Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.86/2002
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6A.86/2002 /kra

Urteil vom 20. Januar 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiberin Giovannone.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Thomas Perler, Christoffelgasse
7, Postfach 6826, 3001 Bern,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug, Schermenweg 5, Postfach 5076, 3001 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Strafvollzug Art. 38 Ziff. 2 und 3 StGB (psychiatrische Begutachtung,
bedingte Entlassung, Urlaub),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 30. September 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 25. September 1998 fand das Kreisgericht X Thun X.________ der
vorsätzlichen Tötung von A.________ schuldig und bestrafte ihn mit sieben
Jahren Zuchthaus. Es schob den Vollzug der Strafe unter Anordnung einer
Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auf. Das Kreisgericht
stützte sich bei seinem Urteil im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med.
Mielke vom Integrierten forensisch-psychiatrischen Dienst der Universität
Bern vom 18. März 1998, der bei X.________ eine schwere
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und auf eine im Tatzeitpunkt in starkem
Masse verminderte Zurechnungsfähigkeit geschlossen sowie eine erhebliche
Rückfallsgefahr prognostiziert hatte.

Auf Appellation von X.________ hin ordnete die 2. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Bern in ihrem Urteil vom 16. Mai 2000 an Stelle der
Verwahrung eine ambulante Behandlung in Form einer Psychotherapie im Sinne
von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB während und nach dem Vollzug der
siebenjährigen Zuchthausstrafe an. Das Gericht stützt sich dabei wesentlich
auf ein bei Dr. med. Thalmann in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten
vom 15. Dezember 1999, in dem der Gutachter zum Schluss gelangt war,
X.________ sei im Zeitpunkt der Tat in erheblichem Masse vermindert
zurechnungsfähig gewesen, es bestehe aber kaum eine Gefahr von generellen
oder speziellen Rückfällen.

B.
Das Urteil des Obergerichts ist in Rechtskraft erwachsen. Die Zuchthausstrafe
wurde und wird zum überwiegenden Teil in der interkantonalen Strafanstalt
Bostadel vollzogen, wo sich X.________ nach anfänglicher Weigerung der
gerichtlich angeordneten Psychotherapie unterzieht. Vom 8. November 2001 bis
zum 2. Mai 2002 wurde die Zuchthausstrafe unter gleichzeitiger Aussetzung der
Psychotherapie in der Strafanstalt Thorberg vollzogen. Am 29. März 2002 hatte
X.________ 2/3 der Zuchthausstrafe verbüsst; das Strafende fällt auf den 29.
Juli 2004.

Am 16. August 2000 befasste sich die Kommission zur Überprüfung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KGS) mit X.________, beurteilte diesen
provisorisch als erhöht gemeingefährlich und empfahl, den Fall nach Vorliegen
erster Therapieerfahrungen erneut der KGS vorzulegen. In der Sitzung vom 22.
August 2001 würdigte die KGS den Bericht der Psychologin der Strafanstalt
Bostadel vom 15. Mai 2001 über den Therapieverlauf von X.________ sowie den
Führungsbericht der Direktion der Strafanstalt Bostadel vom 28. Mai 2001 und
gelangte zum Schluss, insgesamt habe sich die Faktenlage gegenüber August
2000 nicht wesentlich verbessert. Eine unabhängige Begutachtung durch einen
im Verfahren noch nicht beteiligten Gerichtspsychiater sei unerlässlich.

C.
Nachdem sich X.________ geweigert hatte, sich der Begutachtung zu
unterziehen, verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASM) des
Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung (AFB) der Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern (POM) am 22. Februar 2002, X.________ werde
zur stationären psychiatrischen Neubegutachtung auf den 21. März 2002 für die
Dauer von voraussichtlich 2 - 3 Wochen in die kantonale psychiatrische Klinik
Rheinau versetzt. Dagegen erhob X.________ am 20. März 2002
Verwaltungsbeschwerde an die POM.

D.
Bereits am 27. Januar 2002 hatte X.________ bei der Vorsteherin der POM ein
Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 29. März 2002
eingereicht. Das Gesuch wurde innerhalb der POM zuständigkeitshalber an die
ASM übermittelt, welche das Begehren mit Verfügung vom 19. März 2002 abwies.
Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 21. März 2002 ebenfalls
Verwaltungsbeschwerde an die POM.

E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. März 2002 vereinigte der
Beschwerdedienst der POM die beiden Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung
einer stationären psychiatrischen Neubegutachtung und bedingte Entlassung aus
dem Strafvollzug und wies am 7. Mai 2002 die Beschwerde vom 20. März 2002
betreffend die Versetzung und Neubegutachtung wie auch die Beschwerde vom 21.
März 2002 betreffend die Verweigerung der bedingten Entlassung ab.

Gegen den Entscheid der POM vom 7. Mai 2002 erhob X.________ am 21. Mai 2002
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern.

Am 30. September 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, die Beschwerde von X.________ ab.

F.
Dagegen richtet sich die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde von
X.________. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und er
sei unverzüglich aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen. Eventualiter
seien auf seine Entlassung hin bezüglich der gerichtlich angeordneten
ambulanten Behandlung angemessene Massnahmen gemäss Art. 38 Ziff. 2 und 3
StGB anzuordnen. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei bezüglich der
angeordneten psychiatrischen Begutachtung/Versetzung die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen (act. 4). Im Weiteren ersucht X.________ um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 152 OG) (act. 1).

In seiner Vernehmlassung vom 13. November 2002 beantragt das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 7).

G.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2002 erkannte der Präsident des
Kassationshofes der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend Anordnung einer
zwangsweisen psychiatrischen Untersuchung die aufschiebende Wirkung zu (act.
10).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen, die von einer in Art. 98 OG erwähnten
Behörde ausgehen und unter keine Ausnahmebestimmung gemäss Art. 99 - 102 OG
fallen. Die Beschwerde richtet sich zur Hauptsache gegen die (vorläufige)
Verweigerung der bedingten Entlassung und macht die falsche Anwendung von
Bundesstrafrecht geltend. Insoweit ist die Beschwerde zulässig (BGE 118 Ib
130 E. 1a). Die Verweigerung der bedingten Entlassung hat den weiteren
Verbleib im Strafvollzug und somit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
zur Folge. Die Frage, ob es sich um einen End- oder einen Zwischenentscheid
handelt, muss hier nicht entschieden werden, da ohnehin darauf einzutreten
ist (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und 45 Abs. 1 VwVG; BGE 125 II 613
E. 2a mit Hinweisen).

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des
Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich
die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss
Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts
gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.

2.
Die Beschwerde richtet sich hauptsächlich gegen die Verweigerung der
bedingten Entlassung.

2.1 Die kantonalen Instanzen begründen diese im Wesentlichen wie folgt:

Über die Frage, ob der Beschwerdeführer gemeingefährlich sei, hätten im
Strafverfahren zwei sich vehement widersprechende Gutachten vorgelegen,
wodurch sich die Beurteilung durch das KGS als zwingend erwiesen habe (Urteil
S. 24). Das für den Beschwerdeführer günstige Gutachten von Dr. med. Thalmann
gehe von einer heilbaren Persönlichkeitsstörung aus. Die Kriterienliste
Dittmann verlange nach einer Auseinandersetzung mit der Tat. Gemäss
Therapiebericht vom 15. Mai 2001 steckte die Therapie noch in der
Anfangsphase und war noch nicht zur eigentlichen Deliktsverarbeitung
vorgedrungen. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug, selbst
wenn man angesichts seiner Situation für sein forsches und forderndes
Verhalten ein gewisses Verständnis haben könne, sei keineswegs geeignet, die
Gesamtwürdigung zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Der Führungsbericht vom 6.
August 2002 bescheinige dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein korrektes
Verhalten. Gemäss Therapiebericht vom 14. August 2002 bringe er seit der
Wiederaufnahme der Therapie im Mai 2002 die notwendige Motivation zur
Deliktsarbeit mit und nehme aktiv an dieser teil. Der Zeitraum des klaglosen
Führungsverhaltens und der aktiven Deliktsarbeit sei jedoch nicht genügend
repräsentativ. Der Therapiebericht gebe die Sichtweise der behandelnden
Therapeutin wieder, welche zum Beschwerdeführer in einem Vertrauensverhältnis
stehe. Angesichts des möglicherweise gefährdeten Rechtsguts verweigern die
kantonalen Instanzen dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen die bedingte
Entlassung und machen eine solche vom Ergebnis einer vorgängigen Begutachtung
abhängig.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
seien offensichtlich unrichtig und schildert sodann über mehrere Seiten
hinweg den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht (Beschwerde S. 10 ff.). Nach
Darstellung des Beschwerdeführers wendet die Vorinstanz überdies Bundesrecht
falsch an und überschreitet ihr Ermessen. Die Vorinstanz verletze namentlich
Art. 38 StGB. Die Kann-Formel in Ziff. 1 dieser Bestimmung werde zu einem
Muss für die Behörden, wenn die Voraussetzungen für eine günstige Prognose
hinsichtlich der Bewährungsaussichten gegeben seien. Dies werde durch die
Strafvollzugsbehörden allein aufgrund der Art des begangenen Deliktes sowie
eines inakzeptablen Gutachtens provisorisch bestritten. Sein rebellisches
Verhalten während des Vollzugs gebe keinen ernsthaften Anlass zur
Befürchtung, er könnte sich in Freiheit nicht bewähren. Von der Gewährung der
bedingten Entlassung als Regel solle nur in schwerwiegenden Gründen
abgewichen werden. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer in (vorzeitiger)
Freiheit bewähre oder gar besser bewähre als nach Verbüssung der
Gesamtstrafe, sei zu seinen Gunsten zu beantworten. Eine diesbezügliche
Unsicherheit bestehe allein aufgrund der höchst banalen Tatsache, dass einer
Prognose die absolute Sicherheit nie abgerungen werden könne.

2.3 Hat ein zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilter 2/3 der Strafe verbüsst,
so kann ihn die zuständige Behörde gemäss Art. 38 Ziff. 1 StGB bedingt
entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen
spricht und anzunehmen ist, er werde sich in Freiheit bewähren.

2.3.1 Die bedingte Entlassung stellt in der Ausgestaltung des Art. 38 StGB
die vierte und letzte Stufe des Strafvollzuges dar und bildet die Regel, von
der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 119 IV 5 E. 2). In
dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was
nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck steht der
Anspruch der Allgemeinheit auf Rechtsgüterschutz gegenüber (BGE 124 IV 193 E.
4d/aa S. 198). Zur Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens ist - wie zum
Beispiel auch beim bedingten Strafvollzug - eine Gesamtwürdigung
durchzuführen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Prognose zu
erhalten. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung sind neben Vorleben und
Persönlichkeit vor allem die neuere Einstellung, der Grad der Reife einer
allfälligen Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse des Täters zu prüfen (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 194 f.; vgl.
zum Ganzen Andrea Baechtold, Basler Strafrechtskommentar, Band I, N. 13 ff.
zu Art. 38; Marianne Heer-Hensler/Hans Wiprächtiger, Ausgewählte Fragen bei
der Entlassung aus dem Strafvollzug und dem Massnahmenvollzug, Sonderdruck
aus: Kriminalität, Justiz und Sanktionen, Band 2: Brennpunkt Strafvollzug,
2002, S. 51 f.). Das Verhalten des Täters während des Strafvollzugs ist
ebenfalls - zumindest bei der Gesamtwürdigung - mit einzubeziehen (BGE 124 IV
193 E. 3 S. 195; 119 IV 5 E. 1a/bb; Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie,
2. Auflage, Stuttgart/New York 2000, S. 240). Bei Gefährdung weniger
hochwertiger Rechtsgüter darf ein höheres prognostisches Risiko eingegangen
werden als bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (BGE 125 IV 113 E. 2a
S. 116 f.; 124 IV 193 E. 3; letztmals Urteil 6A.15/2001 vom 21. März 2001 E.
4).

2.3.2 Die Prognosestellung bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
ist nicht einfach. Bis heute ist offenbar niemand in der Lage, die
Gefährlichkeit einer Person verbindlich vorauszusagen (Volker Dittmann, Was
kann die Kriminalprognose heute leisten?, in Bauhofer/Bolle/Dittmann [Hrsg.],
gemeingefährliche Straftäter, 2000, S. 71; Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen,
1989, § 4 N. 50 ff.; Wolfgang Frisch, Dogmatische Grundfragen der bedingten
Entlassung unter Lockerungen des Vollzuges von Strafen und Massregeln, ZStrW
102 [1990], S. 707 ff.; eingehend Wolfgang Frisch, Prognoseentscheidungen im
Strafrecht, Heidelberg/Hamburg 1983). Das Bundesgericht greift in die
Beurteilung der Bewährungsaussicht nur bei Ermessensüberschreitung oder
Ermessensmissbrauch ein (Art. 104 lit. a OG; BGE 119 IV 5 E. 2). Es stellt
eine Ermessensüberschreitung dar, bloss auf Vorstrafen abzustellen und die
für den Verurteilten sprechenden günstigen Umstände nicht zu berücksichtigen
(letztmals Urteil 6A.41/2002 vom 25. Juni 2002 E. 3).

2.4
2.4.1Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind an die Begründung
zwar keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BGE 118 Ib 134 E. 2).
Angesichts der grundsätzlichen Bindung des Bundesgerichts an den Sachverhalt,
wie er von der gerichtlichen Vorinstanz festgestellt wurde, müssen aber für
eine Überprüfung des Sachverhalts im Hinblick eine qualifizierte
Unrichtigkeit im Sinn von Art. 105 Abs. 2 OG zumindest konkrete Anhaltspunkte
vorliegen. Soweit solche in der Beschwerde nicht auszumachen sind, kann nicht
auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.4.2 Konkret führt der Beschwerdeführer an, dass die kantonalen Instanzen
dem Vorliegen von zwei sich widersprechenden Gutachten Rechnung tragen,
obwohl im Strafurteil erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit des ersten
Gutachtens von Dr. med. Mielke geäussert wurden und allein auf das zweite für
den Beschwerdeführer günstige Gutachten von Dr. med. Thalmann abgestellt
wurde. Insofern sei das Strafurteil für die Vollzugsbehörden bindend.

Das Vorliegen der zwei sich widersprechenden Gutachten hat dazu geführt, dass
sich die KGS mit der Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers
befasst hat. Für den Entscheid der Vorinstanz darüber, ob dem
Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu gewähren sei, war diese Tatsache
nicht relevant (Urteil des Verwaltungsgerichts E. 4d/aa - ee). Insoweit
erübrigen sich hier weitere Ausführungen dazu.

2.4.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur im Hinblick auf
Vollzugslockerungen bereit war, an der ihm im Strafurteil auferlegten
Psychotherapie mitzuwirken, geht unmittelbar aus den Akten hervor (Schreiben
des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2000, act. 524). Die diesbezügliche
Bestreitung stösst ins Leere (Beschwerde S. 10).

2.4.4 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen zu seinem
Verhalten im Strafvollzug richtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass er dieses
selbst als "rundumschlagartig anmutende Reaktionen" bezeichnet (Beschwerde S.
12 f.). Dass er Personen körperlich angegriffen oder massive Drohungen
ausgesprochen hätte, wird ihm von den Vollzugsbehörden nicht vorgeworfen.

2.5 Gemäss Gutachten von Dr. med. Thalmann, auf welches sich das Strafurteil
stützte, war aus damaliger Sicht eine intensive Therapie für die
Weiterentwicklung des Beschwerdeführers von zentraler Bedeutung (Urteil vom
16. Mai 2000 S. 136). Angesichts dieser Aussage ist es nur folgerichtig, dass
die kantonalen Instanzen im Zeitpunkt der möglichen bedingten Entlassung aus
aktueller Sicht nach dem Verlauf und den Wirkungen der Therapie fragen. Die
neuere Einstellung und der Grad der Reife einer allfälligen Besserung spielen
- neben dem Vorleben und der Persönlichkeit des Täters sowie den nach der
Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen - bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten eine massgebliche Rolle (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195).
Therapieverlauf und -erfolg stellen somit auch aus Sicht des Bundesrechts ein
relevantes Kriterium dar.

2.6 Die Vorinstanz bezieht auch den Verlauf des Strafvollzugs zu Recht in die
Gesamtwürdigung mit ein. Das Verhalten des Beschwerdeführers sowohl in der
Strafanstalt Bostadel als auch in den Anstalten Thorberg spricht nicht für
eine günstige Prognose (zum Verhalten in der Anstalt vgl. Baechtold, a.a.O.,
N. 11, 12 und 17 zu Art. 38). Insbesondere die langandauernde
Arbeitsverweigerung vor und während seines Aufenthalts in den Anstalten
Thorberg (November 2001 bis Mitte April 2002) sowie die viertägige bedingte
Arreststrafe, welche dort wegen Widersetzlichkeit gegenüber den Anweisungen
des Betreuungspersonals Mitte März 2002 über den Beschwerdeführer verhängt
wurde, wirken sich auf die Prognose nicht günstig aus (amtliche Akten des
Verwaltungsgerichts, Führungsbericht vom 19. Juni 2002).

2.7 Im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung beachtet die Vorinstanz im Übrigen
keineswegs nur Kriterien, die gegen die bedingte Entlassung sprechen, sondern
auch jene zu Gunsten des Beschwerdeführers. Sie unterlässt es auch nicht, die
neueren, positiveren Berichte sowohl der Direktion der Strafanstalt Bostadel
wie auch der Psychotherapeutin zu erwähnen, weist aber zu Recht auf den noch
nicht repräsentativen Zeitraum hin. Ebenfalls zu Recht erwähnt sie, dass der
Therapiebericht vom 14. August 2002 aus Sicht der behandelnden Psychologin
erstellt wurde, was bezüglich einer Prognose nicht unproblematisch ist (vgl.
dazu etwa Entscheid des Kassationshofs 6P.43/2000 vom 26. April 2000 E. 1b;
Marianne Heer, Basler Strafrechtskommentar, Band I, N. 46 zu Art. 42).

2.8 Die Aktenlage hinsichtlich Therapieverlauf und -erfolg werten die
kantonalen Instanzen zu Recht als ungenügend. Damit fehlen wichtige
Grundlagen für die Beurteilung der Bewährungsaussichten. Die übrigen
Tatsachen sprechen teils für, teils gegen eine günstige Prognose. Da sich der
Beschwerdeführer eines Tötungsdeliktes schuldig gemacht hat, steht ein
hochwertiges Rechtsgut auf dem Spiel. Dazu kommt, dass die Prognose über die
Bewährungsaussichten allgemein als schwierig gilt (BGE 124 IV 193 E. 4a).
Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss kommt, vor dem
Entscheid über die bedingte Entlassung sei eine Begutachtung unumgänglich,
ist dies aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil
des Kassationshofes 6A.15/2001 vom 21. März 2001 E. 4). Dies gilt umso mehr,
als auch der Entwurf zur Änderung der allgemeinen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches vorsieht, dass der bedingten Entlassung nach einer
Freiheitsstrafe wegen eines schweren Delikts wie vorsätzliche Tötung eine
Anhörung von Vertretern der Psychiatrie vorausgehen soll (BBl 1999 II S.
2121; vgl. BGE 125 IV 113 E. 2a S. 116 f.).
2.9 Anzumerken bleibt, dass unter den gegebenen Umständen sowohl die Prognose
für den Fall einer vorzeitigen Entlassung als auch jene für den Fall der
Vollverbüssung der Strafe eine vorgängige Begutachtung voraussetzt (vgl. zur
vorzunehmenden Differentialprognose: Baechtold, a.a.O., N. 21 zu Art. 38 mit
Hinweis auf BGE 124 IV 193). Im Übrigen werden die kantonalen Instanzen dafür
zu sorgen haben, dass das in Auftrag gegebene Gutachten vordringlich erstellt
wird, so dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls von der bedingten
Entlassung noch spürbar profitieren kann.

2.10 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

3.
Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, da zum Bundesrecht im Sinne von
Art. 104 OG auch die Bundesverfassung gehört (BGE 122 IV 8 E. 2a). Die Rüge,
Art. 8 und 10 BV seien verletzt, ist somit grundsätzlich zulässig. Nach
welcher Bestimmung sich die Anforderungen an die Begründung von
Verfassungsrügen richten, wird in der Praxis unterschiedlich beantwortet.
Nach BGE 123 II 359 E. 6 b/bb gelten für die Begründung der Verfassungsrügen
die Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 und 3 OG; gemäss BGE 122 IV 8 E. 2a ist
die Bestimmung von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG anwendbar (ebenso BGE 128 II 282
nicht publizierte E. 1.2). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
begründet die Rügen jedoch mit keinem Wort und setzt sich auch mit den
diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz auseinander (Urteil des
Verwaltungsgerichts E. 4d/ee). Er genügt damit selbst den weniger strengen
Anforderungen gemäss Art. 108 Abs. 2 und 3 OG nicht (BGE 127 II 238 E. 7 S.
256 f.), weshalb auf die Rügen ohnehin nicht eingetreten werden kann.

Das gleiche gilt für die Rüge der Verletzung der kantonalen Verfassung, wobei
insofern auch offen bleiben kann, inwieweit eine solche im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt geltend gemacht werden kann.

4.
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es seien auf seine Entlassung
hin bezüglich der gerichtlich angeordneten ambulanten Behandlung angemessene
Massnahmen gemäss Art. 38 Ziff. 2 und 3 StGB anzuordnen (Beschwerde S. 18).
Mit dem vorliegenden Entscheid kommt eine Entlassung vorläufig nicht in
Betracht. Der Antrag ist somit gegenstandslos.

5.
Die Beschwerde richtet sich ferner dagegen, dass die Vollzugsbehörde den
Beschwerdeführer als gemeingefährlich eingestuft (Beschwerde S. 5 f.) und
ausgehend von dieser vorläufigen Einstufung die Gewährung von
Vollzugslockerungen von einer vorgängigen Begutachtung abhängig gemacht hat.
Das Strafurteil vom 16. Mai 2000 beruhe auf der Feststellung, dass er nicht
gefährlich sei. Diese Feststellung sei für die Vollzugsbehörde verbindlich.
Überdies entspreche es selbst bei schweren Delikten nicht der Praxis, dass
sich der Strafverbüssende vor der Prüfung minimster Vollzugslockerungen einer
psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen habe, wenn das Strafurteil oder
das Verhalten des Betroffenen keinen Anlass dazu geben.

5.1 Konkret handelt es sich bei der in Frage stehenden Vollzugslockerung um
Urlaub. Die Bundesverfassung überlässt das Strafvollzugsrecht und damit die
Ordnung des Urlaubs den Kantonen (Art. 123 BV vormals Art. 64bis Abs. 3 aBV;
BGE 118 Ib 130 E. 1b S. 132; Urteil des Bundesgerichts 1P.157/1998 vom 4.
Juni 1998 E. 1a). Aus der Beschwerde geht nicht hervor, welche
Rechtsverletzung geltend gemacht wird, namentlich ob der Beschwerdeführer das
kantonale Recht als verletzt erachtet oder ob er sich durch die Anwendung des
kantonalen Rechts in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt sieht. Die
Verletzung selbständigen kantonalen Rechts kann im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur geltend gemacht werden, wenn die
angefochtene Anordnung in einem hinreichend engen Sachzusammenhang mit der zu
beurteilenden Frage des Bundesrechts steht (BGE 123 II 359 E. 1a/aa). Bei der
Verfassungsrüge wäre auch hier vorgängig die Frage nach den
Begründungsanforderungen zu beantworten. Weitere Ausführungen zu den
Eintretensvoraussetzungen erübrigen sich jedoch, da die Beschwerde in diesem
Punkt ohnehin abzuweisen ist.

5.2
5.2.1Im Strafurteil, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, geht es um
die Frage der Verwahrung. In diesem Zusammenhang hat das Strafgericht zu
prüfen, ob beim Täter eine Gefährlichkeit gegeben ist, die nicht anders als
durch Verwahrung behoben werden kann (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Dabei ist
die Gefährlichkeit auf dem Hintergrund der mutmasslichen Situation nach
Durchführung allfälliger Massnahmen sowie eines allfälligen Freiheitsentzugs
zu beurteilen. Die voraussichtlichen Wirkungen von Strafvollzug und
Massnahmen sind folglich mit zu berücksichtigen.

5.2.2 Die Vollzugsbehörde hat die Aufgabe, das Strafurteil umzusetzen. Dabei
ist sie, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, an das Dispositiv des
Strafurteils gebunden. Im Rahmen der Umsetzung des Strafurteils hat die
Vollzugsbehörde die Entscheide über die Vollzugsmodalitäten zu treffen,
namentlich auch darüber, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer Urlaub gewährt
werden soll. Die Beziehungen zur Aussenwelt können im Strafvollzug
eingeschränkt werden, wenn die Gefährlichkeit des Verurteilten dies gebietet
(BGE 106 1a 219 E. 3b). Ob der Verurteilte gefährlich ist, beurteilt sich vor
dem Hintergrund der aktuellen Umstände im Zeitpunkt des Entscheids.

5.2.3 Sowohl das Strafgericht als auch die Vollzugsbehörde haben demnach die
Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen, doch ist ihre Beurteilung in
zeitlicher wie in materieller Hinsicht nicht deckungsgleich. Wenn das
Strafgericht die Gefährlichkeit des Straftäters im Hinblick auf die Anwendung
von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verneint, so hat dies keine bindende Wirkung
für die Strafvollzugsbehörden. Dass sich die Vollzugsbehörde über das
Dispositiv des Strafurteils hinweggesetzt hätte, macht der Beschwerdeführer
zu Recht nicht geltend.

6.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos
abzuschreiben und auf sie einzutreten ist. Entsprechend diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu tragen.
Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da seine Anträge
als von Anfang an aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 152 Abs. 1 OG).
Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr
Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als
gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben und soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie
dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: