichnung
'armenischer Völkermord' werden die historischen Tatsachen massiv verzerrt".

B.
Am 24. April 1997 erstattete der Verein "Gesellschaft Schweiz-Armenien (GSA)"
wegen einzelnen in der (Gegen-)Petition vom 30. Januar 1996 enthaltenen
Äusserungen Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen Art. 261bis StGB. Am
18./19. September 1997 wurde gegen A.________ und gegen weitere Personen die
Strafverfolgung wegen Rassendiskriminierung eröffnet durch Überweisung an das
Strafeinzelgericht.

Am 4. März 1998 konstituierte sich der Verein "Gesellschaft Schweiz-Armenien"
als Privatkläger. Der Gerichtspräsident 16 des Gerichtskreises VIII
Bern-Laupen wies den Verein mit Beschluss vom 16. Juli 1998 mangels
Legitimation zur Privatklage aus dem Verfahren. Auf Appellation des Vereins
bestätigte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 10.
Februar 1999 den erstinstanzlichen Entscheid, wonach der Verein nicht zur
Privatklage legitimiert sei.

C.
Am 18. April 2000 reichten X.________ und Y.________, beide armenischer
Abstammung, eine Privatklage ein mit den Rechtsbegehren, die Beklagten seien
in Anwendung von Art. 261bis StGB zu bestrafen; es sei festzustellen, dass
die Kläger durch die Leugnung des Völkermords an den Armeniern durch die
Beklagten in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden seien; die
Beklagten seien zu verurteilen, den Klägern eine Genugtuung von Fr. 1.-- zu
zahlen.

D.
Am 14. September 2001 sprach der Gerichtspräsident 16 des Gerichtskreises
VIII Bern-Laupen die Beschuldigten unter Zurückweisung der Zivilklage vom
Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 zweiter
Satzteil StGB frei.

Dagegen erhoben X.________ und Y.________ Appellation.

E.
Der Generalprokurator des Kantons Bern erklärte mit Eingabe vom 15. Januar
2002, dass er auf eine Teilnahme am Verfahren verzichte und die Vertretung
der Anklage den Privatklägern überlasse.

F.
Am 13. Februar 2002 verfügte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Bern, dass die Frage der Legitimation der Privatkläger vorweg in einem
separaten Verfahren geprüft werde.

G.
Mit Entscheid vom 16. April 2002 trat das Obergericht des Kantons Bern auf
die Appellation nicht ein.

H.
X.________ und Y.________ führen staatsrechtliche Beschwerde und
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit der Letzteren stellen sie den
Antrag, der Entscheid des Obergerichts vom 16. April 2002 sei aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

I.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz ist auf die Appellation nicht eingetreten, da die
Beschwerdeführer weder als Privatkläger im Sinne von Art. 47 StrV/BE noch als
Opfer im Sinne von Art. 2 OHG anzusehen und daher weder gemäss Art. 335 Ziff.
2 StrV/BE noch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG befugt seien, gegen das
Urteil, das die Beschwerdegegner mangels Erfüllung jedenfalls des subjektiven
Tatbestands vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis
Abs. 4 zweiter Satzteil StGB freispreche, eine Appellation zu ergreifen. Zur
Begründung führt die Vorinstanz in eingehender Auseinandersetzung
insbesondere mit der Lehre im Wesentlichen aus, dass die hier einzig zur
Diskussion stehende Tatbestandsvariante der Leugnung von Völkermord oder von
anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 261bis Abs. 4
zweiter Satzteil StGB ein Delikt gegen den öffentlichen Frieden und damit
gegen die Allgemeinheit sei. Durch Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB
werde mithin das allgemeine Rechtsgut des öffentlichen Friedens geschützt;
individuelle Rechtsgüter, etwa die Menschenwürde des Einzelnen, welcher der
Gruppe von Personen angehöre, die allenfalls wegen ihrer Rasse, Ethnie oder
Religion möglicherweise von einem Völkermord oder einem anderen Verbrechen
gegen die Menschlichkeit betroffen worden seien, würden höchstens indirekt
und mittelbar geschützt. Daher werde der Einzelne durch die angebliche
Leugnung eines Völkermords nicht im Sinne von Art. 47 StrV/BE unmittelbar in
eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt bzw. nicht im Sinne von
Art. 2 Abs. 1 OHG unmittelbar beeinträchtigt.

2.
Gemäss Art. 270 lit. e BStP steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
dem Opfer zu, das sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, soweit der
Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung
auswirken kann (Ziff. 1), oder soweit es eine Verletzung von Rechten geltend
macht, die ihm das Opferhilfegesetz einräumt (Ziff. 2). Opfer im Sinne des
Opferhilfegesetzes und damit auch gemäss Art. 270 lit. e BStP ist jede
Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1
OHG). Das Opfer kann gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den Gerichtsentscheid
mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich
bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine
Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Das
Opfer ist mithin gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG unter den darin genannten
Voraussetzungen von Bundesrechts wegen zur Appellation etwa gegen ein die
Beschuldigten mangels Tatbestandserfüllung freisprechendes erstinstanzliches
Urteil befugt. Tritt die kantonale Appellationsinstanz auf die Appellation
nicht ein mit der Begründung, dass der Appellant nicht Opfer im Sinne des
Opferhilfegesetzes und somit eine in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG genannte
Voraussetzung nicht erfüllt sei, so kann der Appellant den
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 270 lit. e Ziff. 2 BStP mit
eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten mit der Begründung, die
Vorinstanz habe seine Eigenschaft als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes
zu Unrecht verneint.
Die Beschwerdeführer sind somit zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
legitimiert, soweit sie geltend machen, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht
nicht als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes angesehen. Auf die
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher insoweit einzutreten.

3.
Gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB wird bestraft, wer öffentlich durch Wort,
Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder
eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer
gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert
oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die
Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht. Die
Beschwerdeführer werfen den Beschwerdegegnern Leugnung etc. von Völkermord
oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 261bis
Abs. 4 zweiter Satzteil StGB vor. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer in
Bezug auf diese den Beschwerdegegnern zur Last gelegte Straftat Opfer im
Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG seien.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine strafbare Handlung in
seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt worden ist. Die Beeinträchtigung muss tatsächlich eingetreten
sein; eine blosse Gefährdung genügt nicht (BGE 122 IV 71 E. 3a S. 77; nicht
publiziertes Urteil 6S.729/2001 vom 25. Februar 2002). Die Beeinträchtigung
muss zudem von einer gewissen Schwere sein; ob dies der Fall sei, hängt von
den gesamten konkreten Umständen ab (BGE 128 I 218 E. 1.2; 125 II 265 E. 2,
mit Hinweisen).

Der Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes wird insbesondere durch das in
Art. 2 Abs. 1 OHG ausdrücklich genannte Erfordernis der unmittelbaren
Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität
eingeschränkt. Die Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ein wesentliches Merkmal des
Begriffs des Geschädigten im strafprozessrechtlichen Sinne. Danach ist
Geschädigte diejenige Person, welcher durch das eingeklagte Verhalten
unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Das ist in
der Regel der Träger des Rechtsgutes, welches durch die fragliche
Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE 128
I 218 E. 1.5, mit Hinweisen). Bei Delikten, die nicht primär
Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als
Geschädigte, welche durch diese Delikte tatsächlich in ihren Rechten
beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der
tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 120 Ia 220 E. 3b; 120 IV 154 E. 3c/cc
S. 159; 119 Ia 342 E. 2b; 117 Ia 135 E. 2a, je mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung ist beispielsweise die bei einem Verkehrsunfall verletzte
Person in Bezug auf die vom andern Verkehrsteilnehmer begangene Straftat der
fahrlässigen Körperverletzung Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, nicht
aber hinsichtlich der vom Andern begangenen Straftaten der Verletzung von
Verkehrsregeln und des Fahrens in angetrunkenem Zustand; die letztgenannten
Straftaten beeinträchtigen nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG "unmittelbar"
die körperliche Integrität (BGE 122 IV 71 E. 3a).

3.2 Das Bundesgericht hat in BGE 123 IV 202 E. 2 und E. 3a in Bezug auf Art.
261bis Abs. 1 und Abs. 4 StGB ausgeführt, geschützt werde wesentlich die
Würde des einzelnen Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer
Rasse, Ethnie oder Religion. Der öffentliche Friede werde mittelbar geschützt
als Folge des Schutzes des Einzelnen in seiner Zugehörigkeit zu einer
ethnischen oder religiösen Gruppe (zustimmend Marcel Alexander Niggli, AJP
1998 S. 624 ff.; kritisch Karl-Ludwig Kunz, Zur Unschärfe und zum Rechtsgut
der Strafnorm gegen Rassendiskriminierung... ZStrR 116/1998 S. 223 ff., 228
ff.; Guido Jenny, ZBJV 134/1998 S. 628 f.). Es hat diese Auffassung in BGE
128 I 218 E. 1.4 betreffend Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB
bestätigt. Darin ist es auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen einen
letztinstanzlichen kantonalen Einstellungsbeschluss nicht eingetreten, weil
der durch die inkriminierte Herabsetzung Betroffene mangels ausreichend
erheblicher Beeinträchtigung der psychischen Integrität nicht als Opfer im
Sinne von Art. 2 und Art. 8 OHG angesehen werden könne. Beide Entscheide
betreffen nicht die vorliegend einzig zur Diskussion stehende
Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB.

Das Bundesgericht hat in BGE 125 IV 206 E. 2b S. 210 angedeutet, dass bei der
Tatbestandsvariante der Leugnung von Völkermord im Sinne von Art. 261bis Abs.
4 zweiter Satzteil StGB eine Einzelperson, wenn überhaupt, nur in seltenen
Ausnahmefällen als Geschädigte (im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP in der
damals geltenden Fassung) betrachtet werden könne. Es hat in BGE 128 I 218 E.
1.5 offen gelassen, wie es sich damit verhält. Eine Einzelperson kann gemäss
den Erwägungen im letztgenannten Entscheid jedenfalls Geschädigte sein,
soweit es um eine Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 erster
Satzteil StGB geht. In diesem Fall richtet sich der Angriff unmittelbar gegen
die betreffende Person und wird diese in ihrer Menschenwürde getroffen.
Insoweit kommt grundsätzlich - bei hinreichend schwer wiegender
Beeinträchtigung der psychischen Integrität - auch die Annahme der
Opfereigenschaft in Betracht (BGE 128 I 218 E. 1.5).

Mit der Frage der Geschädigtenstellung von Einzelpersonen beim Tatbestand der
Leugnung von Völkermord im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB
hat sich das Bundesgericht unter der beschränkten Kognition der Willkür im
nicht publizierten Urteil 6P.78/2000 vom 10. August 2000 befasst (zitiert bei
François Chaix/Bernard Bertossa, La répression de la discrimination raciale:
lois d'exception? in: SJ 2002 II p. 177 ss, 201). Das Genfer
Appellationsgericht hatte in einem Appellationsverfahren, in welchem der
beschuldigte Buchhändler vom Vorwurf der Leugnung von Völkermord im Sinne von
Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB in Gutheissung seiner Appellation
freigesprochen wurde, zwei Einzelpersonen jüdischen Glaubens, die sich als
Zivilkläger am Verfahren beteiligen wollten, die Stellung als Zivilkläger
("parties civiles") im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und Art. 25 der Genfer
Strafprozessordnung abgesprochen mit der Begründung, dass sie in Bezug auf
die inkriminierte Tat nicht Verletzte ("personnes lésées") im Sinne von Art.
25 StPO/GE seien, der vorsieht, dass "le plaignant et toute personne lésée
par une infraction poursuivie d'office peuvent se constituer partie civile
jusqu'à l'ouverture des débats". Im Urteil 6P.78/2000 vom 10. August 2000 hat
das Bundesgericht diese Auffassung, die im Appellationsentscheid ausführlich
begründet worden ist, als nicht willkürlich erachtet und daher die
staatsrechtliche Beschwerde der beiden Einzelpersonen abgewiesen. Zur
Begründung wird zunächst festgehalten, die beiden Beschwerdeführer - der eine
ein Überlebender des Vernichtungslagers Auschwitz, der andere Sohn von
Eltern, die im Holocaust ermordet wurden - behaupteten nicht, dass sie durch
den verbreiteten Text von Roger Garaudy direkt und persönlich angegriffen
würden ("... n'affirment pas être directement et personnellement mis en cause
par le texte incriminé..."), sondern sie machten lediglich geltend, dass sie
als Angehörige der verfolgten Gemeinschaft durch die inkriminierte Leugnung
des Holocaust betroffen seien. Somit sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführer
in dieser Eigenschaft Geschädigte im Sinne der Genfer Strafprozessordnung
seien, was nach der Praxis der Genfer Behörden, wie allgemein beim
Geschädigten im strafprozessrechtlichen Sinne, eine sich aus der Straftat
unmittelbar (direkt) ergebende Betroffenheit voraussetze. Das Bundesgericht
hat im zitierten Entscheid erkannt, das Appellationsgericht habe diese Frage
in Anwendung von Art. 12 und Art. 25 StPO/GE ohne Willkür verneinen dürfen.
Dass die Geschädigtenstellung von dem Autor, auf welchen sich die
Beschwerdeführer beriefen, bejaht werde, bedeute offensichtlich nicht, dass
die Verneinung der Geschädigtenstellung willkürlich sei, zumal der von den
Beschwerdeführern angerufene Autor selber festhalte, dass die Frage eine
dornenvolle sei und mit guten Gründen sowohl bejaht als auch verneint werden
könne (siehe Marcel Alexander Niggli, Rassendiskriminierung, Ein Kommentar zu
Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG, 1996, N 302 ff.).
3.3
3.3.1Art. 261bis StGB ("Rassendiskriminierung") ist im Zwölften Titel des
Strafgesetzbuches betreffend die "Verbrechen und Vergehen gegen den
öffentlichen Frieden" eingeordnet. Strafbar sind grundsätzlich - ausser bei
der Tatbestandsvariante der Leistungsverweigerung im Sinne von Art. 261bis
Abs. 5 StGB - nur öffentliche Handlungen. Gemäss den Ausführungen in der
Botschaft des Bundesrates stellt Rassendiskriminierung eine Gefährdung des
öffentlichen Friedens dar. Der Angriffspunkt sei allerdings die Menschenwürde
eines jeden Einzelnen der betroffenen Gruppe. Der Zusammenhang sei jedoch
eindeutig. In einem Staat, in dem Teile der Bevölkerung ungestraft verleumdet
oder herabgesetzt werden könnten, wo zu Hass und Diskriminierung gegen
Angehörige bestimmter rassischer, ethnischer oder religiöser Gruppen
aufgestachelt werden dürfte, wo einzelne Menschen auf Grund ihrer rassischen,
ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit in ihrer Menschenwürde angegriffen
werden könnten, wo aus derartigen Gründen einem Menschen oder einer Gruppe
von Menschen eine Leistung verweigert werden dürfte, wäre der öffentliche
Friede gefährdet, das Vertrauen in die Rechtsordnung erschüttert und sehr
häufig die Gewährleistung anderer Grundrechte gefährdet. Mit Blick auf das
geschützte Rechtsgut gehörten sämtliche Varianten des Tatbestands zum Typus
des abstrakten Gefährdungsdelikts, d.h. das Verhalten als solches berge die
erhöhte Möglichkeit einer Gefährdung in sich. Eine Konkretisierung der Gefahr
für den öffentlichen Frieden trete erst beim Zusammentreffen der
Diskriminierungsdelikte mit andern Straftaten ein (Botschaft, BBl 1992 III
269 ff., 309 f.).
3.3.2 Das Bundesgericht hat indessen, wie dargelegt, in BGE 123 IV 202 in
Bezug auf Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 erster Satzteil StGB die Würde des
einzelnen Menschen als das geschützte Rechtsgut angesehen. Es hat in BGE 128
I 218 die Person, die im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB
öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer
Weise in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt wird,
als in ihrer Menschenwürde unmittelbar betroffen und damit als Geschädigte
qualifiziert (E. 1.5). Letzteres lässt sich unter anderem damit begründen,
dass bei der öffentlichen Herabsetzung einer Person in einer gegen die
Menschenwürde verstossenden Weise durch Wort oder Schrift neben dem
Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB auch ein
Ehrverletzungstatbestand (Art. 173 ff. StGB) erfüllt sein kann. Es ist nicht
recht ersichtlich, aus welchen Gründen die konkret angegriffene Person nur
bezüglich des Ehrverletzungstatbestands und nicht auch in Bezug auf den
Tatbestand gemäss Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB unmittelbar
betroffen sein könnte.

3.4
3.4.1Die Tatbestandsvariante gemäss Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB
unterscheidet sich nicht unwesentlich etwa von den Tatbestandsvarianten
gemäss Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 erster Satzteil StGB. Die
Tatbestandsvariante der Leugnung von Völkermord gehört primär gar nicht in
den Zusammenhang der Rassendiskriminierung als solchen und fällt daher aus
dem Rahmen der Gesetzessystematik (Rehberg, Strafrecht IV, 2. Aufl. 1996, S.
187; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl. 2000, §
39 N 37).

Der Straftatbestand der Leugnung von Völkermord ist in erster Linie mit Blick
auf den unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes begangenen
Holocaust insbesondere an den Juden geschaffen worden. Der Gesetzgeber hat
eine solche Bestimmung als sinnvoll erachtet, weil es zum Instrumentarium
neonazistischer, rechtsradikaler und auch so genannter "revisionistischer"
Kreise gehört, den unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes
begangenen Holocaust zu leugnen oder gröblich zu verharmlosen. Gemäss den
Ausführungen in der Botschaft ist diese Art der Geschichtsklitterung nicht
nur ein Historikerstreik. Darin stecke oft ein propagandistisches Ziel. Als
besonders gefährlich erweise sich diese Form von rassistischer Propaganda,
wenn sie sich im Rahmen von Unterrichtsveranstaltungen an jugendliche Zuhörer
richte. Andererseits dürfe natürlich ernsthafte Geschichtsforschung, auch
über die Geschichte des 20. Jahrhunderts, nicht verunmöglicht werden
(Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 314).

3.4.2 Wohl werden durch die Leugnung des Holocaust auch Einzelne betroffen,
insbesondere Personen, die zu den Gruppen gehören, welche unter der
Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes verfolgt worden sind. Diese
Betroffenheit kann je nach den persönlichen Verhältnissen des Einzelnen unter
Umständen schwer wiegen. Die Betroffenheit ist aber nicht im Sinne von Art. 2
Abs. 1 OHG eine sich aus der Leugnung des Holocaust unmittelbar ergebende
Beeinträchtigung. Eine Äusserung in der Öffentlichkeit, durch welche der
Holocaust geleugnet wird, kann den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 zweiter
Satzteil StGB auch erfüllen, wenn sie von niemandem wahrgenommen wird, der
sich, etwa weil er zur verfolgten Personengruppe gehört und der Verfolgung
nur knapp entkommen ist, durch die Äusserung in einem besonderen Masse
betroffen fühlen könnte. Eine Äusserung im privaten Kreis, durch welche der
Holocaust geleugnet wird, erfüllt hingegen mangels Öffentlichkeit den
Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB nicht, auch wenn sie
direkt gegenüber einer Person getan wird, die selbst die Verfolgung erlebt
und überlebt hat und sich daher durch die Äusserung schwer betroffen fühlt.
Die individuelle Betroffenheit stellt bei der Tatbestandsvariante von Art.
261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB im Rechtssinne lediglich eine mittelbare
Beeinträchtigung dar, auch wenn sie im konkreten Einzelfall schwer wiegt. Die
Kriterien der Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung einerseits und der Schwere
der Beeinträchtigung andererseits dürfen nicht miteinander vermengt werden
(siehe dazu nicht publiziertes Bundesgerichtsurteil 6P.125/1999 vom 4.
November 1999, E. 1d/cc; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen
Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Diss. Zürich 1998, S. 35). Ob die gemäss
Art. 2 Abs. 1 OHG erforderliche Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung gegeben
ist, bestimmt sich nach dem zur Diskussion stehenden Straftatbestand. Die
Schwere der Beeinträchtigung hängt demgegenüber von den tatsächlichen
Umständen des konkreten Einzelfalles ab.

3.4.3 Entsprechendes gilt für die Leugnung von anderen Vorgängen und
Ereignissen, die allenfalls als Völkermorde oder andere Verbrechen gegen die
Menschlichkeit zu qualifizieren sind und unter den Anwendungsbereich von Art.
261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB fallen können. Personen, welche der in
der Vergangenheit allenfalls relevant verfolgten Rasse, Ethnie oder Religion
angehören, werden durch die Leugnung der Vorgänge nur mittelbar
beeinträchtigt, auch wenn ihre Betroffenheit, je nach den Umständen des
konkreten Einzelfalles, schwer wiegen und im äussersten Fall gar zu einer
psychischen Beeinträchtigung führen mag.

3.4.4 Das Bundesgericht hat in BGE 120 Ia 220 erkannt, es sei willkürlich, in
einem Strafverfahren wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit im Sinne
von Art. 261 StGB den in seinen religiösen Überzeugungen Verletzten nicht als
Geschädigten gemäss § 40 und § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH anzuerkennen,
wonach diejenigen Personen als Geschädigte gelten, denen durch die
inkriminierte Straftat unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu
erwachsen drohte. Zur Begründung wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung
ausgeführt, der Tatbestand von Art. 261 StGB schütze trotz seiner Einordnung
in den Zwölften Titel des Strafgesetzbuches betreffend Verbrechen und
Vergehen gegen den öffentlichen Frieden nicht nur den öffentlichen Frieden,
sondern auch die Überzeugung des Einzelnen in religiösen Dingen; geschütztes
Rechtsgut sei mithin nicht allein der öffentliche Frieden, sondern auch die
religiöse Überzeugung des Einzelnen. Die Beeinträchtigung der Rechtsstellung
der Einzelnen erscheine als die unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen
Handlung, welche ja gerade darin bestehe, dass deren religiöse Überzeugungen
beschimpft oder verspottet bzw. dass Gegenstände der religiösen Verehrung
verunehrt werden. Es sei deshalb willkürlich, wenn die Staatsanwaltschaft die
durch eine strafbare Handlung nach Art. 261 StGB in ihrem religiösen Glauben
Verletzten lediglich als mittelbar geschädigt betrachte und daher in einem
diesbezüglichen Strafverfahren nicht als Geschädigte im Sinne von §§ 40 und
395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH zulassen wolle (BGE 120 Ia 220 E. 3c S. 224 ff.).

Aus diesem Entscheid folgt nicht, dass auch die aus der Straftat der Leugnung
von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von
Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB sich ergebende Betroffenheit eine
unmittelbare im strafprozessrechtlichen Sinne sei. Zwischen dem
Straftatbestand der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit gemäss Art. 261
StGB einerseits und dem Straftatbestand der Leugnung von Völkermord oder
anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 261bis Abs. 4
zweiter Satzteil StGB andererseits bestehen gerade auch insoweit wesentliche
Unterschiede. Der Holocaust ist eine von der Allgemeinheit als wahr erwiesen
anerkannte historische Tatsache, die nicht in Zweifel gezogen werden kann.
Die öffentliche Leugnung des Holocaust erfüllt schon als solche den
objektiven Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB.
Demgegenüber erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 261 Abs. 1 StGB nicht
schon, wer öffentlich etwa äussert, dass es keinen Gott gebe oder dass dieser
nicht so sei, wie die Anhänger eines bestimmten Glaubens ihn sich
vorstellten. Strafbar nach Art. 261 Abs. 1 StGB ist nur, wer öffentlich und
"in gemeiner Weise" die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere
den Glauben an Gott, "beschimpft" oder "verspottet" oder Gegenstände
religiöser Verehrung "verunehrt". Gerade durch die damit vorausgesetzte
verletzende Form der Äusserung wird der Einzelne in seiner religiösen
Überzeugung im strafprozessrechtlichen Sinne unmittelbar betroffen. Der
Straftatbestand von Art. 261 StGB weist insoweit gewisse Parallelen zum
Tatbestand der Herabsetzung einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen
ihrer Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise im Sinne
von Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB auf, in Bezug auf welchen das
Bundesgericht die Möglichkeit einer unmittelbaren Betroffenheit und damit
einer Geschädigtenstellung von Einzelnen anerkannt hat.

3.5 Die Straftat der Leugnung von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen
die Menschlichkeit im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB ist
ein Delikt gegen den öffentlichen Frieden. Allein das allgemeine Rechtsgut
des öffentlichen Friedens wird durch diese Tatbestandsvariante unmittelbar
geschützt. Individuelle Rechtsgüter werden nur mittelbar geschützt.

Dies scheint zumindest im Ergebnis auch die Auffassung der wohl herrschenden
Lehre zu sein (siehe etwa Trechsel, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 261bis
N 6; Karl-Ludwig Kunz, a.a.O.,S. 223 ff., 229 ff.; Eva Weishaupt, a.a.O., S.
43/44; Guido Jenny, a.a.O., S. 628 f.; Franz Riklin, Die neue Strafbestimmung
der Rassendiskriminierung ..., medialex 1995 S. 36 ff., 38; auch
Stratenwerth, a.a.O., § 39 N 22; anderer Auffassung insbesondere Marcel
Alexander Niggli, a.a.O., N 105 ff., 240 ff., 295 ff., siehe aber auch N 1022
ff.; Marcel Alexander Niggli/Christoph Mettler/Dorrit Schleiminger, Zur
Rechtsstellung des Geschädigten im Strafverfahren wegen
Rassendiskriminierung, AJP 1998 S. 1057 ff., 1060, 1064, 1073; Rehberg,
a.a.O., S.180, der aber, im Unterschied zu Niggli, Kommentar N 318, die
prozessuale Stellung eines Geschädigten nur demjenigen zubilligen will, gegen
welchen sich der Angriff in erkennbarer Weise persönlich richtet, mithin
nicht jeder Person, die nur in ihrer Eigenschaft als Mitglied der
diskriminierten Gruppe betroffen ist; Robert Rom, Die Behandlung der
Rassendiskriminierung im schweizerischen Strafrecht, Diss. Zürich 1995, S.
138/139; François Chaix/Bernard Bertossa, op. cit., p. 202, jedenfalls für
Personen, die den Horror der Konzentrationslager erlebt haben, und für die
Angehörigen). Allerdings nehmen nur wenige Autoren ausdrücklich zu den Fragen
Stellung, welches Rechtsgut durch die spezielle Tatbestandsvariante von Art.
261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB im Besonderen geschützt wird und welche
strafprozessrechtlichen Konsequenzen sich daraus insoweit ergeben.

3.6 Bei der Straftat der Leugnung von Völkermord oder andern Verbrechen gegen
die Menschlichkeit gemäss Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB gibt es
demnach keine Opfer im Sinne von Art. 2 und Art. 8 OHG, weil durch diese
Straftat, die sich gegen den öffentlichen Frieden richtet, die psychische
Integrität von Einzelnen höchstens mittelbar beeinträchtigt werden kann und
es somit an der in Art. 2 Abs. 1 OHG vorausgesetzten unmittelbaren
Beeinträchtigung fehlt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erkannt, dass die
beiden Beschwerdeführer keine Opfer im Sinne von Art. 2 und Art. 8 OHG sind.
Das Nichteintreten auf deren Appellation verstösst demnach nicht gegen
Bundesrecht.

4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen schliesslich mit gleich lautenden Begründungen
eine Vereitelung des Bundesrechts (Nichtigkeitsbeschwerde S. 24 ff.) bzw.
eine materielle Rechtsverweigerung (staatsrechtliche Beschwerde S. 23 ff.).
Das Credo der bernischen Behörden habe gelautet, derartige
Auseinandersetzungen gehörten nicht vor die Gerichte. Dies ergebe sich
insbesondere auch daraus, dass die Behörden eine Ausdehnung des Verfahrens
abgelehnt hätten, obschon einige Beschwerdegegner anlässlich der Verhandlung
vor dem Einzelrichter die Frage des Vertreters der Beschwerdeführer, ob sie
an der Petition festhielten, bejaht hätten, wodurch sie erneut den Tatbestand
der Leugnung von Völkermord im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil
StGB erfüllt hätten. Aus der Kombination der beiden Umstände, dass die
Strafverfolgungsbehörden erstens das erneute Leugnen an der öffentlichen
Verhandlung nicht beachtet und zweitens den Beschwerdeführern als Privaten
die Möglichkeit verschlossen hätten, sich selber als Partei zu konstituieren,
müsse der Schluss gezogen werden, dass sich die bernischen
Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich weigern, die Leugnung und
Verharmlosung der Verbrechen an den Armeniern 1915 zu verfolgen. Damit werde
die Durchsetzung des Bundesrechts vereitelt.

Der Einwand ist offensichtlich unbegründet.

4.2 Die erste Instanz hat sich in der Begründung ihres Urteils vom 14.
September 2001 (kant. Akten p. 1265 ff.) sehr ausführlich mit der Frage
auseinander gesetzt, ob sich die Beschwerdegegner durch die in der Petition
enthaltenen inkriminierten Äusserungen der Leugnung eines Völkermords im
Sinne von Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB schuldig gemacht haben.
Die erste Instanz hat unter Bezugnahme auf verschiedene parlamentarische
Vorstösse und deren Beantwortung und Behandlung durch den Bundesrat und das
Parlament sowie unter Hinweis auf mehrere Bücher und Zeitungsartikel und die
von den Beschwerdeführern eingereichten Dokumente sich eingehend mit der
Frage befasst, ob die Vorgänge des Jahres 1915 als "Völkermord" im Sinne von
Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB zu qualifizieren seien. Sie hat die
Frage letztlich offen gelassen, da die Beschwerdegegner jedenfalls den
subjektiven Tatbestand nicht erfüllt hätten. Zur Begründung wird unter
anderem ausgeführt, dass die Beschwerdegegner keine Historiker seien und auch
kein überdurchschnittliches Fachwissen über diese Zeit hätten; das
Geschichtswissen der Beschwerdegegner beziehe sich "lediglich auf das von der
türkischen Regierung bzw. vom türkischen Staatsverständnis geprägte,
einseitige Geschichtsbild, das letztlich auch in der aktuellen öffentlichen
Debatte in der Türkei nachhaltig von den Medien bestätigt und verstärkt"
werde, wie auch das Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen eindrücklich
belege (kant. Akten p. 1307). Das Beweisverfahren habe gezeigt, dass die
Beschwerdegegner "nur ein unreflektiertes und ideologisiertes
Geschichtswissen über diese Zeit hatten, damit nicht wissentlich und
namentlich auch nicht mit einem rassistischen Motiv handelten" (kant. Akten
p. 1309).

Die Vorinstanz ihrerseits ist nach sehr gründlicher Auseinandersetzung mit
der Frage nach dem durch Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB geschützten
Rechtsgut zur Erkenntnis gelangt, dass es bei dieser Straftat mangels
unmittelbarer Beeinträchtigung von individuellen Rechtsgütern bzw. rechtlich
geschützten Interessen keine Opfer im Sinne von Art. 2 i.V.m. Art. 8 OHG bzw.
keine Privatkläger gemäss Art. 47 i.V.m. Art. 335 Ziff. 2 StrV/BE geben könne
und daher auf die Appellation der Beschwerdeführer nicht einzutreten sei.

Im Übrigen hatte sich die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Vertreters der
Beschwerdeführer auf Ausdehnung des Verfahrens gegen einzelne
Beschwerdegegner wegen angeblicher erneuter Leugnung eines Völkermords
anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung nicht grundsätzlich widersetzt
(siehe kant. Akten p. 1231). Der Antrag wurde durch (mündlich) begründeten
Beschluss des Einzelrichters abgewiesen (siehe kant. Akten p. 1231). Die
Beschwerdeführer setzen sich damit nicht auseinander.

In Anbetracht des mit grossem Aufwand durchgeführten Verfahrens und der sehr
ausführlich begründeten Urteile der kantonalen Instanzen kann entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführer keine Rede davon sein, dass die bernischen
Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung des Bundesrechts vereiteln.

5.
Da die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde somit abzuweisen ist, haben die
beiden Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten, je zur Hälfte und
unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, zu tragen. Den
Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, da ihnen im Verfahren
vor dem Bundesgericht keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern, je zur Hälfte
und unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Bundesamt für
Polizei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: