Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.118/2002
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6S.118/2002 /RrF

Urteil vom 25. September 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.

1.  AB.________,
2. AC.________
3. AD.________,
4. AE.________,
5. AF.________,
6. AG.________,
7. AH.________,
8. AI.________,
9. AK.________,
10. AL.________,
11. AM.________,
12. AN.________,
13. AO.________,
14. AP.________,
15. AQ.________,
16. AR.________,
17. AS.________,
18. AT.________,
19. AU.________,
20. AV.________,
21. AW.________,
22. AX.________,
23. AY.________,
24. AZ.________,
25. BC.________,
26. BD.________,
27. BE.________,
28. BF.________,
29. BG.________,
30. BH.________,
31. BI.________,
32. BK.________,
33. BL.________,
34. BM.________,
35. BN.________
36. BO.________,
37. BP._______,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Fürsprecher Lorenz Hirni, Effingerstrasse 92, 3008 Bern,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
2. Strafkammer, vom 23. Mai 2001.

Sachverhalt:

A.
37 Angeklagten wird die Teilnahme an "Greenpeace"-Protestaktionen gegen den
Transport von nuklearen Brennelementen zum Zwecke der Wiederaufbereitung
vorgeworfen. Die Aktivisten haben sich (vom 9. - 20. März 1997, am 17.
November 1997 bzw. am 29. März 1998) in jeweils unterschiedlichen personellen
Zusammensetzungen an Blockaden der Zufahrten bzw. Werksgeleise zu den
Kernkraftwerken Beznau, Gösgen und Leibstadt sowie an weiteren Störaktionen
beteiligt. Das Bezirksamt Zurzach fällte am 13. bzw. 14. Dezember 1999
Strafbefehle gegen sie aus (nach Massgabe ihrer jeweiligen Beteiligung wegen
Nötigung, versuchter Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung
bzw. Hausfriedensbruch), und es verfügte Bussen zwischen Fr. 500.-- und Fr.
2'000.--.

B.
Auf Einsprache der Gebüssten hin sprach das Bezirksgericht Zurzach am 3. Mai
2000 zwei Angeklagte der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung sowie der
Hinderung einer Amtshandlung schuldig, ein Angeklagter wurde wegen versuchter
Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch verurteilt, ein weiterer wegen mehrfacher, teilweise
versuchter Nötigung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, sieben
Angeklagte wegen versuchter Nötigung und Hinderung einer Amtshandlung, sowie
26 Angeklagte wegen Nötigung. In einzelnen Anklagepunkten erfolgte ein
Freispruch. Das Bezirksgericht sprach gegen die Verurteilten Bussen zwischen
Fr. 400.-- und Fr. 1'700.-- aus.

C.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zurzach erhoben die 37 Verurteilten
Berufung. Mit Entscheid vom 23. Mai 2001 hiess das Obergericht (2.
Strafkammer) des Kantons Aargau die Berufung von AI.________ teilweise gut.
Es sprach ihn von der Anklage der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung
frei und verurteilte ihn wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung zu
einer Busse von Fr. 1'500.--. Im Übrigen wurden die Berufungen abgewiesen.

D.
Die Verurteilten beantragen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde die
Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichten auf
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ist in dieser selbst anzubringen.
Die Verweisungen der Beschwerdeführer auf ihre Ausführungen in der
Berufungsschrift bzw. im schriftlich abgegebenen Plädoyer der
erstinstanzlichen Verhandlung sind unzulässig (BGE 122 IV 139 E. 1 - 2 S. 141
f.; 106 IV 283 E. 2 S. 284 mit Hinweis).

2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Voraussetzungen des
Nötigungstatbestandes seien nicht gegeben. Bei den blockierten Transporten
von abgebrannten nuklearen Brennelementen zur Wiederaufbereitung handle es
sich um eine rechtswidrige technische Vorkehr, welche nicht in den
Schutzbereich des Nötigungstatbestandes falle.

2.1 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Gefängnis oder mit Busse
bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder
durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu
unterlassen oder zu dulden. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der
Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise
geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten,
wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und
der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 119 IV 301 E. 2a S. 305 mit
Hinweisen).

Als geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB gilt nach der
Bundesgerichtspraxis die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der
Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 108 IV 165 E. 3 S.
167; 106 IV 125 E. 2a S. 128). Ein Teil der Lehre betont, dass Art. 181 StGB
die "rechtlich garantierte" Freiheit gewährleiste (vgl. Jiri Ehrlich, Der
"sozialwidrige Zwang" als tatbestandsmässige Nötigung gemäss Art. 181 StGB,
Diss. BE 1984, S. 7 ff.; Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III: Delikte
gegen den Einzelnen, 7. Aufl., Zürich 1997, S. 339; Martin Schubarth,
Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, 3. Band: Art. 173 - 186 StGB, Bern
1984, Art. 181 N. 1; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 181 N. 1). Einzelne Autoren
vertreten die Auffassung, Art. 181 StGB schütze (nur) "zentrale, wesentliche
oder wichtige, insbesondere das Individuum betreffende Werte" bzw.
"grundrechtlich geschützte Handlungen" (Jonas Peter Weber/René Wiederkehr,
Ende der Blockade bei der Nötigung? recht 2001, Heft 6, S. 214 ff., 219, 223,
mit Hinweis auf Arndt Sinn, Die Nötigung im System des heutigen Strafrechts,
Baden-Baden 2000, S. 55 f.). Die Beschwerdeführer leiten daraus ab, dass nur
die rechtmässige Ausübung von Handlungsfreiheit strafrechtlich geschützt sei,
weshalb Zwangsmassnahmen gegen strafbares oder illegales Verhalten
grundsätzlich nicht tatbestandsmässig seien.

2.2 In BGE 107 IV 113 E. 3b S. 116 hat das Bundesgericht die
Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" als
"gefährlich weit" bezeichnet. Sie müsse aus rechtsstaatlichen Gründen
einschränkend ausgelegt werden. Die 5-10 Minuten dauernde (politisch
motivierte) Weigerung einer 20köpfigen Studentendelegation, das
Sitzungszimmer für eine Fakultätssitzung zu räumen, beurteilte der
Kassationshof als nicht tatbestandsmässig (BGE 107 IV 113 E. 3c S. 117). Als
Nötigung gilt hingegen die massive akustische Verhinderung eines öffentlichen
Vortrages durch organisiertes und mit Megaphon unterstütztes "Niederschreien"
(BGE 101 IV 167 E. 2b S. 170). Ebenso hat das Bundesgericht die Bildung eines
"Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zur militärischen
Ausstellung "W 81" auf dem Gelände der Winterthurer Eulachhalle als Nötigung
qualifiziert. Die politische Aktion (bei der Transparente mit der Aufschrift
"Wer über uns geht, geht auch über Leichen" aufgestellt wurden) verhinderte
während ca. 15 Minuten die Wegfahrt eines Motorfahrzeuges und behinderte den
Zugang zur Ausstellung für Fussgänger (BGE 108 IV 165; vgl. dazu kritisch
Niccolò Raselli, Menschenteppich: Grundrecht oder Nötigung? plädoyer 1990,
Heft 6, S. 44 ff.; Marc Spescha, Rechtsbruch und sozialer Wandel. Über
Ursachen und Wirkungen demonstrativer Normverletzungen im sozialen Konflikt
und in gesellschaftlichen Veränderungsprozessen, Diss. ZH 1988, S. 187 ff.,
202 ff.; derselbe, Nötigung gemäss Art. 181 StGB - Maulkorb für Politisches?
plädoyer 1994, Heft 6, S. 30 ff.). Am 21. Januar 1991 demonstrierten drei
Personen an einem Bahnübergang in Winterthur mit einem Transparent gegen den
Golfkrieg. Zur Unterstützung ihrer Aktion sabotierten sie den
Bahnschranken-Mechanismus, indem sie den Rotor verstopften und mit
Schnellleim verklebten und die Bahnschranke mit Ketten blockierten. Durch die
Aktion wurde der Strassenverkehr für 10 Minuten unterbunden. Auch in diesem
Fall erkannte das Bundesgericht auf Nötigung (BGE 119 IV 301 E. 3b - d S. 306
- 309).

2.3 Am 11. Dezember 1998 bestätigte das Bundesgericht eine Verurteilung von
16 "Greenpeace"-Aktivisten wegen Nötigung (Urteil des Bundesgerichtes
6S.671/1998 vom 11. Dezember 1998). Diese hatten am 12. März 1996 auf dem
Areal des Verwaltungsgebäudes der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK)
in Baden gegen das geplante Zwischenlager für radioaktive Abfälle in
Würenlingen (ZWILAG) protestiert und dabei den Haupteingang zum
Verwaltungsgebäude während anderthalb Stunden blockiert. Sie errichteten
unmittelbar vor dem Haupteingang mittels vorfabrizierter Teile einen
Holzverschlag (in Form eines überdimensionalen Briefkastens mit der
Aufschrift "ZWILAG Postfach NOK"/"Stop! Atommüllager ohne Gewähr"). Ausserdem
wurden auf der Treppe zum Haupteingang leere Fässer aufgestellt und Kies
gestreut. Das Verwaltungsgebäude konnte nur noch über einen Seiteneingang
betreten und verlassen werden. Bei Eintreffen der Polizei brachen die
Aktivisten ihre anderthalbstündige Aktion ohne weiteres ab (vgl. zu diesem
Urteil kritisch Kelsang Tsün, Tierschützer, Greenpeace-Aktionen,
Globalisierungsgegner - Begründung und Grenzen eines strafrechtlichen
Widerstandsrechts, Diplomarbeit St. Gallen 2002, S. 54 ff.). Mit Verordnung
vom 15. Juni 1998 erteilte der Bundesrat der privaten
Umweltschutzorganisation "Greenpeace Schweiz" das Verbandsbeschwerderecht in
Umweltfragen (AS 1998 1570, 1572).

2.4 Gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
haben die Beschwerdeführer Nrn. 2, 4, 6-18, 21-24, 26, 28-33 und 35-37 am 9.
März 1997 die Zufahrtsgeleise des Kernkraftwerks (KKW) Beznau blockiert. Sie
besetzten die Gleise, einige Personen ketteten sich mit Handschellen an diese
an, und sie errichteten einen improvisierten Turm. In Missachtung des
gleichentags erlassenen polizeilichen Räumungsbefehls wurde die Blockade
fortgesetzt und erst am 20. März 1997 nach einem Polizeieinsatz beendet.
Durch die Blockade wurden die Betreiber des KKW Beznau am Abtransport von
nuklearen Brennelementen gehindert. Am 17. November 1997 kettete sich der
Beschwerdeführer 8 an eine Schiene des Werkgeleises zum KKW Gösgen an, im
Wissen, dass ein Transport von Brennelementen unmittelbar bevorstand. Das
beladene Spezialfahrzeug wurde durch fünf Umweltaktivisten, darunter den
Beschwerdeführer 8, an der Wegfahrt gehindert. Die Aktion wurde vom
Beschwerdeführer 8 in der Folge abgebrochen, weil es sehr kalt war und er
sich schlecht fühlte. Am 29. März 1998 ketteten sich "Greenpeace"-Aktivisten
in neuer Zusammensetzung (Beschwerdeführer Nrn. 1, 3, 5, 8, 16, 19, 20, 24,
25, 27 und 34) mittels Bügelschlössern und Handschellen an die
Zufahrtsgeleise zum KKW Leibstadt, um den Abtransport von Brennstäben zur
Wiederaufbereitung mittels "Castor"-Bahnwagen zu verhindern. Da die Blockade
jedoch keinen Erfolg hatte, erkannten die kantonalen Instanzen in diesem
Anklagepunkt auf versuchte Nötigung.

2.5 Die inkriminierten Tathandlungen fallen nach der oben dargelegten Praxis
unter den objektiven Tatbestand der Nötigung. Die Behinderungen und
Blockadeaktionen gingen über das im Rahmen einer umweltpolitischen
Auseinandersetzung duldbare Mass an Einflussnahme und Protest deutlich hinaus
und sind auch durch das verfassungsmässige Recht auf Meinungs- und
Versammlungsfreiheit (Art. 16, Art. 22 BV) nicht mehr geschützt. Ihre
Intensität und Dauer war noch erheblicher als in den in E. 2.2-2.3
dargelegten Fällen von politisch motivierter Nötigung. Dabei ist namentlich
zu berücksichtigen, dass die Blockade gegen das KKW Beznau 11 Tage dauerte,
dass in Beznau, Gösgen und Leibstadt technische Mittel eingesetzt wurden
(Bügelschlösser und Handschellen für das Anketten an die Geleise, Turmbau
usw.) und dass es sich um konzertierte, minutiös geplante und zentral
gesteuerte Blockadeaktionen handelte.

Es bleibt zu prüfen, ob das Vorbringen, die Beschwerdeführer seien gegen
rechtswidriges Verhalten der Kernkraftwerkbetreiber eingeschritten, die
Tatbestandsmässigkeit dahinfallen lässt.

2.6 Zwar vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, es liege "auf der
Hand", dass es sich bei "Transporten von abgebrannten nuklearen
Brennelementen in die Wiederaufbereitung" um "durch die Rechtsordnung
missbilligtes" Verhalten handle. Sie erläutern diese Auffassung jedoch nicht
näher. Insbesondere legen sie nicht dar, gegen welche Rechtsnormen die
fraglichen Transporte ihrer Ansicht nach verstiessen. Noch viel weniger wird
begründet, inwiefern die inkriminierten Blockade- und Störaktionen sich gegen
"Verbrechen und Vergehen" gerichtet hätten, welche nicht unter den Schutz des
Nötigungstatbestandes fielen. Auf die Hinweise in den schriftlichen Eingaben
der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren ist nicht einzutreten (vgl. BGE
122 IV 139 E. 1-2 S. 141 f.; 106 IV 283 E. 2 S. 184 mit Hinweis). Mit den
diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides und den
gutachterlichen Stellungnahmen der Hauptabteilung für die Sicherheit der
Kernanlagen (HSK) beim Bundesamt für Energie setzt sich die Beschwerdeschrift
nicht auseinander.

Gemäss den für den Kassationshof verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
wurden zwischen September 1995 und April 1998 im Transportverkehr mit den
Wiederaufbereitungsanlagen Sellafield/GB bzw. La Hague/F im Innern von
Transportbehältern und Waggons zwar vereinzelte Grenzwertüberschreitungen
gemessen. Es wurden jedoch keine Aussenkontaminationen der Fahrzeuge und
Behälter konstatiert. Bei radiologischen Untersuchungen an 151
SBB-Mitarbeitern, die regelmässig in unmittelbarer Nähe von
Transportcontainern und Waggons arbeiteten, wurde denn auch keine erhöhte
Strahlenexposition nachgewiesen. Gemäss den Feststellungen der HKS, auf die
sich die Vorinstanz stützt, hat auch für die Anwohner der Geleise keine
Gefährdung durch radioaktive Strahlung bestanden.

2.7 Der Umstand, dass der Transport von nuklearen Brennelementen zur
Wiederaufbereitung gegen die umweltpolitischen und ideellen Überzeugungen der
Beschwerdeführer verstösst, lässt ihn nicht als rechtswidrig erscheinen und
entzieht ihn auch nicht dem Schutzbereich von Art. 181 StGB. Aber selbst wenn
sich (im betreffenden hängigen Verfahren) herausstellen sollte, dass die
fraglichen Spezialtransporte gegen rechtliche Vorschriften verstiessen,
folgte daraus nicht automatisch die Straflosigkeit der hier zu beurteilenden
Blockade- und Störaktionen. Die Ansicht der Beschwerdeführer, die
beanstandeten Vorkehren der Kernkraftwerkbetreiber seien rechtswidrig, ist
zumindest umstritten. Von offensichtlich strafbarem Verhalten kann jedenfalls
nicht die Rede sein. Dementsprechend haben die Beschwerdeführer ihre
juristische Auffassung auf dem Rechtsweg prüfen zu lassen, bevor sie diese
gegenüber den Betroffenen zwangsweise, unter Anwendung von nötigenden
Mitteln, durchsetzen. Dies war den Beschwerdeführern umso mehr zuzumuten, als
nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz von den blockierten
Transporten keine unmittelbare Gefahr ausging, die ein sofortiges
Einschreiten zum Schutze hochwertiger Rechtsgüter hätte notwendig erscheinen
lassen. Anders zu entscheiden hiesse, der privaten Selbstjustiz gegenüber
vermeintlich rechtswidrigem Verhalten Vorschub zu leisten. Der in einem Teil
der Literatur geäusserten Ansicht, Sitzblockaden, Menschenteppiche oder das
Blockieren von Bahnübergängen fielen "grundsätzlich nicht in den
Anwendungsbereich des Art. 181 StGB" (Weber/Wiederkehr, a.a.O., S. 227), kann
schon deshalb nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall braucht auch nicht
entschieden zu werden, inwieweit nötigende Abwehrmassnahmen gegenüber
offensichtlich rechtswidrigem oder strafbarem Verhalten unter dem
Gesichtspunkt der Tatbestandsmässigkeit straflos sein könnten.

2.8 Gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
wussten die Beschwerdeführer, dass der Abtransport von nuklearen
Brennelementen geplant war bzw. unmittelbar bevorstand, und sie
beabsichtigten, die Kernkraftwerkbetreiber zumindest vorübergehend am
Abtransport der Brennstäbe zu hindern. Damit ist auch der subjektive
Nötigungstatbestand erfüllt (Art. 18 Abs. 2 StGB).

Nach dem Gesagten erweist sich die Bejahung des Nötigungstatbestandes durch
die Vorinstanz als bundesrechtskonform.

3.
Die Beschwerdeführer berufen sich sodann auf den aussergesetzlichen
Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen sowie auf
Putativnotwehr. Sie hätten Vorkehren behindert, welche "gegen schweizerisches
Straf- und Verwaltungsrecht verstossen" hätten. Zwar werde nicht bestritten,
dass Massnahmen, welche die Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung
bezwecken, grundsätzlich nur dem Staat zustehen sollen. "Entwickeln sich die
staatlichen Organe aber zu Gehilfen von unrechtmässigen Vorgängen", müsse
sich "der Bürger unter eingeschränkten Voraussetzungen gegen solche Vorgänge
zur Wehr setzen können". Zu prüfen bleibt sodann, ob die eingesetzten
Nötigungsmittel - vom Vorliegen besonderer Rechtfertigungsgründe abgesehen -
rechtswidrig erscheinen (vgl. BGE 122 IV 322 E. 2a S. 326; 120 IV 17 E. 2a/bb
S. 20; 119 IV 301 E. 2b S. 305 f.).
3.1 In einem demokratischen Rechtsstaat sind politische und ideelle Anliegen
grundsätzlich auf politischem Wege bzw. auf dem Rechtsweg zu verfolgen. Der
blosse Umstand, dass die legalen politischen und rechtlichen Möglichkeiten
ausgeschöpft erscheinen und die demokratisch legitimierten politischen
Gremien bzw. Justizorgane die Auffassungen der Beschwerdeführer nicht oder
nur partiell teilen, gibt Letzteren kein Recht, ihre Anliegen mit strafbaren
Methoden zu verfolgen. Eine Ausnahme wäre allenfalls denkbar, wenn eine
notstandsähnliche Gefahrenlage gegeben ist bzw. wenn hochwertige Rechtsgüter
unmittelbar bedroht sind und ihr Schutz durch die zuständigen Behörden nicht
mehr rechtzeitig erfolgen kann.

3.2 Notwehr im Sinne von Art. 33 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter
ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. In
diesem Fall ist der Angegriffene bzw. unmittelbar Bedrohte (und auch jeder
Dritte im Rahmen der so genannten Notwehrhilfe) berechtigt, den Angriff in
einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (BGE 122 IV 1 E. 2a S. 3
f., E. 3a S. 5; 102 IV 1 E. 2 - 3 S. 3 ff., je mit Hinweisen). Notstand (Art.
34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn die Straftat notwendig war, um die
Rechtsgüter des Täters aus einer unmittelbaren und nicht anders abwendbaren
Gefahr zu erretten. Unmittelbar im Sinne des Gesetzes sind nur aktuelle und
konkrete Gefahren. Die Tat ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht
verschuldet war und ihm nach den Umständen nicht zugemutet werden konnte, das
gefährdete Rechtsgut preiszugeben. Auch Notstandshilfe durch Dritte ist
möglich. Rechtfertigender Notstand setzt voraus, dass das gerettete Rechtsgut
wertvoller ist als das vom Täter (bzw. vom Notstandshelfer) verletzte
Rechtsgut (BGE 125 IV 49 E. 2 S. 55 ff.; 122 IV 1 E. 2b S. 4, E. 3a-c S. 5 -
7; 116 IV 364 E. 1a S. 366 f., je mit Hinweisen). Ein Fall von Putativnotwehr
bzw. Putativnotstand ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum
(Art. 19 Abs. 1 StGB) unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein
rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 33 StGB gegenwärtig oder unmittelbar
bevorstehend bzw. es drohe eine nicht anders abwendbare unmittelbare Gefahr
im Sinne von 34 StGB (BGE 125 IV 49 E. 2d S. 56; 122 IV 1 E. 2b S. 4 f.; 93
IV 81 E. b S. 84 f., je mit Hinweisen).

3.3 Lehre und Praxis anerkennen sodann gewisse (im Strafgesetzbuch nicht
ausdrücklich geregelte) so genannte "übergesetzliche" bzw.
"ausserstrafgesetzliche" Rechtfertigungsgründe. Dazu gehören namentlich
notstandsähnliche Rechtfertigungsgründe wie die "rechtfertigende
Pflichtenkollision", das "notstandsähnliche Widerstandsrecht" bzw. die
"Wahrung" oder "Wahrnehmung berechtigter Interessen" (vgl. BGE 127 IV 122 E.
5c S. 135, 166 E. 2b S. 168 f.; 126 IV 236 E. 8 S. 254; 120 IV 208 E. 3a S.
213; 103 IV 73 E. 6b S. 75, je mit Hinweisen; s. auch Philipp Dobler, Recht
auf demokratischen Ungehorsam, Widerstand in der demokratischen Gesellschaft
- basierend auf den Grundprinzipien des Kritischen Rationalismus, in: Peter
Gauch [Hrsg.], Arbeiten aus dem Juristischen Seminar der Universität
Freiburg/Schweiz, Diss. FR 1995; Nico H. Fleisch, Ziviler Ungehorsam oder:
Gibt es ein Recht auf Widerstand im schweizerischen Rechtsstaat? Diss. BE
1988; Winfried Hassemer, Ziviler Ungehorsam - ein Rechtfertigungsgrund? in:
Christian Broda et al. [Hrsg.], FS für Rudolf Wassermann, Darmstadt 1985, S.
325 ff.; Theodor Lenckner, Die Wahrnehmung berechtigter Interessen, ein
"übergesetzlicher" Rechtfertigungsgrund? in: Robert Hauser et al. [Hrsg.],
Gedächtnisschrift für Peter Noll, Zürich 1984, S. 243 ff.; Franz Riklin, Zum
Rechtfertigungsgrund der Wahrung [Wahrnehmung] berechtigter Interessen, in:
Andreas Donatsch/Marc Forster/Christian Schwarzenegger [Hrsg.], FS für Stefan
Trechsel, Zürich 2002, S. 537 ff.; Claus Roxin, Strafrechtliche Bemerkungen
zum zivilen Ungehorsam, in: Peter-Alexis Albrecht [Hrsg.], FS für Horst
Schüler-Springorum, Köln 1993, S. 441 ff.). Es besteht allerdings die Gefahr,
dass unter pauschaler Berufung auf schutzbedürftige private oder öffentliche
Interessen der strafrechtliche Rechtsgüterschutz ausgehöhlt und unterlaufen
werden könnte. Voraussetzung für den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung
berechtigter Interessen ist daher grundsätzlich, dass zuvor der Rechtsweg mit
legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist (BGE 115 IV 75 E. 5b
S. 80; 94 IV 68 E. 2 S. 71). Im Übrigen muss die inkriminierte Handlung ein
zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und
angemessenes Mittel darstellen und offenkundig weniger schwer wiegen als die
Interessen, die der Täter zu wahren sucht. Dies gilt gerade auch für das
Anliegen politischer Aktivisten oder Medienschaffender, vermeintliche
Missstände öffentlich zu machen (vgl. BGE 127 IV 122 E. 5c S. 135, 166 E. 2b
S. 169; 120 IV 208 E. 3a S. 213; 117 IV 170 E. 3b S. 178; 115 IV 75 E. 5b S.
80, je mit Hinweisen; teilweise a.M. Riklin, a.a.O., S. 50 ff.).
3.4 Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestandes hat zur Folge, dass
nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von
Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die
Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung.
Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt
ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis
steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und
einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 122 IV
322 E. 2a S. 326; 120 IV 17 E. 2a/bb S. 20; 119 IV 301 E. 2b S. 305 f., je
mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist gerade bei
politischen Aktionen den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten Rechnung
zu tragen (BGE 119 IV 301 E. 2b S. 306; vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 181 N.
10).

3.5 Im vorliegenden Fall kann keine Rede davon sein, dass mit den
inkriminierten Blockadeaktionen gegen die Kernkraftwerke Beznau, Gösgen und
Leibstadt eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben (im Sinne von Art. 34
StGB) hätte abgewendet werden sollen. Gemäss Stellungnahme der zuständigen
Behörde bestand für die Bevölkerung keine Gefährdung durch erhöhte
Strahlenexposition. Die theoretische Möglichkeit eines Transportunfalls mit
nuklearer Kontamination stellt keine unmittelbare Gefahr im Sinne des
Gesetzes dar (vgl. BGE 122 IV 1 E. 3a-b S. 5 f.). Dies umso weniger, als
bereits hunderte solcher Spezialtransporte stattgefunden haben und die
Beschwerdeführer nicht geltend machen, es habe sich dabei jemals ein
schwerwiegender Unfall mit Strahlengefährdung ereignet. Noch viel weniger lag
ein rechtswidriger Angriff (Art. 33 StGB) seitens der Kernkraftwerkbetreiber
vor. Die Beschwerdeführer stellen sich zwar auf den Standpunkt, der Transport
von abgebrannten nuklearen Brennelementen zur Wiederaufbereitung sei illegal.
Wie bereits (oben, in E. 2.6) dargelegt, wird diese Ansicht jedoch in der
Beschwerde nicht näher begründet. Im Übrigen wollten die Beschwerdeführer mit
ihrer spektakulären Blockadeaktion primär auf ihre energie- und
umweltpolitischen Anliegen hinweisen, die Aufmerksamkeit der Medien und der
Öffentlichkeit gewinnen und ihrer Überzeugung Ausdruck verleihen, dass
Kernkraft durch erneuerbare Energieträger ersetzt werden sollte. Zur
Verfolgung dieser Ziele (bzw. für dieses "symbolhafte" politische Verhalten)
war es allerdings nicht notwendig, strafbare Methoden einzusetzen. Um für
umweltpolitische Anliegen bzw. für den Ausstieg aus der Kernenergie bzw. aus
der nuklearen Wiederaufbereitungstechnologie zu werben, steht eine grosse
Palette legaler (insbesondere politischer und medialer) Möglichkeiten zur
Verfügung. Von einer notstandsähnlichen Situation oder einer rechtfertigenden
"Wahrnehmung berechtigter Interessen" im Sinne der dargelegten Lehre und
Praxis kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden.

3.6 Daran vermag auch das Argument nichts zu ändern, es sei den
"Greenpeace"-Aktivisten darum gegangen, Umweltverschmutzungen bzw.
radioaktive Belastungen in den Gebieten um die Wiederaufbereitungsanlagen
Sellafield und La Hague zu verhindern. Zum einen sind für die Umwelt- und
Energiepolitik in England und Frankreich die dortigen Behörden zuständig. Zum
anderen könnte die Umweltbelastung im Bereich der Wiederaufbereitungsanlagen
nur durch eigentliche Lieferstopps spürbar beeinflusst werden. Die von den
Beschwerdeführern angestrebte (eher appell- und symbolhafte) vorübergehende
Störung der Spezialtransporte in der Schweiz trug daher zum Umweltschutz in
England und Frankreich nichts Konkretes bei. Es ging den Beschwerdeführern
denn auch primär um den öffentlichen politischen Aufruf, es sei künftig auf
schweizerische Lieferungen zur Wiederaufbereitung zu verzichten. Für diesen
Zweck hätten sie jedoch, wie bereits dargelegt, nicht auf strafbare
Handlungen wie Nötigung und Sachbeschädigung zurückgreifen müssen. Es kann
somit offen bleiben, ob Umweltbelastungen im Ausland überhaupt eine
notstandsähnliche Situation darstellen könnten, welche in der Schweiz
getroffene strafbare Abwehrmassnahmen zu rechtfertigen vermögen.

3.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass die eingesetzten
Nötigungsmittel - über das Fehlen von besonderen Rechtfertigungsgründen
hinaus - rechtswidrig erscheinen (vgl. BGE 122 IV 322 E. 2a S. 326; 120 IV 17
E. 2a/bb S. 20; 119 IV 301 E. 2b S. 305 f.). Die von den Beschwerdeführern
gewählten Methoden der umweltpolitischen Auseinandersetzung stehen zum
angestrebten Zweck in keinem sachgerechten Verhältnis. Wie dargelegt,
übersteigt die Intensität und Dauer der Protestmassnahmen auch das duldbare
Mass an politischer Einflussnahme in einem demokratischen Rechtsstaat. Die
Nötigungshandlungen sind daher durch die verfassungsmässigen politischen
Rechte nicht geschützt.

3.8 Ebenso wenig liegt der Rechtfertigungsgrund der Gesetzes- bzw.
Amtspflicht (Art. 32 StGB) oder Putativnotwehr (Art. 33 i.V.m. Art. 19 StGB)
vor. Mangels Straftat waren die Voraussetzungen für eine private Festnahme
(vgl. § 72 StPO/AG) nicht erfüllt. Putativnotwehr würde einen
Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB voraussetzen, nämlich die
irrtümliche Annahme eines gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden
rechtswidrigen Angriffes (BGE 122 IV 1 E. 2b S. 4 f.; 93 IV 81 E. b S. 84 f.,
je mit Hinweisen). Wie sich den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz entnehmen lässt, waren die Beschwerdeführer über den
massgeblichen Sachverhalt im Bilde. Insbesondere haben sie sich über den
Gegenstand des Transportes und die getroffenen Sicherheitsmassnahmen nicht
getäuscht. Die Beschwerdeführer machen jedoch geltend, sie seien gestützt auf
Rechtsgutachten von "Greenpeace Schweiz" davon ausgegangen, ihre
Blockadeaktion sei rechtmässig. Damit wird kein Sachverhaltsirrtum geltend
gemacht, sondern ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB.

4.
Weiter berufen sich die Beschwerdeführer auf Verbotsirrtum. Sie hätten sich
auf ihre Einschätzung der Rechtslage bzw. auf diejenige von "Greenpeace"
verlassen dürfen.

4.1 Gemäss Art. 20 StGB kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen
mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Täter aus
zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. Vermeidbar
ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der
Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelte oder hätte Zweifel haben müssen.
Dasselbe gilt, wenn er durch die zuständige Behörde ausdrücklich auf die
Rechtslage hingewiesen worden ist oder sich über behördliche Anordnungen
hinwegsetzt. Falls Anlass zu Zweifeln an der Rechtmässigkeit des Verhaltens
besteht, hat sich der Täter grundsätzlich bei der zuständigen Behörde zuvor
näher zu informieren (BGE 121 IV 109 E. 5b S. 126 f.; 120 IV 208 E. 5 S. 214
f.; 118 IV 167 E. 4 S. 174 f.; 116 IV 56 E. II/3a S. 68; 115 IV 162 E. 3 S.
166 f., je mit Hinweisen). Soweit die Entschuldbarkeit des geltend gemachten
Verbotsirrtums zu verneinen ist, kann die Frage offen bleiben, ob der Täter
sein Verhalten überhaupt für rechtmässig hielt (BGE 120 IV 208 E. 5a S. 215).
In BGE 121 IV 109 E. 5b S. 126 erwog dass Bundesgericht, dass sich der
damalige PTT-Generaldirektor zur Frage der Strafbarkeit pornographischer
Gesprächsangebote ("Telekiosk") nicht ohne weiteres auf die Gutachten des
Rechtsdienstes der PTT habe verlassen dürfen. Dies umso weniger, als die
betreffende Rechtsauffassung von der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt
ausdrücklich bestritten und zuvor schon in einem Bundesgerichtsurteil in
Frage gestellt worden war.

4.2 Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführer einen Rechtsstandpunkt
vertreten, der von der publizierten Bundesgerichtspraxis abweicht, begründet
keinen Verbotsirrtum. Analoges gilt für den Hinweis auf die von "Greenpeace"
in Auftrag gegebenen Gutachten. Zum einen handelt es sich bei der privaten
Umweltschutzorganisation "Greenpeace Schweiz" (bzw. den von ihr beauftragten
Privatgutachtern) nicht um eine für verbindliche Rechtsauskünfte zuständige
staatliche Behörde. Zum anderen sind die fraglichen Rechtsauffassungen
zumindest umstritten; grossenteils stehen sie mit der dargelegten Lehre und
Praxis sogar in Widerspruch. Bei dieser Sachlage durften sich die
Beschwerdeführer nicht ohne weiteres auf die Ansicht verlassen, die
inkriminierten Behinderungen und Sachbeschädigungen seien rechtmässig. Dies
umso weniger, als einige der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des
Bundesgerichtes 6S.671/1998 vom 11. Dezember 1998 (nach ähnlichen
"Greenpeace"-Aktionen) wegen Nötigung verurteilt worden sind (Blockade des
NOK-Verwaltungsgebäudes in Baden am 12. März 1996).

5.
Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, die Vorinstanz habe "die Regeln über
die Teilnahme an strafbaren Handlungen nicht richtig angewendet". Sie habe es
unterlassen, "die Tatbeiträge der mehrere Tage dauernden Aktion zu gewichten
und zu untersuchen, ob jeweils Mittäterschaft oder blosse Gehilfenschaft oder
blosse Anwesenheit vorlag".

5.1 Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie in dieser pauschalen
Form überhaupt ausreichend substanziiert erscheint. Zwar gilt im Verfahren
der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde (anders als im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren) kein strenges Rügeprinzip. Es muss in der Beschwerde
allerdings wenigstens kurz dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und
inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt seien. Dafür reicht
es nicht aus, einfach die Bestimmungen aufzuzählen, deren Verletzung
behauptet wird, ohne darzulegen, inwiefern die angefochtene Verurteilung
bundesrechtswidrig sei. Insbesondere hat sich die Beschwerdebegründung mit
den wesentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides
auseinanderzusetzen. Soweit die Beschwerde diesen Anforderungen nicht
entspricht, kann auf sie grundsätzlich nicht eingetreten werden (BGE 122 IV
139 E. 1 - 2 S. 141 f.; vgl. Martin Schubarth, Nichtigkeitsbeschwerde 2001,
Bern 2001, Rz. 194; Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in
Strafsachen, Bern 1993, Rz. 331, 435, 442; Hans Wiprächtiger,
Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in: Geiser/ Münch, Prozessieren vor
Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, Rz. 6.128 f.).
5.2 Die kantonalen Instanzen haben die jeweiligen Tatbeiträge der
Beschwerdeführer einzeln untersucht und rechtlich gewürdigt. Dabei wurde
berücksichtigt, dass sich nicht alle Angeklagten in gleicher Weise an den
Nötigungshandlungen beteiligt haben. Insbesondere wurde dem Umstand Rechnung
getragen, dass einige nicht selber an physischen Blockaden teilnahmen, indem
sie sich etwa an Geleise anketteten oder diese besetzten. Sie hätten jedoch
(im Interesse einer effizienten Arbeitsteilung) andere wichtige Funktionen im
Rahmen der konzertierten Blockadeaktion ausgeübt, beispielsweise als Wachen
oder als Betreuer der Angeketteten (Logistik, Verpflegung usw.). Da sie
dadurch einen massgeblichen Tatbeitrag zur Durchführung der Blockadeaktionen
geleistet hätten, sei von Mittäterschaft auszugehen.

Demgegenüber legen die Beschwerdeführer nicht dar, bei welchen Verurteilten
welche Normen oder Grundsätze des Bundesstrafrechtes unrichtig angewendet
worden wären. Keiner der 37 Beschwerdeführer macht - auf seinen konkreten
Fall bezogen - geltend, er sei zu Unrecht wegen Mittäterschaft verurteilt
worden. Die Beschwerde enthält keine Ausführungen zu den einzelnen
Tatbeiträgen und ihrer teilnahmerechtlichen Qualifikation und auch keine
ausreichend substanziierten bzw. individualisierten Rügen der Verletzung von
Bundesrecht. Insofern setzt sie sich auch mit den Erwägungen der kantonalen
Urteile nicht auseinander und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine
Verletzung von Bundesrecht würde im Übrigen auch aus dem angefochtenen Urteil
nicht ersichtlich. Dieses geht von einem zutreffenden Begriff der
Mittäterschaft aus (vgl. dazu BGE 120 IV 17 E. 2d S. 22 - 24).

6.
Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die kantonalen Instanzen
hätten bei der Strafzumessung dem Umstand keine Rechnung getragen, dass die
Straftaten sich ihrerseits gegen rechtswidrige Handlungen der
Kernkraftwerkbetreiber gerichtet hätten. Die Bussen seien auch im Lichte von
BGE 111 IV 167 "erheblich zu hoch", weshalb ein Verstoss gegen Art. 63 ff.
StGB vorliege.

6.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes bezieht sich der Begriff des
Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB auf den gesamten Unrechts- und
Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sog. "Tatkomponente" sind
insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten
Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die
Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des
Schuldigen. Die "Täterkomponente" umfasst das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren.
Geldstrafen bemisst der Richter je nach den Verhältnissen des Täters so, dass
dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden
angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters relevant sind namentlich sein
Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten,
sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 48 Ziff. 2
StGB). Einerseits hat sich der Strafrichter an diese gesetzlichen Vorgaben zu
halten. Anderseits steht ihm bei der Gewichtung der einzelnen
Strafzumessungskomponenten innerhalb des jeweiligen Strafrahmens ein
erheblicher Ermessensspielraum zu. Der Kassationshof kann daher auf
Nichtigkeitsbeschwerde hin in das Ermessen des Sachrichters nur eingreifen,
wenn die kantonale Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder
unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen
bzw. (in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens) falsch gewichtet hat
(BGE 127 IV 101 E. 2a S. 103, E. 2c S. 104; 124 IV 286 E. 4a S. 295; 123 IV
150 E. 2a S. 153, je mit Hinweisen).

6.2 Wie bereits dargelegt, ist das Vorbringen der Beschwerdeführer
unzutreffend, das inkriminierte Verhalten habe sich gegen einen
rechtswidrigen Angriff der Kernkraftwerkbetreiber gerichtet. Dass die
kantonale Vorinstanz in diesem Zusammenhang keinen Strafmilderungs- oder
Strafminderungsgrund erkannte, ist bundesrechtskonform. Die Strafdrohung für
Nötigung beträgt Gefängnis oder Busse bis zu Fr. 40'000.-- (Art. 181 i.V.m.
Art. 48 Ziff. 1 StGB). Bei vollendetem Versuch kann der Täter (nach Art. 65
StGB) milder bestraft werden (Art. 22 Abs. 1 StGB); bei echter Konkurrenz mit
anderen Straftaten tritt Strafschärfung (nach Art. 68 StGB) ein. Die
Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die kantonalen Instanzen bei der
Festlegung der Bussen (zwischen Fr. 400.-- und Fr. 1'700.--) von rechtlich
nicht massgebenden Kriterien ausgegangen wären oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hätten. Ebenso wenig machen sie geltend,
das angefochtene Urteil verletze Art. 48 Ziff. 2 StGB bzw. bei der Bemessung
der Bussen sei den jeweiligen persönlichen Verhältnissen der Verurteilten
keine Rechnung getragen worden.
Die Höhe der ausgefällten Geldstrafen widerspricht auch BGE 111 IV 167 nicht.
In jenem Fall war eine politisch motivierte Demonstration ("Bummelfahrt" aus
Protest gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen und andere verkehrspolitische
Massnahmen des Bundesrates) des westschweizerischen Fahrlehrerverbandes und
des "Trucker-Teams Schweiz" zu beurteilen, welche am 30. November 1984 auf
den Autobahnen rund um Bern erfolgt war. Durch organisiertes langsames Fahren
(50-60 km/h) auf der ganzen Breite der Fahrbahn kam es zu Staus,
Verkehrsunfällen und einer zeitweiligen Blockierung des Autobahnnetzes. Einer
der Verantwortlichen wurde wegen Teilnahme an einer nichtbewilligten
Demonstration und grober Verletzung von Verkehrsregeln vom Obergericht des
Kantons Bern mit Fr. 500.-- gebüsst. Zwar mochte dieses Strafmass (aus
heutiger Sicht) relativ milde erscheinen. Wie in BGE 111 IV 167 E. 1 S. 168
ausdrücklich erwähnt wird, richtete sich die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde jedoch ausschliesslich gegen die Verurteilung wegen
grober Verkehrsregelverletzung (im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG). Die
Strafzumessung wurde nicht angefochten, und das Bundesgericht hatte sich zur
Höhe der Busse von Fr. 500.-- nicht zu äussern. Aus dem genannten Urteil
ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Bundesrechtswidrigkeit der hier
angefochtenen Strafzumessung.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf
sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit
aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP, Art. 156 Abs. 7 OG i.V.m. Art. 245 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie
eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht, 2. Strafkammer, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, den 25. September 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: