Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.64/2002
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2002
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2002


6A.64/2002 /pai

Sitzung vom 17. Dezember 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler, Neugasse 48,
9000 St. Gallen,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 3. Juli
2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________, wohnhaft im Kanton St. Gallen, fuhr am 24. Februar 2001 um 01.54
Uhr am Steuer eines "Mercedes 500" mit liechtensteinischem Nummernschild im
österreichischen Feldkirch. Dort geriet er in eine Polizeikontrolle. Seine
Atemluft wies eine Alkoholkonzentration von 0,53 mg/l auf.

Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verurteilte X.________ am 1. März 2001
wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinflussten Zustand zu
einer Geldstrafe. Mit Bescheid vom gleichen Tag aberkannte die
Bezirkshauptmannschaft Feldkirch X.________ die Berechtigung, in Österreich
ein Motorfahrzeug zu führen, für die Dauer von vier Wochen. Straferkenntnis
und Aberkennungsbescheid blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
Sie wurden in der Folge den Behörden des Kantons St. Gallen mitgeteilt.

X. ________ war der Führerausweis im Kanton St. Gallen schon einmal wegen
Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen worden. Der fünfmonatige Entzug
hatte am 28. Juni 1997 geendet.

B.
Ausgehend vom Atemalkoholgehalt von 0,53 mg/l, ermittelte das kantonale
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt mit einem Umrechnungsfaktor von 1,7
einen Blutalkoholgehalt von 0,90 Gewichtspromillen. Mit Verfügung vom 27.
April 2001 entzog es X.________ den Führerausweis für die Dauer von zwölf
Monaten (Art. 16 Abs. 3 lit. b und Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG).

Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies den von
X.________ dagegen eingereichten Rekurs am 3. Juli 2002 ab.

C.
X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei von
einem Führerausweisentzug abzusehen. Subsidiär sei das Fahrverbot auf einen
Monat und auf das Gebiet der Schweiz zu beschränken und es sei ihm ein
rechtsgenüglicher Führerausweis zu überlassen, der es ihm erlaube, während
des Entzugs des schweizerischen Führerausweises im Ausland ein Fahrzug zu
lenken. Sodann beantragt er die aufschiebende Wirkung für die Beschwerde und
die Abnahme von Beweisen.

D.
Die Verwaltungsrekurskommission beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen
Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) pflichtet dem angefochtenen Entscheid
grundsätzlich bei. Es schlägt aber vor, die Entzugsdauer auf elf Monate
herabzusetzen, um dem in Österreich schon vollzogenen einmonatigen Fahrverbot
Rechnung zu tragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass für den Entzug des
schweizerischen Führerausweises bei einer Auslandtat die gesetzliche
Grundlage fehle; Art. 16 SVG, welcher den Ausweisentzug regle, fusse auf dem
Territorialprinzip. Ferner bestehe in dieser Frage kein Abkommen mit
Österreich.

Art. 30 Abs. 4 VZV sieht vor, dass bei Aberkennungen schweizerischer
Führerausweise durch ausländische Behörden der für den Ausweisentzug
zuständige Kanton zu prüfen hat, ob eine Massnahme gegenüber dem Fehlbaren zu
ergreifen ist. Gemäss ständiger und erst kürzlich bestätigter Rechtsprechung
kann demzufolge die kantonale Behörde den Entzug des Führerausweises
anordnen, wenn die Fahrberechtigung vom ausländischen Tatortstaat entzogen
worden ist (BGE 128 II 133 E. 4a). Darauf ist nicht zurückzukommen. Die Rüge
ist unbegründet.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sodann unter Berufung auf die neueste
Rechtsprechung ein, die kantonale Behörde dürfe die ausländische Massnahme
höchstens nachvollziehen, also den Ausweis nicht für eine längere Dauer
entziehen, als es die Behörde des Tatortstaates getan habe.

2.1 In Abänderung der bis dahin geltenden Praxis zum Warnungsentzug hat das
Bundesgericht kürzlich erkannt, der schweizerische Führerausweis dürfe wegen
einer Auslandtat nur noch entzogen werden, wenn auch der Tatortstaat die
Fahrberechtigung für sein Staatsgebiet entzogen hat. Das Bundesgericht
änderte die Rechtsprechung im Wesentlichen wegen der Absicht des Bundesrates,
das schweizerische Recht in Sachen Führerausweis mit dem europäischen zu
harmonisieren. Es wies in diesem Zusammenhang auf das Übereinkommen der
Europäischen Union vom 17. Juni 1998 über den Entzug der Fahrerlaubnis hin,
welches folgende Grundregel statuiert: Die durch europäische Drittstaaten als
Tatortstaaten verfügten Führerausweisentzüge können und sollen durch den
Wohnsitzstaat übernommen oder gerichtlich nachvollzogen werden, der
Wohnsitzstaat darf jedoch mit der von ihm verfügten Massnahme nicht über das
Sanktionsmass hinausgehen, das vom Tatortstaat festgesetzt worden ist (BGE
128 II 133 E. 4d).
Das Bundesgericht hat im Sinne einer Harmonisierung mit den Nachbarländern
und zur Vermeidung einer in Europa singulären Praxis festgehalten, "dass der
schweizerische Nachvollzug einer vom Ausland verfügten Massnahme durch die
Art der ausländischen Massnahme begrenzt wird; der schweizerische
Führerausweis darf deshalb nur noch entzogen werden, wenn auch der
Tatortstaat die Fahrberechtigung für sein Staatsgebiet entzogen hat". Mehr
hatte das Bundesgericht nicht zu entscheiden. Insbesondere war nicht die
Frage zu beantworten, ob und inwiefern die Dauer eines vom Tatortstaat
verfügten Entzuges der Fahrberechtigung bei der Festsetzung der Dauer des
schweizerischen Führerausweisentzugs zu berücksichtigen ist. Die Frage stellt
sich auch vorliegend nicht.

2.2 Das erwähnte europäische Übereinkommen gilt für die Schweiz nicht. Der
Beschwerdeführer kann aus diesem Übereinkommen folglich nichts zu seinen
Gunsten ableiten.

Die durch BGE 128 II 133 eingeleitete Änderung der Rechtsprechung hat nicht
zur Folge, dass im Falle, in welchem der Tatortstaat die Fahrberechtigung
entzieht, die Dauer des Entzuges in der Schweiz durch die Dauer der
ausländischen Massnahme begrenzt wird. Entziehen schweizerische Behörden
einem in der Schweiz wohnhaften Fahrzeuglenker den Führerausweis, so haben
sie dies ausschliesslich in Anwendung schweizerischen Rechtes zu tun. Dieses
kennt jedoch keine Norm, die es erlaubte, in Fällen von Auslandtaten von der
allgemeinen gesetzlichen Ordnung abzuweichen. Es sind beim Nachvollzug somit
die schweizerischen Bestimmungen über die Festsetzung der Dauer und
insbesondere jene über die Mindestdauer des Entzuges zu beachten. Anlässlich
der letzten Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (AS
2002 2767) sind im Übrigen die Vorschriften über die Mindestentzugsdauer
verschärft worden, und der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgehalten, dass
diese nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 nSVG). Würde die
gesetzliche Mindestentzugsdauer beim Nachvollzug einer ausländischen
Massnahme nicht beachtet, widerspräche dies dem klaren Willen des
Gesetzgebers.

Die Vorinstanz hat auf die in Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG festgelegte
Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten bei Rückfall innert fünf Jahren
abgestellt. Damit hat sie kein Bundesrecht verletzt.

3.
Der Beschwerdeführer stellt den von den österreichischen Behörden ermittelten
Atemalkoholgehalt in Frage. In diesem Zusammenhang erhebt er verschiedene
Rügen.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich gestützt auf den festgestellten
Atemalkoholgehalt von 0,53 mg/l wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch
Alkohol beeinflussten Zustand strafrechtlich zu einer Busse verurteilt;
ferner wurde ihm die Lenkberechtigung für vier Wochen aberkannt. Er hat weder
das Straferkenntnis noch den Aberkennungsbescheid angefochten; beide sind in
Rechtskraft erwachsen. Obwohl es ihm möglich gewesen wäre, stellte der
Beschwerdeführer also im österreichischen Verfahren den ermittelten
Atemalkoholgehalt nicht in Frage. Laut Niederschrift der
Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 1. März 2001 hat er an der Verhandlung
im Gegenteil "ein volles Geständnis abgelegt" und damit den der Verurteilung
zu Grunde gelegten Atemalkoholwert stillschweigend akzeptiert. Schon zuvor
hatte er gegenüber den Polizeibeamten erklärt, er wisse, dass er zu viel
getrunken habe.

Im Verfahren vor den schweizerischen Behörden rügt der Beschwerdeführer nun
die Ermittlung des Atemalkoholgehaltes durch die österreichischen Behörden.
Die schweizerische Entzugsbehörde ist an den im ordentlichen Strafverfahren
festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (BGE 123 II 97 E. 3c/aa);
in Österreich ist der Beschwerdeführer vor dem Strafrichter erschienen und
gehört worden. Sein Verhalten ist im Übrigen widersprüchlich, bestreitet er
doch nun, was er zuvor anerkannt hat. Schliesslich sind die Rügen verspätet;
der Beschwerdeführer hat zugewartet, bis eine Überprüfung kaum mehr möglich
war, weil die Nachkontrolle der damaligen österreichischen Ermittlung des
Atemalkoholgehaltes im schweizerischen Verfahren praktisch ausgeschlossen
ist. Die Rügen sind missbräuchlich, weshalb auf sie und auf die in diesem
Zusammenhang gestellten Beweisanträge nicht einzutreten ist.

4.
Der Beschwerdeführer rügt die Umrechnung des Atemalkoholgehaltes von 0,53
mg/l in einen Blutalkoholgehalt von 0,90 Gewichtspromillen.

4.1 Dass der Blutalkoholgehalt zur Fahrtzeit 0,90 Gewichtspromille betrug,
ist eine tatsächliche Feststellung; die Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen, die sie letztinstanzlich getroffen hat, ist eine
richterliche Behörde (BGE 120 Ib 305 E. 4a). Die 0,90 mg/l Blutalkoholgehalt
sind damit für das Bundesgericht verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden sind (Art. 105 Abs. 2 OG). Da der
Atemalkoholgehalt von 0,53 mg/l als Ausgangspunkt für die Umrechnung
endgültig feststeht, bleibt einzig zu prüfen, ob eine Umrechnung zur
Ermittlung des Blutalkoholgehaltes überhaupt möglich ist und ob der hierfür
gewählte Umrechnungsfaktor von 1,7 nicht offensichtlich unrichtig ist.

4.2 In einem Entscheid aus dem Jahr 1997 hatte das Bundesgericht einen Fall
zu beurteilen, in welchem die gerichtliche Vorinstanz gestützt auf die
Fachliteratur davon ausgegangen war, dass die Atemalkoholkonzentration,
ausgedrückt in Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft, höchstens 2'500 und
mindestens 1'700 mal kleiner ist als die Blutalkoholkonzentration,
ausgedrückt in Milligramm Alkohol pro Kilogramm Blut; sie hatte demzufolge
die Umrechnung auf Grund des für den Betroffenen günstigsten Wertes von 1'700
beziehungsweise, um die Blutalkoholkonzentration in Gramm Alkohol pro
Kilogramm Blut zu erhalten, von 1,7 vorgenommen. Den angewendeten
Umrechnungsfaktor von 1,7 und den mit dessen Hilfe errechneten
Blutalkoholgehalt hat das Bundesgericht, zumindest im Rahmen der ihm
zustehenden Kognition, nicht beanstandet (BGE 123 II 97 E. 3c/bb).

Der Beschwerdeführer verweist auf einen Entscheid des Bundesgerichtes, laut
welchem das Ergebnis der Messung der Atemalkoholkonzentration mittels
Atemprüfgerät "bis zu etwa 20 % über oder unter der mittels Blutprobe
festgestellten Blutalkoholkonzentration" liegen kann (BGE 127 IV 172 E. 3d).
Davon ausgehend, dass die in der Schweiz gebräuchlichen Atemprüfgeräte mit
dem Umrechnungsfaktor 2,1 arbeiten (Thomas Sigrist, Zum Nachweis der
Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit - Atemtest versus
Blutalkoholbestimmung, AJP 1996, S. 1114), folgert der Beschwerdeführer, dass
sich bei einer Toleranzmarge von 20 % ein Umrechnungsfaktor von 1,68 und
nicht von 1,70 ergibt. Diese peinlich genaue Umsetzung ist verfehlt; mit der
Marge von 20 % hat das Bundesgericht nur eine Grössenordnung angegeben. Im
Übrigen würde es für den Beschwerdeführer nichts ändern; es bliebe auch dann
ein Blutalkoholwert über 0,8 Gewichtspromillen.

Der Beschwerdeführer will sodann in seinem Fall eine Toleranzgrenze von 30 %
und folglich einen Umrechnungsfaktor von weniger als 1,47 angewendet wissen
wegen verschiedener Mängel und Unsicherheiten in Bezug auf die Ermittlung der
Atemalkoholkonzentration durch die österreichischen Behörden. Der
entsprechende Wert von 0,53 mg/l steht aber verbindlich fest; darauf ist
nicht mehr einzugehen.

Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, der Umrechnungsfaktor von 1,7
erscheine "heute und angesichts der entgegenstehenden wissenschaftlichen
Erkenntnisse fragwürdig". Er zählt verschiedene Publikationen auf, deren
angebliche Hauptaussage er teilweise kurz zusammenfasst. Viele lauten
dahingehend, dass bei Atemalkoholtests wegen allfälliger Ungenauigkeiten ein
Sicherheitszuschlag vorzunehmen ist; gerade das hat die Vorinstanz mit der
Wahl des Umrechnungsfaktors 1,7 aber getan. Andere zwingende Erkenntnisse
finden sich nicht. Nicht erbracht ist jedenfalls der Nachweis, dass die vom
Bundesgericht vor fünf Jahren ihrem Entscheid zu Grunde gelegten
wissenschaftlichen Erkenntnisse überholt wären und der Umrechnungsfaktor von
1,7 deshalb als offensichtlich unrichtig nicht mehr angewendet werden dürfte.

Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei mit einer
Blutalkoholkonzentration von 0,90 Gewichtspromillen gefahren, ist folglich
für das Bundesgericht bindend.

5.
Der Beschwerdeführer rügt die Dauer des Entzuges als unangemessen. Angesichts
des Umstandes, dass er in seiner beruflichen Tätigkeit auf den Führerausweis
angewiesen sei, hätte die Vorinstanz nach seinem Dafürhalten die gesetzliche
Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten unterschreiten müssen.

Gemäss ständiger Praxis rechtfertigt die berufliche Angewiesenheit auf ein
Fahrzeug die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer nicht. An
dieser Praxis ist insbesondere deshalb festzuhalten, weil der Gesetzgeber
anlässlich der Revision vom 14. Dezember 2001 ausdrücklich bestimmt hat, dass
die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug bei der Festsetzung der
Entzugsdauer zwar zu berücksichtigen ist, die gesetzliche Mindestdauer des
Entzugs deswegen aber nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 nSVG;
vgl. BGE 128 II 282 E. 3.5). Damit erübrigen sich diesbezügliche
Beweisabnahmen von vornherein.

Da der Beschwerdeführer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren
Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut unter Alkoholeinfluss
ein Fahrzeug gelenkt hat, beträgt die gesetzliche Mindestdauer des Entzuges
ein Jahr (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG).

6.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Führerausweisentzug
führe mangels Koordination zwischen den österreichischen und den
schweizerischen Behörden im Ergebnis zu einer Doppelbestrafung. Ein Entzug in
der Schweiz sei deshalb solange unstatthaft, als nicht ein Mittel bestehe, um
ihm gleichzeitig das legale Fahren im Ausland zu ermöglichen.

In diesem Zusammenhang schlägt das ASTRA vor, den Ausweisentzug auf elf
Monate zu begrenzen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der
Ausweisentzug in der Schweiz dem Beschwerdeführer auch das Führen eines
Fahrzeugs in Österreich verbietet, obwohl er dort bereits während eines
Monats nicht habe fahren dürfen.

6.1 Derjenige, dem der schweizerische und, gestützt auf Art. 45 Abs. 2 VZV,
gleichzeitig ein allfälliger ausländischer Führerausweis entzogen wird,
besitzt nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland während der
Entzugsdauer keine Fahrerlaubnis mehr. War ihm aber wegen einer Auslandtat
die Fahrerlaubnis im entsprechenden Staat bereits entzogen worden, so führt
der nachträgliche Entzug des schweizerischen Führerausweises zu einem
weiteren Fahrverbot in jenem Staat. In einem unveröffentlichten Entscheid,
auf den sich der Beschwerdeführer beruft, hat das Bundesgericht erkannt, eine
derartige Sanktion verstosse gegen den Grundsatz "ne bis in idem", weil die
Auslandtat im entsprechenden Staat endgültig abgeurteilt worden sei und für
dessen Gebiet deshalb keine neuerliche Sanktion verhängt werden dürfe. Es hat
daraus geschlossen, die Entzugsbehörde habe, um eine derartige Folge zu
vermeiden, von Amtes wegen einen örtlich differenzierten Entzug
auszusprechen. Dem Fahrzeuglenker sei deshalb zusammen mit dem Entzug des
schweizerischen (und eines allfälligen ausländischen) Führerausweises für die
Entzugsdauer eine Fahrerlaubnis für den Staat auszustellen, in dem wegen
desselben Ereignisses ein Entzug bereits vollzogen worden sei (6A.104/1996,
E. 3c).

Daran hat sich das in erster Instanz verfügende Amt gehalten. Es hielt in der
Entzugsverfügung fest: "Damit ist Ihnen für die genannte Dauer das Recht
aberkannt, in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ein Motorfahrzeug
zu führen. Es steht Ihnen frei, gegen Bezahlung einer Gebühr einen
internationalen Führerausweis zu beantragen."

Der Beschwerdeführer hat diese Anordnung im kantonalen Rekursverfahren
angefochten. Er berief sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes
Basel-Landschaft vom 30. Januar 2001, in welchem die Stellungnahme einer
deutschen Amtsstelle wiedergegeben wird. Dort heisst es, ein internationaler
Führerausweis berechtige nur denjenigen zum Führen eines Motorfahrzeugs, der
auch im Besitz eines nationalen Ausweises sei; fehle dieser, sei in
Deutschland mit einem Strafverfahren und der Beschlagnahme des Fahrzeugs zu
rechnen. Auf diesen Einwand ist die Vorinstanz nicht explizit eingegangen.

6.2 Internationale Führerausweise dürfen nur Inhabern schweizerischer oder
ausländischer Ausweise erteilt werden (Art. 46 Abs. 1 VZV). Wird ein
nationaler Führerausweis entzogen oder aberkannt, so ist für die Dauer der
Massnahme auch ein allfälliger internationaler Führerausweis zu entziehen
(Art. 46 Abs. 4 VZV); auf dem Ausweis ist ein entsprechender Eintrag
vorzunehmen (Art. 45 Abs. 3 VZV). Diese Regelung des schweizerischen Rechts
entspricht Art. 41 Ziff. 6 des Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 8.
November 1968 (SR 0.741.10), welcher vorsieht, dass ein internationaler
Führerausweis nur dem Inhaber eines nationalen Führerausweises ausgestellt
werden darf und dass dessen Gültigkeitsdauer nicht über die entsprechende
Dauer des nationalen Führerausweises hinausgehen darf.

Die vom Bundesgericht im obgenannten unveröffentlichten Entscheid angeregte
Erteilung eines internationalen Führerausweises erweist sich damit als nicht
praktikabel. In diesem Punkt muss vom Entscheid abgerückt werden.

Vom genannten Entscheid ist das Bundesgericht im Übrigen schon in einem
andern Punkt abgewichen. Es hat erkannt, dass sich der Grundsatz "ne bis in
idem" nur auf die strafrechtliche Verfolgung von Delikten bezieht und deshalb
auf die vom Tatort- und vom Wohnsitzstaat ausgesprochenen
Administrativmassnahmen nicht anwendbar ist. Gleichzeitig hat es aber
bekräftigt, dass die auf Grund der bestehenden Doppelspurigkeit angeordneten
Massnahmen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein müssen und nicht zu
einer verkappten Doppelbestrafung führen dürfen (BGE 128 II 133 E. 3b/bb).

6.3 Die Rechtsprechung hat verschiedentlich den strafähnlichen Charakter des
Warnungsentzugs erwähnt und aus diesem Grund dort, wo die gesetzliche
Regelung des Warnungsentzuges lückenhaft ist, auf strafrechtliche Grundsätze
zurückgegriffen (vgl. BGE 128 II 285 E. 2.4 i.f.).

Bei Straftaten mit internationalem Bezug können unter Umständen mehrere
Strafrechtsordnungen anwendbar sein und der Täter kann wegen derselben Tat
sowohl im Ausland wie in der Schweiz strafrechtlich verurteilt werden. Eine
derartige Doppelbestrafung verstösst nach allgemeiner Ansicht nicht gegen den
Grundsatz "ne bis in idem", sie kann im Ergebnis aber unbillig sein. Um
unbillige Folgen zu vermeiden, sieht das schweizerische Strafrecht die
Anrechnung der ausländischen Strafe vor (vgl. Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; BGE
114 IV 83 E. 1). In gleicher Weise ist die Anrechnung des ausländischen
Entzugs der Fahrerlaubnis geeignet, im Ergebnis eine doppelte Sanktionierung
auf administrativem Gebiet zu vermeiden.

Die schweizerische Entzugsbehörde hat demzufolge die schon vollstreckte
ausländische Massnahme anzurechnen und die Dauer des Entzuges des nationalen
Führerausweises so festzusetzen, dass dieser Entzug und die ausländische
Massnahme zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug des nationalen
Ausweises, der ausgesprochen worden wäre, wenn die Anlasstat in der Schweiz
begangen worden wäre. Wie hierbei der Entzug der Fahrberechtigung im fremden
Staat zu gewichten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab,
namentlich davon, ob der Betroffene in diesem Staat ein Fahrzeug selten oder
häufig führt und ob ihn deshalb die ausländische Massnahme während der
entsprechenden Zeit nur in geringem oder in starkem Masse einschränkte.

6.4 Das ASTRA schlägt vor, die in der Schweiz an sich auszusprechende
Entzugsdauer von zwölf Monaten um einen Monat herabzusetzen, um so dem
einmonatigen Entzug der Fahrerlaubnis in Österreich Rechnung zu tragen. Dies
würde sich rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer fast ausschliesslich in
Österreich führe. Dem ist aber nicht so. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt
sich vielmehr, dass sein Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein liegt, dass
er mit dem Fahrzeug Kunden in der Schweiz aufsucht, dass sich sein
gesetzlicher Wohnsitz in der Schweiz befindet und dass er in Österreich das
Fahrzeug nur zu privaten Zwecken braucht.

Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen
drängt sich angesichts der feststehenden Tatsachen und des zu treffenden
Entscheids nicht auf. Der Beschwerdeführer benutzt sein Fahrzeug für seine
berufliche Tätigkeit vorwiegend ausserhalb Österreichs, und er hat auch
seinen Wohnsitz ausserhalb dieses Landes. Die Einschränkung in privaten, wenn
auch regelmässigen Tätigkeiten in Österreich hat damit verhältnismässig wenig
Gewicht. Unter diesen Umständen ist die Verkürzung des schweizerischen
Führerausweisentzugs um einen halben Monat jedenfalls hinreichend, um dem
bereits vollzogenen einmonatigen Entzug der Fahrberechtigung in Österreich
Rechnung zu tragen.

7.
Der Beschwerdeführer obsiegt nur teilweise. Es ist ihm deshalb eine
reduzierte Urteilsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 OG). Der Kanton St. Gallen
hat den Beschwerdeführer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend angemessen
zu entschädigen (Art. 159 OG). Von einer Neuverlegung der kantonalen Kosten
ist bei diesem Verfahrensausgang abzusehen (Art. 157 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dauer
des Warnungsentzugs auf 111/2 Monate festgesetzt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: