Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.45/2002
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2002
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2002


6A.45/2002 /kra

Urteil vom 5. September 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Beat Hauri, Rennweg
10, 8022 Zürich,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5001
Aarau.

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 23. Januar 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ fuhr nach eigenen Aussagen am Mittwoch, 1. September 1999, ca.
06.50 Uhr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A1 Richtung Zürich. Weil
er sich durch den vorausfahrenden Automobilisten schikaniert fühlte,
wechselte er vom ersten Überholstreifen auf den Normalstreifen (rechte Spur).
Er passierte mehrere Fahrzeuge rechts und wechselte kurz vor dem
Limmattaler-Kreuz zurück in eine Lücke auf dem ersten Überholstreifen, weil
sein Fahrziel Zürich-City war. Am betreffenden Ort ist die rechte Spur
ausschliesslich für die Abzweigung auf die A4 bestimmt und entsprechend als
Einspurstrecke markiert.

X. ________ besitzt seit 1969 den Führerausweis der Kat. B. Bis heute wurden
keine Administrativmassnahmen gegen ihn ausgesprochen.

B.
Mit Wiedererwägungsverfügung vom 17. August 2000 büsste das Statthalteramt
des Bezirks Dietikon X.________ wegen verbotenen Rechtsüberholens auf der
Autobahn in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Fr. 300.--. Die Verfügung
ist rechtskräftig.

C.
In Anwendung von Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 SVG entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau X.________ am 23. November 2000 den
Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten.

Das Departement des Innern des Kantons Aargau wie auch das aargauische
Verwaltungsgericht wiesen den Antrag von X.________, auf einen
Führerausweisentzug sei zu verzichten, im Beschwerdeverfahren kostenfällig
ab.

D.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht mit dem
Antrag, es seien der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
23. Januar 2002 aufzuheben und der angeordnete Führerausweisentzug auf die
Dauer von einem Monat zu reduzieren.

Er stellt ein Gesuch um aufschiebende Wirkung.

E.
Das Verwaltungsgericht verzichtet unter Hinweis auf das angefochtene Urteil
auf Vernehmlassung.

Das Bundesamt für Strassen stellt mit seiner Vernehmlassung sinngemäss den
Antrag auf Gutheissung der Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer seine
berufliche Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug geltend mache.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Vorinstanz qualifiziert sowohl die vom Beschwerdeführer verursachte
Verkehrsgefährdung als auch das Mass seines Verschuldens als schwer. Sie
spricht daher den Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG
aus.

1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme eines schweren Falles
verletze Bundesrecht. Die Vorinstanz gehe unter Hinweis auf BGE 126 IV 197
davon aus, der Fahrzeuglenker auf der Autobahn müsse sich darauf verlassen
können, dass er nicht plötzlich rechts überholt werde. Diese
Betrachtungsweise verkenne, dass auf signalisierten Einspurstrecken immer
damit gerechnet werden müsse, dass man sowohl links- als auch rechtsseitig
passiert werde. So lange die Spuren nicht mit einer Sicherheitslinie
voneinander getrennt seien, müsse auch mit Spurwechseln gerechnet werden. Mit
Bezug auf die Gefährlichkeit des Manövers könne es nicht darauf ankommen, ob
der Wechsel von links nach rechts erfolge. Im Gegensatz zu einem derartigen
Überholmanöver auf offener Strecke könne vorliegend nicht von einer
besonderen Nähe der Verwirklichung einer Unfallgefahr gesprochen werden. Das
zugegebenermassen unzulässige Überholmanöver stelle bloss einen
mittelschweren Fall dar.

1.3 Die Voraussetzungen für den Entzug des Führerausweises sind in Art. 16
Abs. 2 und 3 SVG geregelt. Die Vorinstanz setzt sich damit auseinander und
stellt die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes zutreffend dar. Es
kann darauf verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen, woraus ein Verbot des
Rechtsüberholens folgt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen darf der
Fahrzeugführer rechts vorbeifahren (Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV). Das
Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch auch im
Kolonnenverkehr untersagt (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV).

Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 126 IV 192 eingehend zum Problem des
Rechtsüberholens geäussert. Es hat unter anderem festgehalten, es liege
Überholen und nicht blosses Vorbeifahren vor, wenn Ausschwenken, Vorbeifahren
an einem oder wenigen Fahrzeugen und anschliessendes Wiedereinbiegen in einem
Zuge erfolgen, also etwa dann, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den
parallelen Kolonnen zum Vorfahren so ausnütze, dass er kurz auf die rechte
Fahrbahn wechsle und gleich wieder nach links einbiege (BGE 126 IV 192 E. 2a,
S. 195 mit Hinweis). Ferner hielt es fest, das Verbot des Rechtsüberholens
sei eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren
Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit
beträchtlicher Unfallgefahr nach sich ziehe und daher objektiv schwer wiege.

Der Beschwerdeführer überholte am 1. September 1999 auf der am betreffenden
Ort dreispurigen Autobahn A1 rechts. Er wechselte von der mittleren Spur nach
rechts auf die ausschliesslich für die Abzweigung auf die A4 bestimmte Spur,
überholte einen oder mehrere vorausfahrende Wagen und schwenkte wieder auf
die mittlere Spur Richtung Zürich ein. Damit sind die Voraussetzungen des
verbotenen Rechtsüberholens auf der Autobahn erfüllt, was der
Beschwerdeführer auch selbst mit den Worten anerkennt, es liege
zugegebenermassen ein unzulässiges Überholmanöver vor.

1.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich um eine spezielle
Situation gehandelt, weil er auf einer Einspurstrecke gefahren sei, ist
unbehelflich. Einspurstrecken dienen zum Einspuren, gegebenenfalls zum
Rechtsvorbeifahren, sofern der übrige Verkehr nicht gefährdet wird, auf
keinen Fall aber dürfen sie dazu benützt werden, andere Fahrzeuge rechts zu
überholen. Die Missachtung des Rechtsüberholverbotes wiegt objektiv schwer,
weshalb der Führerausweis gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG zwingend zu
entziehen ist.

Vorliegend besteht umso weniger ein Grund, das Fahrmanöver anders zu
beurteilen, als der Beschwerdeführer sich seines grob verkehrswidrigen
Verhaltens sehr wohl bewusst war und nicht etwa die Situation falsch
einschätzte. In der Befragung zur Sache durch die Kantonspolizei Zürich
führte er aus, ab der Autobahnraststätte Würenlos, als er mit einer
Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefahren sei, habe der vor ihm fahrende
Automobilist ein Spielchen mit Beschleunigen und Verlangsamen begonnen und
ihm so das Überholen verunmöglicht. Mehrmals sei er ausgebremst worden. Er
sei deshalb an besagter Stelle rechts vorgefahren und habe die Lücke auf dem
Überholstreifen zum erneuten Fahrbahnwechsel benutzt. Der Beschwerdeführer
liess sich also zum verbotenen Fahrmanöver provozieren.

2.
2.1 Nach Auffassung der Vorinstanz rechtfertigt das schwere Tatverschulden
einen Führerausweisentzug von drei Monaten. Der ungetrübte automobilistische
Leumund führe zu einer Reduktion um einen Monat. Ein Entzug von insgesamt
zwei Monaten sei angemessen. Die Massnahmeempfindlichkeit stelle keinen
Reduktionsgrund dar, weil der Beschwerdeführer beruflich nicht
überdurchschnittlich auf den Besitz des Führerausweises angewiesen sei. Der
Einwand, er habe am 1. Oktober 2001 eine neue Stelle als Eichmeister
angetreten und benötige für seine Arbeit Mess- und Hilfsmittel, die nur mit
einem Motorfahrzeug transportiert werden könnten, sei zurückzuweisen. Gemäss
kantonaler Rechtsprechung könne ein Automobilist keine erhöhte
Massnahmeempfindlichkeit geltend machen, wenn er im Zeitpunkt des
Stellenantritts wusste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzug verhängt
werde. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts sei fast ein Jahr vor dem
geltend gemachten Stellenantritt erlassen worden.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Verwaltungsgericht verkenne die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur beruflichen Angewiesenheit des
Fahrzeuglenkers auf den Führerausweis und verletze damit Bundesrecht. Die
Antwort auf die Frage, welche Entzugsdauer notwendig und geeignet sei, die
gewünschte Wirkung zu zeitigen, sei nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des
mutmasslichen Vollzugs und nicht der Verkehrsregelverletzung zu geben. Da
kein missbräuchlicher Stellenwechsel vorliege, müssten die neuen
Arbeitsumstände berücksichtigt werden.

2.3 Die Dauer des nach Art. 16 SVG zu verfügenden Warnungsentzugs richtet
sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als
Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein
Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV).

Der Beschwerdeführer bestreitet die "Einsatzmassnahme" von drei Monaten
nicht. Er beantragt auch nicht, die Entzugsdauer müsse auf Grund seines guten
automobilistischen Leumundes um mehr als einen Monat reduziert werden. Zu
prüfen ist daher einzig, ob die Vorinstanz die geltend gemachte berufliche
Angewiesenheit auf den Führerausweis hätte berücksichtigen müssen.

2.4 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Prüfung
der Massnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung
zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Masse der Fahrzeugführer
in Folge beruflicher Angewiesenheit auf ein Motorfahrzeug stärker als andere
Fahrer vom Entzug des Führerausweises betroffen ist (BGE 123 II 572 E. 2c,
mit Hinw.; vgl. ferner Matthias Härri, Die Bemessung des Führerausweisentzugs
zu Warnungszwecken, BJM 1999, S. 123). In der Literatur wird diese
Rechtsprechung begrüsst: Es erscheine nur diejenige Massnahme als
schuldangemessen und damit gerecht, bei deren Bemessung die
Strafempfindlichkeit des Täters differenziert herangezogen werde. Deshalb
solle jegliche gegenüber dem "normalen" Fahrer erhöhte berufliche
Angewiesenheit auf den Führerausweis straf- beziehungsweise massnahmemildernd
berücksichtigt werden (vgl. René Schaffhauser, Die straf- und
verwaltungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Strassenverkehrsrecht 1992 bis 1999, S. 173 ff.).

Zwar verkennt die Vorinstanz diese Praxis nicht, sie verneint jedoch, die
überdurchschnittliche berufliche Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf den
Führerausweis berücksichtigen zu können. Gemäss ihrer eigenen Rechtsprechung
sei diejenige Massnahmeempfindlichkeit für die Bemessung der Massnahme
relevant, welche zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits bestanden habe. Ein nach
der begangenen Verkehrsregelverletzung erfolgter Stellenwechsel sei deshalb
unbeachtlich.

Zu Recht stellt der Beschwerdeführer diese Auffassung in Frage. Massgebend
für die Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit ist der Zeitpunkt der
Entscheidung über die Massnahme, nicht jener des Verkehrsregelverstosses. Die
Dauer des Entzugsverfahrens kann sich aus verschiedensten Gründen in die
Länge ziehen (etwa wenn der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten ist oder
wegen Überlastung der Behörden oder wegen Ergreifens von Rechtsmitteln).
Sofern seitens des Fahrzeuglenkers kein Rechtsmissbrauch vorliegt, darf sich
die Verfahrensdauer nicht zu seinen Ungunsten auswirken. Es ist einem
Fahrzeuglenker auch nicht zuzumuten, nur wegen des hängigen
Massnahmeverfahrens auf einen Stellenwechsel zu verzichten oder den Antritt
einer neuen Stelle auf einen unbestimmten Zeitpunkt hinauszuschieben. Der
Wechsel der beruflichen Tätigkeit hängt in der Regel von verschiedensten
Umständen ab, welche der Betroffene oft nur teilweise oder gar nicht
beeinflussen kann. Ist er nun in der neuen Tätigkeit stärker als früher und
jedenfalls in grösserem Masse als der normale Fahrer beruflich auf ein
Fahrzeug angewiesen, so muss diese Situation bei der Bemessung der
Massnahmedauer berücksichtigt werden. Umgekehrt kann sich etwa ein
Berufschauffeur, der während des Massnahmeverfahrens eine Arbeit aufnimmt,
bei welcher er auf den Führerausweis nicht angewiesen ist, auch nicht mehr
auf das entsprechende Zumessungskriterium nach Art. 33 Abs. 2 VZV berufen.
Massgebend ist mit andern Worten die aktuelle berufliche Situation des
Fahrzeuglenkers zu dem Zeitpunkt, an welchem letztmals neue Tatsachen
betreffend die berufliche Situation berücksichtigt werden können.

Zum gleichen Ergebnis führt die analoge Anwendung der im Bereich des
Strafrechts geltenden Regeln. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts
versteht den Warnungsentzug nicht nur als Verwaltungsmassnahme, sondern
betont auch deren strafähnlichen Charakter. Wo die gesetzliche Regelung des
Warnungsentzugs lückenhaft oder auslegungsbedürftig ist, rechtfertigt sich
daher der Rückgriff auf strafrechtliche Grundsätze (vgl. Entscheid des
Bundesgerichts 6A.102/2001 vom 9. Januar 2001, Publ. vorgesehen in BGE 128
II, mit zahlreichen Hinweisen). Im vorliegenden Zusammenhang ist deshalb zu
beachten, dass bei der Strafzumessung gemäss Art. 63 StGB auf die
Strafempfindlichkeit im Zeitpunkt des Urteils abzustellen ist (Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, AT II, S. 238 N. 45, mit Hinweisen). Auch bei der
Prüfung der günstigen Prognose im Hinblick auf die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des
Entscheides miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6S.258/1997 vom vom
15. Dezember 1997).

2.5 Der Beschwerdeführer hat die dem Führerausweisentzug zugrunde liegende
Verkehrsregelverletzung am 1. September 1999 begangen. Am 1. Oktober 2001 -
also mehr als zwei Jahre später - hat er eine neue Stelle als Eichmeister des
Kantons Zürich angetreten. Es obliegt ihm der Vollzug der
Mengen-Deklarationsverordnung in Industriebetrieben auf dem ganzen Gebiet des
Kantons Zürich. Für die Arbeit werden Mess- und Hilfsmittel benötigt, die nur
mit einem Personenwagen transportiert werden können. Damit ist der
Beschwerdeführer vermehrt auf ein Fahrzeug angewiesen. Gemäss eigener
Rechtsprechung bejaht das aargauische Verwaltungsgericht eine mittelgradig
erhöhte Massnahmeempfindlichkeit, wenn der Betroffene aus beruflichen Gründen
auch für den Transport von Material und Werkzeugen ein Auto benötigt. Die
Vorinstanz berücksichtigt diesen Umstand vorliegend nicht. Indem sie damit
bei der Bemessung der Entzugsdauer einem massgeblichen Gesichtspunkt nicht
Rechnung trägt, verletzt sie Bundesrecht.

3.
3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG beträgt die Dauer des
Führerausweisentzuges mindestens einen Monat. Ausgangspunkt für die
Vorinstanz ist im Hinblick auf das schwere Tatverschulden eine Entzugsdauer
von drei Monaten. Dies liegt im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden
richterlichen Ermessens, auch wenn ein dreimonatiger Entzug als Sanktion für
die vorliegende Verkehrsregelverletzung an der oberen Grenze liegt. Für den
ungetrübten automobilistischen Leumund gewährt die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer einen Abzug von einem Monat. Sie gelangt damit zu einer
Entzugsdauer von zwei Monaten.

3.2 Auf Grund der beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf ein
Motorfahrzeug ist nach Art. 33 Abs. 2 VZV ein weiterer Abzug vorzunehmen.
Dieser beträgt gemäss Praxis bei einer Entzugsdauer von etwa zwei bis vier
Monaten einen Monat (Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band III, Rz. 2449, mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer hat auf der Autobahn rechts überholt. Er ist seit 1969
im Besitze eines Führerausweises. Bis heute wurden keine
Administrativmassnahmen ausgefällt. Beruflich ist er auf ein Fahrzeug
angewiesen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Situation rechtfertigt sich
damit eine Dauer des Führerausweisentzuges von einem Monat, wie sie auch der
Beschwerdeführer beantragt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher
gutzuheissen.

4.
4.1 Hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil auf, so entscheidet es in
der Sache entweder selbst oder weist diese zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurück (Art. 114 Abs. 2 OG). Die entscheidwesentlichen Elemente
liegen vor. Damit kann das Bundesgericht selbst den Entscheid in der Sache
treffen, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die Dauer von einem
Monat zu entziehen ist.

4.2 Im kantonalen Verfahren hat der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren
gestellt, es sei auf den Führerausweisentzug zu verzichten und der Fall
kostenlos abzuschreiben. Ein Eventualantrag auf Reduktion der Entzugsdauer
auf einen Monat wurde nicht gestellt. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde
zu Recht abgewiesen, weshalb über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im
kantonalen Verfahren nicht neu zu entscheiden ist.

4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 156
Abs. 1 und 2 OG). Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu
(Art. 159 Abs. 2 OG).

4.4 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Januar 2002 aufgehoben.

2.
Dem Beschwerdeführer wird der Führerausweis für die Dauer von einem Monat
entzogen.

3.
Für das Verfahren vor Bundesgericht werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: