Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.85/2002
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6A.85/2002 /kra

Urteil vom 22. November 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Karlen,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Werner Bodenmann,
Postfach 22, 9004 St. Gallen,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Abteilung IV, Unterstrasse
28, 9001 St. Gallen.

Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung; Entzug des Führerausweises auf
unbestimmte Zeit,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 18.
Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ fiel im Januar und Februar 2002 den Organen der Stadtpolizei St.
Gallen durch sein teilweise aggressives und unkooperatives Verhalten sowie
durch eine Häufung von Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz auf. Am
17. Januar 2002 verursachte er einen geringfügigen Parkschaden, bei dessen
Tatbestandsaufnahme er sich gegenüber den Polizeiorganen arrogant und
renitent zeigte. Am Tag danach erschien er bei der Polizei und beschimpfte
die Beamten aufs Übelste und stiess ihnen gegenüber Drohungen aus. Wenig
später, am 14. Februar 2002, verursachte er als Lenker eines Lieferwagens
eine Auffahrkollision. Schliesslich überschritt er am 25. Februar 2002
ausserorts die Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 km/h.

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen ordnete
wegen dieser Vorfälle eine verkehrspsychologische Begutachtung von X.________
an. Diese ergab, dass dessen Fahreignung wegen charakterlicher Nichteignung
und knapp genügender Leistung zur Zeit zu verneinen sei. Gestützt auf diesen
Befund entzog das genannte Amt X.________ am 25. September 2002 den
Führerausweis mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Zeit, mindestens aber
für die Dauer von 12 Monaten.

Gegen diesen Entscheid reichte X.________ bei der Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen einen Rekurs ein und verlangte die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung. Der Präsident der Abteilung IV der
Verwaltungsrekurskommission wies am 21. Oktober 2002 das Gesuch um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung ab.

B.
X.________ erhebt gegen die Präsidialverfügung, mit der sein Begehren um
aufschiebende Wirkung abgelehnt wurde, beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und seinem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu
verleihen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Abteilungspräsident der Verwaltungsrekurskommission beantragt die
Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Es ist zunächst die Zulässigkeit des erhobenen Rechtsmittels zu prüfen.

1.1 Die angefochtene Verfügung stellt einen Zwischenentscheid dar. Gegen
einen solchen ist nach Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1
VwVG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dieser Nachteil muss nicht
rechtlicher Natur sein, sondern es genügt auch ein bloss wirtschaftliches
Interesse an der Aufhebung des Zwischenentscheids, sofern mit der
Beschwerdeerhebung nicht allein eine Verlängerung oder Verteuerung des
Verfahrens verhindert werden soll (BGE 120 Ib 97 E. 1c). Vorliegend hat die
Verweigerung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer
offensichtlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, da er
mangels Führerausweises nicht mehr als Chauffeur arbeiten könnte. Er macht
sogar geltend, er habe im Falle einer Verweigerung der aufschiebenden Wirkung
mit der sofortigen Kündigung seines Arbeitgebers zu rechnen.

1.2 Gegen Zwischenverfügungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur
zulässig, wenn sie gegen den Endentscheid erhoben werden kann (Art. 101 lit.
a OG). Sicherungsentzüge sind auf dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeweg
beim Bundesgericht anfechtbar (Art. 24 Abs. 2 SVG). Dieses überprüft dabei
nicht nur Anordnungen, die sich auf Bundesverwaltungsrecht stützen, sondern
auch solche, die auf unselbständigem kantonalem Ausführungsrecht oder auf
kantonalen Vorschriften beruhen, die in einem hinreichend engen
Sachzusammenhang mit den vom Bundesverwaltungsrecht geregelten Fragen stehen
(BGE 123 I 275 E. 2b).

Die angefochtene Verfügung über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung
stützt sich auf kantonales Verfahrensrecht. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 3
VwVG, nach welcher die Beschwerdeinstanz oder ihr Vorsitzender die von der
Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen kann, findet,
wie das Bundesgericht in einem früheren Entscheid klargestellt hat, im
Verfahren vor letztinstanzlichen kantonalen Behörden, die über
Sicherungsentzüge entscheiden, keine Anwendung (BGE 106 Ib 115 E. 2a; vgl.
Art. 1 Abs. 3 VwVG). Von daher fragt sich, ob die angefochtene Verfügung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt. Allerdings
kann nicht ausser Acht bleiben, dass auch das Bundesrecht Vorschriften über
das Verfahren bei Führerausweisentzügen enthält. So sieht namentlich Art. 35
Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) vor, dass bis zur
Abklärung von Ausschlussgründen der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen
werden kann. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung
erklärt, dass dem vorsorglichen Ausweisentzug nach Art. 35 Abs. 3 VZV und der
aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittelverfahren gegen einen bereits verfügten
Sicherungsentzug die gleiche Funktion zukomme und darüber nach den gleichen
Kriterien zu entscheiden sei (BGE 122 II 359 E. 3a). Die Anwendung des
kantonalen Verfahrensrechts über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
steht somit in einem engen Sachzusammenhang zum Bundesrecht. Dies
rechtfertigt es, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide über die
aufschiebende Wirkung im kantonalen Rechtsmittelverfahren gegen
Sicherungsentzüge zuzulassen (in diesem Sinne auch das nicht publizierte
Urteil des Bundesgerichts [II. Oeffentlichrechtliche Abteilung] 2A.398/1998
vom 22. Oktober 1998, E. 1b; noch offen mit Bezug auf das Verfahren des
Sicherungsentzugs demgegenüber BGE 107 Ib 395 E. 1a).

2.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hat in der Verfügung, in der es den
Sicherungsentzug anordnete, zugleich einem allfälligen Rekurs die
aufschiebende Wirkung entzogen. In der beim Bundesgericht angefochtenen
Präsidialverfügung wird es abgelehnt, dem vom Beschwerdeführer erhobenen
Rekurs - in Abweichung der vom Amt getroffenen Anordnung - die aufschiebende
Wirkung wieder zu erteilen. Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene
Verfügung verletze die Grundsätze, die nach dem Bundesrecht beim Entscheid
über die aufschiebende Wirkung zu beachten seien.

2.1 Nach Art. 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai
1965 (SGS 951.1) hat ein Rekurs aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz
nicht wegen Gefahr die Vollstreckbarkeit anordnet (Abs. 1). Die Rekursinstanz
kann eine gegenteilige Verfügung treffen, die endgültig ist (Abs. 2). Eine
nähere Regelung der Kriterien, die beim Entscheid über die aufschiebende
Wirkung massgebend sind, enthält das kantonale Recht nicht. Bei dieser
Sachlage ist bei der Prüfung der Gründe, die für den Aufschub sprechen, und
jenen, die eine sofortige Vollstreckung nahe legen, von dem vom Bundesrecht
vorgegebenen Zweck des Sicherungsentzugs auszugehen.

Nach Art. 30 VZV dienen Sicherungsentzüge dem Schutz des Verkehrs vor
ungeeigneten Fahrzeuglenkern (Abs. 1). Sie werden verfügt, wenn der Führer
aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer
Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen
nicht geeignet ist (Abs. 2). Aus dieser Zwecksetzung ergibt sich, dass diese
Form des Entzugs im Interesse der Verkehrssicherheit in der Regel keinen
Aufschub erträgt. Nach der Rechtsprechung ist daher Rechtsmitteln gegen
Sicherungsentzüge die aufschiebende Wirkung zu verweigern, soweit nicht
besondere Umstände vorliegen (BGE 122 II 359 E. 3a; 107 Ib 395 E. 2a; 106 Ib
115 E. 2b).

Der kantonalen Instanz steht beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung
ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Sie trifft ihren Entscheid
regelmässig gestützt auf die vorhandenen Akten und nimmt keine weiteren
Abklärungen vor. Denn eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen
Gesichtspunkten, die für und gegen einen Sicherungsentzug sprechen, kann
nicht bereits beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung, sondern erst im
anschliessenden Hauptverfahren erfolgen (vgl. BGE 125 II 492 E. 2b S. 496).
Das Bundesgericht prüft im vorliegenden Verfahrensstadium lediglich, ob die
kantonale Instanz sich an den ihr zukommenden Beurteilungsspielraum gehalten
hat, insbesondere ob sie die im Lichte des Bundesrechts wesentlichen
Interessen berücksichtigt und nicht falsch gewichtet hat (BGE 106 Ib 115 E.
2a).

2.2 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die dargestellten Grundsätze.
Der Abteilungspräsident kommt darin zum Schluss, dass keine besonderen
Umstände, die im Lichte der genannten Rechtsprechung ausnahmsweise die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten, vorlägen. Der
Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass der angeordnete
Sicherungsentzug offensichtlich gegen Bundesrecht verstosse, was einen
besonderen Grund für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung darstelle. In
diesem Zusammenhang rügt er ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch das verfügende Amt, da es sich mit den von ihm vorgebrachten Argumenten
nicht genügend auseinandergesetzt habe. Ausserdem sieht der Beschwerdeführer
einen besonderen Umstand darin, dass er sich seit den fraglichen Vorfällen
während mehr als acht Monaten im Verkehr unauffällig verhalten habe.

2.3 Die Erfolgsaussichten des erhobenen Rechtsmittels werden beim Entscheid
über die aufschiebende Wirkung nur berücksichtigt, wenn sie zu keinen
Zweifeln Anlass geben (BGE 106 Ib 115 E. 2a). So kann einer Beschwerde, die
offenkundig aussichtslos ist, aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung
verweigert werden (BGE 107 Ib 395 E. 2c). Umgekehrt wäre vorliegend der
Beschwerde die Suspensivwirkung zuzuerkennen, wenn sie offensichtlich als
begründet erschiene, wie dies der Beschwerdeführer behauptet.

Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn der Fahrzeuglenker nach seinem
bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die
Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (Art. 16
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Für einen
Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist demnach erforderlich, dass
hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Lenker sich im
Verkehr rücksichtslos verhalten wird. Die Frage ist anhand der Vorkommnisse
(Zahl und Art der begangenen Verkehrsdelikte) und der gesamten persönlichen
Umstände zu beurteilen. In Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches
oder psychiatrisches Gutachten gemäss Art. 9 Abs. 2 VZV einzuholen (BGE 125
II 492 E. 2a).

Im Lichte dieser Kriterien erscheint der vom Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt verfügte Sicherungsentzug nicht offensichtlich fehlerhaft.
Der Einwand des Beschwerdeführers, wegen des blossen Bagatelldelikts vom 17.
Januar 2002 (Verursachen eines Parkschadens) hätte keine
verkehrspsychologische Begutachtung angeordnet werden dürfen, geht fehl. Denn
diese wurde nicht in erster Linie wegen dieses Delikts, sondern wegen des
ungewöhnlich aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber den
Polizeiorganen - insbesondere auch am Tag nach dem Vorfall - sowie wegen
zweier weiterer, nicht geringfügiger Verkehrsregelverletzungen innerhalb
weniger Wochen angeordnet. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt
werden, wenn er das verkehrspsychologische Gutachten als offensichtlich
mangelhaft bezeichnet. Es enthält die Ergebnisse der durchgeführten
Testverfahren, die Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers anhand
verschiedener Kriterien sowie eine Gesamtbeurteilung. Die Folgerungen sind
nachvollziehbar und jedenfalls nicht von vornherein nicht stichhaltig. Auch
das Schreiben von Dr.med. Y.________ vom 15. Oktober 2002 stellt die
Ergebnisse des verkehrspsychologischen Gutachtens nicht grundsätzlich in
Frage, zumal sich das hier festgehaltene vorbildliche Verhalten des
Beschwerdeführers auf Sportveranstaltungen und nicht auf den Strassenverkehr
bezieht. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die Verfügung des
Sicherungsentzugs klarerweise eine ungenügende Begründung enthielte und das
vom Beschwerdeführer bei der Verwaltungsrekurskommission erhobene
Rechtsmittel offensichtlich schon deshalb gutzuheissen wäre.

2.4 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf sein korrektes Verhalten im
Strassenverkehr seit den fraglichen Vorfällen. Dieser Umstand kann nach der
Rechtsprechung die Gewährung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, wenn
der Lenker während eines länger dauernden Entzugsverfahrens im Besitze des
Führerausweises blieb und während dieser Zeit keine neuen
Verkehrsregelverletzungen beging. Allerdings muss es sich dabei um einen
längeren Zeitraum handeln, so dass die Gründe für den Sicherungsentzug
angesichts der seitherigen Bewährung in den Hintergrund treten, was von der
Rechtsprechung nach Verstreichen von 2½ bzw. 3¼ Jahren bejaht wurde (vgl.
nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts 6A.53/2001 vom 19. Juni 2001
E. 2b und 2A.398/1998 vom 22. Oktober 1998 E. 2b/cc). Vorliegend sind jedoch
seit dem letzten Vorfall am 25. Februar 2002 und der angefochtenen Verfügung
lediglich knapp acht Monate verstrichen. Das Interesse an einem sofortigen
Vollzug des Sicherungsentzugs verdient in dieser Situation den Vorrang.

2.5 Aus diesen Erwägungen durfte der Abteilungspräsident besondere Umstände,
die ausnahmsweise die Gewährung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen
würden, verneinen, ohne den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum zu
überschreiten. Der angefochtene Entscheid verletzt deshalb kein Bundesrecht.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demzufolge abzuweisen.

3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.
152 OG kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und
diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und er den
angefochtenen Entscheid überdies mit vertretbaren Argumenten in Frage
gestellt hat (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer
werden deshalb keine Kosten auferlegt. Seinem Vertreter wird aus der
Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Rechtsanwalt Werner Bodenmann wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen Abteilung IV sowie dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: