Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.143/2002
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6S.143/2002/pai

                 K A S S A T I O N S H O F
                 *************************

                       11. Juni 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassa-
tionshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und Ge-
richtsschreiber Weissenberger.

                         _________

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Gustav Lutz, Dufourstrasse 31, Zürich,

                           gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons  Z ü r i c h,
Y._______, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Bibiane Egg, Langstrasse 4, Zürich,

                         betreffend
            sexuelle Nötigung, Vergewaltigung;
      Strafzumessung; Berufsverbot; Schadenersatz und
                         Genugtuung,
(eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom
                     10.Dezember 2001),

hat sich ergeben:

     A.- Am 1. Juli 1998 sprach das Bezirksgericht Zürich,
6. Abteilung, X.________ in mehreren Anklagepunkten frei.
Mit gleichem Entscheid verurteilte es ihn wegen mehrfacher
Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, mehrfacher
sexueller Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB, sowie Über-
tretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a
Ziff. 1 BetmG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von
16 Monaten. Gleichzeitig verbot es ihm, während der Dauer
von 5 Jahren ab Rechtskraft des Urteils eine psycho-
therapeutische Tätigkeit auszuüben, und es erteilte ihm die
Weisung, sich während der Dauer der Probezeit einer psy-
chiatrischen Behandlung zu unterziehen. Ferner verpflichtete
es X.________ dem Grundsatze nach, der Geschädigten Schaden-
ersatz und Genugtuung sowie der kantonalen Opferhilfestelle
Zürich Schadenersatz zu bezahlen.

        Gegen dieses Urteil erhoben X.________, die beiden
Geschädigten sowie die Staatsanwaltschaft Berufung. Das
Obergericht des Kantons Zürich fällte sein Urteil am
23. April 1999.

        Eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeits-
beschwerde von X.________ hiess das Kassationsgericht des
Kantons Zürich am 8. Januar 2001 gut, hob das angefochtene
Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das
Obergericht zurück.

     B.- Im zweiten Verfahren sprach das Obergericht des
Kantons Zürich, I. Strafkammer, X.________ am 10. Dezember
2001 von verschiedenen Vorwürfen frei. Es sprach ihn

schuldig der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1
StGB) sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs.
1 StGB) und verurteilte ihn unter Annahme einer ver-
minderten, Zurechnungsfähigkeit zu 16 Monaten Gefängnis
bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren. Zudem verbot es
ihm, während 5 Jahren seit Ablauf der Rechtsmittelfrist oder
Erledigung allfälliger Rechtsmittel eine psychotherapeu-
tische Tätigkeit auszuüben, und es erteilte ihm die Weisung,
sich während der Probezeit einer psychiatrischen Behandlung
zu unterziehen.

        In zivilrechtlicher Hinsicht verpflichtete das
Obergericht den Verurteilten, der Geschädigten eine Ge-
nugtuung von Fr. 20'000.- zuzüglich 5 % Zins seit dem
1. November 1995, Schadenersatz im Betrag von Fr. 9'200.--
zuzüglich 5 % seit dem 1. November 1995, sowie die Kosten
zukünftiger therapeutischer Behandlung, die auf Grund der
Straftaten anfallen sollten, zu bezahlen. Im Mehrbetrag
verwies das Gericht das Schadenersatzbegehren auf den Weg
des Zivilprozesses. Überdies verpflichtete es X.________ dem
Grundsatz nach, der kantonalen Opferhilfestelle (betreffend
die Geschädigte) Schadenersatz zu bezahlen; zur Feststellung
der Höhe dieses Anspruches verwies es die Opferhilfestelle
auf den Weg des Zivilprozesses.

     C.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeits-
beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil auf-
zuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Er sei in allen Anklagepunkten freizu-
sprechen. Eventualiter sei ihm der bedingte Strafvollzug zu
gewähren. Von der Anordnung eines Berufsverbotes sei abzu-
sehen. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Ge-
schädigten sowie der kantonalen Opferhilfestelle seien voll-
umfänglich abzuweisen.

        Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf
Gegenbemerkungen zur Beschwerde.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) aa) Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1
StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur
Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie be-
droht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt
oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im
Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter
eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer
ähnlichen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht,
Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum
Widerstand unfähig macht. Die in beiden Tatbeständen bei-
spielhaft genannten Nötigungsmittel stimmen vollständig
überein.

        Im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 188 aStGB)
setzt eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 StGB nicht
mehr die Widerstandsunfähigkeit des Opfers voraus. Immer
ist aber eine erhebliche Einwirkung erforderlich
(BGE 122 IV 97 E. 2b; 126 IV 124 E. 3a).

        bb) Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten
den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Ge-
waltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer
Aggression zu verstehen. Die Tatbestandsvariante des Unter-
psychischen-Druck-Setzens stellt jedoch klar, dass sich die
tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation für das
Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche

Gewalt anwendet; es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer
eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Grün-
den nicht zuzumuten ist. Der Gesetzgeber wollte mit der ge-
nannten Tatvariante sicherstellen, dass der Tatbestand alle
erheblichen Nötigungsmittel erfasst, auch solche ohne un-
mittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es sollte etwa auch
das Opfer durch Art. 189 und 190 StGB geschützt werden, das
durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder auf
Grund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet
(BGE 122 IV 97 E. 2b S. 100 mit Hinweisen). Damit wird
deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits auf
Grund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aus-
sichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein kann.
Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht
des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein; vielmehr
kann für eine tatbestandsmässige Nötigung gegebenenfalls
etwa schon genügen, wenn das Opfer Angst vor der Unnach-
giebigkeit oder Strenge des Täters hat, den Verlust seiner
Zuneigung oder derjenigen anderer Bezugspersonen fürchtet,
unter dem Eindruck eines Schweigegebots in einen unentrinn-
baren, lähmenden Gewissenskonflikt gerät, oder wenn der
Täter das Opfer psychisch und physisch so erschöpft, dass es
sich dem ungewollten Sexualakt nicht mehr widersetzt
(vgl. BGE 122 IV 97 E. 2 mit Hinweisen; 124 IV 154;
126 IV 124 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
6S.199/2000 vom 10. April 2001). Ob die tatsächlichen Ver-
hältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nö-
tigungsmittels erfüllen, lässt sich erst auf Grund einer
umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände
entscheiden. Es ist mithin eine individualisierende Be-
urteilung notwendig, die sich auf hinlänglich typisierbare
Merkmale stützen muss (BGE 124 IV 154 E. 3b). Das Ausmass
der Beeinflussung, das für den psychischen Druck er-
forderlich ist, bleibt aber letztlich schwer bestimmbar

(Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7. Auflage, Zürich 1997,
S. 393), weshalb diese Bestimmung vorsichtig auszulegen ist
(vgl. Guido Jenny, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht,
Bd. 4, Bern 1997, Art. 189 N 10 ff.; Trechsel, Kurzkommentar
StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 189 N 6; kritisch auch
Peter Hangartner, Selbstbestimmung im Sexualbereich -
Art. 188-193 StGB, Diss. St. Gallen 1997, S. 144 f.; ferner
Jenny, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts
im Jahre 1998, ZBJV 1999, S. 639 ff.; Philipp Maier, Das
Tatbestandsmerkmal des Unter-psychischen-Druck-Setzens im
Schweizerischen Strafgesetzbuch, ZStrR 117/1999 S. 402,
417 f.).

        Diese ursprünglich auf dem Hintergrund sexuellen
Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung (BGE 124 IV 154;
122 IV 97) gilt gemäss BGE 126 IV 124 E. 3d S. 130 auch im
Erwachsenenstrafrecht. Das Bundesgericht hat jedoch schon
früh darauf hingewiesen, dass Erwachsenen mit entsprechenden
individuellen Fähigkeiten eine stärkere Gegenwehr zuzumuten
ist als Kindern (BGE 122 IV 97 E. 2b S. 101). Das bedeutet,
dass die im Zusammenhang mit der sexuellen Ausbeutung von
Kindern entwickelten Grundsätze zum Nötigungsmittel des
psychischen Druckes, die den Besonderheiten einer Ausnützung
des Erwachsenen-Kind-Gefälles Rechnung tragen, sich nicht
generell und unbesehen auf Erwachsene übertragen lassen. So
kommt etwa dem einem Kind auferlegten Schweigegebot in aller
Regel eine andere Bedeutung zu als bei einem Erwachsenen.
Gleiches gilt für die Androhung des Entzuges der Zuneigung
oder die Angst vor der (erzieherischen) Unnachgiebigkeit
oder Strenge des Täters. Bei Erwachsenen kommt ein psy-
chischer Druck daher nur bei ungewöhnlich grosser kognitiver
Unterlegenheit oder emotionaler wie sozialer Abhängigkeit in
Betracht. Wie schon in BGE 124 IV 154 E. 3c S. 161 ange-
deutet, genügt demgegenüber das Ausnützen allgemeiner Ab-

hängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse für sich ge-
nommen nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne
von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB zu begründen.

        b) Zur Ermittlung der Anforderungen an den psy-
chischen Druck nach den Art. 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1 StGB
ist zur Abgrenzung insbesondere der Tatbestand der Aus-
nützung der Notlage nach Art. 193 Abs. 1 StGB heranzuziehen.
Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine Person veranlasst, eine
sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine
Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in
anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt. Art. 193
tritt als leichterer Angriff auf die sexuelle Freiheit ge-
genüber den Art. 187, 188, 189, 190, 191 und 192 zurück
(Jenny, a.a.O., Art. 193 N 16 ff.).

        Zwischen einem Psychotherapeuten und seinem Pa-
tienten kann allein schon auf Grund der therapeutischen
Beziehung ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Tat-
bestandes der Ausnützung der Notlage gemäss Art. 193 Abs. 1
StGB bestehen (eingehend BGE 124 IV 13 E. 2c/cc S. 16-18 zum
entsprechenden Art. 197 Abs. 1 aStGB), wobei es aber auch
dann auf die Umstände des jeweiligen Falles ankommt. Bei der
"in anderer Weise" begründeten Abhängigkeit steht der se-
xuelle Missbrauch von Patienten durch Psychotherapeuten im
Vordergrund (Jenny, a.a.O., Art. 193 N 9 mit Hinweisen).
Daraus ergibt sich, dass nicht allein schon gestützt auf das
Therapeuten-Patienten-Verhältnis auf einen psychischen Druck
des Patienten im Sinne der Art. 189 und 190 geschlossen
werden kann, ansonsten dem Merkmal der in anderer Weise (als
durch ein Arbeitsverhältnis oder durch eine Notlage) be-
gründeten Abhängigkeit gemäss Art. 193 StGB eine eigen-
ständige Bedeutung weitgehend abginge. In der Regel wird das

Ausnützen von Abhängigkeitsverhältnissen abschliessend von
den Art. 188, 192 und 193 StGB erfasst sein, wobei dem
Charakter des Abhängigkeitsverhältnisses oder dem Umstand,
dass es sich um ein besonders schwaches Opfer handelt, bei
der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird (in diesem
Sinne Jenny, a.a.O., Art. 189 N 14; anderer Meinung - ohne
nähere Begründung - Hangartner, a.a.O., S. 244). Nur in
Fällen, in denen der vom Täter ausgeübte Druck die in den
erwähnten Bundesgerichtsentscheiden (oben E. 1a/bb) dar-
gelegte Intensität erreicht, kommen die Tatbestände der
sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung in Betracht.

        Wann eine therapiebedingte Abhängigkeit in einen
psychischen Druck übergeht, der unter die Art. 189 und 190
StGB fällt, lässt sich nicht allgemein beantworten (dazu
etwa Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl.,
Zürich 1997, § 58 Ziff. 3.1, S. 406; Günter Stratenwerth,
Schweizer Strafrecht, BT I, 5. Aufl., Bern 1995, § 7 N 50
und § 8 N 9). Für die Abgrenzung wird namentlich der
Charakter der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung als
Gewaltdelikte zu beachten sein. Die Auslegung der Art. 189
und 190 StGB hat sich insbesondere an der Frage der (zumut-
baren) Selbstschutzmöglichkeit des Opfers zu orientieren
(vgl. Jenny, a.a.O., Art. 189 N 14 f.; Brigitte Sick, Se-
xuelles Selbstbestimmungsrecht und Vergewaltigungsbegriff,
Wien 1993, S. 336). Es versteht sich von selbst, dass nicht
jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Handlungserfolg
bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einem
ungewollten Geschlechtsverkehr kommt, eine sexuelle Nötigung
bzw. eine strafbare Handlung darstellen kann (Sick, a.a.O.,
ebd.; ausführlich zum Ganzen Maier, a.a.O., S. 402 ff.). Mit
Blick darauf wird für die Abgrenzung zwischen dem psy-
chischen Druck nach den Art. 189 und 190 StGB und der Ab-
hängigkeit gemäss Art. 193 StGB unter anderem darauf abzu-

stellen sein, ob der Täter mit zusätzlichen Einwirkungen
(als der blossen Ausnützung des Therapeuten-Patienten-Ge-
fälles) auf das Opfer wesentlich dazu beitrug, dieses in
eine (subjektiv) ausweglose Lage zu bringen. Dabei wird der
Schwere der Beeinflussung entscheidende Bedeutung zukommen
(vgl. dazu das zur Publikation bestimmte Urteil des Kassa-
tionshofs 6S.289/2001 vom 20. März 2002).

     2.- a) aa) Der Verurteilung wegen mehrfacher Verge-
waltigung und mehrfacher sexueller Nötigung liegt folgender
Sachverhalt gemäss Anklageschrift zugrunde:

        Y.________ (geboren 1968) begab sich ungefähr im
November 1993 wegen psychischer und krankheitsbedingter
Probleme zu X.________ (geboren 1931) gegen Entgelt in eine
Psychotherapie und begann unter seiner Leitung eine Aus-
bildung für "Posturale Integration". In der Folge kam es
unter der anhaltenden psychischen Drucksituation in nicht
mehr genau ermittelbaren Zeitpunkten zwischen dem 31. März
1995 und November 1995 in der Praxis von X.________, in
seinem Wochenendhaus in Waltalingen, in seinem Ferienhaus in
Cerentino/TI sowie in Feriencamps in der Toscana und in
Ägypten zu verschiedenen sexuellen Handlungen.

        Ungefähr Mitte April 1995 übernachtete Y.________
in der Wohnung/Praxis von X.________. Dabei legte er sich zu
ihr ins Bett, nahm ihre Hand und forderte sie auf, zuerst
sein Herz zu massieren und danach sein Geschlechtsteil zu
streicheln. In der Folge steckte er seinen Finger in ihren
Anus, legte sich später mit errigiertem Glied auf sie und
versuchte, ohne Kondom mit seinem Glied in ihre Scheide

einzudringen, was ihm teilweise gelang. Auf die gleiche
Weise kam es im Jahre 1995 zwischen ihnen verschiedene Male
zu versuchtem und vollzogenem Geschlechtsverkehr.

        Zu nicht mehr genau ermittelbaren Zeitpunkten zwi-
schen Juli und September 1995 forderte X.________ Y.________
mehrmals zu sado-masochistischen Praktiken auf. In der Folge
peitschte er die seinem Ansinnen hilflos gegenüber stehende
Y.________ mit einem Gürtel aus und verlangte von ihr, dass
sie ihn ebenfalls auspeitsche. Mindestens zwei Mal forderte
er dabei Y.________ auf, ihn mit "Gummischwänzen", Latex-
teilen, Peitschen und Elektroschocks sexuell zu reizen.

        Im selben Zeitraum legte X.________ ungefähr zehn
bis zwanzig Mal die Hand von Y.________ an sein Glied und
verlangte von ihr, dass sie ihn mit der Hand oder oral be-
friedige. Y.________ kam diesen Aufforderungen auf Grund
ihrer psychischen Abhängigkeit sowie teilweise unter dem
Einfluss der ihr von X.________ verabreichten Drogen wider-
spruchslos nach.

        bb) Die Vorinstanz hält in ihrer Beweiswürdigung
dazu fest, es sei schon auf Grund der eigenen Aussagen des
Beschwerdeführers erwiesen, dass dieser zahlreiche sexuelle
Handlungen unterschiedlicher Art gegenüber Y.________
begangen habe, darunter auch verschiedene sado-masochis-
tische Praktiken, und dass er mit ihr vor den Handlungen
teilweise Drogen konsumiert habe. Es stehe auch fest, dass
Y.________ zum 37 Jahre älteren Beschwerdeführer in einem
intensiven Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis gestanden
sei, sie ihm geglaubt habe, er könne den Aids-Ausbruch ver-
hindern, und sie finanziell von ihm abhängig geworden sei.

Der Beschwerdeführer sei sich all dessen bewusst gewesen.
Y.________ habe sich gemäss der Aussage des Beschwerde-
führers wegen ihrer HIV-Infektion und persönlicher Probleme
zu ihm in eine Therapie begeben. Er habe ihr gegenüber die
Möglichkeit einer Heilung erwähnt und ihr Hoffnung gemacht,
dass Aids bei ihr nicht ausbreche. Y.________ habe von ihm
Heilung erhofft. X.________ habe anerkannt, dass sie ihm
vertraut, zu ihm aufgeschaut und ihn bewundert habe. Laut
Aussagen des Beschwerdeführers sei er für sie ein "sehr
interessanter und unterhaltsamer Partner gewesen", habe ihr
"Savoir Vivre" und auch geistige Werte vermittelt. Ferner
habe er bestätigt, dass Y.________ ihre Arbeitsstelle auf-
gab, um fortan bei ihm im Haushalt und im Sekretariat zu
arbeiten. Sie habe teilweise Kurse abgearbeitet. Hin und
wieder habe er ihr Fr. 100.-- gegeben und sie im Übrigen mit
Einladungen entschädigt.

        Die Vorinstanz erwägt weiter, es lasse sich zwar
nicht gänzlich ausschliessen, dass aus einem anfänglichen
Therapieverhältnis schliesslich "ein echtes Liebesver-
hältnis" entstehen könne, doch sei dies im konkreten Fall zu
verneinen. Die Virusinfektion und damit die Therapie-
bedürftigkeit von Y.________ sowie ihre (insbesondere
therapiebedingte) Abhängigkeit vom Beschwerdeführer seien im
Frühling 1995 keineswegs beendet gewesen. Es sei akten-
kundig, dass die Therapiesitzungen bis Herbst 1995 fortge-
dauert hätten, allerdings nicht gegen Bezahlung, sondern im
Austausch gegen Haushalts- und Sekretariatsarbeiten. Das
"Umfunktionieren" des Therapieverhältnisses in ein an-
gebliches Liebesverhältnis sei als einseitiger Akt des
Beschwerdeführers anzusehen, ein Vorgehen, das er mit
früheren Patientinnen bereits praktiziert habe.

        Zur Begründung der Schuldsprüche verweist die Vor-
instanz auf die Erwägungen im Urteil des Bezirksgerichts.
Dieses führt aus, die Geschädigte sei in einem langan-
dauernden und intensiven Vertrauens- und Abhängigkeits-
verhältnis zum Beschwerdeführer gestanden, welches sich im
Zeitraum sämtlicher eingeklagten Tathandlungen durch die
Überlagerung mit einem Arbeitsverhältnis zusätzlich
intensiviert habe. Dabei habe sich die Behandlung des Be-
schwerdeführers keineswegs in blossen Massagen erschöpft.
Vielmehr habe die Geschädigte den Beschwerdeführer aufgrund
der Therapie, der ihr von ihm versprochenen Heilung von der
HIV-Infektion, dem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis und
der zeitweiligen Aufnahme in seinem Haushalt als ihr "Retter
und Beschützer" betrachtet. Der Beschwerdeführer habe ihr
gegenüber die Stellung einer Autoritätsperson eingenommen.
Die physisch und psychisch angeschlagene Geschädigte, welche
grösstenteils im Haushalt des Beschwerdeführers gelebt habe,
sei nicht in der Lage gewesen, sich von ihm abzugrenzen.
Ihre psychische Drucksituation sei dadurch, dass der Be-
schwerdeführer sie zudem für seinen eigenen psychischen und
physischen Zustand verantwortlich gemacht und ihr mit
Selbstmord gedroht habe, zusätzlich verschärft worden. Unter
diesen Umständen erscheine ihr Nachgeben gegenüber den For-
derungen des Beschwerdeführers bzw. ihre Unterwerfung ver-
ständlich, zumal sie sonst mit dem Abbruch des Therapie- und
Ausbildungsverhältnisses und dem Entzug der Zuneigung und
Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers hätte rechnen müssen.
In ihrem damaligen labilen Zustand hätte sie dies nicht
verkraftet. Ein allfällig von Y.________ gezeigtes schein-
bares Einverständnis möge dabei die Kausalität des ausge-
übten psychischen Druckes und der Duldung bzw. Vornahme der
sexuellen Handlungen keineswegs zu beseitigen, sei es doch
unter dem psychischen Druck erfolgt. Die Tatbestände der

sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und der
Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB seien jeweils
mehrfach erfüllt. Zu präzisieren sei, dass die in der An-
klageschrift umschriebenen Handlungen, nach denen der Be-
schwerdeführer sein Glied nur teilweise in die Scheide des
Opfers eingeführt habe, als vollendete und nicht bloss ver-
suchte Vergewaltigungen zu werten seien.

        Ergänzend dazu führt die Vorinstanz aus, die Ge-
schädigte habe dem Beschwerdeführer geglaubt, dass er ihr
helfen und den Ausbruch von Aids verhindern könne. Ob ihm
dies gelinge, habe er von ihrem Einsatz abhängig erklärt.
Y.________ sei damit unter sehr grossem psychischem Druck
und ständiger Angst gestanden, etwas falsch zu machen und
vom Beschwerdeführer zurückgewiesen zu werden. Sie sei
deshalb seinen sexuellen Wünschen und Aufforderungen zur
Drogeneinnahme widerspruchslos nachgekommen.

        b) Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine
Verurteilung wegen jeweils mehrfacher Vergewaltigung und se-
xueller Nötigung. Er macht im Wesentlichen geltend, es
genüge nicht, wenn etwa aus einem Therapeuten-Patienten-
verhältnis heraus bloss eine vorbestehende, nicht vom
Therapeuten selber geschaffene Abhängigkeit der Patientin
ausgenützt werde. Genau das werfe ihm die Vorinstanz jedoch
vor. Er habe Y.________ bei den sexuellen Handlungen in-
dessen unter keinerlei "tatsituativen Zwang" gesetzt. Ab-
gesehen davon sei ihr angesichts ihrer "einschlägigen Vor-
erfahrungen" eine Abwehr zumutbar gewesen. Das zeige sich
nicht zuletzt daran, dass sie sich nach Abbruch der Be-
ziehung zu ihm während Jahren auf dem Drogenstrich
prostituiert habe. Wäre die Vorinstanz dem nachgegangen, so

hätte kein Zweifel daran bestanden, dass Y.________ in der
Lage gewesen sei, unerwünschte sexuelle Begehren abzuwehren.
Indem die Vorinstanz diesbezügliche Nachforschungen unter-
lassen habe, fehle es am Nachweis, dass ihr keine zumutbaren
Selbstschutzmöglichkeiten zur Verfügung gestanden seien. Der
Umstand, dass die Geschädigte anderthalb Jahre nach Beginn
der Therapie eine intime Beziehung mit ihm aufgenommen habe,
könne für sich genommen die Annahme der Ausnützung bzw. des
Missbrauchs einer Abhängigkeit nicht rechtfertigen. Erweise
sich, dass Y.________ sich aus anderen Gründen auf die
Intimitäten eingelassen habe, so liege kein Missbrauch vor,
insbesondere auch deshalb nicht, weil sie klar habe erkennen
lassen, mit der Aufnahme von sexuellen Handlungen einver-
standen zu sein. Aufgrund des von der Vorinstanz fest-
gestellten Sachverhalts sei erwiesen, dass Y.________ nicht
nur intensiv um ihn geworben, sondern sich ihm auch sexuell
anerboten habe. Wenn sich eine Frau einem Mann "aus Liebe
öffne" und ihre sexuelle Bereitschaft zeige, liege keine
Ausnützung der Notlage einer Frau vor.

     3.- a) Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in
Strafsachen ist, mit hier nicht gegebenen Ausnahmen, kassa-
torischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Be-
schwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen
Urteils beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

        Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet
werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches
Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die
sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides
richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Im

Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist das
Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der kanto-
nalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Der Be-
schwerdeführer richtet sich in weiten Teilen seiner Be-
schwerdeschrift gegen die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz. Das betrifft inbesondere jene Ausführungen, mit
denen er sich auf verschiedene, von der Vorinstanz nicht
oder nur teilweise gewürdigte Zeugenaussagen und Urkunden
beruft. Auch mit seinen rechtlichen Einwänden auf den
S. 12-19 der Beschwerdeschrift wendet er sich vorrangig
gegen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz oder weicht
von diesen ab. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz wäre mit
staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen gewesen (Art. 269
Abs. 2 BStP). In diesem beträchtlichem Umfang kann der
Beschwerdeführer nicht gehört werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b
BStP).

        b) Im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur therapiebedingten Abhängigkeit und den
Voraussetzungen für ihren Übergang in einen psychischen
Druck (oben E. 1) sowie ausgehend von den tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil ist die Annahme der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sein Opfer unter psy-
chischen Druck gemäss den Art. 189 Abs. 1 und 190 Abs. 1
StGB gesetzt, bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann
hier im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen
Urteil und jenen des Bezirksgerichts verwiesen werden
(Art. 36a Abs. 3 OG).

        Auf Grund der tatsächlichen Ausführungen des Sach-
richters, an welche das Bundesgericht gebunden ist, steht
fest, dass sich die Beschwerdegegnerin im November 1993 zum
Beschwerdeführer in eine Psychotherapie begab und dann
parallel dazu eine Ausbildung für "Posturale Integration"

unter seiner Leitung begann. Weiter ist erstellt, dass die
Beschwerdegegnerin zuvor über einen längeren Zeitraum Be-
täubungsmittel konsumiert hatte, mit dem HI-Virus infiziert
war und der Beschwerdeführer ihr glauben machte, er könne
den Ausbruch der Krankheit Aids mit seiner Behandlung und
unter der Voraussetzung ihres vorbehaltlosen Einsatzes
verhindern. Im Verlauf der Behandlung gab die Beschwerde-
gegnerin ihre Arbeitsstelle auf, um fortan beim Beschwerde-
führer im Haushalt und Sekretariat im Austausch gegen die
Behandlung und Kurse, gelegentliche Einladungen und Zah-
lungen von jeweils Fr. 100.-- zu arbeiten. Der Beschwerde-
führer nahm für sie die Stellung einer Autoritätsperson ein,
zu dem sie "aufschaute". Sie vertraute und bewunderte ihn.
Zwischen Frühjahr und November 1995 kam es zwischen dem Be-
schwerdeführer und seiner Patientin zu den fraglichen se-
xuellen Handlungen, wobei der Beschwerdeführer ihr vorher
teilweise Drogen verabreichte. In dieser Zeit machte der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für seinen eigenen
psychischen und physischen Zustand verantwortlich und drohte
ihr mit Selbstmord, womit er sie (zusätzlich) unter psy-
chischen Druck setzte.

        Diese Schilderung vermittelt das Bild eines vom Be-
schwerdeführer über längere Zeit sukzessive gewobenen Netzes
von Abhängigkeiten seines Opfers, das er im Bewusstsein der
psychischen Verfassung der Beschwerdegegnerin immer wieder
verstärkte und aufrechterhielt. Die Abhängigkeit ergab sich
zunächst aus dem Therapie- und Ausbildungsverhältnis. Sie
wurde dadurch wesentlich intensiviert, dass der Beschwerde-
führer Y.________ glauben machte, er könne den Ausbruch von
Aids bei ihr mit der Behandlung verhindern, was für sie von
überragender Bedeutung sein musste. Schliesslich wurde sie
vom Beschwerdeführer auch finanziell abhängig, nachdem
sie ihre Arbeitsstelle aufgegeben hatte, um bei ihm

grösstenteils zu leben und im Haushalt und Sekretariat zu
arbeiten. Als der Beschwerdeführer im Wissen um die dar-
gelegte mehrfache Abhängigkeitssituation und psychische Be-
lastung der Beschwerdegegnerin rund anderthalb Jahre nach
Beginn der Therapie mit sexuellen Forderungen an sie heran-
trat, war ihre Widerstandskraft erloschen. Wie die Vor-
instanz überzeugend ausführt, musste sie für den Fall einer
Gegenwehr damit rechnen, dass der Beschwerdeführer das Be-
handlungs- und Ausbildungsverhältnis abbrach. Damit wäre
nicht nur der Verlust ihrer zentralen Vertrauens- und Be-
zugsperson, der Hauptunterkunft und der Arbeit verbunden
gewesen. Vielmehr hätte dies aus ihrer Sicht den Verlust
jeder Hoffnung auf Heilung von der HIV-Infektion bzw. auf
Abwendung des Krankheitsausbruchs bedeutet. Indem sie - wie
von der Vorinstanz festgestellt - Angst um ihre Gesundheit
und den Verlust des Beschwerdeführers als ihres damaligen
emotionalen und sozialen Lebensmittelpunktes hatte, musste
ihr ein Widerstand ausweglos erscheinen. Dies umso mehr, als
der Beschwerdeführer ihr mehrmals Drogen verabreichte, ob-
wohl er über ihre früheren Erfahrungen in diesem Bereich
wusste. Die Vorinstanz hat das gesamte Verhalten des Be-
schwerdeführers zutreffend als "Unter-psychischen-Druck-
Setzen" seines Opfers im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und
190 Abs. 1 StGB qualifiziert. Unter den gegebenen Umständen
war die Widerstandskraft des Opfers derart geschwächt, dass
der Beschwerdeführer weder Gewalt anzuwenden noch den Ab-
bruch der Therapie und Ausbildung anzudrohen brauchte, um zu
seinem Ziel zu gelangen. Vom Opfer wird nicht ein "Wider-
stand" verlangt, der über eine mögliche und zumutbare Abwehr
hinausgehen würde. Erforderlich ist vielmehr eine ausweglose
Situation, sodass dem Opfer eine Widersetzung unter solchen
Umständen nicht zuzumuten ist, dass es ausser Stande gesetzt
wird, sich zu widersetzen. Sein Nachgeben muss unter
den konkreten Umständen verständlich erscheinen (vgl.

BGE 126 IV 124, E. 3c, S. 130). Im Unterschied zu einem
unlängst ergangen Entscheid des Bundesgerichts vom 20. März
2002 (6S.289/2001, zur Publikation in der amtlichen Sammlung
bestimmt) begannen im hier beurteilten Fall die sexuellen
Handlungen nicht schon kurz nach Beginn der Therapie,
sondern erst nach rund anderthalb Jahren. Zudem war die
Beschwerdegegnerin anders als das Opfer im genannten Fall
sozial isoliert und auf den Beschwerdeführer fixiert und in
mehrfacher Hinsicht angewiesen. Ihre Widerstandskraft war
damit ungleich stärker beeinträchtigt und die Abhängigkeit
sowie die psychische Drucksituation viel intensiver als
dort.

        Der Beschwerdeführer hat die Tathandlungen in
Kenntnis der Abhängigkeiten der Beschwerdegegnerin und der
für sie bestehenden Drucksituation begangen. Die Annahme des
Vorsatzes auf der Grundlage des massgeblichen Sachverhaltes
verletzt kein Bundesrecht.

        c) Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.

     4.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafe sei
in dem Masse herabzusetzen, als die Schuldsprüche der je-
weils mehrfachen sexuellen Nötigung und Vergewaltigung auf-
gehoben würden und er sich anderer Straftatbestände schuldig
gemacht haben sollte. Da es beim Schuldspruch der Vorinstanz
bleibt, sind seine Vorbringen hinfällig.

     5.- a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz
habe ihm - wie zuvor schon das Bezirksgericht - ein fünf-
jähriges Berufsverbot auferlegt, gleichzeitig aber an-
erkannt, er habe sich in den fast vier Jahren zwischen
beiden Urteilen wohl verhalten. Darin liege ein unauf-
lösbarer Widerspruch. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen
verletzt.

        b) Die Vorinstanz verweist auf die Ausführungen im
Urteil des Bezirksgerichts und hält fest, die berufliche
Tätigkeit des Beschwerdeführers umfasse verschiedene
Praktiken, welche ineinander übergingen. Dazu gehörten
insbesondere Gesprächstherapie, Hypnose und psychologische
Beratung. Der Beschwerdeführer selbst weise darauf hin,
kranke Personen zu behandeln. Das psychiatrische Gutachten
über den Beschwerdeführer bejahe eine Rückfallgefahr im
Bereich der von ihm bisher ausgeübten therapeutischen
Tätigkeit. Diese stünde mit den begangenen Straftaten in
direktem Zusammenhang. Es dränge sich deshalb auf, dem
Beschwerdeführer im Sinne von Art. 54 StGB zu verbieten, für
die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft des Urteils eine
psychotherapeutische Tätigkeit auszuüben. Angesichts der vom
Beschwerdeführer geschilderten weiteren Erwerbsmöglichkeiten
(Vertrieb von Kräuternahrung usw.) sei dies verhältnis-
mässig.

        c) Die Vorinstanz hat die Dauer des Berufsverbots
mit Rechtskraft des Urteils beginnen lassen. Das ist nicht
zu beanstanden.

        Was die Dauer des Berufsverbots betrifft, zeigt der
Beschwerdeführer nicht hinreichend auf, aus welchen Gründen
die Vorinstanz sie wegen des beträchtlichen Zeitablaufs seit
dem bezirksgerichtlichen Urteil hätte kürzen müssen. Weder

legt er dar, dass er in der Zwischenzeit seinem Beruf nicht
weiter nachgegangen ist, noch trifft es entgegen seiner Be-
hauptung zu, dass die Vorinstanz sich in diesem Zusammenhang
dahingehend geäussert habe, er habe sich "wohl verhalten".
Die im Bereich der bisherigen Therapeutenarbeit bestehende
Rückfallgefahr lässt sich nur mit einem Berufsverbot für die
maximale Dauer hinreichend einschränken. Eine Bundesrechts-
verletzung liegt nicht vor.

     6.- Der Beschwerdeführer ficht die dem Opfer zuge-
sprochene Genugtuungssumme nur für den Fall an, dass er "auf
Grund anderer Straftatbestände" verurteilt werden sollte. Im
kassatorischen Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde kann es
aber nicht zu einer Verurteilung "auf Grund anderer Straf-
tatbestände" kommen. Abgesehen davon verletzt der Schuld-
spruch der Vorinstanz kein Bundesrecht. Auf das nicht weiter
begründete bedingt formulierte Vorbringen des Beschwerde-
führers kann nicht eingetreten werden.

     7.- Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der
beurteilten Schadenersatzforderung des Opfers geltend, die
Vorinstanz habe die Aussagen einer Zeugen nicht überprüft,
wonach die Geschädigte nach Abbruch der Beziehung zum
Beschwerdeführer wieder in die Drogen "abgerutscht" sei.
Damit sei die Vorinstanz aber ausser Stande gewesen zu
beurteilen, ob die von einem Arzt bezeugte Behandlungs-
bedürftigkeit der Geschädigten auf Fehler des Beschwerde-
führers oder "Drogen und Sex" der Beschwerdegegnerin nach
ihrem Auszug zurückzuführen sei. Die Vorinstanz habe somit
Schadenersatz zugesprochen, ohne sich mit der Frage der
Kausalität zwischen den Taten und dem Schaden überhaupt be-
fasst zu haben.

        a) Der Beschwerdeführer wendet sich auch in diesem
Punkt über weite Strecken gegen tatsächliche Feststellungen
der Vorinstanz, insbesondere mit seiner Rüge widersprüch-
licher Argumentation. Damit ist er nicht zu hören.

        b) Ist der Zivilanspruch zusammen mit der Straf-
klage beurteilt worden, so kann die Nichtigkeitsbeschwerde
wegen dieses Anspruches unter anderem vom Verurteilten er-
griffen werden. Berufung ist ausgeschlossen (Art. 271 Abs. 1
BStP).

        Erreicht der Streitwert der Zivilforderung, be-
rechnet nach den für die zivilprozessuale Berufung geltenden
Vorschriften, den erforderlichen Betrag nicht (Art. 46 OG:
Fr. 8'000.--), und handelt es sich auch nicht um einen An-
spruch, der im zivilprozessualen Verfahren ohne Rücksicht
auf den Streitwert der Berufung unterläge (vgl. Art. 44 und
45 OG), so ist eine Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt nur
zulässig, wenn der Kassationshof auch mit dem Strafpunkt be-
fasst ist (Art. 271 Abs. 2 BStP). Das Gesetz sieht jedoch in
den Fällen des Art. 271 Abs. 2 BStP vor, dass der Kassa-
tionshof auf die Beschwerde im Zivilpunkt nur eintritt, wenn
er die Beschwerde im Strafpunkt gutheisst und dessen ab-
weichende Beurteilung auch für die Entscheidung im Zivil-
punkt Bedeutung haben kann (Art. 277quater Abs. 2 BStP).

        Anträge betreffend Zivilforderungen sind in der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen,
wie in der Berufung, grundsätzlich zu beziffern (BGE
125 III 412 E. 1). Die Berufungssumme bestimmt sich nach
Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten
kantonalen Instanz noch streitig waren (Art. 46 OG).

        Im hier zu beurteilenden Fall beziffert der Be-
schwerdeführer seine Anträge zwar nicht ausdrücklich, doch
ergibt sich der Streitwert ohne weiteres aus seinen Anträgen
und dem angefochtenen Urteil. Er wendet sich wie bereits vor
der Vorinstanz gegen die Zusprechung von Schadenersatz an
die Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz. Diese hat den
Beschwerdeführer verpflichtet, an die Beschwerdegegnerin
Fr. 9'200.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. November 1995
als Schadenersatz sowie unter dem gleichen Titel deren
künftigen therapeutischen Aufwendungen im Zusammenhang mit
den Straftaten zu bezahlen. Vor der letzten kantonalen
Instanz erreichte der Streitwert insoweit den erforderlichen
Betrag von Fr. 8'000.--. Auf die Vorbringen des Beschwerde-
führers ist in dem Umfang einzutreten, als sich der Be-
schwerdeführer nicht gegen verbindliche tatsächliche Fest-
stellungen der Vorinstanz wendet.

        c) Materiell sind die Einwände des Beschwerde-
führers unbegründet. Dieser verkennt, dass die Vorinstanz
der Geschädigten Schadenersatz wegen Schlechterfüllung des
Behandlungsauftrages zugesprochen hat, weil Therapie und
Ausbildung im Ergebnis für sie unbrauchbar waren. Dies be-
trifft Therapiestunden, welche die Beschwerdegegnerin vor
dem Abbruch ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer bei diesem
bezogen und teilweise auch bezahlt hat. Wenn der Beschwerde-
führer schliesslich darauf hinweist, dass die Beschwerde-
gegnerin ab Aufnahme des intimen Verhältnisses keine
Therapiekosten mehr bezahlt habe, richtet er sich gegen die
verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz,
was nicht zulässig ist.

        Die Vorinstanz hat zwar nicht festgestellt, ob die
Beschwerdegegnerin aufgrund der Straftaten behandlungs-
bedürftig ist bzw. ob und inwieweit ihre Behandlungs-

bedürftigkeit damit in Zusammenhang steht. Sie hat lediglich
die Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers dem Grund-
satze nach bejaht und ihn für den Fall, dass der Beschwerde-
gegnerin aufgrund der Straftaten Behandlungskosten erwachsen
sollten, zu deren Bezahlung verpflichtet. Das ist bundes-
rechtlich nicht zu beanstanden. Bei späterer Uneinigkeit
über die Frage der Kausalität und die Höhe der Therapie-
kosten steht den Parteien der zivilprozessuale Weg offen.

     8.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-
zutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Be-
schwerdeführer auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staats-
anwaltschaft sowie dem Obergericht (I. Strafkammer) des
Kantons Zürich schriftlich mit.

                       ______________

Lausanne, 11. Juni 2002

                Im Namen des Kassationshofes
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
         Der Präsident:      Der Gerichtsschreiber: