Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.189/2002
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6S.189/2002 /kra

Urteil vom 28. Januar 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Schubarth, Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Weissenberger.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Krähenbühl, Postfach
5124, 3001 Bern,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Urkundenfälschung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kassationshofs des Kantons Bern
vom 11. Februar 2002.

Sachverhalt:

A.
A.a A.C.________ und B.C.________ hatten der Einzelfirma D.________ ein
Darlehen gewährt, das hauptsächlich für den Kauf einer Liegenschaft für die
Ehegatten C.________ in Paraguay verwendet wurde. Da D.________ die
verbleibende Schuld nicht zurückzahlen konnte, erklärten sich die
Darlehensgeber bereit, verrechnungsweise sämtliche Aktien der einen deutlich
höheren Wert aufweisenden E.________ AG für Fr. 50'000.-- zu übernehmen.
Damit wurde einerseits bezweckt, den Darlehensgläubigern eine Sicherheit für
ihre Forderung zu geben, andererseits sollte die E.________ AG von einem
Konkurs D.________s unberührt bleiben. In der Folge stellte X.________ für
die Revisionsstelle der Einzelfirma D.________ im Juli 1995 einen Kaufvertrag
sowie eine Kaufrechtsvereinbarung zwischen D.________ und den Ehegatten
C.________ auf. Darin wurde die Übertragung sämtlicher E.________-Aktien an
das Ehepaar C.________ sowie ein jederzeitiges Rückkaufsrecht von D.________
vereinbart. Die Parteien unterzeichneten die beiden Verträge vor X.________
im Sommer 1995. X.________ datierte die Verträge auf den 14. März 1994
zurück, um die E.________ AG vom Vermögen des D.________ zu trennen, dem
angesichts der im Verlauf von 1994 eingetretenen Illiquidität und
Zahlungsunfähigkeit der D.________ Einzelfirma und der D.________ AG der
Konkurs drohte, sowie um allfällige Anfechtungen des Verkaufs zu verhindern.
Die neuen Eigentümer hatten keinen Einfluss auf die E.________ AG. Diese
wurde faktisch weiterhin von D.________ geführt. Die gestützt auf die
Verträge erstellte Buchhaltung der Einzelfirma D.________ für das Jahr 1994
berücksichtigte bereits die erst im Jahr später erfolgte Aktienübertragung.
Die Buchhaltung wurde aufgrund des rückdatierten Kaufvertrages erstellt und
durch ein ebenfalls rückdatiertes und inhaltlich falsches
Generalversammlungsprotokoll gestützt. Die E.________-Aktien waren in der
Schlussbilanz der Einzelfirma D.________ mit Stichtag 31. Dezember 1994 nicht
mehr aufgeführt (angefochtenes Urteil, Ziff. 3.1.2 und 3.1.3; Urteil
Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern vom 2. November 2000, S. 105-107,
248-264).

A.b Gemäss Darlehensvertrag vom 28. März 1988 vereinbarten die D.________ AG
und die E.________ AG, dass dieser auf den 31. Dezember 1987 ein zu 5 % zu
verzinsendes und jährlich mit Fr. 50'000.-- zu amortisierendes Darlehen
ausbezahlt worden war bzw. werden sollte (vgl. angefochtenes Urteil, S. 21,
wo von "ausbezahlt wurde" gesprochen wird).

In der Bilanz der D.________ AG mit Stichtag 31. Dezember 1987 wurde das
Darlehen mit Fr. 935'000.-- unter den Aktiven aufgeführt, in der Bilanz für
das Jahr 1990 mit Fr. 785'000.-- und in den darauf folgenden Jahren abnehmend
mit jeweils Fr. 735'000.--, 685'000.-- und Fr. 635'000.--. Die Bilanz der
D.________ AG mit Stichtag vom 31. Dezember 1994 führt das Darlehen mit einem
Nullsaldo auf.

Im Sommer 1995 bereitete X.________ einen Vertragsentwurf zwischen der
D.________ AG als Zedentin und D.________ als Zessionar vor. Darin wurde
vereinbart, dass die D.________ AG ihre Forderung gegen die E.________ AG in
der Höhe von Fr. 635'000.-- (Wert am 31. Dezember 1993) "zum Zwecke der
Verrechnung von gegenseitigen Forderungen zwischen Herrn D.________ und
D.________ AG" abtrete. Die Abtretung sollte gemäss der Vereinbarung zum
Nominalwert erfolgen und "mit der Kontokorrentverpflichtung der D.________ AG
gegenüber Herrn D.________ verrechnet" werden. Der Vertrag wurde von den
Parteien zu einem offenbar nicht genau festgestellten Zeitpunkt im Sommer
1995 unterzeichnet und von X.________ auf den 14. Januar 1994 rückdatiert
(angefochtenes Urteil, Ziff. 3.2.2 und 3.2.3). Das führte zu folgenden
Buchungen: Im Hauptbuchkonto der E.________ AG wurde rückwirkend auf den 19.
Januar 1994 "Abtretung Darlehen von Fr. 635'000.00" im Soll des Konto
"Darlehen D.________ AG" verzeichnet, dieses Konto saldiert und der Betrag
dem Kontokorrentkonto von D.________ im Haben verbucht. Dadurch erhöhte sich
die Debitorenposition von D.________ bei der E.________ AG um Fr. 635'000.--
auf Fr. 2'793'628.20. Demgegenüber erschien die Forderungsabtretung im
Kontokorrent der E.________ AG gemäss Hauptbuchkonto von D.________ im Soll,
wodurch sich seine Forderung gegen die E.________ AG um diesen Betrag auf Fr.
2'776'918.20 erhöhte. Schliesslich wurden dem Kontokorrent der D.________ AG
im Hauptbuchkonto von D.________ Fr. 635'000.-- gutgeschrieben, womit sich
die Forderung von D.________ gegenüber der AG um diesen Betrag auf etwas über
eine Million Franken verminderte (angefochtenes Urteil, Ziff. 3.2.3).
X.________ handelte im Wissen, dass die rückdatierte Vereinbarung von
A.C.________  als Buchungsbelege der Buchhaltung 1994 verwendet würde
(angefochtenes Urteil, Ziff. 3.2.4). Ebenso wusste er, dass die D.________ AG
damals zahlungsunfähig war und mit der Zession und ihrer Rückdatierung die
Anfechtung des Vertrags im späteren Konkursverfahren der AG verhindert werden
sollte (Urteil Wirtschaftsstrafgericht, S. 133 f., 141).

B.
Der Kassationshof des Kantons Bern sprach X.________ kantonal
letztinstanzlich der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen
Gehilfenschaft zur Bevorzugung eines Gläubigers schuldig und verurteilte ihn
zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 8 Monaten. Im Übrigen stellte er die
Rechtskraft des Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 2.
November 2000 gegen X.________ fest, soweit es ihn von den Vorwürfen der
Bevorzugung eines Gläubigers und der Urkundenfälschung je in einem Fall
freigesprochen hatte.

C.
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
angefochtene Urteil aufzuheben, soweit er wegen mehrfacher Urkundenfälschung
schuldig gesprochen werde, und die Sache zu seiner Freisprechung in diesen
Punkten und zur neuen Festsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen
(act. 5).

Der Kassationshof des Kantons Bern verzichtet auf eine Stellungnahme zur
Beschwerde. Der Prokurator 1 als Generalprokurator i.V. des Kantons Bern
beantragt, sie abzuweisen (act. 9).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer anerkennt den Sachverhalt (Beschwerde, Ziff. III.1.). Er
bringt unter Hinweis auf einen Entscheid des Bundesgerichts (6S.618/2001 vom
18. Januar 2001) vor, weder der Aktienkaufvertrag noch die
Abtretungserklärung stellten Urkunden im strafrechtlichen Sinne dar. Die
beiden Dokumente seien genauso wenig wie das im Bundesgerichtsentscheid
genannte Kündigungsschreiben ein Buchhaltungsbeleg "im
buchführungstechnischen Sinne". Daran ändere nichts, dass die Buchhalterin
der Firmen von D.________ im Gegensatz zum Buchhalter im Entscheid des
Bundesgerichts nicht gutgläubig gewesen sei. Das Verhalten des
Beschwerdeführers habe sich in der Mithilfe bei der Redaktion der beiden
Dokumente erschöpft. Ein allfälliges Billigen der nachträglichen Verbuchung
könne ihn nicht zum (Mit-)Täter machen. Schliesslich habe der buchhalterische
Nachvollzug der beiden Geschäfte die Buchhaltung nicht verfälscht. Es sei nie
Geld geflossen. Vielmehr seien einzig Positionen miteinander verrechnet
worden. "Aus rein buchhalterischer Sicht" sei es zulässig gewesen, Vorgänge,
die erst 1995 "beschlossen" worden seien, noch in die nicht abgeschlossene
und revidierte Buchhaltung des Vorjahres "einfliessen zu lassen". Wenn das
zeitliche Vorverlegen der Verrechnungen aus anderen Gründen unzulässig
gewesen sei (z.B. wegen Gläubigerbenachteiligung), so sei dies durch die
entsprechende Bestrafung des Beschwerdeführers bereits abgegolten
(Beschwerde, S. 4 f.). Die Verurteilung wegen mehrfacher Falschbeurkundung
gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB verletze Bundesrecht.

1.1 Der Beschwerdeführer wendet sich nur gegen die Annahme der objektiven
Tatbestandselemente der Falschbeurkundung, nicht jedoch gegen jene des
subjektiven Tatbestandes. Darauf ist nicht zurückzukommen.

1.2 Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Taten im Verlauf des
Jahres 1995 begangen, also bevor das neue Vermögens- und Urkundenstrafrecht
am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist. Die Anwendung der geltenden
Strafnorm des Art. 251 Ziff. 1 StGB wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage
gestellt und ist hier daher nicht zu prüfen.

2.
2.1 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, das im
Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird.
Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu
erbringen. Abgesehen von den Zeichen gelten als Urkunden deshalb Schriften
nur, wenn sie bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher
Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB).

Eine Falschbeurkundung begeht sowohl nach der alten wie der neuen Fassung von
Art. 251 Ziff. 1 StGB insbesondere, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache
unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, in der Absicht, jemanden am
Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern
einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Urkundenfälschung im
eigentlichen Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren
wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor nicht identisch
ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten,
aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde
enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach allgemeiner Auffassung ist
die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung. Das Vertrauen darauf,
dass über die Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf
grösser sein als das Vertrauen, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt.
Aus diesem Grund werden an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer
Urkunde bei der Falschbeurkundung höhere Anforderungen gestellt. Eine
qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung wird nach der
neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 117 IV 35) nur
angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der
Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall,
wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung
gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht
einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie den Art. 958 ff. OR
liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen.
Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher
schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge
haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die
entsprechenden Angaben verlässt. Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und
schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall nach den konkreten Umständen
gezogen werden. Das kann mitunter sehr schwierig sein, weil das Gesetz nicht
eindeutig regelt, wann noch eine straflose schriftliche Lüge vorliegt (vgl.
BGE 126 IV 65 E. 2a S. 68; 125 IV 273 E. 3a/aa; 125 IV 17 E. 2a/aa mit
Hinweisen).

2.2 Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug
auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben, hinsichtlich anderer
Gesichtspunkte nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem
Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des
Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache
bestimmt und geeignet ist. Die Rechtsprechung verweist in diesem Zusammenhang
insbesondere auf die allgemeinen Bilanzvorschriften gemäss Art. 958 OR. Nach
ständiger Praxis sind die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile
(Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder
Erfolgsrechnungen) im Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft
Gesetzes (Art. 957 OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich
erheblicher Bedeutung zu beweisen. Für den Urkundencharakter spielt der mit
der Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle (BGE 125 IV 17 E. 2a/aa S. 23 mit
Hinweis; zuletzt BGE 126 IV 65 E. 2a S. 68; erstmals in BGE 79 IV 162). Nicht
erforderlich ist die Genehmigung der Generalversammlung (vgl. BGE 120 IV 122
E 5c S. 130 f.). Schliesslich kann der Buchhaltung Urkundencharakter
zukommen, obschon eine gesetzliche Pflicht zur Buchführung fehlt. Bei einer
freiwilligen Buchführung ist vorauszusetzen, dass die Buchführung eine
kaufmännische ist. Das ist der Fall, wenn sie nach der Zielsetzung des Art.
957 OR geführt wird, lückenlose Belege und Bücher umfasst und so die
Feststellung der Vermögenslage mit den Schuld- und Forderungsverhältnissen
sowie der Betriebsergebnisse der Geschäftsjahre ermöglicht. Die in diesem
Sinne zu verstehende kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile sind
Urkunden gemäss Art. 110 Ziff. 5 StGB, losgelöst davon, ob das betreffende
Unternehmen der gesetzlichen Buchfüh-rungspflicht untersteht oder nicht (vgl.
etwa BGE 125 IV 17 E. 2b/aa S. 26 f. mit Hinweisen).

2.3 Die Buchhaltung muss ein genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen
wirtschaftlichen Lage vermitteln. Dabei hat die Bilanz die
Vermögensverhältnisse eines Unternehmens auf einen bestimmten Stichtag hin
korrekt auszuweisen, d.h. an einem von 365 Tagen (vgl. etwa BGE 116 IV 52 E.
2 S. 55 f.). Dementsprechend liegt eine unwahre Urkunde vor, wenn nicht die
am angegebenen Stichtag, sondern die zu einem anderen Zeitpunkt bestehenden
wirtschaftlichen Verhältnisse ausgewiesen werden (Andreas Donatsch, in:
Basler Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer (DBG), Basel usw. 2000, Art. 186 N. 29). Die
datumsmässig unrichtige Erfassung eines Geschäftsvorgangs stellt nach der
Rechtsprechung in der Regel eine Falschbeurkundung dar (BGE 71 IV 132 E. 4 S.
137 f.; vgl. auch BGE 88 IV 28 E. 1c und 102 IV 191 E. 1, die allerdings eine
Urkundenfälschung im engeren Sinne annehmen). In diesen Fällen ist zusätzlich
erforderlich, dass die falsche Buchung gerade das Bild, das die Buchführung
zu vermitteln bestimmt ist, verfälscht. Dies ist ausnahmsweise zu verneinen,
wenn beispielsweise durch vertragliche Vereinbarung gewisse Geschäfte noch in
alter Rechnung erfasst werden sollen, und diese Transaktionen in der alten
Periode valutiert werden. Bei einem solchen Vorgehen darf der Vertrag selbst
aber nicht zurückdatiert werden (Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer,
Steuer- und Treuhandexperten (Hrsg.), Schweizer Handbuch der
Wirtschaftsprüfung 1998, Bd. 1 Zürich 1998, 2.38422 lit. c mit Beispielen
unzulässiger rückwirkender Valutierungen). Zulässige Vorgänge einer
rückwirkenden Valutierung sind insbesondere der Kauf oder Verkauf von
Wertschriften oder Beteiligungen in alter Rechnung oder ein
Forderungsverzicht, wobei es sich aber um wirtschaftlich begründete
Transaktionen handeln muss, was insbesondere bei Scheingeschäften nicht
zutrifft (vgl. Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuer- und
Treuhandexperten (Hrsg.),  a.a.O., ebenda).

3.
3.1 Die Einzelfirma D.________ war seit 1966 nicht mehr im Handelsregister
eingetragen (Urteil Wirtschaftsstrafgericht, S. 60). Das
Wirtschaftsstrafgericht, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz grundsätzlich
verweist, nimmt aber an, die Einzelfirma D.________ habe freiwillig eine
kaufmännische Buchhaltung nach der Zielsetzung des Art. 957 OR geführt
(Urteil Wirtschaftsstrafgericht, S. 138). Die vom Beschwerdeführer nicht
beanstandete Feststellung bindet das Bundesgericht. Da Gegenteiliges nicht
ersichtlich ist, kann darauf abgestellt werden. Im Unterschied zur
Einzelfirma D.________ traf die D.________ AG von Gesetzes wegen die Pflicht,
Bücher zu führen.

3.2 Der Beschwerdeführer erstellte die Vereinbarung über die
Forderungszession von Fr. 635'000.-- im Juli 1995 und datierte sie beim
Abschluss des Vertrags im Sommer des gleichen Jahres auf den 14. Januar 1994
zurück. Der Vertrag war damit inhaltlich unwahr. Anschliessend wurden die
bereits dargelegten Buchungen vorgenommen (oben E. A.b Abs. 2). In der
Jahresbilanz der D.________ AG für 1994 mit Stichtag vom 31. Dezember 1994
ist das Darlehen auf Null saldiert. Bei der Rückdatierung handelte X.________
im Wissen, dass die inhaltlich unwahre Vereinbarung von der Buchhalterin
A.C.________  als Buchungsbeleg der Buchhaltung der D.________ AG für das
Jahr 1994 verwendet würde (angefochtenes Urteil, Ziff. 3.2.4). Ebenso wusste
er, dass die D.________ AG damals zahlungsunfähig war und mit der
Forderungszession und ihrer Rückdatierung die Anfechtung des Vertrags im
späteren Konkursverfahren der AG abgewendet werden sollte (Urteil
Wirtschaftsstrafgericht, S. 133 f., 141). Die Vereinbarung war damit sowohl
objektiv als auch subjektiv dazu bestimmt und geeignet, Beweis für den falsch
eingetragenen Zeitpunkt ihres Abschlusses zu erbringen. Als dazu bestimmter
Bestandteil der Buchführung der D.________ AG kam ihr kraft Gesetzes (Art.
957 OR) eine besondere Garantie für die Wahrheit des Inhaltes zu. Da der
Beschwerdeführer zusammen mit D.________ und der Buchhalterin mit der
Rückdatierung keinen vertretbaren wirtschaftlichen Zweck, sondern
rechtswidrige Ziele verfolgte, und die Transaktion deshalb auch nicht in der
alten Periode valutiert wurde, hat der Beschwerdeführer nach den dargelegten
Grundsätzen (oben E. 2.3) bereits mit der falschen Datierung Art. 251 Ziff. 1
Abs. 1 StGB erfüllt. Ob ihm zusätzlich einzelne daran anschliessende
Handlungen der Buchhalterin im Sinne einer mittäterschaftlichen
Falschbeurkundung zuzurechnen sind, braucht hier nicht weiter geprüft zu
werden, da die Vorinstanz eine Deliktsmehrheit nur hinsichtlich der beiden
Vorfälle (Verkauf der Aktien der E.________ AG und Forderungszession)
angenommen hat. Für weitere Einzelheiten kann auf das Urteil der Vorinstanzen
verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.3 Das soeben Gesagte gilt im Wesentlichen auch für den zweiten Vorfall.
Insoweit stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer im Juli 1995
einen Kaufvertrag sowie eine Kaufrechtsvereinbarung zwischen D.________ und
den Ehegatten C.________ aufsetzte. Beim Abschluss der Verträge im Sommer
1995 datierte er sie auf den 14. März 1994 zurück. Auch diese Rückdatierung
ist in der Vereinbarung nicht als Valutadatum gekennzeichnet (Urteil
Wirtschaftsgericht, S. 139). Sodann steht fest, dass D.________ und der
Beschwerdeführer damit bezweckten, den Konkurs von der D.________ AG und der
Einzelfirma D.________ möglichst lange abzuwenden und die Bilanz nicht in
einem "ungünstigen Zeitpunkt" deponieren zu müssen. Die Rückdatierung diente
ferner dazu, eine mögliche spätere Anfechtung der Vereinbarungen im Konkurs
zu verhindern. Es ging ihnen somit nicht darum, aus wirtschaftlichen Gründen
ein Geschäft bzw. eine Veränderung von bilanzierten Werten in alter Rechnung
zu erfassen und klar zu valutieren, sondern um ein Umgehungsgeschäft unter
Verfälschung der Buchhaltung (vgl. Urteil Wirtschaftsgericht, S. 139). Der
Beschwerdeführer wusste, dass der von ihm rückdatierte Vertrag für die
kaufmännische Buchhaltung der D.________ Einzelunternehmung bestimmt war und
Bestandteil derselben bilden würde. Er verwendete später die unrichtige
Buchhaltung für seinen Revisorenbericht; dies findet sich aber nicht in der
Anklage und bildet deshalb offenbar auch nicht Grundlage der Verurteilung
durch die Vorinstanzen (Urteil Wirtschaftsgericht, S. 141). Der Vertrag war
somit objektiv und subjektiv dazu bestimmt, Bestandteil der kaufmännischen
Buchführung der D.________ Einzelunternehmung zu sein. Er war geeignet, zu
beweisen, dass die Abtretung und die Verrechnungen bereits im Januar 1994
erfolgt waren. Ihm kam als Absichtsurkunde kraft der erhöhten Glaubwürdigkeit
einer kaufmännischen Buchführung bereits mit seinem Abschluss und seiner
Rückdatierung Urkundencharakter zu. Die fehlende gesetzliche Pflicht der
D.________ Einzelfirma, Buch zu führen, vermag daran - wie schon dargelegt -
nichts zu ändern. Damit sind auch die Einwände des Beschwerdeführers zur
Frage der mittäterschaftlichen Tatbegehung unbegründet. Der Schuldspruch
wegen Urkundenfälschung ist in diesem Punkt bundesrechtlich ebenfalls nicht
zu beanstanden.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit trägt der Beschwerdeführer die Kosten
des Verfahrens (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Kassationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: