Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.124/2002
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6S.124/2002 /pai

Sitzung vom 26. November 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Kolly,
Gerichtsschreiber Weissenberger.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Martin Ingold, Zeughausgasse
29, 3011 Bern,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Betrug; Urkundenfälschung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, vom 28. August 2001.

Sachverhalt:

A.
Das Kreisgericht VIII Bern-Laupen sprach X.________ am 13. November 2000 des
mehrfachen Betrugs bzw. des Versuchs dazu sowie der mehrfachen
Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 8 Monaten. Das Gericht gab dem Verfahren gegen X.________
wegen Verfügung über gepfändete Sachen sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsgesetz aufgrund der Verjährung keine weitere Folge; im
Übrigen sprach es ihn frei von den Vorwürfen des Betrugs in drei Fällen und
der Urkundenfälschung in vier Fällen.

Dagegen erhob X.________ Appellation, wobei er die Schuldsprüche und die
damit verbundenen Kostenauflagen anfocht. Der Prokurator 1 der
Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland führte seinerseits in vollem Umfang
Appellation, die der Generalprokurator später auf drei der ergangenen
Freisprüche sowie auf den Sanktionspunkt beschränkte.

Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern sprach X.________ am 28.
August 2001 des mehrfachen Betrugs in drei Fällen sowie der Urkundenfälschung
schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 8 Monaten
bei einer Probezeit von 2 Jahren. Das Obergericht sprach X.________ frei von
den Vorwürfen der Urkundenfälschung in drei Fällen und des Betrugs in einem
Fall; im Übrigen stellte es den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen
Urteils in den weiteren Strafpunkten fest.

B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Rechtsbegehren, das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons
Bern vom 28. August 2001 in den Schuldsprüchen aufzuheben und die Sache zu
neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Der
Generalprokurator des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen
Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 aStGB im Zusammenhang mit der
Erstellung einer Zwischenbilanz der A.________ Handels AG.________. Er bringt
vor, der Zwischenbilanz komme unter Berücksichtigung der konkreten Umstände,
namentlich ihres provisorischen Charakters, keine qualifizierte Beweiseignung
im Sinne einer erhöhten Beweiskraft zu. Vielmehr handle es sich um eine
straflose schriftliche Lüge (Beschwerde, S. 10 f.).
1.1 Aus den Urteilen der Vorinstanzen geht hervor, dass X.________ "Inhaber"
und einziges Verwaltungsratsmitglied der A.________ Handels AG,
Ostermundigen, war. Die Vorinstanzen erwägen, der Finanzchef der A.________
habe im April 1989 eine Bestandesbilanz erstellt, welche - versehen mit dem
Vermerk "ohne Gewähr" - über die damalige finanzielle Situation der Firma
habe Auskunft geben sollen. Im täglichen Geschäft sei damals "fast nichts
gelaufen", weshalb schliesslich auch keine Löhne mehr hätten ausbezahlt
werden können. Die Bilanz per April 1989 habe Debitorenpositionen im Betrage
von Fr. 30'000.-- aufgeführt und den Geschäftsverlust auf über Fr. 120'000.--
beziffert. Ausgehend davon habe der Beschwerdeführer eine zweite
Zwischenbilanz der Firma A.________ per 30. Juni 1989 erstellt, in welcher er
tatsachenwidrig die Debitoren von Fr. 30'000.-- auf Fr. 310'000.--
heraufgesetzt habe, damit die Bilanz einen Gewinn auswies. Der
Beschwerdeführer habe mit dem Ziel gehandelt, den Geschäftsgang zu
beschönigen und die Bank im Hinblick auf einen Kredit zu täuschen. Der
Finanzchef habe sich aber in der Folge geweigert, die ihm vom
Beschwerdeführer vorgelegte Bilanz vom 30. Juni 1989 zu unterschreiben
(Urteil OGer, S. 5 ff., 10 f.; Urteil Kreisgericht, S. 4, kt. act. S. 2625).

In rechtlicher Hinsicht bejaht die Vorinstanz den Urkundencharakter der
Zwischenbilanz. Diese habe auf den 30. Juni 1989 wahrheitsgemäss sämtliche
Aktiven den Passiven gegenüberstellen sollen. Sie sei damit bestimmt und
geeignet gewesen, Tatsachen von erheblicher Bedeutung bzw. die in ihr
enthaltenen Tatsachen zu beweisen. Die Vorteilsabsicht ergebe sich aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Bilanz und dem darin aufgeblähten
Geschäftsergebnis einen Bankkredit habe erwirken wollen. Das Herstellen der
falschen Urkunde und die Täuschungsabsicht reichten zur Erfüllung des Art.
251 Ziff. 1 aStGB aus. Eine konkrete Verwendung sei nicht erforderlich
(Urteil OGer, S. 30 f.).
1.2 Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Tat im Jahre 1989 begangen,
also vor dem In-Kraft-Treten des neuen Vermögens- und Urkundenstrafrechts.
Die Anwendung der altrechtlichen Strafnorm des Art. 251 Ziff. 1 StGB wird vom
Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und ist daher hier nicht zu prüfen.
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er vorbringt, die
Zwischenbilanz habe bloss "provisorischen" Charakter gehabt. Ob die Bilanz
provisorischen oder definitiven Charakter hatte, ist eine Tatfrage, die im
Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen werden kann (BGE 103
IV 23 E. 1a).

1.3 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, das im
Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird.
Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu
erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die
bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu
beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB).

Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf
bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben, für andere nicht. So können
Rechnungen unabhängig davon, ob sie inhaltlich richtig sind, Urkunden für den
Beweis der Tatsache darstellen, dass die entsprechende Erklärung durch den
Rechnungssteller abgegeben worden ist. An solchen Rechnungen können deshalb
prinzipiell Urkundendelikte begangen werden, etwa durch ihre unzulässige
Veränderung (Urkundenfälschung) oder, je nach Umständen, durch ihre
Beseitigung (Urkundenunterdrückung). Nach der Praxis kann sich die
Beweisbestimmung eines Schriftstücks einerseits unmittelbar aus dem Gesetz
und andererseits aus dessen Sinn oder Natur ergeben. Ebenfalls nach Gesetz
oder der Verkehrsübung bestimmt sich, ob und inwieweit einer Schrift
Beweiseignung zukommt.

Eine Falschbeurkundung begeht sowohl nach der alten wie der neuen Fassung von
Art. 251 Ziff. 1 StGB, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig
beurkundet oder beurkunden lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder
an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Urkundenfälschung im eigentlichen
Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher
Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor nicht identisch ist.
Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber
unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde
enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach allgemeiner Auffassung ist
die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung. Das Vertrauen darauf,
dass über die Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf
grösser sein als das Vertrauen, dass jemand nicht in schriftlicher Form lügt.
Aus diesem Grund werden an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer
Urkunde bei der Falschbeurkundung höhere Anforderungen gestellt. Eine
qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung wird nach der
neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 117 IV 35) nur
angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der
Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall,
wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung
gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht
einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften liegen, die gerade den
Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln
hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen
genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der
Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt.
Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden
Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden und
ist zum Teil mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die jedoch
unumgänglich sind und darin begründet sind, dass das Gesetz nicht eindeutig
regelt, wann noch eine straflose und wann eine strafbare schriftliche Lüge
vorliegt (BGE 125 IV 273 E. 3a/aa; 125 IV 17 E. 2a/aa mit Hinweisen; vgl.
auch Martin Schubarth, Zur Auslegung der Urkundendelikte, ZStrR 113/1995, S.
390 ff.).

Das Bundesgericht hat in zahlreichen Entscheiden dazu Stellung genommen, ob
einem bestimmten Schriftstück Urkundeneigenschaft auch in Bezug auf die
inhaltliche Richtigkeit zukommt (vgl. die Übersicht in BGE 125 IV 273 E.
3a/bb). Im konkreten Fall gilt es zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer im
Hinblick auf ein späteres Bankkreditgesuch erstellte Zwischenbilanz im Rahmen
der Falschbeurkundung erhöht glaubwürdig war.

1.4 Die Vorinstanz beruft sich dafür auf BGE 122 IV 25. Das Bundesgericht hat
im genannten Entscheid festgehalten, nach seiner Rechtsprechung seien die
kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher,
Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) im
Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetz (Art. 957 OR)
bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung bzw. die
in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen, wobei für ihren Urkundencharakter
der mit der Buchführung verfolgte Zweck keine Rolle spiele (BGE a.a.O., E. 2b
S. 28 mit Hinweis).

In jenem Entscheid hatte das Bundesgericht eine Jahresbilanz zu beurteilen.
Hier erstellte der Beschwerdeführer jedoch eine Zwischenbilanz, die weder von
der Kontroll- bzw. Revisionsstelle geprüft noch von der Generalversammlung
abgenommen worden war (vgl. BGE 103 IV 23). Sowohl nach altem als auch nach
revidiertem Aktienrecht besteht keine allgemeine Pflicht, während des
Geschäftsjahres Zwischenbilanzen zu erstellen. Errichtet eine Gesellschaft
freiwillig gleichwohl eine solche, braucht sie nicht geprüft zu werden
(Forstmoser/Meyer-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 33 N
79). Eine Ausnahme ergibt sich aus Art. 725 Abs. 2 OR: Besteht begründete
Besorgnis einer Überschuldung, dann hat der Verwaltungsrat eine
Zwischenbilanz erstellen zu lassen und diese der Revisionsstelle zur Prüfung
vorzulegen (Forstmoser/Meyer-Hayoz/Nobel, a.a.O.). Obschon manches darauf
hinweist, hat die Vorinstanz nicht festgestellt, dass den Beschwerdeführer
eine solche Pflicht nach Art. 725 Abs. 2 OR traf. Es stellt sich hier deshalb
allein die Frage, ob einer nicht gesetzlich vorgeschriebenen Zwischenbilanz
im Unterschied zur Bilanz auf Schluss eines jeden Geschäftsjahres (Art. 958
Abs. 1 OR) nach der Verkehrsübung überhaupt Beweiseignung zukommt. Das lässt
sich auf Grund des angefochtenen Urteils nicht schlüssig beantworten. Es ist
nicht erwiesen, dass bei der Behandlung von Kreditbegehren durch Banken diese
allgemein schon auf solche von der Kontroll- bzw. Revisionsstelle nicht
geprüfte und von der Generalversammlung nicht abgenommene Bilanzen wie auf
eine Beweisurkunde abzustellen pflegen (vgl. BGE 103 IV 23 E. 1c). Dies gilt
umso mehr, als hier die Bilanz nicht vom zuständigen Finanzchef der Firma,
sondern vom Haupt- bzw. Alleinaktionär erstellt wurde. Die Beschwerde erweist
sich insoweit als begründet. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt in
Anwendung von Art. 277 BStP aufzuheben und die Sache an die kantonale Instanz
zurückzuweisen.

Die Vorinstanz wird bei der Neubeurteilung abklären, ob es der
schweizerischen Verkehrsübung entspricht, im kaufmännischen Verkehr,
insbesondere im Rahmen der Prüfung von Kreditbegehren, auf Zwischenbilanzen
in der hier massgeblichen Form abzustellen. Nur wenn dies der Fall sein
sollte, wäre die erhöhte Beweiseignung zu bejahen. Widrigenfalls könnte je
nach Tatsachenlage eine untauglich versuchte Falschbeurkundung gegeben sein.

2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht wegen
versuchten Betrugs zum Nachteil der Y.________ Kantonalbank (Y.___)
verurteilt.

2.1 Dem Beschwerdeführer wurde in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe
eine vom 26. Oktober 1989 fingierte Teilrechnung über Fr. 200'000.-- für die
Akquisition und Vermittlung eines Liegenschaftspakets "C.________" an
D.________ ausgestellt und durch diesen "akzeptieren" lassen. In der Folge
habe er von diesem angeblichen Forderungsbetrag Fr. 100'000.-- an die Y.____
abgetreten, um dadurch die Kündigung des überzogenen Kontos der A.________ AG
zu verhindern bzw. die Einräumung einer erweiterten Kreditlimite zu erwirken
(Urteil OGer, S. 11).

Die Vorinstanz stellt auf den angeklagten Sachverhalt ab (Urteil OGer, S. 17
f.). Sie führt aus, der Beschwerdeführer habe durch die Einreichung der
unwahren Schuldanerkennung von D.________ nicht die angestrebte
Kreditgewährung bzw. Limitenerhöhung, sondern bloss einen Zeitgewinn für die
Ausgleichung der überzogenen Konti bzw. bis zur Kündigung der Kredite
erreicht, was schliesslich zu einem Zinsverlust der Bank geführt habe. Die
Bank habe D.________ die Zession angezeigt und seine Bonität geprüft. Dabei
habe die Bank festgestellt, dass gegen D.________ "Betreibungen vorhanden"
gewesen seien. In welchem Umfang, könne der verantwortliche Bankangestellte
nicht mehr sagen. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer der
Kantonalbank wissentlich eine wertlose Forderung abgetreten habe, um auf
diese Weise eine Erhöhung der Kreditlimite zu erreichen, was ihm jedoch von
der Bank nicht gewährt worden sei. Also sei keine Vermögensdisposition durch
die Bank erfolgt (Urteil OGer, a.a.O.). In rechtlicher Hinsicht führt die
Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die Bank über den Bestand der
Forderung bzw. über seine Bonität als Zedent der inhaltlich unwahren
Schuldanerkennung getäuscht und sich auf diese Weise besonderer
Machenschaften bedient. Eine Überprüfung der vorgelegten Dokumente sei nicht
ohne besondere Mühe möglich und im täglichen Geschäftsleben auch nicht üblich
gewesen. Die Bank habe aufgrund der vorgelegten Dokumente nicht von einem
rechts- bzw. sittenwidrigen Geschäft des Kunden ausgehen müssen. Da der
Beschwerdeführer nach seiner Vorstellung alles vorgekehrt habe, um den
Tatbestand des Betrugs zu erfüllen, der angestrebte Kredit ihm jedoch nicht
gewährt worden sei, liege bloss eine versuchte Tatbegehung vor (Urteil OGer,
S. 33).

2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, es fehle hier auf Grund der konkreten
Umstände und unter Berücksichtigung der Opfermitverantwortung am
Tatbestandsmerkmal der Arglist. Er habe zuvor bei Verhandlungen mit der Bank
gemäss Aussagen des Zeugen E.________ ab und zu "Papiere" bei sich gehabt,
welche "unbrauchbar" gewesen seien und deshalb von der Bank nicht zu den
Akten genommen worden seien. Angesichts dieser Erfahrungen sei die Bank
angehalten gewesen, ihm gegenüber besonders aufmerksam und vorsichtig zu
sein. Indem er der Bank eine unwahre Schuldanerkennung vorgelegt habe, sei er
weder besonders hinterhältig noch derart raffiniert vorgegangen, dass sich
ein kritisches Opfer hätte täuschen lassen. Angesichts der Erfahrungen der
Bank mit unbrauchbaren Dokumenten des Beschwerdeführers könne auch nicht von
einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Bank gesprochen
werden. Als damals 26-Jähriger, dem ein 47-jähriger erfahrener Bankfachmann
gegenübergestanden sei, habe er sich "eher ungeschickt" verhalten
(Beschwerde, S. 4 f.).
2.3 Der Anklagevorwurf bezieht sich auf ein Verhalten des Beschwerdeführers,
welches sich vor dem 1. Januar 1995 verwirklicht hat. Die bis dahin geltende
Fassung des Betrugstatbestandes gemäss Art. 148 Abs. 1 aStGB stimmt im
Wesentlichen mit dem nun in Kraft stehenden Art. 146 Abs. 1 StGB überein. Es
gelangt daher altes Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB).

Gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB in seiner vor dem 1. Januar 1995 geltenden alten
Fassung macht sich des Betrugs u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder
einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern
arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch
dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der
Beschwerdeführer macht einzig geltend, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei
nicht erfüllt.

Den Tatbestand erfüllt nur die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem
Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein
Mindestmass an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird
strafrechtlich nicht geschützt (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 246 E. 3a mit
Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung arglistig, wenn der
Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein
Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander
abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch
das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist
jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie
auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar
gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des
ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 119 IV 28 E. 3c). Als besondere
Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das
Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe
geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken.
Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter
oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 122 IV 197 E. 3d mit Hinweisen).
Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen (mise en scène); sie bestehen
aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen
Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung
und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch
intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber
notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle
Komplexität oder Raffinesse (vgl. BGE 126 IV 165 E. 2e; 122 IV 197 E. 3d mit
Nachweisen).

Arglist ist auch bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar
ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung
abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der
Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde
(BGE 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a, je mit Hinweisen). Nach der neueren
Praxis erlangt das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei einem Lügengebäude
und bei besonderen betrügerischen Machenschaften Bedeutung.

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt
der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung
der Arglist nicht auf Grund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf
abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf
die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und
Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit
der Täter diese kennt und ausnützt. Das gilt insbesondere bei
geistesschwachen, unerfahrenen oder auf Grund des Alters oder einer
(körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern, ferner bei
solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder
in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu
misstrauen (BGE 120 IV 186 E. 1a und c). Auf der anderen Seite ist die
besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu
stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird
(BGE 119 IV 284 E. 6c). Auch unter dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht
erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und
alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der
Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet
lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht
beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei
jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit. Wer sich
mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum
durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird
strafrechtlich, unter dem Gesichtspunkt des Betrugs, nicht geschützt (siehe
zum Ganzen BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d, 246 E. 3a; 119 IV 28 E. 3,
je mit Hinweisen).

Des versuchten Betruges macht sich schuldig, wer vorsätzlich und in
Bereicherungsabsicht in der Weise mit der Ausführung einer arglistigen
Betrugshandlung begonnen hat, dass daraus seine Tatentschlossenheit erkennbar
wird, auch wenn die objektiven Tatbestandsmerkmale ganz oder teilweise
unverwirklicht bleiben. Ein strafbarer Versuch des Betruges liegt nur vor,
wenn sich der Vorsatz des Täters auf eine arglistige Täuschung richtet,
mithin auf ein Verhalten, das objektiv als arglistig erscheint. Dabei ist auf
den Sachverhalt abzustellen, wie ihn sich der Täter vorgestellt hat (BGE 122
IV 246 E. 3a a.E.; BGE 128 IV 18 E. 3b).

2.4 Der Beschwerdeführer hat durch die Einreichung der unwahren
Schuldanerkennung von D.________ nicht die angestrebte Kreditgewährung bzw.
Erhöhung der Bezugslimite durch die Y.________ Kantonalbank, sondern bloss
einen Zeitgewinn für die Ausgleichung der überzogenen Konti bzw. bis zur
Kündigung der Kredite erreicht, was schliesslich zu einem Zinsverlust der
Bank führte. Ob darin keine Vermögensverfügung der Bank zu sehen ist, wie die
Vorinstanz annimmt, ist hier nicht zu prüfen. Insoweit kommt nur versuchter
Betrug in Frage.

Der Schuldspruch des versuchten Betrugs verletzt Bundesrecht nicht. Das
Vorlegen der inhaltlich unwahren Schuldanerkennung und Zedieren eines Teils
der fiktiven Forderung an die Bank zur Sicherung der ersuchten Krediterhöhung
stellt eine besondere Machenschaft im Sinne der vorne wiedergegebenen
Rechtsprechung dar. Damit ist das Merkmal der Arglist gegeben. Es kann auf
die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang vergeblich auf die
Aussage des für ihn damals zuständigen Mitarbeiters der Bank. Dieser hatte im
Verfahren "auf Vorhalt der Zwischenbilanz der A.________ Handels AG per 30.
Juni 1989" ausgeführt, "solche und ähnliche Papiere" habe der
Beschwerdeführer ab und zu "dabei gehabt", doch seien dies unbrauchbare
Bilanzen für die Auswertung der Geschäfte gewesen, weshalb sie [die
Bankmitarbeiter] auch keine solchen Papiere zu den Akten genommen hätten. Bei
all den ihm gewährten Krediten habe der Beschwerdeführer als Solidarschuldner
oder als Bürge mithaften müssen, weil "man gesehen habe, dass die Geschäfte
nicht kontrollierbar gewesen" seien, weshalb "man" ihn "als Privatperson habe
einbinden wollen" (angefochtenes Urteil, S. 8). Die Vorlage der
falschbeurkundeten Schuldanerkennung und die Zession der fiktiven Forderung
an die Bank waren grundsätzlich geeignet, diese irrezuführen oder sie in
ihrem Irrtum zu bestärken. Der Umstand, dass die Bank die Zahlungsfähigkeit
des angeblichen Schuldners überprüfte und den Beleg als hinreichende
Sicherheit für eine Erhöhung der Kreditlimite ablehnte, ändert auch unter
Berücksichtigung ihrer früheren Erfahrungen mit "unbrauchbaren" Belegen des
Beschwerdeführers nichts an der Täuschungseignung seines systematisch
geplanten und ausgeführten Verhaltens, das weit über eine einfache
schriftliche Lüge hinausging. Die Bank liess sich denn auch von der
Inszenierung des Beschwerdeführers ein Stück weit täuschen: Sie notifizierte
dem angeblichen Schuldner D.________ die Forderungsabtretung, der sie
akzeptierte; die Bank trieb später die Forderung gegen D.________ erfolglos
ein und erhielt einen Verlustschein (angefochtenes Urteil, S. 14). Nach der
Vorinstanz hat die Bank trotz Täuschung keine Vermögensverfügung getroffen.
Das ist nicht auf die fehlende Täuschungseignung des Verhaltens des
Beschwerdeführers zurückzuführen, sondern vielmehr insbesondere auf die
Einträge des angeblichen Schuldners D.________ im Betreibungsregister, die
schlechte Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers, der seine Kreditlimiten
bereits überzogen hatte, und die Zurückhaltung der Bank gegenüber der Vergabe
neuer Kredite. Die Verurteilung wegen versuchten Betrugs ist bundesrechtlich
nicht zu beanstanden.

3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht wegen
Betrugs zum Nachteil von F.________ verurteilt. Es fehle auch hier an der
Arglist (Beschwerde, S. 6 ff.).
3.1 Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer für das ihm von F.________ am
14. Dezember 1990 gewährte erste Darlehen über Fr. 15'000.-- des Betrugs
schuldig; in Bezug auf die drei Darlehen über insgesamt Fr. 41'000.--, die
F.________ dem Beschwerdeführer später gewährte, sprach die Vorinstanz diesen
hingegen mangels Arglist vom Vorwurf des Betrugs frei (angefochtenes Urteil,
S. 35 f.).

Die Vorinstanz begründet den Schuldspruch wie folgt: Der Darlehensgeber habe
über den Beschwerdeführer lediglich gewusst, dass er im Immobilienhandel
tätig gewesen sei, in Stettlen gewohnt habe und Porsche gefahren sei. Dies
wirke zwar angesichts der grossen Geldbeträge, die er dem Beschwerdeführer
übergeben habe, "erschreckend naiv". Doch weise gerade dies darauf hin, dass
der Darlehensgeber nicht gewusst habe, dass die Gelder "direkt weiter an
D.________ flossen" (angefochtenes Urteil, S. 30). Der Beschwerdeführer habe
dem Darlehensgeber die Rückzahlung des Geldes zugesichert, obwohl er nicht
zahlungsfähig gewesen sei. Zudem habe er den Darlehensgeber über die
Verwendung des Geldes getäuscht, da er dieses nicht zur Rückzahlung von
Schulden verwendet habe. Diese beiden Täuschungen seien angesichts des
besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Darlehensgeber und dem
Beschwerdeführer arglistig. Der Darlehensgeber habe den Beschwerdeführer aus
dem Militär "als verantwortungsbewussten, initiativen, erfolgreichen,
mitreissenden Führer" gekannt, welcher jedoch aus psychischen Gründen
ausgemustert worden sei. Er habe aufgrund "seiner Erfahrungen" mit dem
Beschwerdeführer keinen Anlass gehabt, an dessen Integrität zu zweifeln,
weshalb von ihm nicht habe verlangt werden können, dass er "eingehende
Abklärungen sowohl über die Verwendung des Geldes als auch über seine eigene
[recte: dessen] Zahlungsfähigkeit unternahm" (angefochtenes Urteil, S. 35).

3.2 Im Lichte der vorne dargelegten Rechtsprechung (E. 2.3) verletzt das
angefochtene Urteil in diesem Punkt Bundesrecht nicht.

Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gab der
Beschwerdeführer gegenüber F.________ vor, finanziell vorübergehend in einem
Engpass zu sein und kurzfristig Geld für die Rückzahlung von Schulden
benötige. Tatsächlich war er (bleibend) zahlungsunfähig und wollte das Geld
nicht zur Rückzahlung von Schulden verwenden. F.________ gewährte dem
Beschwerdeführer in der Folge ein Darlehen von Fr. 15'000.--. Der
Beschwerdeführer zahlte das Darlehen nicht zurück.

F. ________ kannte den Beschwerdeführer aus der gemeinsamen
Militärdienstzeit. Er hatte ihn "als verantwortungsbewussten, initiativen,
erfolgreichen, mitreissenden Führer" in Erinnerung. Er wusste, dass der
Beschwerdeführer beruflich selbständig war und den Anschein eines
erfolgreichen Geschäftsmannes vermittelte. Es lagen ihm keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Berufsleben ungleich weniger integer
und vertrauenswürdig war, als er im Militär erschienen war. Angesichts des
Vertrauens, das F.________ dem Beschwerdeführer allein schon aus der
gemeinsamen Militärzeit entgegenbrachte, und des für F.________ offenbar
leicht aufzubringenden Betrags, ist nachvollziehbar, dass er die falschen
Angaben - z.B. durch Auszüge aus dem Betreibungs- und Handelsregister sowie
durch Erkundigungen bei den Banken - nicht überprüfte. Denn er hätte durch
eine solche Überprüfung ein grundlegendes Misstrauen zum Ausdruck gebracht
und die im Militär gepflegte Kameradschaft nachträglich abgewertet. Die
Vorinstanz hat deshalb zu Recht Arglist bejaht.

4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe auch beim Schuldspruch
wegen Betrugs zum Nachteil der G.________ im Deliktsbetrag von Fr. 36'000.--
zu Unrecht Arglist bejaht (Beschwerde, S. 8 f.).
4.1 Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war
der Beschwerdeführer im Frühsommer 1991 in Übernahmeverhandlungen mit der
H.________ AG zwecks ihrer Sanierung. Im Rahmen der Übernahmevorbereitung
erteilte ihm die Gesellschaft schriftlich Vollmacht, "Bankverbindungen
herzustellen" sowie "nach Treu und Glauben Verträge im Namen der Gesellschaft
rechtsgültig zu unterzeichnen". Das habe nichts anderes bedeutet, als dass
der Beschwerdeführer nur Verträge im Interesse der H.________ AG habe
abschliessen dürfen; die Vollmacht habe nicht das Eingehen von finanziellen
Verpflichtungen ohne Gegenwert umfasst (angefochtenes Urteil, S. 24). Im Juni
1991 sei der Beschwerdeführer im Namen der H.________ AG auf deren
Briefpapier eine Solidarbürgschaftverpflichtung gegenüber der G.________ für
einen Bankkredit in der Höhe von Fr. 36'000.-- zu Gunsten von D.________ und
I.________ eingegangen. Der Beschwerdeführer habe später einen Teil des
Geldes von den beiden Darlehensnehmern erhalten (angefochtenes Urteil, S. 2,
18 ff.).
In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zwar
im Innenverhältnis zur H.________ AG die Vollmacht überschritten. Im
Aussenverhältnis sei dies angesichts der offen und umfassend formulierten
Vollmacht für die kreditgebende Bank nicht erkennbar gewesen. Diese habe
davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer die
Solidarbürgschaftsverpflichtung für die H.________ AG habe eingehen dürfen.
Wohl habe der zuständige Mitarbeiter der Bank gewusst, dass D.________ "ein
unsicherer Kunde" gewesen sei. Diesem hätte er denn auch ohne Sicherheiten
keinen Kredit gegeben. Erst die Solidarbürgschaft einer nach den ihm
vorliegenden Dokumenten scheinbar solventen Aktiengesellschaft habe ihm die
verlangte Sicherheit gebracht. Die Bürgin habe in der Jahresrechnung 1989
einen Reingewinn von gut Fr. 460'000.-- ausgewiesen. Deshalb und aufgrund des
nicht sehr hohen Kredits habe die Bank damit rechnen dürfen, dass die
eingegangene Bürgschaftsverpflichtung gedeckt sei. Einzig der
Beschwerdeführer habe die "desolate Finanzlage" der Bürgin gekannt. Er habe
die Bank mit den vorgelegten Unterlagen sowie in klarer Überschreitung der
Vollmacht getäuscht. Dieses Verhalten sei arglistig; im Übrigen seien alle
weiteren Elemente des Betrugs erfüllt (angefochtenes Urteil, S. 34).

4.2 Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs zum Nachteil der
G.________ verletzt kein Bundesrecht. Es kann hier weitgehend auf die
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Der
Beschwerdeführer hat ein ganzes Lügengebäude errichtet. Die Bank vertraute
auf die ihr vorgelegte Vollmacht und wurde durch den Beschwerdeführer
arglistig getäuscht.

5.
Die Beschwerde ist gemäss Art. 277 BStP teilweise gutzuheissen. Im Übrigen
ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens ist nur ein Kostenanteil zu erheben und ist dem Beschwerdeführer
eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist
und sie nicht abgewiesen wird, gemäss Art. 277 BStP gutgeheissen, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 28. August 2001
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3.
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Bundesgericht eine reduzierte
Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: