Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.181/2002
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6S.181/2002 /kra

Urteil vom 30. Januar 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Schubarth, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Krauskopf.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Ausfeld,
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hoppler, Freyastrasse
21, 8004 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Fahrlässige Körperverletzung etc., Gefährdung durch Verletzung der Regeln der
Baukunde; Schadenersatz und Genugtuung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Strafkammer, vom 1. Februar 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 30. April 1999 stürzte X.________, der als Zimmermann im 2. Obergeschoss
einer an der A.________strasse in Zürich gelegenen Liegenschaft arbeitete,
zwischen zwei Balken durch eine Isoliermatte kopfvoran ca. 2.8 Meter auf
einen Steinplattenboden. Dabei zog er sich namentlich ein Schädel-Hirntrauma
mit epidemaler Blutung und einen Brustwirbelkörperbruch zu. Y.________
fungierte beim Umbau der fraglichen Liegenschaft als bauleitender Architekt.

B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach Y.________ am 22. Juni 2001 von der Anklage
der fahrlässigen Körperverletzung und der Gefährdung durch Verletzung der
Regeln der Baukunde frei.

C.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich
am 1. Februar 2002 das erstinstanzliche Urteil.

D.
Am 11. November 2002 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

E.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts sei aufzuheben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die
angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1
BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde an den von den kantonalen Behörden festgestellten
Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Daher sind Ausführungen
unzulässig, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides
richten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

2.
Gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP ist das Opfer zur Nichtigkeitsbeschwerde
legitimiert, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und
sofern der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren
Beurteilung auswirken kann. Opfer ist insbesondere, wer durch eine Straftat
in seiner körperlichen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art.
2 Abs. 1 OHG). Wenn das Opfer keine Zivilforderungen geltend gemacht hat,
muss es mit der Nichtigkeitsbeschwerde darlegen, welche Zivilansprüche es
geltend zu machen gedenkt, weshalb sich der angefochtene Entscheid auf diese
auswirkt und warum es sie im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht hat. Wenn
angesichts der begangenen Straftat offensichtlich ist, welche
Zivilforderungen dem Opfer zustehen und weshalb der angefochtene Entscheid
diese möglicherweise beeinflusst, kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde
eingetreten werden, selbst wenn die Beschwerde keine diesbezüglichen Angaben
enthält (BGE 127 IV 185 E. 1a S. 186 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer war am kantonalen Verfahren beteiligt. Vor der
Vorinstanz beantragte er, es sei festzustellen, der Beschwerdegegner schulde
ihm Schadenersatz und Genugtuung. Der Freispruch des Beschwerdegegners von
der Anklage der schweren Körperverletzung beeinflusst offensichtlich die
Zivilansprüche des Beschwerdeführers gegenüber diesen. Insofern kann auf die
Nichtigkeitsbeschwerde eingetreten werden. Die Frage, ob der Freispruch von
der Anklage der Verletzung der Regeln der Baukunde die Zivilansprüche des
Beschwerdeführers auch offensichtlich beeinflusst, kann offen bleiben, da die
Beschwerde ohnehin unbegründet ist.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 229 StGB
verletzt. Sie habe bei der Prüfung der vom Beschwerdegegner einzuhaltenden
Sicherheitsvorschriften zu Unrecht Art. 17 der Verordnung vom 29. März 2000
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer (BauAV; SR
832.311.141) angewendet. Art. 16 Abs. 2 BauAV, wonach Bodenöffnungen, in die
man hineintreten kann, mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer
Abdeckung zu versehen seien, sowie Art. 33 BauAV, der Arbeiten auf nicht
durchbruchsicheren Dachflächen nur von Laufstegen aus gestattet, hätten zur
Anwendung gelangen sollen. Der Grundsatz, dass Flächen, bei denen
Durchbruchgefahr bestehe, abzusichern oder abzudecken seien, gelte sowohl
unter dem alten als auch unter dem neuen Recht. Als bauleitender Architekt
sei der Beschwerdegegner grundsätzlich für die Einhaltung dieser
Sicherheitsvorschriften verantwortlich gewesen, ungeachtet dessen, ob er den
gefährlichen Zustand am Vorunfall- oder am Unfalltag bemerkt habe. Wären die
Sicherheitsvorschriften eingehalten worden, hätte sich der Unfall nicht
ereignet. Der Kausalzusammenhang müsse daher bejaht werden. Damit sei der
Beschwerdegegner auch für die Körperverletzung haftbar.

3.1 Die Vorinstanz hält zunächst dafür, der Massstab der anzuwendenden
Sorgfalt bei Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassung
sei derselbe wie der in Art. 229 StGB vorgeschriebene. Aus Art. 104 der
SIA-Norm 118 ergebe sich, dass der bauleitende Architekt die einzelnen
Unternehmer beim Einhalten der Sicherheitsnormen unterstütze und nur direkt
einschreiten müsse, wenn er offensichtliche Sicherheitsmängel bemerke. Der
Beschwerdegegner habe am Unfalltag darauf hingewiesen, dass wegen der
Gleichfarbigkeit der Isoliermatten und der Balken der trügerische und
gefährliche Eindruck entstehe, der Boden sei begehbar. Der Beschwerdegegner
habe damit seiner unterstützenden Funktion im Bereich der Unfallverhütung
genügt. Es sei nicht erstellt, dass er diese Situation schon am Vortag
bemerkt habe. Wäre dies der Fall gewesen, hätte ihm vorgeworfen werden
können, keine Massnahme ergriffen zu haben, als trotz seines Hinweises mit
den Schiftarbeiten begonnen worden sei. Zwischen dem vom Beschwerdeführer
bemängelten trügerischen Schein, der Boden sei begehbar, und dem Unfall
bestehe kein Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer wäre auch ohne die
Isoliermatten auf dem Balken ausgerutscht. Das Abdecken der
Balkenzwischenräume mit einem tragfähigen Blindboden, Schalungstafeln oder
die Vornahme der Schiftarbeiten von einem im 1. Obergeschoss aufgestellten
Bock- oder Rollgerüst, hätten keine tauglichen Alternativen dargestellt. Es
sei unumgänglich, von der offenen Balkenlage aus zu schiften. Art. 17 BauAV
in der Fassung vom 29. März 2000 erlaube, Hochbauarbeiten bei einer
Absturzhöhe von bis zu drei Metern ohne Gerüst auszuführen. Zimmerleute
arbeiteten typischerweise an und auf offenen Holzkonstruktionen und könnten
dies kaum noch tun, wenn sie fortlaufend alle Öffnungen verschliessen oder
mit Geländern einfrieden müssten. Daher komme weder Art. 7 der Verordnung vom
17. November 1967 über die Verhütung von Unfällen bei Arbeiten an und auf
Dächern [ehemals SR 832.311.15] noch Art. 4 der zur Tatzeit geltenden
Verordnung vom 8. August 1967 über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten
zur Anwendung. Da die Bauarbeiten den Sicherheitsregeln entsprochen hätten,
erübrige sich die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdegegner nicht nur auf
die Gefährlichkeit der vorzeitig montierten Isoliermatten, sondern auch auf
die allgemeine Absturzgefahr hätte hinweisen müssen. Schliesslich habe der
Beschwerdegegner keine federführende Rolle im Bauablauf übernommen, die eine
Verantwortung im Bereich der Sicherheit rechtfertigen würde, die weiter als
die in der SIA-Norm 118 beschriebene gehen würde.

3.2
3.2.1Wer bei der Leitung eines Bauwerkes die anerkannten Regeln der Baukunde
ausser Acht lässt und dadurch Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird
gemäss Art. 229 StGB wegen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der
Baukunde bestraft; nach Abs. 2 der Bestimmung ist auch die fahrlässige
Tatbegehung strafbar. Allgemein gilt, dass derjenige, der bei der Leitung
oder Ausführung eines Bauwerkes mitwirkt, nur dafür verantwortlich ist, dass
in seinem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden. Jeder
Arbeitgeber hat erkennbare Mängel, welche für seine Leute eine vermeidbare
Gefährdung bilden, zu beheben oder durch zweckmässige Intervention die
Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu veranlassen. Wer eine
spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, muss für die vorschriftsgemässe
Verminderung oder Ausschaltung des Risikos besorgt sein (BGE 109 IV 15 E. 2a
S. 17, 101 IV 28 E. 2b S. 31). Wie weit der bauleitende Architekt bei der
Überwachung der Arbeiten in Hinsicht auf die Durchsetzung der
Sicherheitsvorschriften zu gehen hat, erhellt aus den Rechten und
Befugnissen, die sich die Bauleitung im Vertrag mit dem Unternehmer
vorbehalten hat. Wenn die Bauleitung jederzeit mit Anordnungen und Weisungen
in den Gang der Arbeiten eingreifen kann, muss sie sicherstellen, dass die
Sicherheitsvorschriften beachtet werden (Urteil vom 27. September 1967, ZR
1968 (67) S. 222 ff.). Ansonsten dürfte die Überprüfung der Arbeit eines
beigezogenen Spezialisten in der Regel nicht zu seinem Pflichtenkreis gehören
(Urteil 6S.834/1996 vom 26. März 1996, E. 2b/aa). Wenn der bauleitende
Architekt gemäss Vertrag zusammen mit dem Unternehmer für die Einhaltung der
Sicherheitsbestimmungen verantwortlich ist, darf die Bauleitung nicht blind
darauf vertrauen, dass der Unternehmer die vorgeschriebenen
Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, sondern muss ebenfalls darum besorgt sein
(BGE 104 IV 96 E. 4 S. 102).

3.2.2 Art. 229 StGB ist neben Art. 125 StGB anwendbar, wenn eine Person wegen
Nichteinhaltens der Regeln der Baukunde verletzt wurde, während andere nur
gefährdet wurden (BGE 109 IV 125 E. 2 S. 128, 101 IV 28 E. 3 S. 31). Diese
Konstellation ist vorliegend gegeben. Entsprechend warf die Anklage dem
Beschwerdegegner vor, beide Tatbestände erfüllt zu haben. Die Verurteilung
des Beschwerdegegners wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass
er durch sorgfaltswidriges Verhalten die Körperverletzung des
Beschwerdeführers herbeigeführt hat. Sorgfaltswidrig im Sinne von Art. 125
StGB ist eine Handlung, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Handlung aufgrund
seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der
Gesundheit des Opfers hätte erkennen können (dazu näher BGE 127 IV 62 E. 2d
S. 64 mit Hinweisen). Der Tatbestand von Art. 125 StGB wird in der Regel
durch ein Tun erfüllt. Der Täter kann aber auch eine fahrlässige
Körperverletzung begehen, wenn er als Garant zu einem Tun verpflichtet war
(BGE 117 IV 130 E. 2a S. 132, 122 IV 17 E. 2b/aa S. 20). Bei der Bestimmung
des dem Einzelfall zu Grunde zu legenden Massstabes des sorgfaltsgemässen
Verhaltens kann auf Verordnungen zurückgegriffen werden, die der
Unfallverhütung dienen (BGE 114 IV 173 E. 2a S. 174, 106 IV 80 E. 4a S. 81).
Ob der Beschwerdeführer als Garant zu bezeichnen ist, kann offen bleiben, da
er, wie unten dargelegt wird (E. 3.4 und 3.5), keine Verletzung einer
Sorgfaltspflicht bzw. einer Sicherheitsnorm begangen hat.

3.3 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war der
Beschwerdegegner bauleitender Architekt. Ihm wurde vorgeworfen, nicht die
nötigen Weisungen gegeben zu haben, damit der Arbeitsort im zweiten
Obergeschoss vor der Gefahr des Absturzes abgesichert werde, obwohl er die
Gefahr für die Arbeiter erkannt hatte. Der angefochtene Entscheid enthält
keine Angaben über die konkrete Aufgabenteilung sowie die Befugnis des
bauleitenden Architekten, in die Arbeiten der Unternehmer - insbesondere der
Arbeitgeberin des Geschädigten - einzugreifen. Die Vorinstanz erwähnt zwar
Art. 104 der SIA-Norm 118, präzisiert jedoch nicht, ob die SIA-Norm 118
Bestandteil des Vertrags zwischen dem Bauleiter und der Arbeitgeberin des
Beschwerdeführers war und ob davon abweichende Vereinbarungen getroffen
wurden. Selbst wenn jedoch gemäss Vertrag der Beschwerdegegner für die
Einhaltung der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle mitverantwortlich
gewesen wäre, verletzt sein Freispruch kein Bundesrecht.

3.4 Bei der Prüfung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sind jene, die
zur Tatzeit galten, zu berücksichtigen. Insbesondere kommen in casu in
Betracht die Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten vom
8. August 1967 [aBauAV] und die Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die
Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [VUV, SR 832.30]. Laut Art. 3
aBauAV sind Arbeitsplätze, die höher als 2 Meter über dem Boden liegen,
sturzseitig mit Schutzlehnen und Bordbrettern abzuschranken. Wo das Anbringen
von Schutzlehnen und Bordbrettern wegen der Art der auszuführenden Arbeiten
nicht möglich ist, sind Schutzwände, Plattformen, Gerüstgänge, Fangnetze oder
andere geeignete Schutzeinrichtungen so anzubringen, dass Personen nicht
tiefer als 3 Meter abstürzen können (Abs. 2). Art. 21 Abs. 1 VUV sieht die
Verpflichtung des Arbeitgebers vor, hochliegende Arbeitsplätze gegen Absturz
von Personen durch Abschrankungen oder Geländer zu sichern. Auf solche
Einrichtungen kann verzichtet werden, wenn dies für Produktionsvorgänge oder
die Durchführung von Transporten unerlässlich ist und eine gleichwertige
Ersatzlösung getroffen worden ist (Abs. 2). Diese Bestimmung regelt die
Situation, wo die Arbeiten von der hoch liegenden Arbeitsfläche aus und nicht
an ihr selber ausgeführt werden. Dies ist mit der vorliegenden Situation
nicht vergleichbar, bei der der hoch liegende Arbeitsplatz selber während der
Arbeitsausführung verändert wird. Art. 21 VUV kommt daher nicht zur
Anwendung. Art. 7 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Arbeiten
an und auf Dächern (die mit der Einführung der BauAV vom 29. März 2000
aufgehoben wurde), auf den sich der Beschwerdeführer beruft, sah allgemein
vor, dass Boden- und Wandöffnungen jeder Art, durch die ein Absturz möglich
war, während der Arbeit entweder in solider Weise zu überdecken oder mit
starkem Schutzgeländer und Bordbrett zu umgeben waren. Diese
Sicherheitsmassnahmen konnten aus bautechnischen Gründen nicht immer
eingehalten werden. Wenn beispielsweise auf Dachflächen oder Unterdächern aus
beschränkt tragfähigem Material gearbeitet wurde, die weder mit
Schutzgeländer noch Bordbrett versehen werden konnten, durfte die
Arbeitsfläche betreten werden, wenn insbesondere darunter Fangnetze verlegt
waren (Art. 18 Abs. 1 lit. b) oder sich ein tragfähiger Boden nicht tiefer
als 3 Meter unter dem Dach befand (Art. 18 Abs. 1 lit. c). Wie in Art. 3
aBauAV setzte also der Bundesrat auch bei Arbeiten auf und an Dächern die
maximale Höhendifferenz zwischen einem hoch liegenden ungesicherten
Arbeitsplatz und der sich darunter befindenden tragfähigen Fläche auf 3 Meter
fest. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist schliesslich Art. 4
der Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten vorliegend
nicht anwendbar, da er Bodenöffnungen (Aufzugs-, Ventilations-, Lichtschächte
usw.) betrifft, die längere Zeit und vereinzelt bestehen. Vorliegend ist
jedoch die ganze Arbeitsfläche mit zahlreichen Öffnungen versetzt und es geht
gerade darum, diese Öffnungen zu schliessen. Der erwähnte Art. 4 kommt
demnach nicht zur Anwendung. Aus dem Ausgeführten erhellt, dass unter dem zum
Tatzeitpunkt geltenden Recht hochliegende Arbeitsplätze grundsätzlich
abzuschranken oder gegen Sturzgefahr abzusichern waren. Wo dies aus
bautechnischen Gründen nicht möglich war, mussten Sicherheitsvorkehren
getroffen werden, wenn eine Sturzgefahr von einer Höhe von mehr als 3 Metern
bestand. Dies gilt im Übrigen auch unter der neuen, seit dem 1. Juli 2000 in
Kraft stehenden BauAV. Art. 18 Abs. 2 BauAV sieht vor, dass die Absturzhöhe
bei Abstürzen ins Fanggerüst nicht mehr als 3 Meter betragen darf, wenn das
Anbringen eines Seitenschutzes oder eines Gerüsts nicht möglich ist.

3.5 Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass es kaum möglich wäre, die
Zimmermannsarbeiten auszuführen, wenn die vorgeschriebenen Schutzlehnen und
Bordbretter angebracht würden. Da das erste Obergeschoss 2,8 Meter tiefer als
das zweite Obergeschoss lag, somit keine 3 Meter übersteigende Sturzgefahr
bestand, waren gemäss Art. 3 Abs. 2 aBauAV und bei analoger Anwendung von
Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei
Arbeiten an und auf Dächern keine besonderen Schutzvorkehren zu treffen. Die
Vorinstanz hat daher dem Beschwerdegegner zu Recht keine Verletzung einer
Sicherheitsvorschrift vorgeworfen.

3.6 Eine Verantwortung auf Grund des allgemeinen Gefahrensatzes kann dem
Beschwerdegegner auch nicht zur Last gelegt werden. Nach dem allgemeinen
Gefahrensatz muss derjenige, der einen Gefahrenzustand schafft, alles
Zumutbare tun, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter
führt (BGE 122 IV 61 E. 2a/aa S. 63). Aus den verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz ergibt sich, dass die Arbeitsweise auf dem 2. Obergeschoss vom
Zimmermannunternehmen, gewählt worden war. Nichts deutet darauf hin, dass der
Beschwerdegegner diese Situation verursacht hätte (beispielsweise durch die
geplante Reihenfolge der Arbeitsabläufe, eine mangelnde Koordination zwischen
Arbeitern mehrerer Berufssparten oder eine unübliche Bauweise). Der
Beschwerdegegner machte im Gegenteil darauf aufmerksam, dass die von der
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gewählte Arbeitsmethode, insbesondere die
Einfügung der Isoliermatten vor dem Schiften, Sicherheitsrisiken für die
Zimmerleute berge. Die Frage, ob die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers
allenfalls mit dieser Vorgehensweise ihre Schutzpflichten gegenüber ihren
Arbeitnehmern verletzte, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Auf jeden
Fall kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, nicht über seine
Bemerkung hinaus in die Arbeitsweise der Arbeitgeberin des Geschädigten
eingeschritten zu sein. Wie oben ausgeführt (E. 3.4 und 3.5), bestand dazu
kein Anlass.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner
von der Anklage der Verletzung der Regeln der Baukunde und der fahrlässigen
Körperverletzung frei sprach, ohne Bundesrecht zu verletzen.

4.
Da der Beschwerdeführer mit seinen Begehren unterliegt, wird er
kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Dem Beschwerdegegner, der nicht zur
Vernehmlassung eingeladen wurde, entstanden keine Kosten. Er ist daher nicht
zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: