Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.15/2002
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2002
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2002


6A.15/2002/bie

                 K A S S A T I O N S H O F
                 *************************

                        3. Juni 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Kolly, Karlen und Gerichtsschreiberin Schild Trappe.

                         ---------

                         In Sachen

Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassenverkehr,
Bern, beschwerdeführendes Amt,

                           gegen

R.________, Beschwerdegegner,

                         betreffend
   Entzug des Führerausweises; medizinische Abklärung der
           Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen,

hat sich ergeben:

     A.- R.________, geboren 1978, erwarb im Mai 1997
seinen Führerausweis der Kategorie B. Mit Verfügung vom
9. Juni 1999 wurde ihm der Führerausweis für die Dauer
von zwei Monaten entzogen, weil er am 25. April 1999 ein
Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand mit einer minimalen
Blutalkoholkonzentration von 0,92 Gewichtspromille gelenkt
hatte. Wegen Überschreitens der innerorts zulässigen Höchst-
geschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h wurde er mit Verfü-
gung vom 10. Februar 2000 zum Besuch von einem Tag Verkehrs-
unterricht verpflichtet.

         Am 18. Februar 2001 führte R.________ seinen Perso-
nenwagen um ca. 0400 Uhr bzw. um ca. 0710 Uhr von Biel nach
Grenchen und wieder zurück nach Biel in nicht fahrfähigem
Zustand, d.h. unter Drogeneinfluss und zum zweiten Mal
innert 22 Monaten in angetrunkenem Zustand. Die beim Insti-
tut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) in Auftrag
gegebenen chemisch-toxikologischen Untersuchungen ergaben,
dass R.________ zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle unter
dem kombinierten Einfluss von Amphetamin, MDMA (Methylen-
dioxymethamphetamin), Cannabis und Trinkalkohol stand. Auf-
grund der Tatsache, dass R.________ unter dem kombinierten
Einfluss dieser Substanzen am Strassenverkehr teilgenommen
hatte, empfahl das IRM dringend die Abklärung seiner Fahr-
eignung durch die Administrativbehörde.

     B.- Mit Strafmandat vom 14. Juni 2001 wurde R.________
vom Untersuchungsrichteramt I Berner Jura-Seeland wegen
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Füh-
rens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss und in ange-
trunkenem Zustand zu einer bedingt aufgeschobenen Strafe von
20 Tagen Gefängnis (Probezeit 3 Jahre) und einer Busse von
Fr. 1'000.-- verurteilt. R.________ erhob gegen dieses Straf-
mandat keinen Einspruch, sodass es in Rechtskraft erwuchs.
Mit Verfügung vom 5. September 2001 entzog das Strassenver-
kehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern R.________ den
Führerausweis für Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 16
Abs. 3 lit. b und Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG (SR 741.01) auf
die Dauer von 15 Monaten. Im Rahmen dieses Administrativ-
verfahrens hatte das Strassenverkehrs- und Schifffahrts-
amt R.________ um Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses
zwecks Abklärung der Fahreignung ersucht. In dem lediglich
aus einem Formular bestehenden Arztzeugnis vom 19. Juni 2001
führte der Hausarzt von R.________ im Wesentlichen aus, es
liege keine Drogensucht im Sinne des Gesetzes vor.

        R.________ reichte am 8. Oktober 2001 Beschwerde
bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführern ein mit dem Rechtsbegehren, die
Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des
Kantons Bern vom 5. September 2001 sei aufzuheben und der
Führerausweis sei nur auf die Dauer von zwei Monaten zu
entziehen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
sowie zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern wies die Beschwerde
mit Entscheid vom 7. November 2001 kostenfällig ab.

     C.- Gegen diesen Entscheid führt das Bundesamt für
Strassen (ASTRA) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundes-
gericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei auf-
zuheben und es sei die Sache an das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern zur medizinischen Abklärung
der Eignung von R.________ zum Führen von Motorfahrzeugen im
Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG zurückzuweisen.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern
ist eine auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes gestützte
letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt
(Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 98 lit. g OG, Art. 24 Abs. 2 SVG). Dem ASTRA steht
das Beschwerderecht kraft gesetzlicher Ermächtigung zu
(Art. 24 Abs. 5 lit. c SVG). Die Eingabe erfolgte innert
gesetzlicher Frist (Art. 24 Abs. 6 SVG). Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.

         b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschrei-
tung oder des Missbrauchs des Ermessens gerügt sowie eine
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a
und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grund-
sätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides
(Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das

Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebun-
den, wenn eine richterliche Behörde wie die Rekurskommis-
sion des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugfüh-
rern (BGE 121 II 127 E. 2) als Vorinstanz den Sachverhalt
nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt
hat. An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden
(Art. 114 Abs. 1 OG).

     2.- Das beschwerdeführende Amt führt unter Bezugnahme
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, ein regel-
mässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum
erlaube für sich allein noch nicht den Schluss auf fehlende
Fahreignung. Ob diese gegeben sei, könne ohne Angaben über
die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über
Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des
allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von
Alkohol sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hin-
sichtlich Verbindung oder Trennung von Drogenmissbrauch und
Strassenverkehr, nicht beurteilt werden. Die Prüfung des
Einflusses einer Sucht auf die Fahrfähigkeit sowie die Fest-
stellung einer eigentlichen Drogenabhängigkeit erforderten
demnach besondere Kenntnisse, die in aller Regel den Beizug
von Spezialisten und damit die Anordnung eines gerichtsmedi-
zinischen Gutachtens bedingen würden. Der Verzicht auf eine
spezialärztliche Begutachtung rechtfertige sich nur ausnahms-
weise, etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenab-
hängigkeit. Das vom Beschwerdegegner eingereichte Arztzeug-
nis erscheine nicht geeignet für die Beurteilung der Frage,
ob bei ihm eine Drogensucht vorliege oder nicht. Zwar ent-
halte es Angaben über eine am 18. Juni 2001 durchgeführte
Urinprobe, die bezüglich Opiaten, Kokain, Benzodiazepinen,
Barbituraten, Methadon und anderen Substanzen negativ ver-
laufen sei. Trotz der Bedenken erweckenden Angaben des
Beschwerdegegners über seinen Cannabiskonsum anlässlich der

polizeilichen Anhaltung enthalte es keine Angaben über des-
sen Konsumgewohnheiten. Die Frage nach der Fahreignung in
Ziffer 4b des Formulars sei gar nicht beantwortet worden.
Darüber hinaus fehlten sowohl im ärztlichen Zeugnis als
auch in dem anscheinend vom Hausarzt in Auftrag gegebenen
Befund des "VioLab" Biel vom 19. Juni 2001 jegliche Angaben
über einen allfällig in der Zwischenzeit getätigten MDMA-
oder Amphetaminkonsum des Beschwerdegegners, was angesichts
der Feststellungen im Bericht des IRM unverständlich sei.

        Ob beim Beschwerdegegner eine offensichtliche,
schwere Drogenabhängigkeit vorliege, welche einen Verzicht
auf eine spezialärztliche Begutachtung rechtfertigen würde,
sei aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Hingegen bestün-
den nicht auszuräumende Zweifel daran, dass der Beschwerde-
gegner nicht ein weiteres Mal unter dem Einfluss von Drogen
oder sogar demjenigen von Drogen kombiniert mit Alkohol in
verkehrsgefährdender Weise ein Motorfahrzeug lenken werde.
Diese Zweifel ergäben sich aus den folgenden Umständen: Auf-
grund der vom IRM festgestellten THC-COOH-Konzentration von
113 ng/ml sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm nicht
nur um einen Gelegenheitskonsumenten handle, was er auch
selber zugebe. Hinzu komme, dass er, ebenfalls nach seinen
eigenen Angaben, vor der fraglichen Fahrt bereits im Kanton
Solothurn wegen Betäubungsmittel-Widerhandlungen verzeigt
worden sei. Namentlich die Umstände, die zur Eröffnung des
Administrativmassnahmeverfahrens geführt hätten, würden
Zweifel daran wecken, dass der Beschwerdegegner das Führen
eines Motorfahrzeuges und den Konsum von Alkohol und/oder
Drogen voneinander trennen könne. Vor seiner Abfahrt von
Biel nach Grenchen am Morgen des 18. Februar 2001 um 0400
Uhr habe er 9 dl Bier und 1 dl Champagner konsumiert. Um
0430 Uhr habe er trotz des vorgängig getrunkenen Alkohols
noch einen Joint geraucht, dies im Wissen, dass er nach-
her wieder zurück nach Biel fahren würde. Zu welchem Zeit-
punkt er die vom IRM festgestellten Amphetamine eingenommen

habe, lasse sich anhand der Akten nicht mehr ermitteln. Es
stehe aber fest, dass der Beschwerdegegner mit seiner Fahrt
unter dem kombinierten Einfluss der nachgewiesenen Sub-
stanzen eine äusserst gefährliche Situation geschaffen habe.
Aufgrund dieser Umstände hätte sich die Vorinstanz nicht
einfach darauf beschränken dürfen, den Fall unter dem
Gesichtspunkt des Warnungsentzugs zu beurteilen. Sie hätte
sich auch nicht damit begnügen dürfen, gestützt auf das un-
vollständige Arztzeugnis von der Fahreignung des Beschwerde-
gegners auszugehen. Vielmehr hätte sie ein verkehrsmedizini-
sches und -psychologisches Gutachten anordnen müssen zur Ab-
klärung der Frage, ob der Beschwerdegegner in der Lage sei,
Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, be-
ziehungsweise ob die Gefahr bestehe, dass er ein weiteres
Mal im Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teil-
nehmen werde. Indem die Vorinstanz auf die Anordnung eines
solchen Gutachtens verzichtet habe, habe sie Bundesrecht
verletzt.

     3.- a) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führer-
ausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke
oder anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten erge-
ben ist. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzli-
chen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr
bestehen, ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1
SVG). Ein solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30
Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) der Siche-
rung des Verkehrs vor Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen
oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen
Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von
Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fällen,
namentlich wenn die Fahreignung wegen Trunksucht oder ande-
ren Suchtkrankheiten aufgehoben ist, wird der Führerausweis
gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit entzogen.

        b) Der Sicherungsentzug wegen Trunksucht oder an-
derer Suchtkrankheiten wird gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c
i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit angeord-
net und mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr ver-
bunden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausweis bedingt
und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden; in
der Regel wird hiefür der Nachweis der Heilung durch eine
mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. Der
Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeits-
bereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist
daher eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse
und insbesondere der Trinkgewohnheiten bzw. der Konsumge-
wohnheiten anderer Drogen des Betroffenen in jedem Fall und
von Amtes wegen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen
behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein
medizinisches Gutachten eingeholt werden soll, richtet sich
nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im pflichtge-
mässen Ermessen der Entzugsbehörde. Bei Drogensucht ist die
Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichts-
medizinisches Gutachten einzuholen. Ein Verzicht auf eine
spezialärztliche Begutachtung ist nur ausnahmsweise, etwa
in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit,
gerechtfertigt (BGE 127 II 122 E. 3b; 126 II 185 E. 2a und
361 E. 3a; 120 Ib 305 E. 4b, je mit Hinweisen).

        c) Voraussetzung für den Sicherungsentzug gemäss
Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis SVG ist das
Vorliegen einer Sucht. Trunksucht wird bejaht, wenn der
Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass
seine Fahrfähigkeit vermindert wird, und er diese Neigung
zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen
nicht zu überwinden vermag (BGE 126 II 361 E. 3a). Nach der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Personen,
bei denen die Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Gewichts-
promille beträgt, eine medizinische Fahreignungsuntersuchung
anzuordnen, auch wenn sie während der letzten fünf Jahre vor

der aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhand-
lung begangen haben. Denn wer eine derart hohe Blutalkohol-
konzentration aufweist, verfügt über eine so grosse Alkohol-
toleranz, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit
geschlossen werden muss (BGE 126 II 185 E. 2d und e). Das-
selbe gilt für einen Lenker, der ein erstes Mal mit mindes-
tens 1,74 Gewichtspromille gefahren ist und sich rund ein
Jahr später wiederum angetrunken, mit einer Blutalkoholkon-
zentration von mindestens 1,79 Promille ans Steuer gesetzt
hat (BGE 126 II 361 E. 3c).

        Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht,
wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der
Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausge-
setzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem -
dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das
sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122
E. 3c; 124 II 559 E. 2b; 120 Ib 305 E. 3c, je mit Hinwei-
sen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Recht-
sprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogen-
abhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und
Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen.
Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der
Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Haschischkonsum und
Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe
liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am
motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122
E. 3c; 124 II 559 E. 3d).

     4.- a) Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern forderte den Beschwerdegegner am 7. Juni 2001
gestützt auf die Verzeigung wegen Führens eines Personen-
wagens unter Einfluss von Drogen sowie eventuell in ange-
trunkenem Zustand auf, innert zehn Tagen ein Arztzeugnis
einzureichen, das sich zu seiner Fahreignung äussern sollte.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2001 bestätigte der Hausarzt,
dass beim Beschwerdegegner keine Drogensucht vorliege; alle
durchgeführten Urinproben - auch hinsichtlich Cannabis -
hätten ein negatives Ergebnis gezeigt. Die Frage betreffend
die Fahreignung des Beschwerdegegners liess er hingegen un-
beantwortet. Nach Abschluss der strafrechtlichen Beurteilung
verfügte die Administrativbehörde ohne weitere Abklärungen
hinsichtlich der Fahreignung des Beschwerdegegners einen
15-monatigen Warnungsentzug. Diesen Entscheid schützte die
Vorinstanz.

        b) Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässi-
ger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für
sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahr-
eignung (BGE 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e).
Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsum-
gewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit,
Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen
Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol,
sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich
Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden
(BGE 124 II 559 E. 4e und 5a). Ein die momentane Fahrfähig-
keit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann hingegen Anlass
bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein
Fachgutachten näher abklären zu lassen (BGE 127 II 122 E. 4b
mit Hinweis).

        c) Im konkreten Fall war die momentane Fahrfähig-
keit des Beschwerdeführers durch übermässigen Konsum von
Alkohol in Kombination mit Betäubungsmitteln beeinträch-
tigt. Der Beschwerdegegner konsumierte nach eigenen Angaben
am fraglichen Tag nach 9 dl Bier und 1 dl Champagner einen
Joint, dies im Wissen darum, dass er nachher noch bzw. wie-
der ein Motorfahrzeug führen würde. Zudem war er bereits 22
Monate vorher wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand ange-
halten worden, weshalb ihm der Führerausweis für die Dauer

von zwei Monaten entzogen worden war. Auch wegen Verstosses
gegen das Betäubungsmittelgesetz war er zuvor schon verzeigt
worden. Zudem hatte er anlässlich der polizeilichen Ermitt-
lungen im Zusammenhang mit seinen Verfehlungen vom 18. Feb-
ruar 2001 eingestanden, seit ungefähr einem Jahr täglich
Marihuana zu konsumieren, pro Monat ca. 30 Joints, d.h. rund
15 g Marihuana. Die chemisch-toxikologischen Untersuchungen
des IRM stellten über die vom Beschwerdegegner angegebenen
Drogen hinaus den Konsum weiterer Drogen (Amphetamin, MDMA)
fest. Im Weiteren wurde im Gutachten der Verdacht auf eine
starke Gewöhnung des Beschwerdegegners an die konsumierten
Drogen geäussert und abschliessend dringend eine Überprüfung
seiner Fahreignung durch die Administrativbehörde empfohlen.

        Dass die Administrativbehörde aufgrund der ihr im
Juni 2001 bekannten Umstände - vom bzw. von den zwei Gut-
achten des IRM hat sie wohl erst nach Zustellung der Straf-
akten Mitte Juli 2001 erfahren - abklären liess, ob der
Beschwerdegegner drogenabhängig sei, ist selbstredend nicht
zu beanstanden. Wenn das Strassenverkehrs- und Schifffahrts-
amt aber eine solche Abklärung für erforderlich hielt, hätte
es, wie das beschwerdeführende Amt zu Recht geltend macht,
sich nicht mit dieser ärztlichen Bestätigung begnügen dür-
fen. Der Hausarzt machte darin insbesondere keine Angaben
darüber, seit wann der Beschwerdegegner von ihm betreut
worden war (Frage 1 auf dem Formular). Zudem hätte dem
Amt auffallen müssen, dass auf dem vorgedruckten Formular
"Ärztliches Zeugnis betr. Fahreignung nach Drogenkonsum"
auch die Frage nach der Fahreignung unbeantwortet blieb.
Erst recht hätte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
nach Erhalt des IRM-Gutachtens vom 10. April 2001 betref-
fend die chemisch-toxikologischen Untersuchungen Anlass
genug gehabt, an der Fahreignung des Beschwerdegegners

ernsthaft zu zweifeln und der dringenden Empfehlung des
IRM zur Einholung eines entsprechenden Fachgutachtens
nachzukommen.

        Unter den oben genannten Umständen erweisen sich
die Abklärungen der Administrativbehörden als offensicht-
lich unvollständig. Nicht erst die Vorinstanz, sondern
schon das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hätte ein
verkehrsmedizinisches und -psychologisches Gutachten durch
ein spezialisiertes Institut anordnen müssen - dies spätes-
tens nach Erhalt des Gutachtens des IRM vom 10. April 2001
durch die Zustellung der Strafakten Mitte Juli 2001. Zu
diesem Zeitpunkt hätte es auch unverzüglich prüfen müssen,
ob die Voraussetzungen für die vorsorgliche Abnahme des
Führerausweises gegeben gewesen wären. Indem sowohl das
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt als auch die Vorin-
stanz auf die Einholung eines Fachgutachtens verzichteten,
haben sie ihre Ermittlungspflicht verletzt (vgl. BGE 127 II
122 E. 4b; 120 Ib 305 E. 4d und 5a). Die Beschwerde erweist
sich somit als begründet.

        d) Die Dauer des Warnungsentzugs von fünfzehn Mo-
naten ist unbestritten. Sollte die Abklärung des Sachver-
ständigen ergeben, dass beim Beschwerdegegner kein Eignungs-
mangel vorliegt und deshalb ein Sicherungsentzug nicht er-
forderlich ist, bleibt es beim angefochtenen Entscheid.

     5.- Die Abklärungen der Vorinstanz sind unvollständig.
Dies führt, wenn das Bundesgericht nicht selbst in der Sache
entscheidet, zur Aufhebung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz (Art. 114 Abs. 2 OG). Hat diese als Beschwerdein-
stanz entschieden, so kann das Bundesgericht die Sache auch
an die Behörde zurückweisen, die in erster Instanz verfügt
hat. Im vorliegenden Fall erscheint es angebracht, die Sache
an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zurückzuweisen,

das in erster Linie zur Einholung eines medizinischen Gut-
achtens verpflichtet gewesen wäre. Dabei liegt es im Ermes-
sen dieser Behörde, gegebenenfalls gestützt auf Art. 35
Abs. 3 VZV vorsorglich einen sofortigen Entzug des Führer-
ausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen anzuord-
nen. Darüber wird sie von Amtes wegen zu befinden haben. Ob-
schon der vorsorgliche Entzug in solchen Fällen die Regel
bildet (BGE 125 II 396 E. 3), wird hier zu berücksichtigen
sein, wie sich der Beschwerdegegner in der Zwischenzeit im
Strassenverkehr verhalten hat (BGE 127 II 122 E. 5).

        Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheis-
sen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an
das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zur Abklärung der
Fahreignung des Beschwerdegegners zurückzuweisen. Ungeach-
tet des Ausgangs des Verfahrens wird auf die Erhebung von
Kosten verzichtet (Art. 156 Abs. 3 OG). Der obsiegenden
Behörde wird keine Parteientschädigung zugesprochen
(Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

     6.- Im Hinblick auf die in solchen oder ähnlichen
Fällen notwendige Koordinierung der Tätigkeit der Strafver-
folgungsbehörden einerseits und der Führerausweisentzugsbe-
hörden andererseits sollte der Kanton Bern dafür besorgt
sein, dass zukünftig die vom IRM im Auftrag der Strafver-
folgungsbehörden erstellten Gutachten unverzüglich an das
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt weitergeleitet werden.
Darüber hinaus wird das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ein-
geladen, den Erlass entsprechender Empfehlungen zuhanden
aller Kantone zu prüfen.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen,
der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Mass-
nahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 7. November 2001 aufge-
hoben und die Sache zur Abklärung der Eignung des Beschwerde-
gegners zum Führen von Motorfahrzeugen im Sinne von Art. 14
Abs. 2 lit. c SVG an das Strassenverkehrs- und Schifffahrts-
amt des Kantons Bern zurückgewiesen.

     2.- Es werden keine Kosten erhoben.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommis-
sion des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeug-
führern sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 3. Juni 2002

                Im Namen des Kassationshofes
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
                       Der Präsident:

                  Die Gerichtsschreiberin: