Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.65/2002
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2002
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2002


6A.65/2002 /pai

Urteil vom 27. November 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.

Verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 3. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
Anlässlich einer Polizeikontrolle vom 5. Februar 2002 wurde der Führerausweis
von X.________ eingezogen, nachdem dieser zugegeben hatte, mehrmals täglich
Haschisch zu konsumieren. Am 27. Februar 2002 verfügte die Direktion für
Sicherheit und Soziales des Kantons Zürich einen vorsorglichen
Sicherungsentzug des Führerausweises bis zur Abklärung der Fahreignung im
Rahmen einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Einen von X.________ dagegen
erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom
30. April 2002 ab. X.________ zog diesen Beschluss mit Beschwerde an das
kantonale Verwaltungsgericht weiter. Mit Präsidialverfügung des
Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 14. Juni 2002 wurde X.________
der Führerausweis provisorisch wieder ausgehändigt.

B.
Mit Entscheid vom 3. Juli 2002 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich (1. Abteilung, 1. Kammer) die Beschwerde teilweise gut. Es erwog, dass
der Führerausweis nicht vorsorglich (bis zur verkehrsmedizinischen Abklärung
der Fahreignung) entzogen werden dürfe. Insofern hiess es die kantonale
Beschwerde gut und hob die Verfügung der Direktion für Sicherheit und
Soziales des Kantons Zürich vom 27. Februar 2002 in diesem Punkt auf.
Hingegen wies das Verwaltungsgericht die kantonale Beschwerde ab, soweit sich
diese gegen die Anordnung der verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung
richtete.

C.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes gelangte X.________ mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. August 2002 an das Bundesgericht. Er
beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht behandelt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die sich auf öffentliches Recht
des Bundes stützen, von einer in Art. 98 OG erwähnten Behörde ausgehen und
unter keine der Ausnahmebestimmungen von Art. 99-102 OG fallen.
Letztinstanzliche kantonale Entscheide, die gestützt auf den Zweiten Titel
des SVG getroffen werden, unterliegen (von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 24
Abs. 2 SVG).

Die staatsrechtliche Beschwerde ist gegenüber der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde subsidiär (Art. 84 Abs. 2 OG) und nach der
Praxis des Bundesgerichtes nur dann gegeben, wenn dem kantonalen Recht im
betreffenden Sachgebiet gegenüber den bundesrechtlichen Vorschriften
selbstständige Bedeutung zukommt bzw. wenn die anwendbaren kantonalen
Vorschriften keinen hinreichend engen Sachzusammenhang mit den im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Fragen des
Bundesverwaltungsrechts aufweisen (BGE 123 I 275 E. 2b S. 277; 121 II 72 E.
1b S. 75; 118 Ib 130 E. 1a S. 132, 381 E. 2a S. 389, je mit Hinweisen).

Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichtes stützt sich auf
materielles Bundesverwaltungsrecht, nämlich auf Art. 14 Abs. 2 lit. c und
Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SVG. Damit ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben. Die Sachurteilsvoraussetzungen von
Art. 24 SVG bzw. Art. 103 ff. OG sind ebenfalls erfüllt.

2.
Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a
OG i.V.m. Art. 24 Abs. 6 SVG). Die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht kann nur auf die Frage der
offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b
i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 24 Abs. 6 SVG). Soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde
daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger
Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (vgl. BGE 122 II 373 E. 1b S.
375).

3.
Im angefochtenen Entscheid wird in tatsächlicher Hinsicht erwogen, dass der
Beschwerdeführer am 5. Februar 2002 (ca. 08.50 Uhr) als Lenker eines
Personenwagens in Zürich polizeilich angehalten worden sei, weil er während
des Fahrens ohne Freisprechanlage telefoniert habe. Nachdem die
kontrollierenden Polizeibeamten im Fahrzeug Haschischgeruch wahrgenommen und
im Aschenbecher mehrere angerauchte Joints bzw. auf der Mittelkonsole 0,4 g
Haschisch festgestellt hätten, sei (zuhanden der zuständigen Entzugsbehörde)
der Führerausweis des Beschwerdeführers eingezogen worden. Anschliessend sei
beim Institut für Rechtsmedizin an der Universität Zürich (IRM) eine
ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers bzw. eine Blutentnahme erfolgt.
Am 27. Februar 2002 verfügte die Direktion für Sicherheit und Soziales des
Kantons Zürich einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises auf
unbestimmte Zeit bzw. bis zur Abklärung von allfälligen Ausschlussgründen im
Rahmen einer verkehrsmedizinischen Untersuchung durch das IRM.

Weiter erwägt das Verwaltungsgericht, im vorliegenden Fall habe eine
verkehrsmedizinische Untersuchung durch das IRM zu erfolgen, da Anzeichen für
eine fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers vorlägen. Anlässlich der
ärztlichen Kontrolle (unmittelbar im Anschluss an die polizeiliche Anhaltung
vom 5. Februar 2002) habe die untersuchende Ärztin des IRM zwar keine
merkliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit festgestellt. Es sei jedoch
damals lediglich die Blutalkoholkonzentration gemessen worden. Die
unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des Fahrens
Cannabis konsumiert habe, vermöge den Verdacht, dass er Drogenkonsum und
Strassenverkehr nicht ausreichend zu trennen vermöge, hinlänglich zu
begründen und rechtfertige eine entsprechende Abklärung. Hingegen sei der von
der kantonalen Entzugsbehörde angeordnete vorsorgliche Sicherungsentzug (bis
zur verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung) von den kantonalen
Vorinstanzen nicht hinreichend begründet worden. Im vorliegenden Fall sei
zwar mit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unmittelbar nach dem
jeweiligen Haschischkonsum zu rechnen. Da ohne nähere verkehrsmedizinische
Untersuchungen jedoch noch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine
fehlende Fahreignung vorlägen und die Abklärung erfahrungsgemäss längere Zeit
beanspruche, erweise sich der vorsorgliche Sicherungsentzug als
unverhältnismässig.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, die angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung
seiner Fahreignung sei rechtswidrig und beruhe auf Ermessensmissbrauch bzw.
Ermessensüberschreitung der kantonalen Instanzen. Zwar räumt er ein, dass er
"täglich 2-3 Joints" (Hanfkrautharzpräparate bzw. Haschisch) konsumiere.
Dieser Konsum bewirke jedoch "keinen veränderten Geisteszustand, sondern
einzig eine sehr leichte Beruhigung der Nerven". Am 5. Februar 2002 sei er
wegen unerlaubten Telefonierens beim Lenken eines Motorfahrzeuges polizeilich
angehalten worden. Zuvor habe er 0,1 bis 0,2 Gramm Haschisch konsumiert. Die
unmittelbar danach durchgeführte medizinische Untersuchung beim IRM habe
keine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit ergeben. Die entsprechenden
Resultate der Blutanalyse seien allerdings nicht im Dossier abgelegt worden.
Es sei nicht rechtmässig, gegen jede Person, die Hanfharzpräparate
konsumiert, automatisch eine verkehrsmedizinische Untersuchung der
Fahrtüchtigkeit anzuordnen. Dies um so weniger, als gegen Alkoholkonsumenten
nicht ebenso streng vorgegangen werde. Bei Alkoholmissbrauch am Steuer würden
verkehrsmedizinische Untersuchungen erst angeordnet, wenn der Fehlbare "mehr
als 2,5 Promille Alkohol im Blut oder einen Verkehrsunfall verursacht hat".
Bei Haschischkonsum sei ein entsprechendes Vorgehen nur zulässig, "wenn
mindestens einige Anzeichen einer existierenden Sucht da sind", was im Falle
des Beschwerdeführers nicht zutreffe.

5.
Der Führerausweis darf nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke
oder anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist (Art. 14
Abs. 2 lit. c SVG). Bestehen Bedenken über die Eignung des Führers, so ist er
einer neuen Prüfung zu unterwerfen (Art. 14 Abs. 3 SVG). Der Führerausweis
ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SVG). Ein solcher Sicherungsentzug dient der Sicherung des Verkehrs vor
Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen
Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum
Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind (Art. 30 Abs. 1 VZV). Bis zur
Abklärung von Ausschlussgründen kann der Führerausweis sofort vorsorglich
entzogen werden (Art. 35 Abs. 3 VZV).

5.1 Ein allfälliger Sicherungsentzug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG
setzt das Vorliegen einer Sucht voraus. Trunksucht wird nach der Praxis des
Bundesgerichtes bejaht, wenn der Lenker regelmässig so viel Alkohol
konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum
übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder
zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er
mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand
ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr
gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung
den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern
dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu
beeinträchtigen. Bei allen Suchtvarianten, welche die Fahrtüchtigkeit
nachteilig beeinflussen, darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden,
wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-, Drogen- bzw.
Medikamentenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die
nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am
motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c S. 126; 124 II
559 E. 3d S. 564, E. 4e S. 567, je mit Hinweisen).

Der Suchtbegriff des Verkehrsrechtes deckt sich somit nicht mit dem
medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Der
Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch bei suchtgefährdeten Personen
möglich, bei denen ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender
regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (BGE 124 II 559 E. 3d
S. 564 mit Hinweisen; vgl. auch René Schaffhauser, Grundriss des
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III: Die Administrativmassnahmen,
Bern 1995, Rz. 2098; Rolf Seeger, Fahreignung und Alkohol, in: Institut für
Rechtsmedizin an der Universität Zürich [Hrsg.], Probleme der
Verkehrsmedizin, Zürich 1999, S. 10).

5.2 Eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung ist nach der Praxis
des Bundesgerichtes namentlich dann anzuordnen, wenn die
Blutalkoholkonzentration 2,5 Promille und mehr beträgt; dies gilt selbst
dann, wenn während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt
keine einschlägige Widerhandlung erfolgte. Das Bundesgericht nimmt an, wer
eine derart hohe Blutalkoholkonzentration aufweist, verfüge über eine so
grosse Alkoholtoleranz, dass  in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit
geschlossen werden müsse. Zum selben Ergebnis gelangte das Bundesgericht bei
einem Lenker, der ein erstes Mal mit mindestens 1,74 Promille fuhr und sich
ca. ein Jahr später wiederum des Fahrens in angetrunkenem Zustand (mit einer
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,79 Promille) schuldig machte (vgl.
BGE 127 II 122 E. 3c S. 125 mit Hinweisen).

Die blosse Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung
(im Hinblick auf die Prüfung eines allfälligen Sicherungsentzuges) setzt
konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der fragliche Inhaber des
Führerausweises mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich
in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere
Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122 E. 3c S. 126; 124 II 559 E.
3d S. 564, je mit Hinweisen). Dies kann namentlich der Fall sein, wenn es
sich um einen "starken" Konsumenten von Cannabis handelt und weitere Indizien
auf verkehrsgefährdendes Verhalten hinweisen (BGE 127 II 122 E. 4b S. 127;
124 II 559 E. 4a-g S. 565-68, je mit Hinweisen).

6.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Führerausweis des
Beschwerdeführers nicht vorsorglich (bis zur verkehrsmedizinischen Abklärung
der Fahreignung) entzogen werden dürfe. Insofern hat es die kantonale
Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung der Direktion für Sicherheit und
Soziales des Kantons Zürich vom 27. Februar 2002 aufgehoben. Hingegen hat es
die kantonale Beschwerde abgewiesen, soweit sich diese gegen die Anordnung
der verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung richtete. Im vorliegenden
Verfahren ist lediglich noch streitig, ob diese Anordnung rechtmässig ist.

6.1 Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass er täglich mehrere Joints
rauche, dass er auch vor seiner polizeilichen Anhaltung am 5. Februar 2002
Hanfkrautharz konsumiert habe und dass er damals wegen unerlaubten
Telefonierens am Steuer (ohne Freisprechanlage) angehalten worden sei. Diese
Fakten bilden einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer
unter dem Einfluss von regelmässigem Cannabiskonsum die Tendenz haben könnte,
gesetzliche Vorschriften zu missachten, die der Sicherheit der
Verkehrsteilnehmer dienen. Da er nach eigener Darlegung täglich mehrmals
Haschisch konsumiert und sich unter Cannabiseinfluss ans Steuer setzt, kann
diese Befürchtung nicht leichthin als unbegründet abgetan werden. Angesichts
seines eingestandenen massiven Haschischkonsums (bzw. Fahrens trotz
Cannabisgenusses) erweckt der Beschwerdeführer die Befürchtung, dass er mehr
als jede beliebige andere Person Gefahr laufen könnte, sich in einem Zustand
ans Steuer zu setzen, der das sichere Lenken des Fahrzeuges nicht mehr
gewährleistet (vgl. BGE 127 II 122 E. 3c S. 126; 124 II 559 E. 2b S. 562). Im
Übrigen kann erst aufgrund der hier streitigen verkehrsmedizinischen
Untersuchung geprüft werden, wie häufig und intensiv der tägliche
Haschischkonsum tatsächlich ist, ob der Proband zusätzlich andere Drogen bzw.
Alkohol oder Medikamente konsumiert und wie sein psychischer und
gesundheitlicher Gesamtzustand sich insgesamt auf die Frage der Fahreignung
auswirkt (vgl. BGE 127 II 122 E. 4b S. 127; 124 II 559 E. 4e S. 567, E. 5a S.
568).

Wenn die kantonalen Instanzen die Auffassung vertreten, es seien
verkehrsmedizinische Abklärungen durch das IRM notwendig, um die Fahreignung
des Beschwerdeführers zu prüfen, liegt darin weder eine unrichtige Auslegung
des Bundesrechtes noch eine Ermessensüberschreitung oder ein
Ermessensmissbrauch. Ein vorsorglicher Sicherungsentzug (gestützt auf Art. 35
Abs. 3 VZV) wurde im angefochtenen Entscheid nicht angeordnet.

6.2 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, er habe sich sofort
nach der polizeilichen Anhaltung vom 5. Februar 2002 einer medizinischen
Untersuchung bzw. einer Blutanalyse durch das IRM unterzogen, ändert am
Gesagten nichts. Die damalige Untersuchung hatte nicht die nähere
verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung zum Gegenstand. Vielmehr wurde
auf Anordnung der Polizei eine ärztliche Blutprobe entnommen und die
Blutalkoholkonzentration (mit negativem Ergebnis) gemessen.

Nach der oben dargelegten Praxis kann auch der Ansicht nicht gefolgt werden,
präventive verkehrsmedizinische Abklärungen seien erst zulässig, wenn mehrere
Anzeichen für eine pathologische Sucht bzw. schwere Gesundheitsstörungen
vorliegen oder wenn es bereits zu einem Verkehrsunfall gekommen ist. Zwar
darf nicht bei jedem Cannabiskonsumenten ohne weiteres eine mangelnde
Fahreignung vermutet und eine entsprechende verkehrsmedizinische Abklärung
angeordnet werden. Diesbezüglich ist auch eine möglichst rechtsgleiche Praxis
im Vergleich zum Alkoholmissbrauch am Steuer anzustreben (vgl. dazu BGE 126
II 185 E. 2 S. 187 ff.; 124 II 559 E. 3c-d S. 563-64). Mögliche Anzeichen
dafür, dass eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung von
regelmässigen Cannabiskonsumenten geboten sei, beschränken sich allerdings
nicht zum Vornherein auf Resultate von Messungen des
Cannabis-Wirkstoffgehaltes (THC-Gehalt) im Blut des Lenkers. Vielmehr können
sich entsprechende Anhaltspunkte - wie im vorliegenden Fall - auch aus dem
nachweisbaren bzw. eingestandenen Konsum- und Fahrverhalten des Lenkers
ergeben. Bei Anzeichen von übermässigem Haschischkonsum, der zur Gefährdung
der Verkehrssicherheit führt, darf eine Prüfung der Fahreignung angeordnet
werden (vgl. BGE 127 II 122 E. 4b S. 127; 124 II 559 E. 3d S. 564).

6.3 Nach dem Gesagten verletzt es im hier zu beurteilenden Fall das
Bundesrecht nicht, wenn die kantonalen Instanzen eine verkehrsmedizinische
Expertise zur Prüfung der Fahreignung angeordnet haben.

7.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht (1.
Abteilung, 1. Kammer) und der Direktion für Soziales und Sicherheit des
Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Strassen (Sekretariat
Administrativmassnahmen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: