Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.17/2002
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6S.17/2002/pai

                 K A S S A T I O N S H O F
                 *************************

                  Sitzung vom 7. Mai 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassa-
tionshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und
Gerichtsschreiberin Schild Trappe.

                         ---------

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher
Ubald Bisegger, Mellingerstrasse 6, Baden,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  A a r g a u,

                         betreffend
            Zurechnungsfähigkeit; Strafzumessung
             (Fahren in angetrunkenem Zustand),

hat sich ergeben:

     A.- Am 10. August 2000 hielt sich X.________ abends in
einem Restaurant auf und konsumierte dort eine grössere
Menge Cognac. Um zirka 20 Uhr wurde sie von einem Bekannten
nach Hause chauffiert. Sie kehrte in der Folge um zirka
22 Uhr in das Restaurant zurück und trank dort zwischen
22.15 und 23.00 Uhr einen weiteren Cognac. Die Wirtin ver-
weigerte ihr den Ausschank weiteren Alkohols und versuchte,
sie von der Heimfahrt im eigenen Auto abzubringen und ein
Taxi zu bestellen. Dennoch entfernte sich diese mit ihrem
Auto. Auf dem Vorplatz ihres Wohnhauses verursachte
X.________ einen Selbstunfall. Sie kollidierte mit einer
Mauer und verursachte im Garten des Nachbarn einen Schaden
von zirka Fr. 1'000.--. An ihrem Personenwagen entstand ein
Sachschaden in der Höhe von zirka Fr. 25'000.--. Zudem er-
litt X.________, die im Zeitpunkt des Unfalls einen Blut-
alkoholwert von 2,29 bis 2,99 Gewichtspromille aufwies,
leichte Verletzungen.

     B.- Am 29. März 2001 sprach das Bezirksgericht
Bremgarten X.________ schuldig des Fahrens in angetrunkenem
Zustand (Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV
und Art. 91 Abs. 1 SVG) und des Nichtbeherrschens des
Fahrzeuges (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG). Es
verurteilte X.________ zu einer Gefängnisstrafe von
3 Monaten und zu einer Busse von Fr. 5'000.--, dies ohne
Gewährung des bedingten Strafvollzuges.

        Das Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer,
wies mit Urteil vom 5. Dezember 2001 die von X.________
erhobene Berufung ab.

     C.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeits-
beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 5. Dezember 2001 sei
aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Zurechnungsfähigkeit und Begutachtung (Art. 10 und
13 StGB)

        a) Die Vorinstanz führt aus, es bestehe die Ver-
mutung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer
Trunkenheitsfahrt mit anschliessendem Selbstunfall ver-
mindert zurechnungsfähig gewesen sei. Bestärkt werde diese
Vermutung durch den Umstand, dass sie bei ihrer Anhaltung in
einem verwirrten Gemütszustand gewesen sei und anlässlich
der Blutentnahme durch eine Alkoholfahne, eine Benommenheit,
eine Distanzlosigkeit und Aggressivität, eine labile
Stimmung und eine lallende Sprache aufgefallen sei. Die
Bindehäute seien gerötet, die zeitliche und örtliche
Orientierung gestört gewesen, und es habe eine Amnesie
vorgelegen. Ebenfalls für eine verminderte Zurechnungs-
fähigkeit spreche, dass laut Gutachten bei der Beschwerde-
führerin eine Alkoholabhängigkeit nicht habe festgestellt
werden können und bei ihr auch keine Alkoholgewöhnung be-
ziehungsweise Toleranzentwicklung vorgelegen habe. Bei einer
Blutalkoholkonzentration von 2,29 bis 2,99 Gewichtspromille
sowie aus den oben erwähnten Umständen könne nicht auf das
Vorliegen einer völligen Zurechnungsunfähigkeit geschlossen
werden. Gemäss den Aussagen der Zeugin C.________ sei die
Beschwerdeführerin zwar "wirklich voll" gewesen, jedoch
ansprechbar.

Nachdem C.________ der Beschwerdeführerin gesagt habe, dass
sie sie nicht mehr bedienen würde, habe diese erwidert, sie
hätte eigentlich Recht. Als die Beschwerdeführerin zu ihrem
Fahrzeug gegangen sei, habe sie auf die Frage von
C.________, was sie nun vorhabe, geantwortet, sie müsse
bloss das Dach ihres Cabrios schliessen. Nachdem C.________
die Beschwerdeführerin ermahnt habe, sie dürfe nicht weg-
fahren, habe diese entgegnet, dass jene ihr nicht zu sagen
habe, was sie tun müsse. Aus diesem Verhalten der Be-
schwerdeführerin sei zu schliessen, dass sie gewusst habe,
dass sie nicht mehr mit ihrem Fahrzeug fahren dürfe. Sie sei
also nicht im Sinne von Art. 10 StGB zurechnungsunfähig
gewesen. Es sei von einer verminderten Zurechnungsfähig-
keit gemäss Art. 11 StGB auszugehen (angefochtenes Urteil
S. 12 f.).

        b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der von
der Vorinstanz festgestellte Wert von 2,99 Gewichtspromille
befinde sich mit 0,01 Promille unmittelbar an der Grenze von
3 Promille, und dies insbesondere bei einer Person ohne
Alkoholgewöhnung und ohne Toleranzentwicklung. Nachdem
3 Promille nur eine ungefähre Grenze und keinesfalls eine
gesetzliche Regelung darstelle, hätte die Vorinstanz im
Sinne von Art. 13 StGB von Amtes wegen eine Untersuchung
anordnen müssen. Einerseits sei nämlich von der Unschulds-
vermutung auszugehen, andererseits sei der Wert von
3 Promille auch nach Feststellung der Vorinstanz praktisch
erreicht worden. Zudem hätten Zweifel an der Steuerungs-
fähigkeit wie auch Zweifel an ihrer Einsichtsfähigkeit
bestanden, denn bekanntlich beseitige Alkohol Hemmungen.

        Darüber hinaus verkenne die Vorinstanz Art. 10
StGB. Die Feststellung der Zeugin C.________, sie dürfe
nicht mehr fahren, besage nichts in Bezug auf Art. 10 StGB.

Es sei gerade der Betrunkene mit einem Blutalkoholgehalt von
3 Promille, welcher sich über Ermahnungen und Gebote hinweg-
setze, beziehungsweise diese nicht mehr zur Kenntnis nehme.
Die Nichtbeachtung der Ermahnung durch die Zeugin C.________
spät abends deute auf eine Schuldunfähigkeit im Sinne von
Art. 10 StGB hin. Die Vorinstanz habe demnach Art. 10 und 13
StGB verletzt (Beschwerdeschrift S. 5 f.).

        c) aa) Gemäss Art 10 StGB ist nicht strafbar, wer
zur Zeit der Tat wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder
schwerer Störung des Bewusstseins nicht fähig war, das Un-
recht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in
das Unrecht der Tat zu handeln. War der Täter zur Zeit der
Tat in seiner geistigen Gesundheit oder in seinem Bewusst-
sein beeinträchtigt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht
seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das
Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt war, so kann der
Richter gemäss Art. 11 StGB die Strafe nach freiem Ermessen
mildern (Art. 66 StGB).

        Bei der Trunkenheit steht in erster Linie die
Steuerungsfähigkeit in Frage, da bei Rauschzuständen die
Einsichtsfähigkeit in der Regel weniger beeinträchtigt ist.
Nach der Rechtsprechung fällt bei einer Blutalkoholkon-
zentration von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der
Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkon-
zentration kommt bei der Beurteilung der Zurechnungs-
fähigkeit allerdings keine vorrangige Bedeutung zu. Sie
bietet lediglich eine grobe Orientierungshilfe (vgl. Klaus
Foerster, Störungen durch psychotrope Substanz in:
Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl.
2000, S. 166; Peter Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnis-
entziehung, Fahrverbot, 8. Aufl. 2000, N 269, Norbert

Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., Stuttgart/New
York 2000, S. 103). Im Sinne einer groben Faustregel geht
die Rechtsprechung lediglich davon aus, dass bei einer
Blutalkoholkonzentration von unter 2 Gewichtspromille in der
Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist
und dass bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist
Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkon-
zentration im Bereich zwischen 2 und 3 Promille besteht
somit im Regelfall die Vermutung für eine Verminderung der
Zurechnungsfähigkeit. Diese Vermutung kann jedoch im
Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Der
Faustregel liegt kein allgemeiner medizinischer Erfahrungs-
grundsatz zu Grunde (BGE 122 IV 49 E. 1d mit Hinweisen;
BGE 119 IV 120 E. 2b). Es gibt nämlich keine lineare
Abhängigkeit der Trunkenheitserscheinung von der Blut-
alkoholkonzentration. Deshalb ist es prinzipiell fraglich,
allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration das
Ausmass einer alkoholtoxischen Beeinträchtigung ableiten zu
wollen. Im Gegenteil haben konkrete Feststellungen über
Alkoholisierung oder Nüchternheit prinzipiell Vorrang
gegenüber Blutalkoholwerten (Foerster, a.a.O., S. 166 und
dortige Beispiele). Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung
von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist der psycho-
pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen
Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkohol-
konzentration widerspiegelt (Nedopil, a.a.O., S. 103 und
dortige Beispiele).

        Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit könnte
aus psychiatrischer Sicht erst ausgegangen werden, wenn sich
psychotische Störungen des Realitätsbezuges feststellen
liessen. Dies wäre der Fall bei Störungen der Orientierung
mit Situations- oder Personenverkennung sowie bei Zuständen,
die von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert

wären, wie beispielsweise Fehlen der Ansprechbarkeit oder
fehlende Reagibilität auf Aussenreize (vgl. Foerster,
a.a.O., S. 167; Nedopil, a.a.O., S. 104).

        bb) Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der
Blutalkoholkonzentration nicht die von der Beschwerde-
führerin beigemessene Bedeutung zukommt, was insbesondere
auch auf die 3-Promillegrenze zutrifft. Entscheidend sind
vielmehr die konkreten Feststellungen über Alkoholisierung
oder Nüchternheit. Entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führerin durfte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu-
treffend auf die Aussagen der Zeugin C.________ abstellen,
gemäss welchen die Beschwerdeführerin ansprechbar und
durchaus fähig war, verschiedenen Vorhaltungen der Zeugin
entsprechend zu begegnen und darauf zu reagieren. Die
Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, als sie
nicht eine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von Art. 10 StGB
annahm, sondern von einer verminderten Zurechnungsfähigkeit
gemäss Art. 11 StGB ausging.

        cc) Diesen Überlegungen kann auch entnommen werden,
dass keine Verletzung von Art. 13 StGB vorliegt. Die Vor-
instanz hätte nur ein Gutachten anordnen müssen, wenn sie an
einer auch nur minimen Zurechnungsfähigkeit der Beschwerde-
führerin ernsthafte Zweifel hätte haben müssen, was - wie
ausgeführt - nicht der Fall war.

        d) Die Vorinstanz hat mit ihrem Urteil weder
Art. 10 noch 13 StGB verletzt, weshalb die Nichtig-
keitsbeschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

     2.- Strafzumessung (Art. 63 StGB)

        a) Die Vorinstanz bezieht sich bei der Straf-
zumessung in erster Linie auf die Ausführungen des Be-
zirksgerichtes (angefochtenes Urteil S. 13 f. mit Verweis
auf Urteil des Bezirksgerichtes, insbesondere S. 22 ff.,
act. 161 ff.). Das Bezirksgericht hatte festgehalten, der
automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin sei
schlecht. Sie sei bereits im Jahre 1984 vom Bezirksamt
Bremgarten unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt
worden. Im Dezember 1990 sei sie, erneut wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand und weiterer Verkehrsdelikte, vom
Bezirksgericht Bremgarten zu einer unbedingten Gefängnis-
strafe von 5 Wochen und zu einer Busse von Fr. 1'500.--
verurteilt worden. Das Bezirksgericht Bremgarten habe sie im
Oktober 1995 wegen fahrlässiger Körperverletzung, ebenfalls
infolge einer Verkehrsregelverletzung, mit einer Busse von
Fr. 180.-- belegt. Schliesslich sei sie vom Obergericht des
Kantons Aargau am 5. Februar 1998 wegen Fahrens in ange-
trunkenem Zustand zu einer wiederum unbedingten Gefängnis-
strafe von 10 Wochen und einer Busse von Fr. 2'000.-- ver-
urteilt worden. Der Beschwerdeführerin sei zwar angesichts
ihres Alters und ihrer gesellschaftlichen Stellung eine
erhöhte Strafempfindlichkeit zuzubilligen. Andererseits
zeuge dieses gehäufte Auftreten von Verstössen gegen
Art. 91 SVG von einer Uneinsichtigkeit und erheblichen
Rücksichtslosigkeit gegenüber der Gesundheit anderer
Verkehrsteilnehmer. Ihr Verschulden werde wohl dadurch
gemindert, dass sie nur eine kurze Strecke angetrunken
zurückgelegt habe, wobei sie keine grösseren Gefahrenquellen
wie Autobahn, Hauptstrasse oder grosse Kreuzungen zu
passieren gehabt habe. Andererseits habe es für ihre Fahrt
keinerlei zwingende Gründe gegeben. Es wäre ihr durchaus

zuzumuten gewesen, die Strecke vom Restaurant nach Hause zu
Fuss oder im Taxi zurückzulegen und das Auto am darauf
folgenden Morgen umzuparkieren. Die Beschwerdeführerin habe
das Problem von Alkohol im Strassenverkehr gekannt. Dennoch
sei sie mit dem Auto in ein Restaurant gefahren und habe
dort ein Quantum alkoholischer Getränke konsumiert, das ihre
Fahrfähigkeit drastisch habe herabsetzen müssen. Die Be-
schwerdeführerin sei vermindert zurechnungsfähig gewesen,
was zur Anwendung von Art. 11 StGB führe (Urteil Bezirks-
gericht S. 19, act. 158). Zusammenfassend wertete das
Bezirksgericht Bremgarten das Verschulden der Beschwerde-
führerin als "eher schwer" (Urteil Bezirksgericht S. 23,
act. 162). Die Vorinstanz hat sich, wie erwähnt, diesen
Überlegungen angeschlossen und hat auf eine mittlere bis
schwere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit erkannt (ange-
fochtenes Urteil S. 14).

        b) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von
Art. 63 StGB. Das Bezirksgericht und die Vorinstanz hätten
die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht graduell
berücksichtigt. Dies zeige auch das Dispositiv, welches
Art. 66 StGB nicht einmal aufführe. Die kantonalen Instanzen
hätten auch den Umstand nicht berücksichtigt, dass sie sich
bei ihrer gefährlichen Fahrt vor allem selbst verletzt habe,
worunter sie auch heute noch zu leiden habe, und dass sie
den beträchtlichen Autoschaden und Hausschaden mit zu be-
zahlen gehabt habe. Schliesslich sei die vor 17 Jahren gegen
die Beschwerdeführerin ausgefällte Vorstrafe zu stark in den
Vordergrund gerückt worden (Beschwerdeschrift S. 6-10).

        c) Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe
nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die
Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
des Schuldigen. Der Sachrichter muss gemäss der Praxis des

Bundesgerichts zu Art. 63 StGB im Urteil die wesentlichen
schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass
festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden
Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet
wurden, d.h. ob und in welchem Grade sie strafmindernd oder
straferhöhend in die Waagschale fielen (BGE 117 IV 112
E. 1). Die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe
angestellt hat, muss er in seinem Urteil bloss in den Grund-
zügen darstellen. Nach konstanter Rechtsprechung hebt der
Kassationshof ein an einem Begründungsmangel leidendes kan-
tonales Urteil nur auf, sofern der Mangel schwer wiegt und
der Entscheid auch im Ergebnis Bundesrecht verletzt (vgl.
127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen; 123 IV 49 E. 2a; 117 IV 112
E. 1 S. 114 f.; 116 IV 288 E. 2a). Der Kassationshof be-
stätigt ein angefochtenes Urteil, auch wenn dieses in Bezug
auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und
Unvollständigkeiten enthält (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c mit
Hinweisen; vgl. dazu Wiprächtiger, Strafzumessung und be-
dingter Strafvollzug - eine Herausforderung für die Straf-
behörden, ZStrR 114/1996, S. 426 f.).

        aa) Die Beschwerdeführerin macht als Verletzung von
Art. 63 StGB geltend, die Vorinstanz habe das Tatver-
schulden, und demgemäss die auszufällende Strafe nicht dem
Grad der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit angepasst und
die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht entsprechend
berücksichtigt. Sie vermag aber nicht darzutun, inwiefern
die Vorinstanz die Strafe nicht entsprechend der Gradver-
minderung bemessen hätte. Dass das Bezirksgericht, und damit
auch die Vorinstanz, Art. 66 StGB im Dispositiv nicht er-
wähnt hat, vermag nicht zu genügen. Entscheidend ist, dass
das Dispositiv auf Art. 11 StGB hinweist und in den Er-
wägungen die bei Anwendung von Art. 11 StGB vorgesehene
Strafmilderung nach freiem Ermessen gemäss Art. 66 StGB er-
wähnt wird (Urteil Bezirksgericht S. 20 und 25).

        bb) Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren
geltend, von ihrem Unfall selber Verletzungen davon getragen
zu haben. Im Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau werde
der Schaden am Auto, am Haus und am Pflanzenbeet mit
Fr. 53'000.-- angegeben. Ein Teil des Drittschadens werde
zwar durch die Haftpflichtversicherung gedeckt, deren Re-
gressanspruch sei jedoch bei starker Alkoholisierung hoch.
Auch wenn die Betroffenheit in gesundheitlicher Beziehung
nicht derart schwer sei und die Vermögenseinbusse bei ihrem
beträchtlichen Vermögen nicht derart schwer wiege, dass
Art. 66bis StGB angewandt werden müsse, hätten die beiden
Umstände doch im Rahmen von Art. 63 StGB berücksichtigt
werden müssen. Die Beschwerdeführerin wurde auf der chirur-
gischen Klinik des Kantonsspitals Baden hospitalisiert, die
zwei Etagen Ulna-Fraktur links sowie die distale Radius-
trümmerfraktur links wurden operativ versorgt. Die Finger-
fraktur der rechten Hand wurde mit Gips konservativ be-
handelt. Die Beschwerdeführerin war vom 11. August bis
18. August 2000 in der chirurgischen Klinik des Kantons-
spitals Baden hospitalisiert. Radiologische Verlauf-
kontrollen waren geplant nach 10 Tagen, später nach 4 und
8 Wochen (Arztbericht vom 25. Juni 2000, act. 66 und 67).
Gemäss Anklageschrift verursachte sie im Garten des Nachbarn
einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 1'000.--. An ihrem
Personenwagen entstand ein Sachschaden in der Höhe von zirka
Fr. 25'000.-- (vgl. Urteil Bezirksgericht S. 2 f.).

         Hinsichtlich der Frage, inwieweit die Vorinstanz
insbesondere den oben bereits genannten Folgen dieser Straf-
tat, aber auch einem der Beschwerdeführerin in Aussicht
stehenden längeren Führerausweisentzug bei der Strafzu-
messung gemäss Art. 63 StGB Beachtung geschenkt hat, ist
einzuräumen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bremgarten
- und damit auch dasjenige der Vorinstanz - diesbezüglich

Unklarheiten und Unvollständigkeiten enthält. Das Fehlen der
Voraussetzungen von Art. 66bis StGB ist vorliegend offen-
sichtlich, sodass im Ergebnis das Fehlen entsprechender Er-
wägungen keine Verletzung von Bundesrecht darstellt. Dennoch
würde die Vorinstanz gut daran tun, künftig in ähnlichen
Sachlagen entsprechende Ausführungen zu machen. Es kann
jedoch nicht gesagt werden, dass das Urteil im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Strafzumessung an
einem schweren Mangel leidet und der Entscheid auch im
Ergebnis Bundesrecht verletzt (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c mit
Hinweisen). Die gegenüber der Beschwerdeführerin ausge-
sprochene unbedingte Gefängnisstrafe von 3 Monaten ist unter
Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte keines-
falls unhaltbar hoch ausgefallen.

        Völlig zu Recht hat die Vorinstanz schliesslich auf
die drei bereits gegen die Beschwerdeführerin wegen Fahrens
in angetrunkenem Zustand ausgesprochenen Schuldsprüche hin-
gewiesen. Unerheblich ist dabei, dass die erste dieser Ver-
urteilungen bereits 17 Jahre zurückliegt. Zwar wird dieser
ersten Verurteilung bei der Sanktion kaum mehr grosse Be-
deutung zukommen (BGE 121 IV 3 E. 1c/dd S. 9 f.). Sie vermag
jedoch mit aufzuzeigen, welche Probleme die Beschwerde-
führerin hat, ein Fahrzeug ohne Alkohol zu fahren.

     3.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene
Entscheidung kein Bundesrecht verletzt. Die Nichtigkeits-
beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

     4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Be-
schwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen
(Art. 278 Abs. 1 BStP).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der
Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht (3. Strafkammer)
des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 7. Mai 2002

                Im Namen des Kassationshofes
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: