Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.93/2002
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6A.93/2002 /kra

Urteil vom 25. Februar 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen.
Gerichtsschreiber Boog

Bundesamt für Strassen, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, cité Bellevue
6, Postfach 41, 1707 Freiburg,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, 1762
Givisiez.

Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit (verkehrsmedizinisches sowie
verkehrspsychologisches Gutachten),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, vom 8. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ fuhr am 3. März 2002, um 11.40 Uhr, mit seinem Personenwagen vom
Bahnhof Murten in Richtung Meylandstrasse. Dabei geriet er auf die linke
Fahrbahn und kollidierte frontal mit einem korrekt aus der Gegenrichtung
kommenden Personenwagen. Der Unfallgegner erlitt leichte Verletzungen.
X.________ wurde noch an der Unfallstelle der Führerausweis abgenommen. Einer
Aufforderung, am Unfallort zu bleiben, kam er nicht nach und entfernte sich
zu Fuss. Er begab sich erst am Abend auf den Polizeiposten. In der Folge
wurde ihm im Bezirksspital Meyriez eine Blut- und Urinprobe entnommen, in
denen Spuren von MDMA, MDA, Methadon und Koffein nachgewiesen wurden. Die
Blutprobe ergab unter Berücksichtigung des Nachtrunks eine auf den
Unfallzeitpunkt rückgerechnete Blutalkoholkonzentration von 0,55 Promille.

B.
Mit Verfügung vom 13. März 2002 entzog die Kommission für
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg (nachfolgend:
KAM) X.________ wegen des Verdachts auf Alkoholabhängigkeit und Zweifeln
bezüglich der Fahreignung vorsorglich den Führerausweis und ordnete ein
Fahreignungsgutachten an. Gestützt auf das Gutachten des integrierten
forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (IFPD) vom 12. Juni
2002 verfügte die KAM am 4. Juli 2002 einen Sicherungsentzug des
Führerausweises wegen Drogensucht auf unbestimmte Dauer, mit einer
Bewährungsfrist von 16 Monaten ab dem 3. März 2002. Die Wiedererteilung
machte sie von einer mindestens einjährigen, durch regelmässige Urinproben
nachgewiesenen Drogenfreiheit abhängig.

C.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg hiess mit Urteil vom 8. Oktober
2002 eine von X.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, hob den
angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zum Erlass eines
Warnungentzuges im Sinne der Erwägungen an die KAM zurück.

D.
Gegen diesen Entscheid führt das Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben, X.________ sei der Führerausweis im
Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c und d i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis SVG auf
unbestimmte Zeit zu entziehen, und die Wiedererteilung sei von einem die
Fahreignung bejahenden verkehrsmedizinischen sowie einem positiv lautenden
verkehrspsychologischen Gutachten abhängig zu machen.

E.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg beantragt unter Verzicht auf
Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. X.________ schliesst in seiner
Vernehmlassung ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des
angefochtenen Entscheids.

F.
Mit Strafbefehl vom 8. August 2002 erklärte der Untersuchungsrichter des
Kantons Freiburg X.________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln wegen
Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, des Fahrens in angetrunkenem Zustand, der
Vereitelung der Blutprobe, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie
des Nichttragens der Sicherheitsgurten schuldig und verurteilte ihn zu
dreissig Tagen Gefängnis unbedingt sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Auf
Einsprache des Beurteilten hin bestätigte der Polizeirichter des Seebezirks
mit Urteil vom 14. Januar 2003 den Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt,
gewährte X.________ indes den bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von
5 Jahren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg
ist eine auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes gestützte letztinstanzliche
kantonale Verfügung, welche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht unterliegt (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1
VwVG sowie Art. 98 lit. g OG; Art. 24 Abs. 2 SVG).

Dem ASTRA steht das Beschwerderecht kraft gesetzlicher Ermächtigung zu (Art.
24 Abs. 5 lit. c SVG). Die Eingabe erfolgte innert gesetzlicher Frist (Art.
24 Abs. 6 SVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des
Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich
die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss
Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts
gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist
es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG).

2.
2.1 Die KAM verfügte den Sicherungsentzug in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 lit.
c SVG, weil der Beschwerdegegner keine Gewähr dafür biete, dass er
Motorfahrzeuge mit aller Sicherheit und ohne Konsum von Drogen lenke. Sie
stützt sich hierfür auf einen Bericht des Institut universitaire de médecine
légale (IUML) der Universität Lausanne vom 5. Juni 2002 über die Blut- und
Urinproben, der klare Hinweise auf einen Beikonsum psychotroper Substanzen
(Ecstasy) zur Methadon-Substitution ergeben habe. Ferner verweist sie auf das
Fahreignungsgutachten des Integrierten forensisch-psychiatrischen Dienstes
der Universität Bern (IFPD), nach welchem beim Beschwerdegegner ein grober
Einstellungsmangel hinsichtlich des Verhaltens im Strassenverkehr vorliegen
soll, so dass auch aus psychiatrisch-psychologischer Sicht die
Fahrtauglichkeit nicht gegeben sei.

2.2 Das Verwaltungsgericht nimmt an, der Beschwerdegegner habe mindestens bis
Oktober 2000 nebst Methadon auch Heroin konsumiert und sei bis zu diesem
Zeitpunkt heroinabhängig gewesen. In der Zeit vom 3. November 2000 bis 21.
November 2001 seien bei ihm neun Urinuntersuchungen durchgeführt worden, die
allesamt negativ ausgefallen seien. Aus diesen Gründen kommt das
Verwaltungsgericht zum Schluss, der Beschwerdegegner sei nicht mehr
drogensüchtig. Hinsichtlich des Vorfalls vom 3. März 2002, bei dem der
Beschwerdegegner neben Methadon noch andere Drogen sowie Alkohol zu sich
genommen hatte, geht es von einem einmaligen Vorfall aus. Anhaltspunkte
dafür, dass er von Oktober 2000 bis zum 3. März 2002 oder in der Zeit danach
Heroin oder andere Drogen wie Ecstasy konsumiert habe, lägen nicht vor. Der
in Blut und Urin des Beschwerdegegners gemessene MDMA- und der MDA-Gehalt
vermöge jedenfalls die Annahme einer Sucht nicht zu rechtfertigen. Es könne
daher nicht gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ein Sicherungsentzug
angeordnet werden.

Das Verwaltungsgericht sieht auch keinen genügenden Grund für einen Entzug
des Führerausweises aus charakterlichen Gründen, soweit die KAM den
Sicherungsentzug überhaupt auch gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG habe
anordnen wollen.

2.3 Das beschwerdeführende Amt macht geltend, das Verwaltungsgericht werte
den das Administrativverfahren auslösenden Vorfall zu Unrecht als Einzelfall.
Der Beschwerdegegner habe bereits am 1. März 1999 unter dem kombinierten
Einfluss von Opiaten, Benzodiazepinen und Methadon ein Motorfahrzeug gelenkt
und rund einen Monat später wiederum in fahrunfähigem Zustand unter Einfluss
von Alkohol, Opiaten und Methadon am Verkehr teilgenommen. Ausserdem habe er
mindestens einmal unter dem Einfluss von Heroin ein Fahrzeug geführt. Das
beschwerdeführende Amt beanstandet im Weiteren, das Verwaltungsgericht habe
das Fahreignungsgutachten des IFPD nicht berücksichtigt. Aufgrund dessen
Feststellungen sowie der nachgewiesenen Fahrten unter Drogeneinfluss sei eine
naheliegende Gefahr anzunehmen, dass der Beschwerdegegner wiederum im
Rauschzustand am Strassenverkehr teilnehmen und die übrigen
Verkehrsteilnehmer gefährden werde. Der Führerausweis sei dem
Beschwerdegegner daher wegen Vorliegens einer Drogensucht auf unbestimmte
Zeit zu entziehen.
Ferner rügt das beschwerdeführende Amt, das Verwaltungsgericht habe sich
nicht mit der charakterlichen Eignung des Beschwerdegegners zum Führen von
Motorfahrzeugen auseinander gesetzt.

2.4 Der Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung aus, er habe
lediglich zwei Mal unter dem Einfluss von Opiaten, Benzodiazepinen und
Methadon ein Motorfahrzeug gelenkt. Er habe sich aber in der Zwischenzeit von
seiner Sucht befreien können und habe seit November 2000 keine Drogen mehr zu
sich genommen. Anfang Oktober 2002 habe er zudem das Methadon absetzen
können. Beim fraglichen Vorfall vom 3. März 2002 sei lediglich Ecstasy im
Spiel gewesen. Spuren von Opiaten seien nicht nachgewiesen. Die Fahrten unter
Heroineinfluss könnten daher nicht mit dem Ereignis vom 3. März 2002
verglichen werden. Im Übrigen sei nicht nachgewiesen, dass er regelmässig
Ecstasy konsumiere, so dass von einem einmaligen Vorfall auszugehen sei. Es
fehle ihm auch nicht an der charakterlichen Eignung zum Führen eines
Motorfahrzeuges. Die Tatsache, dass er sich von seiner Heroinsucht habe lösen
können, zeuge von einer ausgeprägten Charakterstärke. Charakterstärke,
Einsatzwillen und Verantwortungsbewusstsein beweise er zudem auch an seiner
Arbeitsstelle. Das Verwaltungsgericht habe daher zu Recht von einem
Sicherungsentzug abgesehen.

3.
3.1 Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der
Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV der Sicherung des Verkehrs
vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern. Der Entzug wird auf unbestimmte Zeit
angeordnet und mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden, wenn
der Führer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten oder aus
charakterlichen Gründen zum Führen eines Motorfahrzeugs nicht geeignet ist
(Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 33 Abs. 1 VZV). Nach Ablauf der Probezeit kann
der Ausweis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden.

Der Sicherungsentzug greift tief in den Persönlichkeitsbereich des
Betroffenen ein, weshalb eine sorgfältige Abklärung aller wesentlicher
Gesichtspunkte vorzunehmen ist. In Zweifelsfällen ist ein
verkehrspsychologisches oder gerichtsmedizinisches Gutachten anzuordnen (Art.
9 VZV; BGE 125 II 492 E. 2a; BGE 6A.48/2002 vom 9. Oktober 2002 E. 2.2; BGE
127 II 122 E. 3b je mit Hinweisen).

3.2 Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. 16 Abs. 1 SVG wird der Ausweis
entzogen, wenn der Betroffene dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit
herabsetzenden Süchten ergeben ist. Trunksucht wird nach der Rechtsprechung
bejaht, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass
seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen
Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu
kontrollieren vermag. Dies gilt entsprechend auch für die Abhängigkeit von
anderen Substanzen. Der Betroffene muss mithin in einem Masse abhängig sein,
dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem
Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht
mehr gewährleistet. Die Fahreignung ist dann nicht mehr gegeben, wenn er
nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr
ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er
im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127
II 122 E. 3c S. 126; 124 II 559 E. 4e).

Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und
mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine
fehlende Fahreignung. Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die
Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und
Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer
Betäubungsmittel und/oder Alkohol, und zu seiner Persönlichkeit, insbesondere
hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE
128 II 335 E. 4b; 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4e).

3.3 Wegen charakterlicher Nichteignung ist der Führerausweis nach Art. 14
Abs. 2 lit. d i.V.m. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen, wenn der Fahrzeuglenker nach
seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, dass er als
Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen
Rücksicht nehmen wird. Anzeichen hierfür bestehen, wenn Charaktermerkmale des
Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten,
dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt (BGE 104 Ib 95 E.
1). Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte
Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend. Die Behörden
müssen gestützt hierauf den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn
hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Lenker sich im
Verkehr rücksichtslos verhalten wird (BGE 125 II 492 E. 2a). Die Frage ist
anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen
Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen

4.
4.1 Der Integrierte forensisch-psychiatrische Dienst der Universität Bern
(IFPD) kommt in seinem Fahreignungsgutachten vom 12. Juni 2002 zum Schluss,
beim Beschwerdegegner liege keine Alkoholabhängigkeit, wohl aber eine
Drogensucht vor. Die Fahrtauglichkeit sei daher nicht gegeben, und es sei
eine Suchtbehandlung zu empfehlen. Eine Nachbegutachtung solle nicht vor
Ablauf von zwei Jahren, in denen die Suchtmittelfreiheit durch regelmässige
toxische Analysen belegt werde, erfolgen. Ferner stellt das Gutachten nach
dem anlässlich der aktuellen Begutachtung gewonnenen Eindruck einen groben
Einstellungsmangel hinsichtlich des Verhaltens im Strassenverkehr fest.

Das Gutachten stützt sich für seine Schlussfolgerungen zunächst auf die
verschiedenen Administrativmassnahmen, die gegen den Beschwerdegegner
verhängt wurden, namentlich die beiden Führerausweisentzüge wegen Fahrens
unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss im Jahre 1996 und 1999. Im Weiteren geht
es von den anamnestischen Angaben aus, wonach beim Beschwerdegegner bis 1998
eine Heroinabhängigkeit bestanden habe und er seitdem unter
Methadon-Substitution stehe. Das Gutachten führt weiter aus, das
toxikologische Gutachten über die Blut- und Urinproben vom 10. März 2002 habe
klare Hinweise auf einen Beikonsum weiterer psychotroper Substanzen ergeben.
Die Begutachtung habe ferner gezeigt, dass der Beschwerdegegner sich bisher
nicht durchgreifend mit der Gesamtproblematik seines Fehlverhaltens im
Strassenverkehr auseinander gesetzt habe. Insbesondere sei nicht zu erkennen,
dass er uneingeschränkt bereit sei, die eigene Verantwortung für sein Handeln
zu übernehmen, sondern vielmehr dazu tendiere, das Geschehen zu
bagatellisieren. Prognostisch ungünstig sei dabei der Umstand zu bewerten,
dass der Beschwerdegegner trotz Bestrafung und zahlreicher empfindlicher
Sanktionen erneut in gravierender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen und
damit zu erkennen gegeben habe, dass er aus früherem Fehlverhalten keine
Lehren gezogen habe. Dieser grobe Einstellungsmangel lasse - abgesehen von
der Sucht - weitere, auch gravierende Verkehrsregelverletzungen erwarten.

4.2
4.2.1Das Verwaltungsgericht weicht mit seiner Annahme, es sei beim
Beschwerdegegner keine Drogenabhängigkeit nachgewiesen, vom
Fahreignungsgutachten des IFPD ab. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal es
sich für seine Auffassung auf triftige Gründe stützen kann.

Aus der Vorgeschichte ergibt sich, dass dem Beschwerdegegner der
Führerausweis im Jahre 1996 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand
(Blutalkoholkonzentration 1,65 Promille) für drei Monate entzogen wurde. Am
1. März 1999 nahm ihm die Stadtpolizei Bern den Ausweis sodann vorläufig ab
und auferlegte ihm ein Fahrverbot. Die chemisch-toxikologische Untersuchung
der abgenommenen Urinprobe ergab hinsichtlich Opiate, Benzodiazepine und
Methadon ein positives Resultat. Trotz des vorläufigen Entzugs führte der
Beschwerdegegner am 28. März 1999 wiederum ein Motorfahrzeug, wobei er in
angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration 0,99 Promille) und unter
Drogeneinfluss (Opiate und Methadon) fuhr. Aufgrund dieser Vorfälle entzog
ihm die KAM mit Verfügung vom 24. Juni 1999 den Führerausweis für 20 Monate.
Der mit dieser Verfügung verbundenen Aufforderung, sich Urinproben zu
unterziehen und sich ärztlich bestätigen zu lassen, dass er keine Drogen mehr
konsumiere, kam der Beschwerdegegner zunächst nicht nach, weshalb ihm der
Führerausweis am 9. November 2000 vorsorglich entzogen wurde. In der Folge
legte er einen Arztbericht vom 5. Februar 2001 über sechs zwischen dem 3.
November 2000 und dem 31. Januar 2001 abgenommene Urinproben vor, die mit
Ausnahme des Methadons negative Resultate zeitigten, worauf ihm der
Führerausweis am 1. März 2001 wieder erteilt wurde. Ebenfalls keine Anzeichen
für einen Drogenkonsum stellten die weiteren der KAM eingereichten
Arztberichte vom 9. Juli 2001 und 24. November 2001 fest.

Aufgrund der negativen Befunde der insgesamt neun abgenommenen Urinproben
gelangt das Verwaltungsgericht zu Recht zum Schluss, dass der
Beschwerdegegner nicht mehr als drogensüchtig bezeichnet werden kann. Dies
wird zusätzlich erhärtet durch das Arztzeugnis vom 16. November 2002, nach
welchem auch die seit Mitte Sommer 2002 durchgeführten vier Urinkontrollen
negative Ergebnisse erbrachten und die Methadonsubstitution auf Anfang
Oktober 2002 sistiert worden ist.

Der das vorliegende Verfahren auslösende Vorfall vom 3. März 2002 führt zu
keiner anderen Beurteilung, da mit dem Verwaltungsgericht von einem
Einzelfall  ausgegangen werden muss. Denn der Beschwerdegegner ist beim
fraglichen Vorfall nicht unter dem Einfluss von Opiaten Auto gefahren, von
denen er ursprünglich abhängig war, sondern hatte neben Alkohol und Methadon
lediglich Ecstasy konsumiert. Diese einmalige Einnahme von Ecstasy lässt sich
nicht mit dem Heroinkonsum vergleichen, den der Beschwerdegegner früher
betrieben hat. Dieser weist zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung
bei Ecstasy die Annahme eines mengenmässig schweren Falles im Sinne von Art.
19 Ziff. 2 lit. a BetmG ausscheidet (BGE 125 IV 90 E. 3). Insofern steht
diese Designerdroge den Cannabis-Produkten gleich (BGE 117 IV 314 E. 2 g/aa;
125 IV 256 E. 2b). Übertragen auf den Sicherungsentzug des Führerausweises
würde dies bedeuten, dass ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger
Konsum nicht ohne weiteres den Schluss auf eine fehlende Fahreignung zulässt
(vgl. E. 3.2). Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben, zumal ein
regelmässiger Konsum von Ecstasy hier nicht nachgewiesen ist. In jedem Fall
lässt sich aber, wie der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, aufgrund eines
bloss einmaligen Ecstasykonsums nicht annehmen, der Betroffene sei
drogenabhängig und vermöchte Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht
ausreichend zu trennen. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner früher
heroinabhängig war, führt zu keiner anderen Beurteilung, da aufgrund der
Verschiedenartigkeit der Betäubungsmittel nicht von einem Rückfall
ausgegangen werden kann. Insofern sind auch die beiden Fahrten unter
Drogeneinfluss in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

4.2.2 Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch, soweit das
Verwaltungsgericht annimmt, der vom Gutachten festgestellte
Einstellungsmangel des Beschwerdegegners hinsichtlich seines Verhaltens im
Strassenverkehr erfülle die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug aus
charakterlichen Gründen gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG nicht .
Zwar trifft zu, dass dem Beschwerdegegner in den Jahren 1987 bis 1990 zwei
Mal der Führerausweis für Motorfahrräder, zwei Mal der Ausweis für Motorräder
und der Lernfahrausweis für die Kategorie B sowie einmal der am 13. Juli 1990
erworbene Führerausweis für leichte Motorwagen (Kategorie B) entzogen werden
mussten. Doch fallen die den Administrativmassnahmen zugrunde liegenden
Vorfälle im Wesentlichen in seine Jugendzeit und liegen mithin recht weit
zurück, so dass ihnen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, keine
wesentliche Bedeutung mehr zukommt.

Ein Charaktermangel, der darauf schliessen liesse, dass der Beschwerdegegner
künftig keine Gewähr dafür bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die
Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird, lässt
sich auch nicht aus den Fahrten unter Alkohol- und Drogeneinfluss herleiten,
die zu den Ausweisentzügen vom 12. Dezember 1996 und vom 24. Juni 1999 Anlass
gaben. Diese fallen in die Zeit, während welcher der Beschwerdegegner
drogenabhängig war. Sie sind daher in erster Linie unter dem Gesichtspunkt
der Trunk- oder Drogensucht gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG zu würdigen. Da
in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen ist, der
Beschwerdegegner sei nicht alkoholabhängig und habe seine Drogensucht in der
Zwischenzeit überwunden, ist diesen Fahrten hinsichtlich der Prognose über
sein künftiges Verhalten als Motorfahrzeugführer nurmehr untergeordnete
Bedeutung beizumessen. Zwar erweckt der erneute grobe Verstoss gegen die
Verkehrsregeln vom 3. März 2002, bei welchem der Beschwerdegegner u.a. in
übermüdetem Zustand und nach Genuss von Alkohol und Ecstasy Auto gefahren
ist, etwelche Bedenken hinsichtlich seiner Einstellung zum Verhalten im
Strassenverkehr. Doch verletzt das Verwaltungsgericht letztlich sein Ermessen
nicht, wenn es zum Schluss gelangt, es bestünden keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdegegner im Verkehr künftig
rücksichtslos verhalten werde. Allerdings ist mit Nachdruck darauf
hinzuweisen, dass sich bei einem erneuten Vorfall eine andere Beruteilung
aufdrängen müsste und ein Sicherungsentzug kaum mehr zu umgehen wäre.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat das beschwerdeführende Amt keine Kosten zu
tragen (Art. 156 Abs. 2 OG), und ist dem Beschwerdegegner eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, sowie der Kommission für
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: