Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.32/2002
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6A.32/2002 /pai

Urteil vom 21. Juni 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Karlen,
Gerichtsschreiberin Schild Trappe.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Christoph Bürgi, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Entzug des Führerausweises

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 13.
März 2002)

Sachverhalt:

A.
X. ________, wohnhaft im Kanton St. Gallen, fuhr am 20. Juli 2000 um 15.30
Uhr mit seinem Motorrad auf der B 200 in Au (Österreich), Fahrtrichtung
Warth, mit einer rechtlich relevanten Geschwindigkeit von 96 km/h (nach Abzug
der Messtoleranz) und überschritt damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit
um 46 km/h.

B.
Mit Straferkenntnis vom 7. Dezember 2000 verurteilte die
Bezirkshauptmannschaft Bregenz X.________ zu einer Geldstrafe von ATS
5000.--.

Am 19. Dezember 2000 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz über
X.________ das Verbot zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich für die
Dauer von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides.

Die beiden gestützt auf die einschlägigen Vorschriften des österreichischen
Rechts erlassenen Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

C.
Am 20. April 2001 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons St. Gallen X.________ den Führerausweis wegen Überschreitens der
signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 46 km/h in Anwendung von
Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG (SR 741.01) für
die Dauer von 2 Monaten.

Mit Entscheid vom 13. März 2002 reduzierte die Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, in teilweiser Gutheissung des Rekurses
von X.________ die Entzugsdauer auf einen Monat. Sie ging zwar von einem
schweren Verschulden des Rekurrenten aus, berücksichtigte aber seinen
langjährigen ungetrübten Fahrerleumund sowie die mittelgradig erhöhte
Sanktionsempfindlichkeit als massnahmemindernd. Ferner verwies sie auf das
ihm in Österreich auferlegte 2-wöchige Fahrverbot. Den weiter gehenden Antrag
X.________'s auf Erlass einer blossen Verwarnung wies sie hingegen ab
(Entscheid Verwaltungsrekurskommission, S. 7 ff. Ziff. 6).

D.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, der
Entscheid der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, vom 13. März 2002
sei aufzuheben, und es sei gegen ihn nur eine Verwarnung auszusprechen.

Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen beantragt die
Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge
unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 24
Abs. 2 SVG). Der Beschwerdeführer hat als unmittelbar Betroffener ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 24 Abs. 5 SVG).

1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht
aller Stufen, also auch von Bundesverfassungsrecht, sowie Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden (Art. 104
OG). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist
das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, soweit
dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2
OG). An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1
OG).

2.
2.1 Die Vorinstanz legt ihrem Entscheid in tatsächlicher Hinsicht gestützt auf
die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts den im österreichischen
Straferkenntnis vom 7. Dezember 2000 aufgezeigten Sachverhalt zu Grunde
(angefochtener Entscheid, S. 4 Ziff. 4 und S. 5 Ziff. 4c).

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hält in ihrem Straferkenntnis fest, die
Geschwindigkeitsangabe sei durch Messung mit einem geeichten elektronischen
Gerät erzielt und die Zuordnung des Messergebnisses zu dem vom Beschuldigten
gelenkten Fahrzeug sei durch das Zusammenwirken der zwei
Strassenaufsichtsorgane im Zeitpunkt der Messung festgestellt worden. Für
solche Geschwindigkeitsmessungen würden nur fachlich geschulte Exekutivbeamte
eingesetzt. Die Messung habe nach Abzug der Messtoleranz eine Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h ergeben. Die Vorinstanz führt
dazu aus, die Sachverhaltsabklärung mittels Radarmessung entspreche im
Wesentlichen auch dem für schweizerische Verhältnisse üblichen Vorgehen.
Allfällige Einwände, die an den Grundfesten der Strafbarkeit rührten, hätte
der Rekurrent rechtzeitig im Strafverfahren vorbringen müssen (angefochtener
Entscheid, S. 5 ff. Ziff. 5b und c).

2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Sachverhaltsirrtum
(Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 4 und S. 11 ff. Ziff. 5 und 6). Auf Grund der
örtlichen Situation habe er gemeint, sich nicht oder nicht mehr im
Innerortsbereich zu befinden. Nach der Verzweigung Warth/Damüls folge die von
ihm benützte Strasse zum Hochtannbergpass mehrere hundert Meter dem steil
abfallenden Ufer der Bregenzer Ach. Weder links noch rechts befänden sich
irgendwelche Häuser oder sonstige Gefahrenquellen. Anschliessend münde die
Strasse in eine Galerie.

2.3 Soweit die mit Fotos dokumentierte Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers vom angefochtenen Entscheid abweicht, kann darauf nicht
eingetreten werden (Art. 105 Abs. 2 OG). Im Übrigen sind seine Einwände
abzuweisen.

In der polizeilichen Einvernahme hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht,
er hätte den Weg zum Hochtannbergpass gesucht und deshalb zu wenig auf die
Geschwindigkeit geachtet. Später brachte er dann in einer schriftlichen
Stellungnahme vor, die 50 km/h-Begrenzung offensichtlich übersehen zu haben.
Weiter brachte er vor, er könne nicht glauben, dass er die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h überschritten habe. Seiner Ansicht nach
fahre sein Motorrad gar nicht so schnell (Straferkenntnis, S. 2). Trotz
seiner abweichenden Auffassung focht der Beschwerdeführer aber weder das
Straferkenntnis noch das anschliessend über ihn verhängte österreichische
Fahrverbot gerichtlich an, was er aber hätte tun müssen (BGE 121 II 214 E.
3a).

Die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers sind zudem wenig
glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hatte auch nach eigenen Angaben vor der zu
beurteilenden Geschwindigkeitsüberschreitung den Ortskern von Au durchfahren
(Beschwerde, S. 3 Ziff. 1). Demnach war er sich im Klaren, dass
Innerortsverhältnisse herrschten. An der Verzweigung Hochtannbergpass/Mellau
befinden sich zahlreiche Wegweiser und weitere Signale. Wer bei einer solchen
Situation den Weg sucht, beschleunigt sein Fahrzeug nicht auf fast 100 km/h -
umso weniger, wenn er eine unbeleuchtete Galerie durchfahren muss.
Schliesslich ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten
Fotodokumentation ohne weiteres, dass die beiden bewohnten Dorfteile nur
durch eine relativ kurze nicht bewohnte Strecke voneinander getrennt sind.

Der Beschwerdeführer müsste darlegen, dass die Vorinstanz offensichtlich
unrichtig einen Sachverhaltsirrtum verneint habe. Das ist nicht der Fall.
Nach dem Gesagten hatte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Gründe,
um annehmen zu können, er befinde sich bereits im Ausserortsbereich.

3.
3.1 In rechtlicher Hinsicht vertritt die Vorinstanz die Auffassung, es bestehe
keine Bindung der Administrativbehörde an das Strafurteil. Die von der
Recht-sprechung genannten Ausnahmen seien hier nicht gegeben (angefochtener
Entscheid, S. 4 f. Ziff. 4a).

3.2 Der Beschwerdeführer ist anderer Meinung. Er stützt sich dabei wie die
Vorinstanz auf BGE 119 Ib 158 (Beschwerde, S. 6 ff. Ziff. 2 und 3). Daraus
kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die rechtliche Beurteilung
der Geschwindigkeitsüberschreitung hängt vorliegend nicht sehr stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die
Verwaltung. Ebenso wenig sind die örtlichen Gegebenheiten für die
Beantwortung der Frage ausschlaggebend, wie das Fahren innerorts mit einer im
Verhältnis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit nahezu doppelten
Geschwindigkeit rechtlich zu qualifizieren ist.

4.
4.1 Die Vorinstanz bezeichnet die vom Beschwerdeführer geschaffene
Verkehrsgefährdung im Sinne von BGE 123 II 106 E. 2c als schwer
(angefochtener Entscheid, S. 5 f. Ziff. 5b). Eine signalisierte
Geschwindigkeitsbegrenzung könne nicht einfach durch das subjektive Gefühl,
der Innerortscharakter der Umgebung habe jetzt aufgehört, sondern nur durch
das Signal "Ende Geschwindigkeitsbegrenzung" aufgehoben werden. Das
Verschulden des Beschwerdeführers erweise sich als gravierend und nicht
entschuldbar. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe im Bescheid vom 19.
Dezember 2000 ausdrücklich festgehalten, dass die Verkehrszuverlässigkeit
nicht mehr gegeben sei (was zu einem Verbot des Lenkens von Kraftfahrzeugen
in Österreich führe), wenn eine Person die Verkehrssicherheit insbesondere
durch rücksichtsloses Verhalten gefährde. Für die Annahme eines schweren
Verschuldens genüge diese Feststellung mit Sicherheit. Es brauche hier nicht
die "besondere Rücksichtslosigkeit" des qualifizierten Falles nach
österreichischem Recht. Schliesslich sei auch im Strafurteil von einer
"erheblichen Verletzung der Verkehrssicherheit" die Rede, was ein leichtes
Verschulden ausschliesse (angefochtener Entscheid, S. 6 f. Ziff. 5c).

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die rechtliche Qualifikation der
Geschwindigkeitsüberschreitung. Er verweist auf das österreichische Recht.
Dieses kenne eine Regelung, die sich unschwer mit der Bestimmung von Art. 90
SVG vergleichen lasse. Es werde zwischen leichter und schwerer
Verkehrsregelverletzung unterschieden. Der Strafrichter habe die tiefere
Strafdrohung zur Anwendung gebracht und den Rahmen der Geldstrafe nicht voll
ausgeschöpft. Auch der Verwaltungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft
Bregenz, der ihm das Lenken von Kraftfahrzeugen für die Dauer von 2 Wochen
untersage, bestätige, dass ihm im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse
keine schwere Verkehrsregelverletzung vorgeworfen werden könne (Beschwerde,
S. 9 ff. Ziff. 4). Die Vorinstanz, welche die Umstände des vorliegenden
Falles nicht näher prüfe, verstosse gegen die Rechtsprechung des
Bundesgerichts (Beschwerde, S. 11 ff. Ziff. 5).

4.3
4.3.1Gemäss Art. 30 Abs. 4 VZV (SR 741.51) und ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat die zuständige schweizerische Behörde im Falle eines
Führerausweisentzuges durch einen Drittstaat und bezogen auf die
Fahrberechtigung in diesem Drittstaat zu prüfen, ob die Massnahme auch mit
Wirkung für die Schweiz zu verfügen und deshalb - ergänzend zum ausländischen
Entscheid - der (schweizerische) Führerausweis zu entziehen sei. Vom Ausland
angeordnete Administrativmassnahmen können und sollen in der Regel also nach
Massgabe des schweizerischen Rechts mit Wirkung für den schweizerischen
Führerausweis übersetzt und nachvollzogen werden (BGE 123 II 464 E. 2c mit
Hinweisen). An dieser Praxis grundsätzlich festhaltend hat das Bundesgericht
kürzlich präzisiert, der schweizerische Nachvollzug einer vom Ausland
verfügten Massnahme werde durch die Art der ausländischen Massnahme begrenzt.
Der schweizerische Führerausweis dürfe deshalb nur noch entzogen werden, wenn
auch der Tatortstaat die Fahrberechtigung für sein Staatsgebiet entzogen
habe; eine Verwarnung dürfe nur noch ausgesprochen werden, wenn auch der
Tatortstaat eine der schweizerischen Verwarnung entsprechende Massnahme
verfügt habe (BGE 128 II 133 E. 4d S. 137 f.).

Der österreichische Staat hat dem Beschwerdeführer gestützt auf die
einschlägigen Vorschriften verboten, für die Dauer von 2 Wochen ein
Kraftfahrzeug zu lenken. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung
einer Administrativmassnahme in der Schweiz gegeben.

4.3.2 Der Erlass einer Massnahme in der Schweiz hat nach den Kriterien des
schweizerischen Rechts zu erfolgen (BGE 123 II 464 E. 3 S. 471). Auf die
Ausführungen zum österreichischen Recht in der Beschwerde ist daher nicht
einzutreten.

4.3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führer- oder Lernfahrausweis
entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den
Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine
Ver-warnung ausgesprochen werden. Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG bestimmt, dass
der Führer- oder Lernfahrausweis entzogen werden muss, wenn der Führer den
Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat.

Das Bundesgericht hat die Grenzwerte für den Entzug des Führerausweises bei
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgelegt. Wird die
zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 25 km/h überschritten,
so muss der Führerausweis obligatorisch entzogen werden (BGE 124 II 475 E. 2a
S. 478 mit Hinweisen). In einem solchen Fall ist ungeachtet der konkreten
Umstände objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Ziff. 2 SVG beziehungsweise eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art.
16 Abs. 3 lit. a SVG zu bejahen (BGE 123 II 106 E. 2; vgl. auch BGE 124 II 97
E. 2b und BGE 126 II 196 E. 2).
Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 46
km/h überschritten. Damit sind die Bedingungen von Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG
erfüllt. Die Dauer des angeordneten Führerausweisentzuges entspricht dem
gesetzlichen Minimum von einem Monat gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG. Daran
kann der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 124 II 97 und 126 II 199,
wonach die Entzugsbehörde die Umstände des Einzelfalles genauer zu prüfen
habe, nichts ändern. In beiden Fällen ging es um die Frage, ob im Rahmen
eines mittelschweren Falles (Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um
21-24 km/h) allenfalls eine mildere Massnahme, insbesondere eine Verwarnung,
ausgesprochen werden könnte.

5.
Der Beschwerdeführer ficht den Kostenspruch der Vorinstanz an. Es gehe nicht
an, dass bei teilweisem Obsiegen überhaupt keine Parteientschädigung
zugesprochen werde.

Die Vorinstanz hält fest, entsprechend dem Verfahrensausgang entfalle die
Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung (Art. 98bis VRP; GVP 1983 Nr.
56; angefochtener Entscheid, S. 9 Ziff. 7).

Die Kosten- und Entschädigungsregelung im Verfahren vor der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen basiert auf kantonalem
Recht. Dieses kann vom Bundesgericht in keinem Rechtsmittelverfahren frei
überprüft werden. Denkbar wäre einzig eine Verfassungsrüge im
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer rügt indessen
keine Verfassungsverletzung. Noch viel weniger enthält seine Beschwerde eine
rechtsgenügliche Begründung. Auf diesen Punkt ist daher nicht einzutreten.

6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen, Abteilung IV, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: