Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.71/2002
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6A.71/2002 /kra

Urteil vom 5. Dezember 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Postfach 7820,
3001 Bern,

gegen

Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
Kramgasse 20, 3011 Bern.

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 24. April 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ fuhr am 31. Mai 2001 um ca. 13.20 Uhr mit seinem Lastwagen auf
der Autobahn A1-Ost von Bern-Wankdorf Richtung Schönbühl. Beim
Zusammenschluss mit der A1-West wechselte er zunächst vom dritten auf den
zweiten Streifen der an dieser Stelle vierspurigen Fahrbahn. Als er mit
eingeschaltetem Blinker weiter auf den ersten Streifen wechselte, kollidierte
er mit einem dort fahrenden Personenwagen. Dieser wurde von der rechten Front
des Lastwagens hinten links erfasst, drehte sich um die eigene Achse,
schleuderte über alle Spuren hinweg und prallte schliesslich an die Mauer in
der Fahrbahnmitte. Die Fahrzeuge erlitten leichten Sachschaden. Die
beteiligten Fahrzeuglenker und Insassen wurden nicht verletzt.

Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte das Untersuchungsrichteramt III Bern
- Mittelland X.________ mit Strafmandat vom 21. Juni 2001 wegen
unvorsichtigen Spurwechsels mit Unfallfolge in Anwendung von Art. 34 Abs. 3
und 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 10 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu
einer Busse von Fr. 500.--. Das Strafmandat ist in Rechtskraft erwachsen.

B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2001 entzog das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ den Führerausweis für
Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 16 und 17 SVG für die Dauer eines
Monats. Eine hiegegen von X.________ erhobene Beschwerde wies die
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern
nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Urteil vom 24. April
2002 ab.

C.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführern beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist eine auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes
gestützte letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 97 Abs. 1
OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG, Art. 24 Abs.
2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr [SVG; SR
741.01]).

Der Beschwerdeführer rügt einerseits eine formelle Rechtsverweigerung,
andererseits eine Verletzung von Bundesrecht. Die Begründung seiner
Beschwerde ist teilweise schwer verständlich und lässt insofern die
notwendige Klarheit vermissen. Da die Beschwerde sich als offensichtlich
unzulässig erweist, ist auf eine Rückweisung gemäss Art. 108 Abs. 3 OG zur
Behebung des Mangels zu verzichten (vgl. auch BGE 104 V 178; 96 I 94 E. 2b).
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt
und die Beschwerdebegründung in analoger Anwendung der für die
staatsrechtliche Beschwerde geltenden Regeln (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG)
erhöhten Anforderungen genügen muss, wird auf die Beschwerde nur insoweit
eingetreten, als der Beschwerdeführer seine Rügen klar und detailliert
erhebt.

2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt
sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nach
ständiger Rechtsprechung kann dabei auch die Rüge der Verletzung von
Bundesverfassungsrecht erhoben werden, soweit diese eine Angelegenheit
betrifft, die in die Sachzuständigkeit der eidgenössischen
Rechtspflegeinstanz fällt (BGE 122 IV 8 E. 2a; 120 Ib 287 E. 3a und d). Nicht
überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG).

Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des
Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde wie die
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern
als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat
(BGE 121 II 127 E. 2). An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden
(Art. 114 Abs. 1 OG).

3.
3.1 Die Verwaltungsbehörde ist in Bezug auf die Rechtsanwendung nicht an die
rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes durch das Strafurteil gebunden.
Etwas anderes gilt nur, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der
Beurteilung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die
Verwaltungsbehörde, was etwa der Fall ist, wenn er den Beschuldigten
persönlich einvernommen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/bb). Das trifft hier nicht
zu.

3.2 Der Führerausweis kann gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG entzogen werden, wenn
der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder
andere belästigt hat (Satz 1; Art. 31 Abs. 1 VZV). Die Dauer des Entzugs ist
nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch mindestens einen Monat
(Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG; vgl. auch BGE 123 II 225 E. 2b/cc). In leichten
Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 16 Abs. 2 SVG Satz 2;
Art. 31 Abs. 2 VZV). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis
entzogen werden, wenn der Fahrzeuglenker den Verkehr in schwerer Weise
gefährdet, d.h. die Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG grob
verletzt hat (Art. 32 Abs. 1 und 2 VZV; BGE 126 II 206 E. 1 mit Hinweisen).
Das Gesetz unterscheidet somit den besonders leichten (Art. 16 Abs. 2 Satz 2
SVG; keine Administrativmassnahme), den leichten (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG),
den mittelschweren (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) und den schweren Fall (Art. 16
Abs. 3 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung kann auf den Führerausweisentzug
grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art.
16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Bei einem mittelschweren Fall fällt ein Verzicht
nur in Betracht, wenn unter dem Gesichtspunkt des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes besondere Umstände vorliegen (BGE 118 Ib
229; vgl. auch BGE 123 II 106 E. 2b). Ob der Fall leicht im Sinne von Art. 16
Abs. 2 Satz 2 SVG ist, beurteilt sich nach dem Verschulden des
Fahrzeuglenkers und seinem automobilistischen Leumund; die Schwere der
Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch
verschuldensmässig relevant ist (BGE 126 II 202 E. 1a und 358 E. 1a; 125 II
561 E. 2; 118 Ib 229). Fehlt es an einem leichten Verschulden, ist die
Annahme eines leichten Falles selbst dann ausgeschlossen, wenn der
Fahrzeuglenker über einen langjährigen ungetrübten automobilistischen Leumund
verfügt (BGE 128 II 282 E. 3.3; 126 II 192 E. 2c und 202 E. 1b).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Abweisung seiner Anträge auf
Einholung eines Sachverständigengutachtens zum toten Winkel und eines
fotogrammetrischen Unfallplanes sowie auf Auswertung der Tachoscheibe des
Lastwagens durch die Vorinstanz.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verleiht dem
Betroffenen u.a. das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
(BGE 126 I 15 E. 2a/aa mit Hinweisen). Der Richter hat somit grundsätzlich
rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen
(BGE 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen). Wenn er indes in willkürfreier Würdigung
der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich
erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in
willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zum
Schluss kommt, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung der bereits
erhobenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern, darf er einen
Beweisantrag ablehnen (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a je mit
Hinweisen).

4.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht
ersichtlich. Die Vorinstanz hält fest, dass weder Unfallfotos noch ein
fotogrammetrischer Plan hätten erhältlich gemacht werden können, da die
Unfallstelle nicht vermessen und der Kollisionspunkt nicht feststellbar
gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch die Einholung eines unfalldynamischen
Gutachtens nicht möglich. Dem ist nichts beizufügen. Nicht zu beanstanden ist
im Weiteren die Abweisung des Antrags auf Auswertung der
Originaltachoscheibe, da die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit
anhand der in den Akten liegenden Kopie der Tachoscheibe hinreichend genau
abgelesen werden kann. Schliesslich verletzt auch der Verzicht auf die
Einholung einer Expertise über den sichttoten Bereich des Lastwagens des
Beschwerdeführers den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Dass sich das
Fahrzeug der Unfallgegnerin im sichttoten Winkel befand, stellt die
Vorinstanz nicht Frage. Wie weit sich der sichttote Bereich konkret
erstreckt, ist daher für die Beurteilung der wesentlichen Fragen ohne
Bedeutung. Im Übrigen ist die Kenntnis des genauen Bereichs der
Sichtbehinderung nur von beschränkter Aussagekraft, wenn weder die
Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge und der genaue Unfallablauf im Einzelnen
bekannt sind. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet, soweit auf sie
überhaupt eingetreten werden kann.

5.
5.1 Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch, soweit die
Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe es bei seinem
Spurwechsel an der nötigen Aufmerksamkeit fehlen lassen und sei seinen
Sorgfaltspflichten als Lastwagenchauffeur zu wenig nachgekommen.

Die rechtlichen Grundlagen bilden Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG. Nach
diesen Bestimmungen hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrtrichtung ändern
will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens,
auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu
nehmen und darf der Lenker auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher
Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur
verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (vgl. auch
Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I:
Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, N 683,
837).

5.2 Die Vorinstanz geht davon aus, die Unfallgegnerin habe sich im toten
Winkel befunden, als der Beschwerdeführer von der zweiten auf die erste Spur
wechselte. Sie wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe nicht bedacht, dass
sich ein Fahrzeug im sichttoten Bereich befinden könnte, und die Fahrspur
gewechselt, ohne zuvor den sichttoten Winkel auszuloten.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Fahrzeug der
Unfallbeteiligten wegen der Sichtbehinderung durch den toten Winkel nicht
sehen können und alles Zumutbare unternommen, um dem toten Winkel Rechnung zu
tragen. Es treffe ihn daher kein oder höchstens ein leichtes Verschulden.

5.3 Beim Phänomen des sichttoten Winkels handelt es sich, wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, um einen in der Bauart des Fahrzeugs liegenden Faktor,
den der Fahrzeuglenker grundsätzlich von vornherein in Rechnung zu stellen
hat. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung verschiedentlich festgehalten,
es gehe nicht an, das Verborgenbleiben eines Verkehrsteilnehmers dem Zufall
zuzuschreiben und die sich aus dem sichttoten Winkel ergebenden Risiken auf
andere Strassenbenützer abzuwälzen. Der Fahrzeuglenker muss vielmehr dafür
besorgt sein, dass die sich aus jenem Faktor ergebenden Risiken ausgeschaltet
werden (BGE 127 IV 34 E. 3b mit Hinweisen).

5.4 Ob die Unfallgegnerin sich tatsächlich im sichttoten Winkel befunden hat,
wie die Vorinstanz annimmt, muss nicht überprüft werden, da das Bundesgericht
grundsätzlich an den durch die richterliche Behörde festgestellten
Sachverhalt gebunden ist (E. 2). Immerhin ist zu bemerken, dass sich der
Personenwagen der Unfallbeteiligten bei der Kollision zu einem guten Teil
rechts vor dem Beschwerdeführer befand, zumal er vom Lastwagen hinten links
erfasst wurde. Für diesen Bereich macht der Beschwerdeführer keine
Sichtbeschränkung geltend.

Auch wenn davon ausgegangen wird, die Unfallgegnerin habe sich im toten
Winkel befunden, erlauben es die konkreten Umstände nicht, das Verhalten des
Beschwerdeführers als bloss leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2
SVG zu würdigen. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Fahrzeuglenker den dem
sichttoten Winkel innewohnenden Gefahren im Sinne einer vorausschauenden
Vorsicht besondere Aufmerksamkeit schenkt und das Verkehrsgeschehen im
Hinblick auf sein beabsichtigtes Fahrmanöver beobachtet (BGE 127 IV 34 E.
3b). Im Bereich eines Zusammenschlusses von zwei Autobahnen hat der Lenker
beim Wechsel des Fahrstreifens besondere Vorsicht zu üben. Das gilt
jedenfalls dort ganz besonders, wo er nach rechts auf die Fahrbahn der
einmündenden Autobahn überwechselt. Will er, wie der Beschwerdeführer im
vorliegenden Fall, in einem Zug von der dritten auf die erste Spur wechseln,
muss er seine Aufmerksamkeit auf den gesamten Verkehrsfluss richten und schon
beim erstmaligen Wechsel auch das Verkehrsgeschehen auf dem rechten Streifen
beobachten, um der aus dem sichttoten Winkel resultierenden Gefahr gerecht zu
werden. Erlauben ihm die konkreten Verhältnisse oder das Verkehrsaufkommen
keine hinreichende Übersicht, hat er in erster Linie das Geschehen auf dem
Überholstreifen der anderen Autobahn im Auge zu behalten und, wie die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, nach dem Wechsel noch
einige Zeit auf dieser Spur zu verbleiben, bevor er ganz nach rechts auf den
ersten Fahrstreifen überwechseln kann. Diese Sorgfaltsanforderungen tragen
dem Umstand Rechnung, dass die von der Rechtsprechung vorgeschlagenen
Massnahmen zur Auslotung des sichttoten Winkels (Sich-vom-Sitz-erheben,
seitliches Verschieben etc.), bei voller Fahrt auf der Autobahn nicht
angemessen sind. Dass der Beschwerdeführer sich nicht auf diesem Wege
vergewissert hat, dass sich im toten Winkel keine Fahrzeuge befinden, kann
ihm somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht
werden. Indem der Beschwerdeführer den Verkehr auf dem ersten Streifen aber
nicht frühzeitig beobachtet hat und dennoch in einem Zug nach rechts auf die
erste Spur gewechselt ist, hat er nicht alle zumutbaren Vorsichtsmassnahmen
getroffen.

Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, geht an der Sache vorbei. So
stellt die Vorinstanz insbesondere nicht fest, dass die Unfallgegnerin ihn
rechts überholt hat. Zwar trifft zu, dass sie ihre Fahrgeschwindigkeit mit
ca. 90 - 100 km/h höher schätzte als diejenige des Beschwerdeführers. Doch
ergibt sich aus ihren Aussagen in der vorinstanzlichen Verhandlung auch, dass
nach ihrer Auffassung der Lastwagen des Beschwerdeführers etwas schneller
fuhr als sie selbst und dass sie in ihrem Rückspiegel sah, dass er immer
näher kam.

Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verhalten des
Beschwerdeführers nicht mehr als bloss leichten Fall im Sinne von Art. 16
Abs. 2 Satz 2 SVG würdigt. Damit entfällt die Möglichkeit, auf den Entzug des
Führerausweises zu verzichten. Da der Beschwerdeführer durch die Folgen
seines verkehrswidrigen Verhaltens nicht im Sinne von Art. 66bis StGB
besonders schwer berührt wird und der Ausweisentzug somit nicht über die
damit regelmässig verbundenen Unannehmlichkeiten und Erschwernisse
hinausgeht, kommt ein Absehen von dieser Massnahme nicht in Frage (vgl. dazu
BGE 118 Ib 229 E. 3; 123 II 106 E. 2b S. 111). Die berufliche Angewiesenheit
auf den Führerausweis ist erst bei der Dauer der Massnahme zu berücksichtigen
(BGE 126 II 196 E. 2c S. 201). Da dem Beschwerdeführer der Ausweis hier nur
für die Mindestdauer von einem Monat entzogen wird (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit.
a SVG), ist das angefochtene Urteil auch insofern nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission des Kantons
Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Strassenverkehrsamt
des Kantons Bern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: