Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.40/2002
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6A.40/2002 /kra

Urteil vom 6. September 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Karlen,
Gerichtsschreiberin Krauskopf.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic.iur. Franz Hollinger,
Stapferstrasse 28, Postfach, 5201 Brugg AG,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5001
Aarau.

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 27. März 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 17. November 2000, um 16.45 Uhr, bog X.________, seit 1974 unbescholtene
Besitzerin eines Führerausweises, mit ihrem Personenwagen in Windisch in die
A.________strasse ein. Während des Linksabbiegens reinigte sie die
beschlagene Frontscheibe mit einem Lappen, kam auf die linke Spur der
A.________strasse und kollidierte mit einer dort wartenden Fahrradlenkerin.
Diese kam zu Fall, erlitt jedoch keine Verletzungen.

B.
Das Bezirksamt Brugg büsste X.________ am 8. Januar 2001 wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung mit Fr. 260.-. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.

C.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau verfügte am 22. Februar 2001 in
Anwendung von Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 SVG den Entzug des Führerausweises
für die Dauer von einem Monat.

D.
Am 27. März 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ gegen den Entscheid des
Departements des Innern vom 18. September 2001, der den Führerausweisentzug
bestätigte, ab.

E.
X.________ führt eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, und es sei lediglich eine
Verwarnung auszusprechen.

F.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichtete auf Gegenbemerkungen.
Das Bundesamt für Strassen schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens gerügt
sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht
überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist
das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine
richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist
es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG).

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verwaltungsbehörde dürfe nicht von
dem im Strafentscheid festgestellten Sachverhalt ausgehen. Sie sei mit
Strafbefehl zu einer sehr niedrigen Busse verurteilt worden. Eine Einsprache
mit der Begründung, sie habe während des Abbiegens ein Seitenfenster und
nicht die Frontscheibe geputzt, wäre nicht geeignet gewesen, das Strafmass zu
beeinflussen. Eine solche auf einer Motivsubstitution gründende Einsprache
wäre wahrscheinlich gar nicht zulässig gewesen. Die Entzugsbehörde habe ihr
mitgeteilt, eine allfällige Administrativmassnahme würde unabhängig vom
Strafentscheid geprüft. Es könne ihr daher nicht vorgeworfen werden, den
Strafbefehl nicht angefochten zu haben. Schliesslich sei der Sachverhalt,
wenn überhaupt, nur insofern verbindlich, als er aus dem Strafentscheid und
nicht dem Polizeibericht ersichtlich sei.

2.1 Die Verwaltungsbehörde darf von den tatsächlichen Feststellungen im
Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen ihrem Entscheid zugrunde legt,
die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt
oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden
Rechtsfragen abklärte. Sie ist auch an einen Strafentscheid gebunden, der im
Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen
Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und
Stelle beruht und sich auf unmittelbar nach dem für den Führerscheinentzug
massgebenden Vorfall eingeholte Aussagen von Beteiligten stützt. Dies gilt
insbesondere, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben
dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem
Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige
Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort
gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 128 II 139 E. 1b S. 141;
123 II 97 E. 3c S. 103; 119 Ib 158 E. 3 S. 163; 109 Ib 204).

2.2 Der Strafbefehl beruht vorliegend auf der Polizeianzeige. Der an den
Unfallort gerufene Polizist protokollierte dabei die Aussagen der
Beschwerdeführerin und der Radlenkerin. Die Beschwerdeführerin musste davon
ausgehen, dass wegen des von ihr verursachten Unfalls ein
Administrativverfahren eröffnet werde. Das Strassenverkehrsamt hat, als es
die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung einlud, darauf hingewiesen, es
ziehe "unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren"
Administrativmassnahmen in Betracht. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin
daraus in guten Treuen schliessen durfte, der Sachverhalt würde im
Verwaltungsverfahren ohne Bezug auf die tatsächlichen Erkenntnisse im
Strafverfahren erstellt, kann offen bleiben. Die Beschwerdeführerin
bestreitet nämlich die ihr vorgeworfenen Verfehlungen, die für den
Führerausweisentzug relevant sind, nicht. Sie anerkennt vielmehr, beim
Abbiegen in die A.________strasse damit beschäftigt gewesen zu sein, eine
Fensterscheibe zu reinigen. Entgegen ihrer Auffassung spielt es für die
Beurteilung des Falles keine Rolle, ob sie während der Fahrt die Front- oder
die Seitenscheibe putzte; sie war in jedem Fall in ihrer Aufmerksamkeit und
in der Beherrschung ihres Fahrzeuges behindert. Ebenso wenig bestreitet sie,
auf die Gegenfahrbahn geraten zu sein und eine Fahrradlenkerin angefahren zu
haben.

3.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wäre das Verwaltungsgericht an die
rechtliche Würdigung ihres Verhaltens im Strafverfahren gebunden gewesen, da
der Strafrichter die örtlichen Verhältnisse besser gekannt habe als die
Verwaltungsbehörde. Dieser habe auf eine leichte Verkehrsregelverletzung
erkannt, weshalb nur ein leichter Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG in
Betracht käme.

3.1 An die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Strafrichter ist
die Administrativbehörde nur gebunden, wenn diese sehr stark von der
Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die
Verwaltungsbehörde, was etwa der Fall ist, wenn er den Beschuldigten
persönlich einvernommen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/bb S. 106). Der
Strafrichter hat vorliegend weder einen Augenschein vorgenommen noch die
Unfallbeteiligten einvernommen. Der Polizeibericht enthält photographische
Aufnahmen der örtlichen Verhältnisse. Dass der Strafrichter die örtlichen
Verhältnisse besser kennen würde als die Verwaltungsbehörden, ist nicht
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern die
Kenntnis der örtlichen Verhältnisse für die rechtliche Würdigung von
Bedeutung wäre. Die Vorinstanz war somit in ihrer rechtlichen Würdigung frei.

4.
Die Beschwerdeführerin führt aus, das Scheibenputzen habe sie grundsätzlich
nicht daran gehindert, den Verkehr aufmerksam zu verfolgen. Im Winter seien
Scheiben oft beschlagen und müssten deshalb kurzfristig gereinigt werden. Die
tiefe Busse lasse zwingend auf geringes Verschulden schliessen. Die
Fahrradlenkerin sei falsch positioniert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe
zwar die Kurve nicht genügend ausgefahren, sei aber deswegen nicht mit beiden
linken Rädern auf die Gegenfahrbahn geraten. Sie habe seit bald 28 Jahren
einen tadellosen automobilistischen Leumund. Auf Grund dieser Umstände müsse
die geschaffene Verkehrsgefährdung als "gering bis höchstens mittelschwer",
das Verschulden jedoch als leicht qualifiziert werden.

4.1 Für das Bundesamt für Strassen sind bei einem Abbiegemanöver erhöhte
Anforderungen an die Vorsichtspflichten zu stellen als beim Geradeausfahren.
Diesen konnte die Beschwerdeführerin, durch das Putzen der Scheibe behindert,
nicht genügen. Sie hätte ihr Fahrzeug anhalten können, um die Scheibe zu
reinigen. Als langjährige Fahrzeugführerin hätte sie um die Gefährdung der
anderen Verkehrsteilnehmer wissen müssen. Auch müsse sich die
Beschwerdeführerin, die laut ihren Angaben um den Defekt an der Autobelüftung
wusste, vorwerfen lassen, schon bei der Wegfahrt von ihrem Wohnort nicht
genügend Vorkehren getroffen zu haben, um das Beschlagen der Scheibe zu
verhindern. Ihr Verschulden könne somit nicht mehr als leicht bezeichnet
werden.

4.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn
der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder
andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung
ausgesprochen werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der
Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise
gefährdet hat. Das Gesetz unterscheidet somit den leichten Fall (Art. 16 Abs.
2 Satz 2 SVG), den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) und den
schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG).

Nach der Rechtsprechung kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur
verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2
SVG ist. Ob der Fall leicht ist, beurteilt sich nach dem Verschulden des
Fahrzeuglenkers und seinem automobilistischen Leumund; die Schwere der
Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch
verschuldensmässig relevant ist (BGE 126 II 202 E. 1a S. 204). Folglich kann
selbst bei einer schweren Verkehrsgefährdung, die durch eine bloss
geringfügige Unachtsamkeit und entsprechend geringem Verschulden
hervorgerufen wurde, ein leichter Fall gegeben sein (BGE 125 II 561 E. 2b S.
567). Kann das Verschulden nicht mehr als leicht qualifiziert werden, ist die
Annahme eines leichten Falles selbst dann ausgeschlossen, wenn der
Fahrzeuglenker über einen langjährigen ungetrübten Leumund verfügt
(6A.29/2002 vom 2. Juli 2002; BGE 126 II 192 E. 2c S. 195). Weil es sich bei
Art. 16 Abs. 2 SVG um eine Kann-Vorschrift handelt, ist schliesslich die
Behörde verpflichtet, die vorgesehene Massnahme unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit zu prüfen (BGE 125 II 561 E. 2b S. 567).
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Führer sein Fahrzeug ständig so zu
beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss also
jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das
Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu
reagieren (BGE 76 IV 53 E. 1 S. 55). Er hat dafür zu sorgen, dass er in
keiner Weise behindert wird (Art. 31 Abs. 3 SVG). Er darf beim Fahren keine
Verrichtungen vornehmen, die die Bedienung des Fahrzeugs erschweren (Art. 3
Abs. 1 VRV). Der Lenker muss das Lenkrad mindestens mit einer Hand halten,
sodass er die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für
Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger und
dergleichen zur Verfügung hat. Ob eine Verrichtung das aufmerksame und
verkehrsgerechte Lenken erschwert oder verunmöglicht, hängt grundsätzlich von
der Art der Verrichtung, vom Fahrzeug und von der Verkehrssituation ab.
Dauert eine Verrichtung nur sehr kurze Zeit und muss dabei weder der Blick
vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine
Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und der Fahrzeugbedienung in der Regel
verneint werden (vgl. BGE 120 II 63 E. 2c S. 66). Beim Abbiegen hat der
Lenker die gebotene Vorsicht zu berücksichtigen (Art. 39 Abs. 2 SVG) und beim
Kreuzen gegenüber anderen Strassenbenützern den ausreichenden Abstand zu
wahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Er hat sich möglichst am rechten Strassenrand zu
halten, auch in Linkskurven. Er darf von dieser Regel abweichen auf gewölbten
oder sonst schwer zu befahrenden Strassen und in Linkskurven, wenn er die
Strecke überblicken kann und weder den Gegenverkehr noch nachfolgende
Fahrzeuge behindert (Art. 7 Abs. 1 VRV).

4.3 Die Vorinstanz unterschied zwischen dem Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG
(mangelnde Aufmerksamkeit) und jenem gegen Art. 34 Abs. 1 SVG (Rechtsfahren).
Sie erachtete das Verschulden beim ersten Verstoss gegen Art. 31 Abs. 1 SVG
als schwer. Da das ungenügende Rechtsfahren eine Folge der mangelnden
Aufmerksamkeit gewesen sei, taxierte sie das diesbezügliche Verschulden als
mittelschwer. Sie prüfte ebenfalls die abstrakte Gefährdung, die von den
Verkehrsregelverletzungen ausging, und stufte sie als mittelschwer ein.

4.4 Der Einwand der Beschwerdeführerin stösst ins Leere, ihre Schuld sei
durch die Mitschuld der Fahrradlenkerin vermindert, weil diese auf ihrer
Fahrbahn weiter rechts hätte positioniert sein sollen. Das Fehlverhalten der
Beschwerdeführerin ist nämlich nicht durch eine allfällige
Verkehrsregelverletzung der Fahrradlenkerin ausgelöst worden.

Das Reinigen einer Fensterscheibe während des Abbiegens ist, wie die
Vorinstanz zu Recht festhält, eine Verrichtung, welche die Aufmerksamkeit
beeinträchtigen und die Fahrzeugbedienung erschweren kann. Vorliegend handelt
es sich jedoch um eine sehr geringe Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit. Die
Beschwerdeführerin fuhr offensichtlich mit niedriger Geschwindigkeit, da
trotz Kollision weder Personen- noch Sachschaden entstand. Sie musste beim
Abwischen der Scheibe ihre Körperhaltung nicht grundsätzlich ändern. Für
diese rasche Handbewegung brauchte sie ihren Blick nicht oder höchstens sehr
kurz vom Verkehr auf die Autoscheibe zu richten. Bei dieser Sachlage
rechtfertigt sich die Annahme eines (gerade noch) leichten Verschuldens.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen langjährigen ungetrübten
automobilistischen Leumund, der bei der Wahl der Massnahme im Falle leichten
Verschuldens Bedeutung erlangt (E. 4.2). Unter dem Gesichtswinkel der
Verhältnismässigkeit fällt beim Entscheid, ob ein Ausweisentzug oder eine
Verwarnung auszusprechen ist, ins Gewicht, ob sich die Anordnung der
Massnahme mit dem Ziel der Ermahnung und Besserung des Lenkers rechtfertigen
lässt und geeignet ist, im Einzelfall dieses Ziel zu erreichen (vgl. BGE 125
II 561 E. 2b S. 567; 118 Ib 229 E. 3 S. 233). Angesichts des tadellosen
Fahrerleumunds der Beschwerdeführerin dürfte eine Verwarnung diesbezüglich
genügend Wirkung zeitigen.

5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts aufzuheben. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 156
Abs. 1 und Abs. 2 OG). Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für ihre
Aufwendungen im bundesgerichtlichen Verfahren angemessen zu entschädigen
(Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. März 2002 aufgehoben.

2.
Die Beschwerdeführerin wird in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 SVG verwarnt.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: