Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.78/2002
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6A.78/2002 /kra

Urteil vom 7. Februar 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiberin Giovannone.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Felix Barmettler,
Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Entzug des Führerausweises (Auslandtat),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 4.
September 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 23. Dezember 2001 ergab eine Geschwindigkeitsmessung der Sezione Polizia
Stradale Como mittels Telelaser, dass X.________ auf der Autobahn A9 in
Cadorago (Italien, Provinz Como) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130
km/h um 55 km/h überschritten hatte. Die Sezione Polizia Stradale Como
auferlegte ihm eine Busse von LIT 635'090 (EUR 328), welche X.________ auf
der Stelle bezahlte, und nahm ihm den Führerausweis ab. Am 4. Januar 2002
aberkannte der Präfekt der Provinz Como X.________ den Führerausweis wegen
Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h
für die Dauer von 30 Tagen. Dieser Entscheid und die Bussenverfügung
erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und wurden dem Strassenverkehrsamt des
Kantons St. Gallen mitgeteilt (act. 7/21 und 7/22).

Im Kanton St. Gallen war X.________ der Führerausweis schon einmal entzogen
worden und zwar für einen Monat vom 29. Oktober bis 28. November 2001
gestützt auf die Verfügung vom 23. Januar 2001 wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung begangen am 29. April 2000 (act. 7/5 und
7/20).

B.
Mit Verfügung vom 1. März 2002 ordnete das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 i.V.m.
Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG an, es sei X.________ für
die Dauer von 6 Monaten der Führerausweis zu entziehen (act. 7/33).

C.
Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV,
bestätigte am 4. September 2002 den Führerausweisentzug für die Dauer von
sechs Monaten und befand in teilweiser Gutheissung des Rekurses von
X.________, es sei ihm der in Italien vollzogene Entzug von einem Monat ganz
anzurechnen.

D.
X.________ ficht diesen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission beim
Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Er beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben, von einem Führerausweisentzug sei
Umgang zu nehmen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell sei der Führerausweis für die Dauer
eines Monats einzuziehen. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei überdies die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Verwaltungsrekurskommission beantragt die Abweisung der Beschwerde (act.
6).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der
Verwaltungsrekurskommission vor, sie habe weder ihn befragt noch eine
öffentliche Verhandlung durchgeführt (Beschwerde S. 7 unten).

1.1 Der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken ist ein Entscheid über die
Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK (BGE 121 II 22 E. 3c und 219 E. 2a). Der Betroffene hat daher im
kantonalen Verfahren Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung,
sofern er eine solche eindeutig beantragt (BGE 127 II 129 unveröffentlichte
E. 1b; 125 V 37 E. 2 S. 38; 121 II 22 E. 3c, 219 E. 2a). In diesem Rahmen hat
der Betroffene auch Anspruch auf persönliche Anhörung (BGE 119 Ib 311 E. 7a
S. 311).

1.2 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer zum Verfahren Stellung nehmen
(act. 7/24), und er hat diese Möglichkeit genutzt. Dass er die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung und eine persönliche Befragung beantragt
hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Rüge einer Verletzung von
Art. 6 Abs. 1 EMRK ist demnach unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als
willkürlich, offensichtlich unzutreffend und aktenwidrig.

2.1 Vorab bestreitet der Beschwerdeführer den Sachverhalt gemäss
Polizeirapport vom 23. Dezember 2001, welcher dem Entscheid des Präfekten der
Provinz Como zugrunde liegt, und rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht darauf
abgestellt habe (Beschwerde S. 6 f.).
2.1.1 Ist im ordentlichen Verfahren ein Strafurteil ergangen, so hat die
Verwaltungsbehörde grundsätzlich auf die darin festgestellten Tatsachen
abzustellen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sie auch an den
Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst
wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
insbesondere, wenn der Beschuldigte wusste oder voraussehen musste, dass
gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es
trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen
Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen,
sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E.
3c/aa S. 104).

2.1.2 Sowohl das Bussendekret vom 23. Dezember 2001 als auch die Verfügung
vom 4. Januar 2002 konnten gemäss darauf vermerkter Rechtsmittelbelehrung
innert 30 Tagen nach Erhalt beim Friedensrichter angefochten werden (act.
7/21 und 7/22). Mit Schreiben vom 21. Januar 2002 teilte das
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen dem
Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn ein Administrativmassnahmeverfahren im
Hinblick auf einen sechsmonatigen Entzug des Führerausweises eröffnet werde
(act. 7/24). Nachdem dem Beschwerdeführer die Eröffnung des
Administrativverfahrens bekannt war, wäre er nach Treu und Glauben
verpflichtet gewesen, die Verfügung des Präfekten anzufechten. Im Übrigen
kann hier auf die zutreffenden Ausführungen der Verwaltungsrekurskommission
verwiesen werden (Urteil E. 3c und d, S. 6 f.).
2.1.3 Da der Beschwerdeführer sich im italienischen Verfahren nicht zur Wehr
setzte, er insbesondere die Einsprachefrist ungenutzt verstreichen liess,
muss er sich den Sachverhalt gemäss Polizeirapport vom 23. Dezember 2001
entgegenhalten lassen. Auf die diesbezüglichen Rügen ist deshalb nicht
einzutreten.

2.2 Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, er sei allein durch Unterbreitung
des Bussendekrets auf die Geschwindigkeitsüberschreitung von angeblich 55
km/h hingewiesen worden, ohne dass ihm ersuchtermassen dafür der Nachweis
vorgelegt worden wäre. Es sei ihm nicht bekannt, auf welche Weise die
inkriminierte Verkehrsverletzung festgestellt worden sei. Über Messweise und
-resultat des Telelasers, den Abzug einer Sicherheitsmarge und die
Berücksichtigung einer Toleranz sei er nicht informiert worden (Beschwerde S.
8).

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand, mit dem er  eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen will, ebenfalls im
italienischen Verfahren hätte vorbringen müssen, ist er aktenwidrig: Gemäss
Polizeirapport vom 23. Dezember 2001 (act. 7/21) hat der Beschwerdeführer die
erhobene Geschwindigkeit von 195 km/h selbst vom Display des Telelasers
abgelesen und so zur Kenntnis genommen. Von dieser Geschwindigkeit wurde die
gesetzliche Marge von 5% abgezogen.

2.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers steht die Feststellung der
Vorinstanz, er habe die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um
55 km/h überschritten, auch nicht im Widerspruch zur Verfügung des Präfekten
der Provinz Como vom 4. Januar 2002: Darin ist von einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h ("di oltre 40 km/h") die
Rede (act. 7/22 Absatz. 1).

2.4 Wenn die Verwaltungsrekurskommission demnach von einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von 55 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit
von 130 km/h auf der Autobahn ausgeht, ist das keineswegs willkürlich.

3.
Die Vorinstanz wertet die Geschwindigkeitsüberschreitung als schweren Fall im
Sinn von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG (Urteil E. 4a S. 7 f.).
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz beurteile die
Auslandtat zu Unrecht nach schweizerischem Recht. Wer im Ausland ein
Motorfahrzeug führe, habe sich nach den Verkehrsregeln des jeweiligen Landes
zu richten. Verletze er diese, so beurteile sich die Verschuldensfrage nach
ausländischem Recht. Mit der Beurteilung nach schweizerischem Recht verletze
die Verwaltungsrekurskommission das Territorialitätsprinzip gemäss Art. 3
StGB (Beschwerde S. 9 - 11).

3.1.1 Art. 30 Abs. 4 VZV sieht vor, dass bei Aberkennungen schweizerischer
Führerausweise durch ausländische Behörden der für den Ausweisentzug
zuständige Kanton zu prüfen hat, ob eine Massnahme gegenüber dem Fehlbaren zu
ergreifen ist. Dabei handelt es sich um eine territoriale Ausdehnung der im
Ausland angeordneten Massnahme, die Art. 3 StGB nicht widerspricht (BGE 123
II 464 E. 2c und d). Gemäss ständiger und erst kürzlich bestätigter
Rechtsprechung kann demzufolge die kantonale Behörde den Entzug des
Führerausweises anordnen, wenn die Fahrberechtigung vom ausländischen
Tatortstaat entzogen wird (BGE 128 II 133 E. 4a und 5; zur Publikation
bestimmtes Urteil 6A.64/2002 vom 17. Dezember 2002 nicht zu publizierende
E.1). Darauf ist nicht zurückzukommen.

3.1.2 Ordnen schweizerische Behörden als Wohnsitzstaat einen Warnungsentzug
an, haben sie es in Anwendung schweizerischen Rechtes zu tun. Somit sind beim
Nachvollzug die schweizerischen Bestimmungen über die Festsetzung der Dauer
und insbesondere jene über die Mindestdauer des Entzuges zu beachten (BGE 123
II 464 E. 3c S. 471; zur Publikation bestimmtes Urteil 6A.64/2002 vom 17.
Dezember 2002 E. 2.2). Die am Tatort geltenden Verkehrsregeln sind Teil des
nach schweizerischem Recht zu beurteilenden Sachverhalts.

3.1.3 Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h bei der auf
schweizerischen Autobahnen vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 120
km/h gilt ungeachtet der konkreten Umstände als schwerer Fall (BGE 123 II 106
E. 2c S. 112; 121 II 127 E. 3c). Wenn die Vorinstanz eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 55 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit
von 130 km/h auf einer italienischen Autobahn ebenfalls als schweren Fall
einstuft, erscheint dies als verhältnismässig und damit bundesrechtskonform.

3.2 Abgesehen davon trifft es nicht zu, dass der Präfekt der Provinz Como das
Vorliegen einer schweren Verkehrsgefährdung und eines schweren Verschuldens
verneint (Beschwerde S. 10). Er hat lediglich festgehalten, dass die
Zuwiderhandlung keinen Schaden zur Folge gehabt habe und nichts über eine
Rückfälligkeit des Beschwerdeführers bekannt sei. Im Übrigen hat er das
Verhalten des Beschwerdeführers aber als gefährlich bezeichnet und eine
Bestimmung des italienischen Rechts angewendet, die eine Mindestentzugsdauer
von einem Monat und damit wie Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG den Entzug des
Führerausweises vorschreibt (act. 7/22 Absatz 2 und 3).

4.
Nach dem Urteil der Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer der Führerausweis
für sechs Monate entzogen, wobei der bereits vollzogene Entzug von einem
Monat angerechnet wird (Dispositiv Ziff. 2).

4.1 Unter Berufung auf BGE 128 II 137 macht der Beschwerdeführer geltend,
nachdem die italienische Behörde den Führerausweis lediglich für einen Monat
entzogen habe, sei es der Administrativbehörde des Wohnsitzkantons verwehrt,
einen Entzug von sechs Monaten zu verhängen (Beschwerde S. 11).

4.1.1 Das Bundesgericht hat in BGE 128 II 133 erkannt, der schweizerische
Führerausweis dürfe wegen einer Auslandtat nur entzogen werden, wenn auch der
Tatortstaat die Fahrberechtigung für sein Staatsgebiet entzogen hat. Über die
Frage, ob der Nachvollzug hinsichtlich der Dauer durch jene der ausländischen
Massnahme begrenzt ist, hatte das Bundesgericht im zitierten Fall nicht zu
entscheiden (BGE 128 II 133 E. 5; zur Publikation bestimmtes Urteil
6A.64/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 2.1). Die Frage ist aus nachfolgenden
Gründen auch hier offen zu lassen.

4.1.2 Der vorliegende Entzug von sechs Monaten stützt sich auf Art. 17 Abs. 1
lit. c SVG. Diese Bestimmung schreibt einen Entzug von mindestens dieser
Dauer vor, wenn dem Führer innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzugs
der Ausweis erneut entzogen werden muss. Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, dass ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 23. Januar 2001 schon
einmal für einen Monat (vom 29. Oktober bis 28. November 2001) entzogen
worden war (act. 7/5 und 7/20). Der Präfekt der Provinz Como hat ausdrücklich
festgehalten, dass ihm nichts über eine Rückfälligkeit des Beschwerdeführers
bekannt war (act. 7/22 Absatz 3). Die Administrativbehörde darf von den
tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid unter anderem abweichen, wenn
und soweit sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die
dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat (BGE 124 II
103 E. 1c/aa; 119 Ib 158 E. 3c/aa). Die kantonalen Behörden durften demnach
die Rückfälligkeit des Beschwerdeführers berücksichtigen und die dafür
vorgesehene Gesetzesbestimmung schweizerischen Rechts anwenden.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Entzug des Führerausweises durch die
schweizerische Behörde bewirke ein erneutes Fahrverbot in Italien. Da ihm die
Fahrerlaubnis dort bereits für einen Monat entzogen worden sei, verletze der
Entzug den Grundsatz "ne bis in idem". Der Wohnsitzkanton habe deshalb einen
örtlich differenzierten Entzug auszusprechen und dem Beschwerdeführer während
der Dauer des Entzugs für Italien eine Fahrerlaubnis auszustellen (Beschwerde
S. 12).

4.2.1 Soweit der Beschwerdeführer einen örtlich differenzierten Entzug
vorschlägt, nimmt er Bezug auf eine Anregung des Bundesgerichts in einem
früheren unveröffentlichten Entscheid (Urteil 6A.104/1996 vom 17. Februar
1997 E. 3c). Diese hat sich jedoch zwischenzeitlich als nicht praktikabel
erwiesen, weshalb vom damaligen Entscheid abzurücken ist (zur Publikation
bestimmtes Urteil 6A.64/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 6.2).
4.2.2 Der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz "ne bis in idem" hat
weder Geltung im Verhältnis mehrerer Staaten untereinander (BGE 123 II 464 E.
2b), noch ist er auf Administrativmassnahmen anwendbar (BGE 128 II 133 E.
3b/bb). Immerhin müssen aber die auf Grund der bestehenden Doppelspurigkeit
ausgesprochenen Massnahmen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein und
dürfen nicht zu einer verkappten Doppelbestrafung führen (BGE 128 II 133 E.
3b/bb; zur Publikation bestimmtes Urteil 6A.64/2002 vom 17. Dezember 2002 E.
6.2).
4.2.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den durch die
italienischen Behörden angeordneten Entzug zur Anrechnung bringt. Der Umstand
sodann, dass das Fahrverbot für das Staatsgebiet Italiens nunmehr das vom
italienischen Präfekten verfügte Mass überschreitet, ergibt sich automatisch
aus dem Entzug durch den Wohnsitzstaat Schweiz und der Anwendung der
schweizerischen Bestimmungen über den Mindestentzug.

4.3 Die Anrechnung des einmonatigen Entzugs genügt in den Augen des
Beschwerdeführers nicht. Da ihm der Führerausweis nicht nach Ablauf eines
Monats sondern erst nach zweieinhalb Monaten ausgehändigt worden sei, habe
die effektive Dauer des Entzugs, während welcher für ihn sowohl in Italien
als in der Schweiz ein absolutes Fahrverbot gegolten habe, zweieinhalb Monate
betragen (Beschwerde S. 12 ff.). Diese Dauer sei ihm anzurechnen.

Gemäss Verfügung des Präfekten der Provinz Como konnte der Beschwerdeführer
seinen Führerausweis nach Ablauf der Entzugsdauer bei der Präfektur der
Provinz Como behändigen (act. 7/22). Der Beschwerdeführer macht nicht
geltend, er habe sich auf die Präfektur begeben und es sei ihm dort die
Herausgabe des Ausweises verweigert worden. Wenn er demnach seinen
Führerausweis nach Ablauf der einmonatigen Entzugsdauer nicht abgeholt hat,
hat er sich dies selbst zuzuschreiben. Das ist kein Grund, dass ihm ein mehr
als einmonatiger Entzug angerechnet werden müsste.

4.4 Schliesslich weist der Beschwerdeführer auf seine berufliche
Notwendigkeit hin, ein Fahrzeug zu führen. Eine solche Notwendigkeit
rechtfertigt jedoch keine Unterschreitung der gesetzlichen
Mindestentzugsdauer. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber bei der letzten
Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (AS 2002 2767)
ausdrücklich festgehalten hat, dass die Mindestentzugsdauer - auch bei
beruflicher Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, - nicht unterschritten
werden darf (Art. 16 Abs. 3 nSVG). Würde die gesetzliche Mindestentzugsdauer
beim Nachvollzug einer ausländischen Massnahme nicht beachtet, widerspräche
dies dem klaren Willen des Gesetzgebers (zur Publikation bestimmtes Urteil
6A.64/2002 vom 17. Dezember 2002 nicht zu publizierende E. 5). Im Übrigen
kann hier auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der
Verhältnismässigkeit verwiesen werden (Urteil E. 4e S. 10).

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem
Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde vollumfänglich.
Demzufolge sind ihm die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: