Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.98/2002
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6A.98/2002 /pai

Urteil vom 13. März 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiberin Krauskopf.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner,
Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen,
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, II. Abteilung, Fünfeckpalast,
Postfach 161, 9043 Trogen.

Verwarnung nach Art. 16 Abs. 2 SVG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von
Appenzell Ausserrhoden, II. Abteilung, vom 24. April 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 25. Juni 2001 um 9 Uhr 20 fuhr X.________ (geb. 1968) mit seinem Lastwagen
in Basel von der Klybeckstrasse her auf die Dreirosenbrücke in Richtung
Voltastrasse. Da in gleicher Fahrtrichtung der Verkehr aus dem Horburgtunnel
über eine Rampe auf die rechte Brückenfahrbahn geleitet wurde, befand er sich
auf dem linken Fahrstreifen. Ungefähr 100 m nach dem Zusammenschluss der
beiden Fahrbahnen war der linke Fahrstreifen wegen einer Baustelle
aufgehoben. Rund 50 Meter vor dem Spurabbau war diese Situation angezeigt.
X.________ stellte den rechten Blinker und vergewisserte sich durch einen
Blick in den rechten Aussenspiegel, dass die Fahrbahn frei war. Als er bei
einer Geschwindigkeit von 40 km/h auf den rechten Fahrstreifen überwechselte,
stiess er mit dem rechten Stossbalkenende seines Lastwagens gegen die hintere
linke Seite eines Personenwagens. Dieser geriet durch den Aufprall auf die
Gegenfahrbahn, wo er mit einem entgegenkommenden Sattelmotorfahrzeug
zusammenstiess.

B.
Der Strafbefehlsrichter des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 25.
Juli 2001 in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1, Art. 31 Abs. 1 Art. 34 Abs. 3 und
Art. 44 Abs. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 350.--.

C.
Am 21. August 2001 sprach die Verwaltungspolizei von Appenzell Ausserrhoden
gegen X.________ eine Verwarnung aus wegen schuldhafter Verkehrsgefährdung,
Nichtgewährens des Vortrittsrechts beim Fahrstreifenwechsel sowie mangelnder
Aufmerksamkeit.

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden wies den dagegen
erhobenen Rekurs von X.________ am 29. November 2001 ab.

Am 24. April 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell
Ausserrhoden die Beschwerde von X.________ ebenfalls ab.

D.
X.________ führt eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
die Verfügung der Verwaltungspolizei, der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion und das Urteil des Verwaltungsgerichts seien aufzuheben,
und es sei von jeglicher Administrativmassnahme abzusehen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden verzichtet auf
Gegenbemerkungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens gerügt
sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht
überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist
das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine
richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist
es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG). Soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde
daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger
Individualrechte gerügt werden (BGE 122 IV 8 E. 2a S. 12).
Letztinstanzliche kantonale Entscheide, die gestützt auf den Zweiten Titel
des SVG getroffen werden, unterliegen (von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen) der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde an das Bundesgericht (Art. 24
Abs. 2 SVG). Nur das letztinstanzliche kantonale Urteil bildet
Anfechtungsobjekt (Art. 98 lit. g OG). Soweit sich der Beschwerdeführer gegen
die Verfügung der Verwaltungspolizei und den Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion wendet, kann daher auf seine Beschwerde nicht
eingetreten werden.

2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend
sowie eine darauf beruhende offensichtlich unvollständige
Sachverhaltsdarstellung. Indem das Verwaltungsgericht seinem Antrag auf
Durchführung eines Augenscheins nicht folgte, sei es zur irrigen Annahme
gelangt, es habe sich um eine unproblematische Einspurstrecke gehandelt. Die
"entsprechenden tatsächlichen Feststellungen, die sich nur auf einen Plan und
die Erfahrungen von Autofahrern abstützen" seien offensichtlich unrichtig.

2.1 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE
127 I 54 E. 2b S. 56). Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit
rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden,
soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich
untauglich sind. Der Richter kann ein Beweisbegehren abweisen, wenn er
aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er
ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 125 I
127 E. 6b S. 133 ff.; 124 I 274 E. 5b S. 284 ff.; 121 I 306 E. 1b S. 308).
Der Begriff der Willkür wurde in BGE 128 I 177 E. 21 S. 182 erneut dargelegt;
es kann auf diesen Entscheid verwiesen werden.

2.2 Bei der Sachverhaltsfeststellung stützt sich die Vorinstanz auf den vom
Beschwerdeführer vorgelegten Plan und den Polizeirapport (act. 23). Beim Plan
handelt es sich um den vom Tiefbauamt des Baudepartements des Kantons
Basel-Stadt errichteten Situationsplan, der den provisorischen Anschluss an
die Dreirosenbrücke während der Bauarbeiten detailliert beschreibt. Der
Polizeirapport enthält ergänzende Angaben zu den konkreten Verhältnissen am
Unfalltag. Die Feststellung der Vorinstanz, die Brücke sei gerade und eben
und die letzten 90 Meter vor der Verengung seien zwischen den zwei Fahrbahnen
niveaugleich und nur durch eine unterbrochene Leitlinie getrennt, stimmt mit
dem Plan und den im Polizeibericht festgehaltenen Angaben überein. Ebenso ist
aus dem Plan ersichtlich, dass die Baustelle im Bereich der Klybeckstrasse
angegeben war und der Spurabbau rund 50 Meter zuvor signalisiert war. Da sich
die örtlichen Gegebenheiten in ausreichender Klarheit aus dem Plan und dem
Polizeirapport ergeben, war die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein
Augenschein würde an den obigen Feststellungen nichts ändern, nicht
willkürlich. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Augenschein in
massgeblicher Weise zusätzliche Erkenntnisse über die lokalen Verhältnisse
hätte verschaffen können. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
somit unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Qualifikation
der Einspurstrecke durch das Verwaltungsgericht als unproblematisch wendet,
macht er damit geltend, es treffe ihn wegen der örtlichen Verhältnisse nur
ein sehr geringer Schuldvorwurf. Diese Frage wird hiernach behandelt.

3.
Der Beschwerdeführer rügt die Annahme des Verwaltungsgerichts, er hätte einen
Sicherheitshalt einlegen müssen. Diese Annahme sei praxisfern und könnte bei
dem dichten Verkehr, der auf der Dreirosenbrücke herrsche, dazu führen, dass
angehaltene Lastwagen sich nicht mehr oder nur mittels riskanten Manövern in
den Verkehr einfügen könnten. Er sei während 12 Jahren als Berufschauffeur
unfallfrei gefahren, was belege, dass er beim Fahren stets die erforderliche
Sorgfalt walten lasse. Schliesslich sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht
davon ausgegangen, da eine Busse ausgesprochen worden sei, müsse zwangsmässig
eine Administrativmassnahme verhängt werden. Diese dürfe jedenfalls nicht von
der Höhe der Busse abhängen.

3.1 Die Vorinstanz erwähnt die Richtlinien der Sicherheitsdirektion des
Kantons Appenzell Ausserrhoden, wonach bei geringen
Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche eine Ordnungsbusse von weniger als
Fr. 260.-- zur Folge haben, in der Regel auf eine Administrativmassnahme
verzichtet werden könne. Sie zieht dieses Beispiel heran im Zusammenhang mit
den allgemeinen Überlegungen zu den besonders leichten Fällen, bei denen auf
eine Massnahme verzichtet werden könne. Solche Richtlinien dienen dem Richter
als Orientierungshilfe, ohne ihn zu binden und daran zu hindern, seine
Überzeugung zur angemessenen Massnahme frei gewinnen und begründen zu können
(vgl. BGE 118 IV 14 E. 2 S. 16). Vorliegend stützt sich denn das
Verwaltungsgericht auch nicht auf diese Richtlinien, um das Vorliegen eines
besonders leichten Falles zu verneinen. Es legt vielmehr dar, weshalb
einerseits das Verschulden als gerade noch leicht zu qualifizieren sei und
anderseits kein besonders leichter Fall vorliege. Es erwähnt das Strafurteil
- an welches es im Übrigen vorliegend nicht gebunden ist (vgl. BGE 128 II 139
E. 1b S. 141; 124 II 103 E. 1c/bb S. 106) - nur insofern, als es feststellt,
der Strafrichter habe mit einer Busse von Fr. 350.--, die über dem Rahmen
einer blossen Ordnungsbusse liege (vgl. Art. 1 Abs. 2 Ordnungsbussengesetz,
SR 741.03), das Verschulden ähnlich bewertet wie es selber. Dass die Höhe der
Busse bei der Beurteilung des Verschuldens und der auszusprechenden Massnahme
entscheidend gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

3.2
3.2.1Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn
der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder
andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung
ausgesprochen werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der
Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise
gefährdet hat. Das Gesetz unterscheidet somit den besonders leichten (Art. 16
Abs. 2 Satz 2 SVG; keine Administrativmassnahme), den leichten (Art. 16 Abs.
2 Satz 2 SVG), den mittelschweren (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) und den
schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung kann auf
den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall
leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Ob der Fall leicht ist,
beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und seinem
automobilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur
insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist.
Folglich kann selbst bei einer schweren Verkehrsgefährdung, die durch eine
bloss geringfügige Unachtsamkeit und entsprechend geringem Verschulden
hervorgerufen wurde, ein leichter Fall gegeben sein. Kann das Verschulden
nicht mehr als leicht qualifiziert werden, ist die Annahme eines leichten
Falles selbst dann ausgeschlossen, wenn der Fahrzeuglenker über einen
langjährigen ungetrübten Leumund verfügt. Weil es sich bei Art. 16 Abs. 2 SVG
um eine Kann-Vorschrift handelt, ist schliesslich die Behörde verpflichtet,
die vorgesehene Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu
prüfen (BGE 128 II 282 E. 3.5 S. 283; 126 II 358 E. 1a S. 359; 125 II 561 E.
2b S. 567).

3.2.2 Das Strassenverkehrsgesetz regelt die Pflichten der Verkehrsteilnehmer
bei Vereinigung von zwei auf gleicher Fahrbahn nebeneinander bestehenden
Geradeausspuren nicht ausdrücklich. Nach der Rechtsprechung ist das Einfügen
in die weitergeführte Fahrspur weder ein Wechsel des Fahrstreifens im Sinne
von Art. 34 Abs. 3 oder Art. 44 Abs. 1 SVG noch ein Einspuren gemäss Art. 36
Abs. 1 SVG und Art. 13 Abs. 1 VRV. Die Fahrzeuge auf beiden Streifen sind
gleichberechtigt. Fahrzeuge, die sich noch nicht eingegliedert haben, müssen
jedoch auf die übrigen Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen, ihre
Geschwindigkeit den veränderten Verhältnissen anpassen und gegebenenfalls
erheblich herabsetzen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Die auf der aufzuhebenden
Fahrspur verbleibenden Fahrzeuglenker müssen sich bis zum Ende der Spur auf
die Eingliederung in die andere Fahrspur konzentrieren und dürfen dabei
andere Fahrzeuge nicht behindern (BGE 124 IV 219 E. 3a und b S. 221 f.; 96 IV
124 E. 1 S. 128 f.).
3.2.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG hat der Fahrzeuglenker sich im Verkehr so zu
verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder
behindert noch gefährdet. Das verlangte Mass der Aufmerksamkeit richtet sich
nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen
Verhältnissen, der Tageszeit, der Sicht und den voraussehbaren
Gefahrenquellen (BGE 122 IV 225 E. 2b S. 228; 120 IV 63 E. 2a S. 65).

3.2.4 Beim Phänomen des sichttoten Winkels handelt es sich um einen in der
Bauart des Fahrzeugs liegenden Faktor, den der Fahrzeuglenker grundsätzlich
von vornherein in Rechnung zu stellen hat. Aus diesem Grund hat die
Rechtsprechung verschiedentlich festgehalten, es gehe nicht an, das
Verborgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers dem Zufall zuzuschreiben und die
sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf andere Strassenbenützer
abzuwälzen. Der Fahrzeuglenker muss den dem sichttoten Winkel innewohnenden
Gefahren im Sinne einer vorausschauenden Vorsicht besondere Aufmerksamkeit
schenken und das Verkehrsgeschehen im Hinblick auf sein beabsichtigtes
Fahrmanöver beobachten. Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann dem
Lastwagenlenker nur dann nicht zur Last gelegt werden, wenn sich mit
Sicherheit ausschliessen lässt, dass er auch bei Aufwendung aller gehörigen
und zumutbaren Vorsicht einen im sichttoten Bereich seines Fahrzeugs
verborgenen anderen Verkehrsteilnehmer hätte erkennen können und er mit einem
solchen aufgrund der konkreten Umstände auch nicht hätte rechnen müssen (BGE
127 IV 34 E. 3b S. 40 mit Hinweisen).

3.3 Die Vorinstanz hält fest, angesichts des von einem Lastwagen ausgehenden
Gefährdungspotentials sei der Massstab der anzuwendenden Sorgfalt besonders
hoch. Nur in komplexen Situationen, wo der Lastwagenfahrer seine
Aufmerksamkeit bereits auf mehrere Stellen zu richten habe, könne anderen
Stellen eine geringere Aufmerksamkeit zugewandt werden. Vorliegend habe sich
das Hauptaugenmerk des Beschwerdeführers gerade auf die möglichen sich im
sichttoten Winkel befindenden Fahrzeuge richten müssen. Als Berufschauffeur
habe er sich ganz besonders des Problems des sichttoten Winkels bewusst sein
müssen. Zu dessen Überwindung hätte es genügt, wenn er unter Beobachtung des
nachfolgenden Verkehrs seine Fahrt vor dem Fahrstreifenwechsel verlangsamt
und nötigenfalls am Ende der linken Spur kurz angehalten hätte, bis die
rechte Spur mit Sicherheit frei gewesen wäre. An der fraglichen Stelle sei
der Verkehr übersichtlich gewesen. Ein momentaner Halt vor einer Baustelle
würde den Verkehr keinesfalls stilllegen, sondern gehöre zu den Pflichten
eines Fahrzeuglenkers, seine Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen
anzupassen. Im Namen des Verkehrsflusses könnten Unfälle wie der vorliegende
nicht in Kauf genommen werden. Das fahrlässige Verhalten des
Beschwerdeführers sei weder als minimal noch als vernachlässigbar, sondern
(gerade noch) als leicht zu qualifizieren.

3.4 Das Verwaltungsgericht wirft dem Beschwerdeführer zu Recht vor, seine
Fahrt nicht noch mehr verlangsamt und nötigenfalls am Ende der linken Spur
angehalten zu haben. Auf einer Brücke, wo die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h
beträgt und ein Spurabbau wegen einer angezeigten Baustelle vorgenommen wird,
ist eine  Geschwindigkeitsverminderung und nötigenfalls ein Halt nichts
Aussergewöhnliches. Diese Massnahme ist im Gegenteil geeignet, den sichttoten
Winkel gefahrlos zu überwinden. Indem der Beschwerdeführer auf die rechte
Spur wechselte, ohne durch eine angemessene Geschwindigkeitsanpassung den
sichttoten Winkel auszuloten, hat er nicht alle zumutbaren
Vorsichtsmassnahmen getroffen. Das Verwaltungsgericht hat somit zu Recht
angenommen, der Beschwerdeführer sei seiner Vorsichtspflicht nicht genügend
nachgekommen.

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Berufschauffeur ist und
die Problematik des sichttoten Winkels daher besonders gut zu kennen hat,
wiegt sein Verschulden entgegen dessen Auffassung nicht besonders leicht. Die
Frage, ob sein Verschulden nicht gar als mittelschwer zu bewerten ist, kann
offen bleiben, da das Bundesgericht auf Beschwerde des Betroffenen hin eine
Administrativmassnahme des Strassenverkehrsgesetzes nicht zu dessen Ungunsten
verändern kann (Art. 114 Abs. 1 OG). Von einem besonders leichten Fall kann
jedenfalls nicht gesprochen werden. Die Beschwerde ist unbegründet.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons
Appenzell A.Rh. und dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, II.
Abteilung, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: