Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.48/2002
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6A.48/2002 /pai

Urteil vom 9. Oktober 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, c/o
Lüthi & Lazzarini, Via Retica 26, 7503 Samedan,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002
Chur.

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 17. April 2002.

Sachverhalt:

A.
Im Zuge einer europaweiten Kampagne gegen das Fahren in angetrunkenem Zustand
wurde X.________ am 20. April 2001, um 07.25 Uhr, als Lenker seines
Personenwagens in St. Moritz von der Kantonspolizei Graubünden angehalten und
kontrolliert. Da Anzeichen von Angetrunkenheit vorlagen und der durchgeführte
Atemlufttest positiv ausfiel, wurde X.________ ins Spital Oberengadin in
Samedan zur Entnahme einer Blutprobe gefahren. Deren Analyse durch das
Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen ergab eine - auf die
35 Minuten zurückliegende Trunkenheitsfahrt rückgerechnete -
Blutalkoholkonzentration von minimal 1,68 und maximal 2,11 Gewichtspromille.

X. ________ hatte sich bereits im Jahre 1998 des Fahrens in angetrunkenem
Zustand (mit einem minimalen Blutalkoholgehalt von 0,99 Promille) schuldig
gemacht, weswegen ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden mit
Verfügung vom 18. Juni 1998 den Führerausweis für die Dauer von 2 Monaten
entzogen hatte.

B.
Das Kreisamt Oberengadin verurteilte X.________ mit Strafmandat vom 23.
August 2001 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand in Anwendung von Art. 91
Abs. 1 SVG zu 60 Tagen Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug unter
Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 600.--.
Das Strafmandat ist in Rechtskraft erwachsen.

C.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden verfügte am 23. Mai 2001 wegen
ernsthafter Zweifel an der Fahreignung von X.________ einen vorsorglichen
Führerausweisentzug auf unbestimmte Dauer und wies diesen an, sich zwecks
Abklärung einer allfälligen Trunksucht einer spezialärztlichen Untersuchung
zu unterziehen. Gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten der
Psychiatrischen Klinik Beverin vom 9. Oktober 2001 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden X.________ mit Verfügung vom 21.
November 2001 den Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2
lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis SVG und Art. 30 der Verordnung vom 27.
Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) auf unbestimmte Zeit, mindestens für 16
Monate ab dem 12. September 2001. Die Wiedererteilung des Führerausweises
machte es vom Nachweis einer kontrollierten und lückenlosen Alkoholabstinenz
während mindestens 16 Monaten sowie von einer spezialärztlichen
Fahreignungsprüfung der Psychiatrischen Klinik Beverin abhängig. Ferner
behielt es die Anordnung einer neuen Führerprüfung ausdrücklich vor. Hiegegen
führte X.________ Verwaltungsbeschwerde, welche das Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement Graubünden mit Verfügung vom 18. Februar 2002 abwies.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Kantonsgericht von
Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, mit Urteil vom 17. April 2002 ab,
soweit es darauf eintrat.

D.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem
Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils, der Ziffern 1 und 2 der
Departementsverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements
Graubünden vom 18. Februar 2002 sowie der Verfügung des Strassenverkehrsamtes
des Kantons Graubünden vom 21. November 2001. Ferner beantragt er, der
Führerausweis sei ihm maximal für die Dauer von 12 Monaten, allenfalls von 14
Monaten oder nach Ermessen des Bundesgerichts, im Sinne eines
Warnungsentzuges zu entziehen, unter Anrechnung der bisherigen Entzugsdauer
seit dem 20. April 2001. Die Behörden des Kantons Graubünden seien
dementsprechend anzuweisen, ihm den Führerausweis, allenfalls unter Auflagen,
wieder auszuhändigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellt X.________ die
Anträge, es sei eine mündliche Verhandlung anzuordnen und er sei persönlich
anzuhören und zu befragen; ferner sei zur Abklärung einer Alkoholabhängigkeit
ein Obergutachten bei der Klinik Waldhaus, Chur, einzuholen und ihm
Gelegenheit zu Ergänzungsfragen zu geben; überdies sei sein Hausarzt als
Zeuge einzuvernehmen. Schliesslich stellt X.________ das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege.

E.
Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden schliesst unter
Verzicht auf Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Strassen (ASTRA) beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache sei
zur Anordnung eines Obergutachtens an das Kantonsgericht Graubünden
zurückzuweisen.

F.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2002 ersucht X.________ um Berücksichtigung der in
der Zwischenzeit neu gemessenen Laborwerte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden
ist eine auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes gestützte letztinstanzliche
kantonale Verfügung, welche der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht unterliegt (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1
VwVG sowie Art. 98 lit. g OG, Art. 24 Abs. 2 SVG. Anfechtungsobjekt der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur der letztinstanzliche kantonale
Entscheid (Art. 98 lit. g OG). Soweit der Beschwerdeführer auch die
vorangehenden Verfügungen der unteren kantonalen Instanzen anficht, ist sein
Antrag nicht zulässig und insofern auch hinfällig (BGE 112 Ib 39 E. 1e).

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des
Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich
die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss
Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts
gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist
es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG).

1.3 Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, da zum Bundesrecht im Sinne von
Art. 104 OG auch die Bundesverfassung gehört (BGE 122 IV 8 E. 2a). Für diesen
Fall übernimmt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der
staatsrechtlichen Beschwerde. Nach welcher Bestimmung sich in diesem Fall die
Anforderungen an die Beschwerdebegründung richten, wird in der Praxis
unterschiedlich beantwortet. Nach BGE 123 II 359 E. 6 b/bb gelten für die
Begründung der Verfassungsrügen die Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 und 3
OG; gemäss BGE 122 IV 8 E. 2a ist die Bestimmung von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
anwendbar (ebenso nicht publizierte E.1.2 von BGE 128 II 282, 6A.29/2002).
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier offen bleiben, da die
Beschwerdebegründung jedenfalls auch den strengeren Anforderungen von Art. 90
Abs. 1 lit. b OG genügt. Immerhin ist zu bedenken, dass das Rechtsmittel,
auch wenn es die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde übernimmt, formell
eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 97 ff. OG bleibt, so
dass das Instrumentarium der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Anwendung
gelangen sollte (so Carl Hans Brunschwiler, Wie die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde
übernimmt, in: Mélanges Robert Patry à l'occasion de son 65ème anniversaire;
Lausanne, 1988, S. 270 ff.).
1.4 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung. Er übersieht dabei, dass das Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich schriftlich ist (Art. 110 OG).
Zwar kann der Präsident eine mündliche Parteiverhandlung anordnen (Art. 112
OG), doch geschieht dies nur ausnahmsweise und steht den Parteien hierauf
kein Anspruch zu. Soweit das Bundesgericht, wie im vorliegenden Fall,
grundsätzlich an den von einer richterlichen Behörde festgestellten
Sachverhalt gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 OG), erscheint die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung nicht als zweckmässig. Im Übrigen bezieht sich
die Streitsache weder auf zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch ist über die Stichhaltigkeit einer
strafrechtlichen Anklage zu entscheiden (vgl. unten E. 7.4.2). Da der zu
beurteilende Fall keine sachverhaltlichen oder rechtlichen Fragen aufwirft,
die nicht in angemessener Weise auf Grund der Akten beurteilt werden können,
sind die Durchführung einer Parteiverhandlung und die persönliche Befragung
des Beschwerdeführers entbehrlich.

Abzuweisen sind auch die Beweisanträge des Beschwerdeführers, namentlich die
Einholung eines verkehrsmedizinischen Obergutachtens. Der
Untersuchungsgrundsatz gilt bei der Bindung des Bundesgerichts an den durch
eine richterliche Behörde festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 2 OG;
oben E. 1.2) nur insoweit, als es zur Prüfung befugt ist, ob der Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt worden ist.
Erst wenn dies zu bejahen wäre, würde sich hier die Frage nach der Einholung
eines Obergutachtens stellen. Da indessen nach Vornahme neuer
Beweiserhebungen und entsprechend verändertem Sachverhalt die rechtliche
Würdigung regelmässig anders ausfällt, würde den Parteien jede
Überprüfungsmöglichkeit genommen, wenn das Bundesgericht als einzige Instanz
entscheiden würde. Diesfalls ist es daher in der Regel angezeigt, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung oder korrekter
Erhebung des Sachverhalts an die Behörde zurückzuweisen (vgl. Ulrich
Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen
Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 101 f.).
1.5 Der Beschwerdeführer hat nach Ablauf der Beschwerdefrist in einer neuen
Eingabe an das Bundesgericht seinen Standpunkt bekräftigt, der gemessene
CDT-Wert sei nicht verlässlich. Er beruft sich hiefür auf neue Werte, die vom
Laborinstitut unter Anwendung einer neuen Messmethode erzielt wurden.

Im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG sind im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich nur solche Eingaben zu
berücksichtigen, welche dem Gericht innert der gesetzlichen Frist vorliegen.
Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der
Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels
unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder
schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137
lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (vgl. BGE 127 V 353 E. 3b). Solche
Tatsachen werden in der neuen Eingabe des Beschwerdeführers nicht
vorgebracht. Das ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass die CDT-Werte, wie
in der Literatur übereinstimmend dargestellt wird, sich nach einer
Totalabstinenz von einigen Wochen wieder normalisieren (vgl. hinten E.
6.2.1). Den geltend gemachten Werten kommt mithin, da der Beschwerdeführer
nach seinen Angaben seit einem drei Viertel Jahr abstinent lebt, keine
Aussagekraft zu. Die verspätet eingereichte Eingabe ist daher nicht zu
berücksichtigen.

1.6 Im Übrigen ist auf die rechtzeitig eingereichte Eingabe des nach Art. 103
lit. a OG legitimierten Beschwerdeführers einzutreten.

2.
2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis nicht erteilt
werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit
herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich festgestellt, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen,
ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Ein solcher
Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV der Sicherung des Verkehrs
vor Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen,
wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit
zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind.

2.2 Der Sicherungsentzug wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten wird
gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte
Zeit angeordnet und mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden.
Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausweis bedingt und unter angemessenen
Auflagen wieder erteilt werden; in der Regel wird hiefür der Nachweis der
Heilung durch eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt.
Der Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeitsbereich des
Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher in jedem Fall und von
Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und
insbesondere der Trinkgewohnheiten bzw. der Konsumgewohnheiten anderer Drogen
des Betroffenen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen
Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten
eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und
liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Bei Drogensucht ist die
Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches
Gutachten einzuholen. Ein Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung ist
nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer
Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt (BGE 127 II 122 E. 3b; 126 II 185 E. 2a
und 361 E. 3a; 120 Ib 305 E. 4b, je mit Hinweisen).

3.
3.1 Die Vorinstanz gelangt gestützt auf das Gutachten der kantonalen
Psychiatrischen Klinik Beverin vom 9. Oktober 2001 zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei nicht geeignet, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Zwar
verneine das Gutachten eine Alkoholsucht im medizinischen Sinne. Doch
bescheinige es dem Beschwerdeführer ein verkehrsmedizinisch relevantes
Alkoholproblem. Dies reiche für einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit
aus. Denn der Begriff der Trunksucht im strassenverkehrsrechtlichen Sinne
decke sich nicht notwendig mit dem medizinischen Begriff der Alkoholsucht.
Das Gutachten gründe auf den vom Strassenverkehrsamt Graubünden zur Verfügung
gestellten Unterlagen, den Ergebnissen einer psychiatrischen Untersuchung,
dem schriftlichen und mündlichen Bericht des Hausarztes sowie den Resultaten
der Laboruntersuchungen. Es beruhe mithin auf einer fundierten
Entscheidungsgrundlage, und seine fachliche Qualität sei in keiner Weise
anzuzweifeln. Insgesamt erscheine die Diagnose des Gutachtens als
nachvollziehbar und bilde das Resultat einer vertrauenswürdigen
fachärztlichen Abklärung. Es bestehe daher kein Anlass für die Einholung
eines Obergutachtens. Entbehrlich sei auch eine Befragung des Hausarztes,
zumal sowohl dessen schriftlicher Bericht als auch dessen mündliche
Ausführungen im Gutachten berücksichtigt worden seien.

3.2 Das Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Beverin vom 9.
Oktober 2001 stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Biographie, seiner gesundheitlichen Situation, zum Alkoholkonsum und zu den
Trunkenheitsfahrten sowie auf den psychischen und körperlichen Befund. Es
kommt zum Schluss, eine Alkoholabhängigkeit im Sinne der internationalen
Klassifikation psychischer Störungen der WHO (ICD-10 Kapitel V [F]; F1x.2)
liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Denn es seien lediglich zwei der sechs
Kriterien erfüllt, und zur Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms
müssten drei oder mehr Kriterien gleichzeitig vorhanden sein. Aufgrund der
Umstände, dass der Beschwerdeführer innerhalb von drei Jahren zwei Mal wegen
Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt wurde und der CDT-Wert einen
aktiven Alkoholkonsum von mehr als 60 Gramm reinen Alkohols pro Tag ergab,
sei aber davon auszugehen, dass er immer wieder gewohnheitsmässig getrunken
habe und sich aus dieser Gewohnheit nicht aus eigener Willenskraft habe lösen
können. Die ihm unterbreiteten Fragen beantwortete der Gutachter
folgendermassen: Der Beschwerdeführer sei nicht trunksüchtig im Sinne der
medizinischen Diagnose nach ICD-10. Es habe auch kein schädlicher Gebrauch
der psychotropen Substanz Alkohol nachgewiesen werden können. Aufgrund der
Tatsachen, dass der Beschwerdeführer in seinen Angaben nicht vollumfänglich
glaubhaft erschien, dass der CDT-Wert eindeutig pathologisch war und der
Beschwerdeführer innert dreier Jahre zwei Mal angetrunken fuhr, sei aber
davon auszugehen, dass ein verkehrsmedizinisch relevantes Alkoholproblem
vorliege. Der Beschwerdeführer sei nicht zu jedem Zeitpunkt in der Lage,
Fahren und Trinken zu trennen. Es bestehe somit ein überproportionales
Risiko, dass er sich erneut alkoholisiert ans Steuer eines Autos setzen
werde.

3.3 Der Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, seine Leberwerte gemäss
Laborbericht seien normal gewesen. Der CDT-Marker weise erst bei einem Wert
über 6% auf einen täglichen Konsum reinen Alkohols von mehr als 60 Gramm
während mehr als einer Woche hin. Es sei unbestritten, dass der CDT-Test
falsche Ergebnisse liefern könne. Ob bei ihm etwaige Störfaktoren vorlägen,
sei - trotz der normalen Leberwerte und des Ausschlusses der Diagnose einer
Alkoholabhängigkeit - nicht geprüft worden. Insbesondere habe der Gutachter
seine früheren Krankheiten, namentlich die frühere Hepatitiserkrankung nicht
abgeklärt und es unterlassen, Auskünfte in seinem persönlichen beruflichen
und familiären Umfeld einzuholen. Auch sei der CDT-Wert nur ein einziges Mal
gemessen worden. Bei der gegebenen Sachlage hätten weitere Tests und
Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Schliesslich sei auch der
Strafrichter von einer günstigen Prognose ausgegangen und habe ihm den
bedingten Strafvollzug gewährt. Aus diesen Gründen hätte der Antrag auf ein
Zweitgutachten gutgeheissen, mindestens aber hätte ihm Gelegenheit zur
Stellung von Ergänzungsfragen eingeräumt werden müssen.

4.
4.1 Der Sicherungsentzug gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis
SVG setzt das Vorliegen einer Sucht voraus. Trunksucht wird bejaht, wenn der
Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit
vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den
eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss
mithin in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der
Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu
setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Nach der
Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der
Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und
Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr
besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr
teilnimmt (BGE 127 II 122 E. 3c S. 126).

Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem
medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Wie die Vorinstanz zu Recht
annimmt, erlaubt dieses Verständnis der Trunksucht, auch bloss
suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch
vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs fern zu halten (vgl. Schaffhauser,
Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III: Die
Administrativmassnahmen, Bern 1995, N. 2098; Rolf Seeger, Fahreignung und
Alkohol, in: Probleme der Verkehrsmedizin, hrsg. vom Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich, 1999, S. 10).

4.2 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer Person,
bei der die Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille beträgt, eine
medizinische Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, auch wenn sie während der
letzten fünf Jahre vor der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige
Widerhandlung begangen hat. Das Bundesgericht nahm an, wer eine derart hohe
Blutalkoholkonzentration aufweise, verfüge über eine so grosse
Alkoholtoleranz, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit geschlossen
werden müsse (BGE 126 II 185 E. 2d und e). Zum selben Ergebnis ist es bei
einem Lenker gelangt, der ein erstes Mal mit mindestens 1,74 Promille
gefahren ist und sich rund ein Jahr später wiederum des Fahrens in
angetrunkenem Zustand, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,79
Promille, schuldig gemacht hat (BGE 126 II 361 E. 3c).

4.3 Bei der Frage, von welchem Blutalkoholgehalt im Verfahren des
Sicherungsentzugs auszugehen ist, findet der Grundsatz der Unschuldsvermutung
- anders als beim Schuldspruch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und
beim Warnungsentzug, der eine schuldhafte Verletzung einer Verkehrsregel
voraussetzt, angesichts der unterschiedlichen Zielsetzung keine Anwendung
(BGE 122 II 359 E. 2c). Daraus ergibt sich, dass der Maximalwert der beim
Beschwerdeführer gemessenen Blutalkoholkonzentration durchaus Bedeutung
erlangen kann. In diesem Sinne ist das Bundesgericht denn auch in zwei
früheren Entscheiden zum Sicherungsentzug wegen Trunksucht von einer
mittleren Blutalkoholkonzentration ausgegangen (BGE 125 II 396, Sachverhalt A
und E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6A.106/2001 vom 26 November 2001, E.
3c/bb).

5.
5.1 Die Blutalkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin des
Kantonsspitals St. Gallen ergab einen auf die Trunkenheitsfahrt
rückgerechneten minimalen Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers von 1,68
Promille und einen Maximalwert von 2,11 Promille. Als Zeitpunkt des
Ereignisses bzw. der Trunkenheitsfahrt wird 07.25 Uhr, als Zeitpunkt des
Trinkendes (gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers) 00.00 Uhr
angegeben.

5.2 Aufgrund der Anzeichen, namentlich des ärztlichen Untersuchungsbefunds
anlässlich der Blutentnahme und der hohen Blutalkoholkonzentration, die -
wollte man sie auf das Trinkende zurückrechnen - Werte von rund 2,2 Promille
(minimales Analyseergebnis, längstmögliche Resorptionszeit, stündlicher
Abbauwert von 0,1 Promille) bis 3,5 Promille (maximales Analyseergebnis,
kürzestmögliche Resorptionszeit, maximaler stündlicher Abbauwert von 0,2
Promille und Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille) ergeben würden (vgl. Klaus
Foerster, Störungen durch psychotrope Substanzen, in: Venzlaff/Foerster,
Psychiatrische Begutachtung, 3. Aufl. 2000, S. 165; Peter Hentschel,
Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 8. Aufl. 2000, N. 90 ff.),
muss hier von einer auffälligen Alkoholtoleranz (Giftfestigkeit) des
Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das ergibt sich auch, wie im Schrifttum
vorgebracht wird, aus dem Umstand, dass bei Blutalkoholkonzentrationswerten
über 1,6 Promille - namentlich bei Fehlen adäquater Ausfallerscheinungen -
eine regelmässige, häufig schwere gesundheitliche Belastungen nach sich
ziehende Alkoholaufnahme von wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol täglich
über längere Zeiträume anzunehmen ist (Egon Stephan, Trunkenheitsdelikte im
Verkehr, AJP 1994 S. 453; vgl. auch Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender
Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit des Eidgenössischen
Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 26. April
2000, S. 4). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Behörden
dem Beschwerdeführer vorsorglich den Führerausweis entzogen und seine
Fahreignung abgeklärt haben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in
Frage gestellt.

6.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die Fahreignung des
Beschwerdeführers zu Recht verneint bzw. ob das eingeholte
verkehrsmedizinische Gutachten eine hinreichend verlässliche Grundlage für
diesen Entscheid bildet.

6.1 Das Gutachten begründet die Annahme eines verkehrsmedizinisch relevanten
Problems beim Beschwerdeführer im Wesentlichen mit seiner mangelnden
Glaubwürdigkeit, mit dem zweimaligen Fahren in angetrunkenem Zustand
innerhalb von drei Jahren und dem in der Laboruntersuchung ermittelten
CDT-Wert. Im Einzelnen ergab die Laboruntersuchung der Leberwerte gemäss
Gutachten für die Ó-GT einen Wert von 50 U/l (Units pro Liter), für die GOT
einen solchen von 46 U/l und für die GPT von 31 U/l. Diese Werte
interpretierte der Gutachter als grenzwertig, aber noch in der Norm. Die
Messung des CDT ergab einen Wert von 6%, welchen der Experte nach dem
geltenden Referenzbereich als pathologisch wertete. Nach seiner Auffassung
deutet dies auf einen Konsum von täglich mehr als 60 Gramm reinen Alkohols
während der letzten drei Wochen vor dem Test hin.

6.2
6.2.1 Die Abklärung eines gesundheitsschädlichen Alkoholkonsums erfordert
zunächst eine Laboruntersuchung, bei der die biologischen
Alkohol(missbrauchs)marker CDT, MCV, Ó-GT, GOT (AST) und GPT (ALT) gemessen
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.111/2000 vom 20. März 2001, E. 4c
und d; vgl. auch Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung", S. 17,
Anhang 3).

In der medizinischen Literatur wird die Messung des konventionellen Markers
Ó-GT (Gamma-Glutamyl-Transferase; GGT) als der heute am häufigsten
eingesetzte Einzeltest zur Diagnostik übermässigen Alkoholkonsums
beschrieben. Erhöhte Werte gelten - namentlich bei gleichzeitiger
pathologischer Erhöhung anderer leberzellspezifischer Enzyme (GOT [AST], GPT
[ALT]) als Ausdruck einer Schädigung der Leberzellen. Der Marker ist daher
ein indirekter Indikator für überhöhten Alkoholkonsum, da eine
Organschädigung vorliegen muss, ehe im Blut ein Anstieg der Ó-GT-Werte
sichtbar wird (Lutz G. Schmidt, Biologische Marker des Alkoholismus und
alkoholassoziierter Organschäden, in: Alkohol und Alkoholfolgekrankheiten,
hrsg. von M. V. Singer und S. Teyssen, Berlin/Heidelberg 1999, S. 124 f.;
Tilman Wetterling/Clemens Veltrup, Diagnostik und Therapie von
Alkoholproblemen, Berlin etc. 1997, S. 11 f.).

Als Nachweis eines längeren übermässigen Alkoholkonsums (über die Dauer von
etwa sechs Wochen bei einem täglichen Konsum von 60 Gramm Alkohol) gilt auch
die Erhöhung des MCV-Werts (mittleres korpuskuläres Erythrozytenvolumen [rote
Blutkörperchen]). Wenn sowohl Ó-GT als auch MCV erhöht sind, wird ein
exzessiver Alkoholkonsum als sehr wahrscheinliche Ursache angesehen (Seeger,
a.a.O., S. 13; Schmidt, a.a.O., S. 125).
Als neuerer Marker zum Nachweis von chronischem Alkoholmissbrauch und
namentlich zur Überwachung einer Alkoholabstinenz wird in den letzten Jahren
zunehmend der Marker CDT (Carbohydrate Deficient Transferrin) im Blut
gemessen. Der Test knüpft daran an, dass nach regelmässigem Alkoholgenuss von
täglich mehr als 60 Gramm über eine relativ kurze Trinkdauer (etwa 14 Tage)
im Blut vermehrt beschädigte Moleküle des eisentransportierenden Proteins
Transferrin gefunden werden (teilweise oder vollständig fehlende
Sialinsäurereste). Je nach Testverfahren wird CDT als Units pro Liter (U/l)
angegeben oder wird der Anteil von CDT auf das gesamte Transferrin bezogen
und als Prozentwert aufgeführt. Die Referenzwerte hängen von der Messmethode
ab. Meist gelten Werte über 3% oder über 6%-CDT - jedenfalls bei Männern -
als pathologisch (M. Soyka/G. Koller, Klassifikation von Missbrauch und
Abhängigkeit: Diagnostik aus psychiatrischer Sicht, in: M. Soyka [Hrsg.],
Klinische Alkoholismusdiagnostik, Darmstadt 1999, S. 72; Thomas Gilg,
Einsatzmöglichkeiten von CDT in der Rechts- und Verkehrsmedizin, in: M. Soyka
[Hrsg.], Klinische Alkoholismusdiagnostik, Darmstadt 1999, S. 120). Als
seltene Ursachen für falsche positive Resultate werden u.a. schwere
Leberinsuffizienzen (primär biliäre Zirrhose, alkoholische oder viral
bedingte Leberzirrhose, primäres Leberzellkarzinom oder chronisch aktive
Hepatitis) genannt. Nach ca. einer bis drei Wochen Alkoholabstinenz
normalisiert sich der CDT-Wert wieder. Die Halbwertszeit beträgt 14 Tage
(Seeger, a.a.O., S. 13; Schmidt, a.a.O., S. 126). In der Literatur wird
darauf hingewiesen, dass der CDT-Wert auf die Aussage beschränkt ist, dass in
den vorangegangenen mindestens zwei bis drei Wochen ein regelmässiger und
praktisch täglicher Alkoholkonsum von zumindest 50-60 Gramm erfolgte (Thomas
Gilg, Rechtsmedizinische Aspekte von Alkohol und Alkoholismus, in: Alkohol
und Alkoholfolgekrankheiten, Hrsg. von M. V. Singer und S. Teyssen,
Berlin/Heidelberg 1999, S. 548; ders., Einsatzmöglichkeiten von CDT in der
Rechts- und Verkehrsmedizin, a.a.O., S. 121, 126 f.). Auf der anderen Seite
zeigt der Alkohol(missbrauchs)marker kurze Alkoholexzesse nicht an
(Wetterling/Veltrup, a.a.O., S. 14).

6.2.2 Nach dem Gutachten liegen beim Beschwerdeführer die Ó-GT und die
anderen erhobenen Enzymwerte innerhalb der Norm. Das MCV wurde offenbar nicht
gemessen. Der einzige erhöhte Wert wurde, ausgehend von einem Referenzwert
von weniger als 2,6-3%, beim CDT festgestellt. Aus den obstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass ein pathologischer CDT-Wert allein noch nicht den Schluss
auf eine Alkoholabhängigkeit erlaubt (vgl. E. 6.2.1). In diesem Sinne hat der
Kassationshof in einem nicht publizierten Entscheid festgehalten, ein
erhöhter CDT-Wert sei mit Zurückhaltung zu würdigen, namentlich wenn die
übrigen Laborwerte keine pathologische Erhöhung zeigten und der
Sachverständige eine Alkoholabhängigkeit im Sinne der ICD-10 verneine (Urteil
des Bundesgerichts 6A.111/2000 vom 20. März 2001, E. 4d).

Bei einer solchen Konstellation kommt den weiteren, für den Nachweis der
Trunksucht erforderlichen Abklärungen besondere Bedeutung zu. Dazu gehören
etwa eine gründliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse, welche namentlich
die Einholung von Fremdberichten von Hausarzt, Arbeitgeber und
Familienangehörigen etc. umfasst, eine einlässliche Aufarbeitung der
konkreten Trunkenheitsfahrten, eine Alkoholanamnese, d.h. die Erforschung des
Trinkverhaltens (Trinkgewohnheiten und Trinkmuster) des Betroffenen und seine
subjektive Einstellung dazu, sowie eine umfassende, eigens vorzunehmende
körperliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung von alkoholbedingten
Hautveränderungen etc. (vgl. Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender
Fahreignung", S. 17, Anhang 3; ferner Seeger, a.a.O., S. 11 ff.). Solche
verlässliche, die Laborwerte ergänzende zusätzliche Abklärungen wurden hier
unterlassen oder nur in nicht ausreichendem Umfang getroffen.

Wohl hat der Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
gesundheitlichen Situation, zum Alkoholkonsum und zu den Trunkenheitsfahrten
festgehalten. Das blosse protokollartige Festhalten dieser Aussagen, ohne
Vorhaltung etwa des bei der zweiten Fahrt in angetrunkenem Zustand gemessenen
erheblichen Blutalkoholwerts, erlaubt aber keine besonderen Erkenntnisse.
Keine Aussagekraft kommt auch dem Bericht des Hausarztes über die körperliche
Untersuchung des Beschwerdeführers zu. Dieser beschränkte sich einerseits
darauf, auf einem Rezeptzettel handschriftlich festzuhalten, die Untersuchung
habe keine pathologischen Veränderungen gezeigt, und andererseits darauf, auf
telefonische Anfrage hin die Laborwerte durchzugeben. Bei dieser Sachlage
gründet der Gutachter seinen Schluss letztlich lediglich auf den Umstand,
dass der Beschwerdeführer zwei Mal in angetrunkenem Zustand gefahren ist und
"in seinen Angaben nicht vollumfänglich glaubhaft erschien". Dies genügt
nicht. Der Rückfall beim Fahren in angetrunkenem Zustand allein lässt keinen
zwingenden Rückschluss auf eine die Fahreignung ausschliessende
Alkoholproblematik zu, auch wenn die Höhe der Blutalkoholkonzentration bei
der Trunkenheitsfahrt, namentlich wenn sie, wie hier, auf normabweichende
Trinkgewohnheiten hindeutet, durchaus einen wesentlichen Anhaltspunkt für
eine Suchtproblematik bildet. Allerdings verleiht der erstmalige Rückfall
auch nicht, wie der Beschwerdeführer wohl mit Blick auf die überkommene
"10-Jahres-Regel" fälschlicherweise annimmt (vgl. BGE 104 Ib 46 E. 3a S. 48;
Schaffhauser, a.a.O., N. 2105 ff.), einen Anspruch auf einen zweiten
Warnungsentzug. Auf einen Alkoholmissbrauch lässt sich endlich auch nicht von
der angeblichen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Wenn das
blosse Leugnen eines übermässigen unkontrollierten Alkoholkonsums ein Hinweis
für eine Suchtproblematik wäre, müsste eine solche bereits feststehen. Das
ist hier gerade nicht der Fall.

Die Vorinstanz hätte daher nicht allein gestützt auf das eingeholte
verkehrsmedizinische Gutachten die Fahreignung des Beschwerdeführers
verneinen dürfen. Vielmehr hätte es für einen solchen Schluss weiterer
Sachverhaltsfeststellungen bedurft. Die Beschwerde erweist sich insoweit als
begründet. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
Rückweisung der Sache an das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden zur
erneuten Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers unter allfälliger
Einholung eines Obergutachtens.

7.
Im Folgenden sind nur mehr die Rügen zu behandeln, an deren Beurteilung im
Hinblick auf das wiederaufzunehmende kantonale Verfahren ein Interesse
besteht.

7.1
7.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Strassenverkehrsamt des Kantons
Graubünden habe die dem Gutachter unterbreiteten Fragen suggestiv formuliert
und ihm klar und deutlich "in den Mund gelegt", dass bei ihm eine psychische
Alkoholabhängigkeit vorliege. Aus der weiteren Fragestellung ergebe sich
zudem, dass das Amt schon im Zeitpunkt der Auftragserteilung zu einem
Sicherungsentzug entschlossen gewesen sei. Der Gutachter sei damit zu einer
reinen bestätigenden Hilfsperson der Administrativbehörde geworden. Das
eingeholte Gutachten sei daher nicht neutral gewesen.

7.1.2 Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. In der
Auftragserteilung zur Abklärung der Fahreignung unterbreitete das
Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden dem Gutachter zunächst die Frage,
ob der Beschwerdeführer trunksüchtig und deshalb behandlungsbedürftig sei. Im
Anschluss an diese Frage führte es den Begriff der Trunksucht im rechtlichen
Sinne unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis näher aus. In der
zweiten Expertenfrage ersucht das Strassenverkehrsamt um Auskunft darüber,
wie lange der Beschwerdeführer alkoholabstinent leben müsste, bis ihm der
Führerausweis wieder erteilt werden dürfe. Im Anschluss an die Frage weist
das Amt darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen der Rückfälligkeit
gegebenenfalls mit einer Probezeit bzw. Bewährungsfrist gemäss Art. 17 Abs.
1bis SVG von mindestens 16 Monaten zu rechnen hätte.
Aus der Art und Weise, wie die Fragen formuliert und aufgebaut sind, ist ohne
weiteres ersichtlich, dass sich die Beantwortung der zweiten Frage nur
aufdrängt, wenn bei der ersten Frage eine Alkoholsucht bejaht wird. Nur für
den Fall, dass unter diesen Umständen ein Sicherungsentzug anzuordnen wäre,
erfolgt der Hinweis auf die Probezeit bzw. Bewährungsfrist gemäss Art. 17
Abs. 1bis SVG. Aus dieser Fragestellung lässt sich nichts gegen den
Beweiswert des Gutachtens ableiten.

Dass die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c
SVG trunksüchtig und behandlungsbedürftig sei, wie der Beschwerdeführer
einwendet, eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung der Administrativbehörde
bzw. dem Richter vorbehalten ist, trifft zu. Der Sachverständige ist
lediglich dazu berufen, dem Richter, wo ihm die eigene Fachkenntnis fehlt,
die für seinen Entscheid notwendigen Grundlagen zu liefern. Indessen lässt
sich aus dieser Frage nicht ableiten, der Anspruch auf ein unparteiisches
Gutachten sei verletzt. Denn für den Sachverständigen war ohne weiteres
ersichtlich, dass er allein mit der Vornahme der medizinischen Abklärungen
beauftragt war, die Voraussetzung für den Entscheid bildeten, ob der
Beschwerdeführer im rechtlichen Sinne trunksüchtig ist oder nicht. Eine
suggestive Fragestellung lässt sich aus der Erläuterung des Rechtsbegriffs
der Trunksucht und dem Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung jedenfalls
nicht ableiten.

7.2 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, der Gutachter sei nicht auf die
Wahrheitspflicht und auf die Folgen deren Verletzung gemäss Art. 307 StGB
aufmerksam gemacht worden, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten
werden. Nach der Rechtsprechung setzt Art. 307 StGB für die Strafbarkeit
keinen Hinweis auf Wahrheitspflicht und Straffolgen voraus. Ob eine Ermahnung
zur Wahrheit oder ein Hinweis auf die Straffolgen geboten sind, beurteilt
sich nach kantonalem Recht (Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2001 vom 14.
September 2001, E. 5b). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur die
Verletzung von öffentlichem Recht des Bundes gerügt werden. Die willkürliche
Anwendung kantonalen Rechts kann im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden. Dass eine
derartige Ermahnung nach bündnerischem Recht notwendig gewesen wäre und
welche Bestimmungen des kantonalen Rechts durch die Unterlassung der
Ermahnung willkürlich verletzt worden sein sollen, führt der Beschwerdeführer
indes nicht aus.

7.3 Nicht eingetreten werden kann schliesslich auf die Beschwerde, soweit der
Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm nie Gelegenheit zur Stellung von
Ergänzungsfragen eingeräumt worden sei. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die
Parteien in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
rechtliches Gehör. Dieser umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, sich vor
Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 I 53 E. 4a mit
Hinweisen). Bei der Einholung von Gutachten hat der Betroffene somit
zumindest das Recht, nachträglich zur Person und zum Gutachten eines
Sachverständigen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu
stellen (BGE 125 V 332 E. 4b a.E. S. 337; 120 V 357 E. 1c S. 362; vgl. auch
119 Ia 260 E. 6c). Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren Einsicht
in das Gutachten erhalten und dazu eingehend Stellung nehmen können.
Einwendungen gegen die Person des Gutachters oder allfällige Ergänzungsfragen
wurden darin nicht vorgebracht. Auch in der Beschwerde ans Justiz-, Polizei
und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden hat er keine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Der kantonale Instanzenzug ist daher
insofern nicht erschöpft.

7.4 Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich auch, soweit der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keine öffentliche
Gerichtsverhandlung durchgeführt und damit Art. 30 Abs. 3 BV verletzt.

7.4.1 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer sei weder Berufsfahrer
noch habe er genügend dargelegt, dass er in beruflicher Hinsicht des
Führerausweises bedürfe. Er habe daher keinen Anspruch auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.

7.4.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht u.a. in Streitigkeiten über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im mehrinstanzlichen Verfahren
Anspruch darauf, dass mindestens einmal vor einem Gericht mit voller
Kognition eine öffentliche Verhandlung stattfindet, sofern die Parteien nicht
ausdrücklich oder stillschweigend darauf verzichten (BGE 125 II 417 E. 4f S.
426; 123 I 87 E. 2b/c S. 89; Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 444). Der
Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung
ist auch in Art. 30 Abs. 3 BV verankert. Dieser Absatz bestimmt allerdings
nicht, in welchen Fällen der Beschwerdeführer Anspruch auf die Durchführung
einer (öffentlichen) Gerichtsverhandlung hat. Das Bundesgericht hat in einem
nicht publizierten Urteil entschieden, dass Art. 30 Abs. 3 BV - jedenfalls
zum jetzigen Zeitpunkt, vor In-Kraft-Treten der Rechtsweggarantie gemäss Art.
29a BV - nicht über Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts
1A.310/2000 vom 3. April 2001, E. 3a).

Nach der Rechtsprechung ist der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken ein
Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit der Folge, dass der Betroffene Anspruch auf eine
öffentliche mündliche Verhandlung hat (BGE 121 II 22 und 219 E. 2a).
Demgegenüber verleiht der Sicherungsentzug keinen derartigen Anspruch, soweit
jedenfalls der Führerausweis nicht - wie bei Berufschauffeuren - unbedingt
zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht somit nicht über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Wer sein
Fahrzeug lediglich benutzt, um sich an seinen Arbeitsort zu begeben, kann
sich somit nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen (BGE 122 II 464 E. 3b und
c). Die vom Beschwerdeführer gezogene Parallele zum Verfahren bei der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung, legt angesichts des Umstands, dass er
lediglich in der Benützung seines Fahrzeugs eingeschänkt ist, keinen anderen
Schluss nahe.

Schliesslich liegt im Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung auch keine Verletzung des kantonalen Rechts. Art. 144 Abs. 1
StPO/GR, welche hier anwendbar ist (Art. 141 Abs. 2 StPO/GR), sieht lediglich
vor, dass der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine
mündliche Berufungsverhandlung durchführen kann, wenn die persönliche
Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist.
Da der Beschwerdeführer seinen Standpunkt in seinen Eingaben in aller Breite
darlegen konnte, waren von einer mündlichen Befragung keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten. Der Kantonsgerichtspräsident durfte daher von der
Anordnung einer mündlichen Verhandlung absehen. Jedenfalls ist dieser
Entscheid nicht schlechterdings unhaltbar.

7.5 Soweit der Beschwerdeführer zuletzt die Verletzung weiterer durch
Bundesverfassung und EMRK garantierter Rechte, namentlich des Willkürverbots,
des Anspruchs auf gerechte Behandlung vor einer Gerichtsinstanz und des
Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht rügt, erschöpft
sich seine Beschwerde in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am
angefochtenen Urteil.

8.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist. Dies führt, wenn das Bundesgericht nicht selbst in der Sache
entscheidet, zur Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Art.
114 Abs. 2 OG). Hat diese als Beschwerdeinstanz entschieden, so kann das
Bundesgericht die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die in erster
Instanz verfügt hat. Im vorliegenden Fall erscheint es als angebracht, die
Sache an das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden zurückzuweisen, das
in erster Linie zur nochmaligen Abklärung der Fahreignung des
Beschwerdeführers verpflichtet ist. Da der Beschwerdeführer obsiegt, ist auf
die Erhebung von Kosten zu verzichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Der Kanton
Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, vom 17. April 2002 aufgehoben und die Sache zu
neuer Entscheidung an das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden
zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht von
Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, sowie dem Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement Graubünden und dem Bundesamt für Strassen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: