Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.21/2002
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6A.21/2002 /sch

Urteil vom 7. Mai 2002
Kassationshof

Bundesrichter Schubarth, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen
Gerichtsschreiber Luchsinger.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002
Chur.

Entzug des Führerausweises

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 22. August 2001)
Sachverhalt:

A.
X. ________ geriet am 22. November 2000 in eine Verkehrskontrolle. Wegen des
festgestellten Alkoholmundgeruchs wurde eine Blutprobe angeordnet. Sie ergab
eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,18 Gewichtspromillen. Das
Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden entzog X.________ wegen dieses
Vorfalls am 24. Januar 2001 den Führerausweis für alle
Motorfahrzeugkategorien für 15 Monate. Es berücksichtigte dabei, dass ihm der
Führerausweis bereits am 11. Januar 2000 wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand (BAK mindestens 1,44 Promille) für zwei Monate entzogen worden war.

Gegen diese Verfügung ergriff X.________ eine Beschwerde an das Justiz-,
Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden. Dieses gewährte dem Rechtsmittel
nur in beschränktem Umfang aufschiebende Wirkung. Auf Beschwerde X.________
hin hob das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Mai 2001 diesen Entscheid auf
und gewährte die aufschiebende Wirkung in vollem Umfang (Urteil 6A.43/2001).
Am 19. Juni 2001 hiess das kantonale Departement die Beschwerde von
X.________ teilweise gut. Es reduzierte die Dauer des Entzugs für die
Kategorie C (Motorwagen zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg
Gesamtgewicht) auf 12 Monate, da X.________ als Berufschauffeur auf den
Führerausweis dieser Kategorie besonders angewiesen sei. Mit Bezug auf die
anderen Fahrzeugkategorien wies es die Beschwerde ab. Die dagegen erhobene
Berufung wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 22. August 2002 ab.

B.
X.________ ficht das Urteil des Kantonsgerichts mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht an und beantragt, es sei
dieser Entscheid aufzuheben und auf den Entzug des Führerausweises der
Kategorie C zu verzichten. Eventualiter sei der Entzug so auszugestalten,
dass er während einer Dauer von höchstens 12 Monaten ausschliesslich den
Milchtank-Lastwagen seines Arbeitgebers führen dürfe, subeventualiter sei die
Sache zu neuem Entscheid im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht ersucht unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen
Urteil um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

C.
X.________ reicht dem Bundesgericht am 11. April 2002 unaufgefordert eine
ärztliche Bescheinigung über die Kontrolle seiner Alkoholabstinenz ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 2 SVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge zulässig.
Die Voraussetzungen für die Ergreifung dieses Rechtsmittels sind erfüllt.
Vorbehältlich einzelner unzulässiger Rügen, die nachstehend näher zu
bezeichnen sind (E. 2.3), ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die vom Beschwerdeführer nachträglich unaufgefordert eingereichte
ärztliche Bescheinigung hat ausser Betracht zu bleiben. Sie bezieht sich auf
Tatsachen, die nach Fällung des angefochtenen Entscheids eintraten und daher
im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht berücksichtigt werden
können, wenn wie hier eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden
hat (BGE 125 II 217 E. 3a S. 221).

2.
Der Beschwerdeführer erhebt zunächst mehrere verfahrensrechtliche Rügen.

2.1 An erster Stelle macht er geltend, das Kantonsgericht sei über die
Vorgaben, die das Bundesgericht im Entscheid vom 15. Mai 2001 aufgestellt
habe, hinweggegangen. Der Vorwurf ist unbegründet. Der genannte Entscheid
hatte allein die aufschiebende Wirkung zum Gegenstand. Zur Frage der Dauer
und des Umfangs eines allfälligen Führerausweisentzugs macht er keine
Vorgaben. Er verweist lediglich auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen
und die diesbezügliche Rechtsprechung.

2.2 Am angefochtenen Entscheid wirkten teilweise die gleichen Kantonsrichter
mit, die das vom Bundesgericht am 15. Mai 2001 aufgehobene Urteil über die
aufschiebende Wirkung gefällt hatten. Der Beschwerdeführer sieht darin eine
gegen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossende Vorbefassung.

2.2.1 Nach der in Art. 58 Abs. 1 aBV, bzw. im materiell unverändert in die
neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 überführten Art. 30 Abs. 1 BV und in
Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat
der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder
Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise
Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE
126 I 68 E. 3a S. 73).

2.2.2 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in
das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne
Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache
schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung
stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren
Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die
ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als
nicht mehr offen erscheinen lassen. Ob dies der Fall ist, kann nicht generell
gesagt  werden; es ist nach der Rechtsprechung vielmehr in jedem Einzelfall
zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz
Vorbefassung als offen erscheint (BGE 126 I 68 E. 3c S. 73).

2.2.3 In der bisherigen Rechtsprechung wurde es unter dem Gesichtspunkt der
Unbefangenheit als zulässig erachtet, dass ein Gerichtspräsident oder ein
Richter schon vor dem Sachentscheid prozessuale Anordnungen trifft oder
Gesuche um vorsorgliche Massnahmen oder unentgeltliche Rechtspflege behandelt
(BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 57). Dies gilt auch dann, wenn beim Erlass dieser
vorgängigen prozessualen Anordnungen gewisse materielle Gesichtspunkte zu
würdigen oder die Aussichten der ergriffenen Beschwerde zu beurteilen sind.
Anders verhält es sich nur, wenn zusätzliche Gegebenheiten hinzutreten, die
ihrerseits den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.468/2000 vom 16. März 2001, E. 2b/bb). Ferner vermögen
Fehler bei der Rechtsanwendung im Allgemeinen keine Voreingenommenheit der
betreffenden Richter im weiteren Verfahren zu begründen (BGE 115 Ia 400 E. 3b
S. 404).

Im Lichte dieser Rechtsprechung ergab sich auf Grund der Tatsache, dass
einzelne Kantonsrichter bereits am Entscheid über die aufschiebende Wirkung
beteiligt waren und dieser Entscheid vom Bundesgericht aufgehoben wurde, noch
keine Ausstandspflicht dieser Richter bei der Fällung des Urteils in der
Sache. Gründe, die eine unzulässige Vorbefassung begründen könnten, werden
vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist
deshalb unbegründet.

2.3 In der Beschwerde werden weitere formelle Rügen erhoben, die sich auf die
Feststellung des Sachverhalts, die Gewährung des rechtlichen Gehörs und die
Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Auf sie ist zum Teil nicht
einzutreten, da die behaupteten Verfassungsverletzungen nicht näher
substanziiert werden - so die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und
des Anspruchs auf ein faires Verfahren -, oder da sie die Anwendung von
kantonalem Strafprozessrecht betreffen, welche mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gerügt werden kann (Art. 104 lit. a OG).
Offensichtlich unzutreffend ist der Vorwurf, es seien in willkürlicher Weise
verschiedene Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung übergangen
worden. Der Entzug des Führerausweises erfolgt in einem
Administrativverfahren, auf das - vorbehältlich des Rechtsmittels der
Berufung an das Kantonsgericht - die Strafprozessordnung nicht anwendbar ist
(vgl. Art. 18 f. der kantonalen Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über
den Strassenverkehr vom 27. September 1977, Bündner Rechtsbuch 870.100).
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt haben
sollte. Es hat die vom Beschwerdeführer erwähnten Umstände nicht übersehen,
sie indessen anders gewichtet. Die Kritik richtet sich damit gegen die
vorinstanzliche Rechtsanwendung, die nachstehend näher zu überprüfen ist.

3.
Die kantonalen Instanzen sind von Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG ausgegangen,
wonach der Führerausweis mindestens für ein Jahr zu entziehen ist, wenn der
Fahrzeuglenker innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzugs wegen
Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist. In
Anbetracht der kurzen Zeit, die nach dem ersten Entzug verstrichen war,
setzte das Strassenverkehrsamt die Dauer des neuen Entzugs auf 15 Monate
fest. Das Departement reduzierte in seinem Beschwerdeentscheid gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 VZV die Entzugsdauer für die Kategorie C auf 12 Monate und
bestätigte die Dauer von 15 Monaten für die übrigen Kategorien. Das
Kantonsgericht lehnte eine weitere Reduktion der Entzugsdauer für die
Kategorie C ebenso ab wie den Antrag des Beschwerdeführers, ihm während der
Entzugsdauer das Führen des Milchtank-Lastwagens seines Arbeitgebers zu
gestatten.

Die getroffene Regelung entspricht dem geltenden Recht. Das Bundesgericht hat
vor kurzem erkannt, dass ein differenzierter Entzug eines Führerausweises,
der über den von Art. 34 Abs. 2 VZV vorgezeichneten Rahmen hinausgeht und das
Fahrverbot nur auf die Freizeit beschränkt, nicht zulässig ist (zur
Veröffentlichung bestimmter BGE 6A.102/2001 vom 9. Januar 2002, E. 3). Die
kantonalen Behörden sind deshalb bezüglich des Entzugs für die Kategorie C
dem Beschwerdeführer so weit entgegengekommen, wie dies nach dem geltenden
Recht möglich ist. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht denn auch
keine fehlerhafte Anwendung der angeführten Normen des Bundesrechts vor. Er
macht indessen geltend, Art. 34 VZV sei verfassungswidrig und hätte im
vorliegenden Fall nicht angewendet werden dürfen. Einerseits stütze sich die
genannte Verordnungsbestimmung nicht auf eine genügende gesetzliche
Grundlage, anderseits habe sie eine unverhältnismässige Einschränkung von
Grundrechten, insbesondere der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) zur Folge.

4.
4.1 Das Bundesgericht kann im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Verordnungen des Bundesrats vorfrageweise auf ihre Gesetz- und
Verfassungsmässigkeit überprüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich
auf eine gesetzliche Delegation stützen, untersucht es, ob sich der Bundesrat
an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit
das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen,
befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen
Verordnung. Räumt die gesetzliche Delegation dem Bundesrat einen weiten
Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe ein, ist dieser für
das Bundesgericht nach Art. 191 BV verbindlich. Es darf in diesem Fall nicht
sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Bundesrats setzen, sondern kann
lediglich prüfen, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat delegierten
Kompetenzen offensichtlich sprengt oder sich aus anderen Gründen als gesetz-
oder verfassungswidrig erweist (BGE 126 II 283 E. 3b S. 290).

4.2 Die Kritik des Beschwerdeführers, Art. 16 und 17 SVG seien zu unbestimmt
abgefasst und könnten deshalb keine genügende gesetzliche Grundlage für einen
alle Fahrzeugkategorien umfassenden Führerausweisentzug bilden, vermag schon
deshalb nicht durchzudringen, weil das Bundesgericht nach Art. 191 BV diesen
Bestimmungen eines Bundesgesetzes die Anwendung nicht versagen darf. Die
vorgebrachte Rüge erweist sich aber auch in der Sache als unbegründet.

Art. 16 und 17 SVG regeln in detaillierter Weise, welchen Personen gegenüber
ein Führerausweis angeordnet werden kann und wie dessen Dauer zu bemessen
ist. Für den Führerausweisentzug besteht damit eine relativ eingehende
Grundlage in einem formellen Gesetz. Letzteres muss entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers den Ausweisentzug nicht in allen Einzelheiten regeln,
sondern kann die Detailnormierung dem Verordnungsgeber überlassen. Auch
schwere Eingriffe in die Grundrechte müssen nur in ihren hauptsächlichen
Aspekten im formellen Gesetz vorgesehen sein, während die nähere
Ausgestaltung einer nachgeordneten Instanz vorbehalten werden kann (BGE 125 I
322 E. 3b S. 326; 124 I 203 E. 2b S. 205; 123 I 221 E. 4a S. 226). Im Lichte
dieser Rechtsprechung ist die geltende Regelung, die den Entzug mit Blick auf
die verschiedenen Fahrzeugkategorien auf Verordnungsstufe in Art. 34 VZV
ordnet, nicht zu beanstanden. Das formelle Gesetz setzt eine Unterscheidung
der Führerausweise nach Fahrzeugkategorien voraus (Art. 14 Abs. 1 SVG),
überlässt aber die Unterteilung und Ausgestaltung der Ausweiskategorien dem
Verordnungsgeber (Art. 3 ff. VZV). Dieser Grundordnung entspricht es, auch
die Wirkungen des Entzugs nach Fahrzeugkategorien auf Verordnungsstufe zu
regeln. Es handelt sich dabei um eine Frage der näheren Ausgestaltung des
Entzugs, die nicht im formellen Gesetz selber enthalten sein muss.

4.3 Die Regelung von Art. 34 VZV hält sich an den vom Gesetz vorgegebenen
Rahmen. Ihre Gesetzeskonformität wurde vom Bundesgericht bereits früher
festgestellt (BGE 109 Ib 139 E. 1 S. 140 f.). Der Grundsatz, dass der
Ausweisentzug für alle Fahrzeugkategorien gilt, steht im Einklang mit dem
Gesetzeszweck. Danach soll der fehlbare Lenker durch den Entzug zu mehr
Sorgfalt und Verantwortung erzogen und von weiteren Verkehrsdelikten
abgehalten werden. Dem entspricht es, dass der fehlbare Lenker während der
Entzugsdauer grundsätzlich vom Führen eines Motorfahrzeugs jeder Kategorie
ausgeschlossen wird (zur Veröffentlichung bestimmter BGE 6A.102/2001 vom 9.
Januar 2002, E. 3b).

Es besteht somit kein Anlass, auf die in BGE 109 Ib 139 ff. begründete Praxis
zurückzukommen. Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass in
diesem Entscheid eine Prüfung unterblieb, ob die Gesetzesdelegation, auf der
Art. 34 VZV beruht, die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfülle. Wie
hier dargelegt wurde, ist diese Frage aber zu bejahen, so dass sich weitere
Ausführungen dazu erübrigen.

4.4 Schliesslich wird vom Beschwerdeführer ebenfalls die
Verfassungsmässigkeit der Regelung von Art. 34 VZV in materieller Hinsicht
bestritten. Er macht geltend, die Anwendung dieser Bestimmung führe in seinem
Fall zu einem verfassungswidrigen Ergebnis. Eine Erstreckung des
Ausweisentzugs auf die Kategorie C liege nicht im öffentlichen Interesse und
sei auch nicht verhältnismässig.

Art. 34 VZV sieht in gewissen näher umschriebenen Fällen Ausnahmen vom
Grundsatz vor, dass ein Führerausweisentzug für alle Motorfahrzeugkategorien
gilt. Namentlich kann nach Abs. 2 dieser Norm in Härtefällen die Dauer des
Entzugs für verschiedene Ausweiskategorien unterschiedlich festgesetzt
werden. Allerdings muss dabei die gesetzliche Minimaldauer von einem Jahr für
alle Kategorien eingehalten werden. Diese Sonderregelung erlaubt es, in einem
gewissen Umfang besonderen Verhältnissen Rechnung zu tragen und
unverhältnismässig harte Eingriffe zu vermeiden. Im vorliegenden Fall hat das
Departement gestützt auf Art. 34 Abs. 2 VZV den Entzug für die Kategorie C
auf 12 Monate beschränkt. Es hat damit der beruflichen Angewiesenheit des
Beschwerdeführers auf den Führerausweis der genannten Kategorie, den
Interessen seines Arbeitgebers und seinen familiären Verhältnissen Rechnung
getragen.

Eine noch weiter gehende Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des
Einzelfalls, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, geriete in Konflikt mit
dem bereits erwähnten gesetzgeberischen Zweck des Führerausweisentzugs. So
wäre es mit diesem nicht zu vereinbaren, wenn der Beschwerdeführer, der den
Verkehr mit seinem Personenwagen in schwerer Weise gefährdet hat, den Ausweis
für Fahrzeuge mit einem noch grösseren Gefährdungspotenzial behalten könnte
(vgl. zur Veröffentlichung bestimmter BGE 6A.102/2001 vom 9. Januar 2002, E.
3b). Die gesetzgeberische Ausgestaltung des Führerausweisentzugs als
Administrativmassnahme steht ebenfalls der weitreichenden Übernahme
strafrechtlicher Grundsätze entgegen, wie sie der Beschwerdeführer verlangt.

Die Regelung von Art. 34 VZV trägt dem Verhältnismässigkeitsprinzip in
genügender Weise Rechnung und kann daher nicht als verfassungswidrig
bezeichnet werden. Ebensowenig gilt dies für ihre Anwendung im vorliegenden
Fall.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht von
Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, sowie dem Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement Graubünden und dem Bundesamt für Strassen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2002

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: