Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.58/2002
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2002
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2002


6A.58/2002 /gnd

Verfügung vom 21. August 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassationshofes.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Karrer, Pilatusstrasse
32, Postfach 3544, 6002 Luzern,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

probeweiser Aufschub der richterlichen Landesverweisung gemäss Art. 55 Abs. 1
StGB nach bedingter Entlassung gemäss Art. 38 StGB; Gesuch um aufschiebende
Wirkung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 26. Juni 2002.
hat der Präsident nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 26. Juni 2002,
in die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Juli 2002 mit Gesuch um
aufschiebende Wirkung,
in die ergänzende Eingabe zum Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 30. Juli
2002,
in die Vernehmlassung des Verwaltungsgerichtes vom 16. August 2002,
in die Vernehmlassung des Sicherheitsdepartementes des Kantons Luzern vom 12.
August 2002 sowie das Schreiben des Amtes für Migration des Kantons Luzern
vom 6. August 2002,

in Erwägung,

dass der Abteilungspräsident von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei
einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung erteilen kann (Art.
111 Abs. 2 OG),
dass bei der bedingten Entlassung des Verurteilten zu entscheiden ist, ob und
unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung probeweise
aufgeschoben werden soll (Art. 55 Abs. 2 StGB),
dass vorliegend der probeweise Aufschub des Vollzuges der Landesverweisung
von den kantonalen Instanzen abgewiesen worden ist,
dass der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren den Aufschub der
richterlichen Landesverweisung beantragt,
dass in derartigen Fällen dem Gesuch um aufschiebende Wirkung in der Regel
ohne weiteres entsprochen wird,
dass bereits mit Verfügung vom 31. Juli 2002 superprovisorisch angeordnet
wurde, dass bis zum Entscheid über das Gesuch betreffend aufschiebende
Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben haben,
dass die Auffassung des Sicherheitsdepartementes, durch die freiwillige
Ausreise des Beschwerdeführers sei die richterliche Landesverweisung bereits
vollzogen und er unterstehe nach seiner freiwilligen Ausreise gemäss dem
Strafurteil des Obergerichtes vom 18. November 1999 einer Einreisesperre,
keine Rechtsgrundlage hat,
dass insbesondere dann, wenn der Betroffene wie hier Beschwerde gegen die
Verweigerung des probeweisen Aufschubs der Landesverweisung führt, in einer
allfälligen Ausreise aus der Schweiz nicht ein Vollzug der Landesverweisung
gesehen werden kann,
dass mit der superprovisorischen Anordnung, es seien alle
Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen, auch klar gestellt ist, dass eine
Wiedereinreise des Beschwerdeführers nicht gegen die gerichtlich angeordnete
Landesverweisung verstösst,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern keine Einwendungen gegen die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung erhebt,
dass das Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern keine weiteren
Einwendungen gegen die aufschiebende Wirkung erhebt,

verfügt:

1.
Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird aufschiebende Wirkung erteilt.

2.
Es wird festgestellt, dass zufolge der Bewilligung des Gesuches um
aufschiebende Wirkung eine allfällige Wiedereinreise des Beschwerdeführers in
die Schweiz keinen Verstoss gegen die gerichtlich angeordnete
Landesverweisung darstellt.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2002

Der Präsident des Kassationshofes: