Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.105/2002
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6A.105/2002 /pai

Urteil vom 21. März 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Jörg Zumstein, Hirschengraben
7, Postfach 8823, 3001 Bern,

gegen

Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
Kramgasse 20, 3011 Bern.

Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit; Einholung eines
Obergutachtens,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 6. November 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________, geboren am 11. Mai 1970, war Inhaber des Führerausweises der
Kategorie B seit dem 10. Mai 1989. Wegen zahlreicher Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsgesetz wurden gegen ihn diverse Administrativverfahren
eröffnet. Den Verfahren lagen - wenigstens teilweise - jeweils mehrere
Vorfälle zu Grunde. (1.) Am 24. Februar 1993 wurde X.________ wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung und anderen Verkehrsregelverletzungen
verwarnt. (2.) Am 20. Mai 1994 wurde ihm der Führerausweis wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung für einen Monat entzogen; ausserdem wurde
X.________ zur Teilnahme an einem Verkehrskundekurs verpflichtet. Es folgten
ebenfalls wegen Geschwindigkeitsexzessen (3.) am 9. Januar 1995 und (4.) am
30. Juni 1995 Führerausweisentzüge von zwei beziehungsweise sechs Monaten
(eine vorher durchgeführte verkehrspsychologische Abklärung war zum Schluss
gekommen, die Fahreignung könne - wenn auch nur mit grossen Vorbehalten -
bejaht werden). Weil X.________ trotz Ausweisentzugs in der Folge mehrfach
ein Fahrzeug lenkte, wurde ihm (5.) am 8. August 1996 der Führerausweis für
weitere zwölf Monate entzogen.

Am 27. Mai 1998 wurde wiederum ein Administrativverfahren wie auch ein
Strafverfahren eröffnet, weil X.________ am 28. Februar 1998 auf der Autobahn
den ausreichenden Abstand gegenüber einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht
eingehalten und anschliessend dieses Fahrzeug vorsätzlich in unzulässiger Art
und Weise überholt hatte. Diese Verfahren waren noch nicht abgeschlossen, als
X.________ am 8. August 2000 und am 15. November 2000 die zulässige
Höchstgeschwindigkeit abermals überschritt. Am 14. Dezember 2000 verfügte das
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern den vorsorglichen
Entzug des Führerausweises und ordnete die Abklärung der Fahreignung von
X.________ an. Der Bericht des Integriert forensisch-psychiatrischen Dienstes
des Kantons Bern (IFPD) kam zum Schluss, dass dem wiederholt gesetzwidrigen
Verhalten des Exploranden im Strassenverkehr keine psychische Störung zu
Grunde liege. Darauf entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (6.)
den damals bereits vorsorglich entzogenen Führerausweis am 13. März 2001
warnungshalber für vier Monate. Der Entzug endete am 14. April 2001.

Mit Strafmandat vom 30. Mai 2001 erkannte das Untersuchungsrichteramt III
Bern-Mittelland X.________ wegen des Vorfalls vom 28. Februar 1998 der
Nötigung und der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung schuldig und
verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 30 Tagen
bei einer Probezeit von vier Jahren. In der Folge verfügte das
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt am 30. Januar 2002 "im Sinne einer
Zusatzmassnahme" zum viermonatigen Warnungsentzug vom 13. März 2001 den
Entzug des Führerausweises für einen weiteren Monat.

B.
Auf Beschwerde von X.________ hin hob die Rekurskommission des Kantons Bern
für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern am 3. April 2002 den Entscheid des
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes auf und verfügte den vorsorglichen
Entzug des Führerausweises. Es wies die Sache an das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt zurück mit der Weisung, es sei die Fahreignung des
Rekurrenten durch das Institut für Angewandte Psychologie Bern (IAP) abklären
zu lassen.

Das IAP kam in seinem Bericht vom 28. Mai 2002 zum Schluss, dass die
Fahreignung des Exploranden nicht gegeben sei, und es beantragte den
Sicherungsentzug des Führerausweises mit einer Bewährungsfrist von drei
Jahren.
Weil der Gutachter voreingenommen gewesen sei und die Umstände nicht objektiv
gewürdigt habe, beantragte X.________, das Gutachten sei aus dem Recht zu
weisen, und es sei eine neutrale Stelle mit der Begutachtung zu beauftragen.

Mit seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2002 zu den Einwendungen von X.________
hielt das IAP an Inhalt und Antrag seines Gutachtens vollumfänglich fest.

Gestützt auf das Gutachten vom 28. Mai 2002 verfügte das Strassenverkehrs-
und Schifffahrtsamt am 22. August 2002 den Sicherungsentzug des
Führerausweises auf unbestimmte Zeit, jedoch für mindestens zwei Jahre. Es
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung, und es
verpflichtete X.________ zu klaglosem Verhalten während der Probezeit und zur
Absolvierung von 20 Verkehrstherapie-Sitzungen bei einem Verkehrspsychologen
für den Fall, dass er den Führerausweis wieder erlangen wolle.

Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Bern
für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Entscheid vom 6. November 2002
ab.

C.
X.________ führt eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den
Anträgen, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben und die
Vorinstanz sei anzuweisen, ein Obergutachten zur Beurteilung der Fahreignung
einzuholen.

D.
Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführern beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2003 die
Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge
unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 24
Abs. 2 SVG). Der Beschwerdeführer hat als unmittelbar Betroffener ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 24 Abs. 5 SVG). Die
Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden. Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht
aller Stufen, also auch von Bundesverfassungsrecht, sowie Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden (Art. 104
OG).

2.
2.1 Wie bereits die Verwaltungsbehörde stützt sich die Rekurskommission für
ihren Entscheid - zusätzlich zur einschlägigen Vorgeschichte - auf das
IAP-Gutachten, welches die Fahreignung des Beschwerdeführers aus
charakterlichen Gründen im Unterschied zum IFPD-Gutachten verneint. Sie setzt
sich dabei auch mit den bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten
Einwänden gegen die Qualität und die Neutralität des IAP-Gutachtens
auseinander. Die Differenzen zwischen den beiden Gutachten erklärt die
Rekurskommission damit, dass sich der Gutachter des IFPD vorwiegend auf
medizinisch-psychiatrische Fragen konzentrierte, wogegen der Gutachter des
IAP vor allem die für den Strassenverkehr relevanten charakterlichen
Persönlichkeitsmerkmale geprüft habe. Das Gutachten des IFPD beantworte die
Frage nach den tatsächlichen Persönlichkeitseigenschaften des
Beschwerdeführers nicht. Es müssten für den Sicherungsentzug des
Fahrausweises jedoch nicht medizinische beziehungsweise neurologische oder
psychiatrische Störungen vorliegen; es genüge, dass ein Fahrzeuglenker aus
charakterlichen Gründen ungeeignet sei, ein Fahrzeug zu führen. Der
Beschwerdeführer zeige kaum Einsicht. Es sei deshalb nicht mit einer
Verhaltensänderung zu rechnen. Dies ergebe sich unter anderem auch aus der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2002 erneut wegen eines
Geschwindigkeitsexzesses habe verzeigt werden müssen.

2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass das Gutachten, entgegen der
vorinstanzlichen Würdigung, zumindest den Anschein der Voreingenommenheit
erwecke und dass sich die negative Einstellung des Gutachters im Bericht in
stossender Weise niedergeschlagen habe. Unzutreffend sei die Feststellung,
wonach das Gutachten des IFPD ungeeignet sei, die Fahrfähigkeit des
Beschwerdeführers zu beurteilen, weil es dessen charakterlichen
Verkehrseignung zu wenig Beachtung schenke. Aus dem Gutachten des IFPD gehe
schlüssig hervor, dass der Beschwerdeführer, gestützt auf eine
neuropsychologische Untersuchung, in verkehrspsychologischer Hinsicht
umfassend gewürdigt worden sei. Schliesslich spreche klar für die Einholung
eines Obergutachtens, dass der Beschwerdeführer im Abstand von eineinhalb
Jahren zweimal auf Grund der gleichen Aktenlage und der gleichen Fragen mit
diametral entgegengesetzten Resultaten verkehrspsychologisch untersucht
worden sei.

3.
3.1 Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen
(Art. 16 Abs. 1 SVG). Sicherungsentzüge dienen der Sicherung des Verkehrs vor
ungeeigneten Führern (Art. 30 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über
die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, VZV; SR
741.51). Der Ausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen, unter anderem wenn
der Führer "aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein
Motorfahrzeug zu führen"; mit dem Entzug ist eine Probezeit von mindestens
einem Jahr zu verbinden (Art. 17 Abs. 1bis SVG; vgl. auch Art. 33 VZV). Nach
Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn
der Bewerber aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass
er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen
Rücksicht nehmen wird. Anzeichen hierfür bestehen, wenn Charaktermerkmale des
Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten,
dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt (BGE 104 Ib 95 E. 1
S. 97). Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die
schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend
(Peter Stauffer, Der Entzug des Führerausweises, Diss. Bern 1966, S. 40). Die
Behörden dürfen gestützt hierauf den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn
hinreichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Führer rücksichtslos
fahren wird (vgl. Botschaft vom 24. Juni 1955 zum Entwurf eines
Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, BBl 1955 II S. 21 f.). Die Frage ist
anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen
Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen; in
Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten
gemäss Art. 9 Abs. 1 VZV anzuordnen.

3.2 Vorliegend ist allein zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf das
IAP-Gutachten den Sicherungsentzug anordnen durfte oder ob sie wegen der
abweichenden Schlussfolgerungen des IFPD-Gutachtens ein Obergutachten hätten
einholen müssen.

3.2.1 Der Beschwerdeführer macht die Voreingenommenheit des Gutachters des
IAP geltend, weil dieser ihn als Lügner mit asozialen und tendenziell
kriminellen Verhaltensweisen bezeichnet habe. Dem angefochtenen Entscheid ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an Verkehrsdelikte
gegenüber der Polizei mehrfach unwahre Angaben machte und dass er in einem
Fall erst bereit war, seine richtige Identität bekannt zu geben, als er für
eine Nacht in Polizeigewahrsam genommen worden war. Es sei deshalb
nachvollziehbar, dass der Gutachter dem Beschwerdeführer eine hohe
Leugnungsbereitschaft attestiere. Sodann weist die Vorinstanz darauf hin,
dass der Beschwerdeführer seine tendenziell kriminelle Verhaltensweise
anlässlich des Vorfalls vom 28. Februar 1998 unter Beweis gestellt habe, weil
er dort einen anderen Automobilisten vorsätzlich und konkret gefährdete.
Seine tendenziell asoziale Verhaltensweise bringt der Beschwerdeführer im
Übrigen damit zum Ausdruck, dass er - was seine automobilistische
Vorgeschichte unter Beweis stellt - nicht bereit zu sein scheint, die auch
dem Schutze Dritter dienenden Verkehrsregeln zu beachten.

Von einer seine Neutralität und Objektivität in Frage stellenden persönlichen
Voreingenommenheit des Gutachters kann allein wegen der negativen
persönlichen Qualifizierung des Beschwerdeführers unter diesen Umständen
nicht ausgegangen werden.

Deshalb ist das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung,
wonach die - nach Auffassung der Vorinstanz Objektivität verbürgenden -
wissenschaftlichen Tests zur Erfassung verkehrsrelevanter
Persönlichkeitsmerkmale von der Interpretation des Gutachters abhängig sind.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Gutachter bei der Interpretation der
Testergebnisse von persönlichen Vorurteilen hätte leiten lassen.

3.2.2 Die Vorinstanz setzt sich mit den Differenzen zwischen den beiden
Gutachten auseinander und erklärt diese mit dem Umstand, dass der Gutachter
des IFPD sich auf medizinisch-psychiatrische Fragen konzentrierte und die
charakterliche Eignung des Beschwerdeführers kaum untersuchte. Diese im
angefochtenen Entscheid ausführlich begründete Erklärung ist nicht
offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 OG). Der Einwand des
Beschwerdeführers, wonach auch der Gutachter des IFPD eine
neuropsychologische Fahreignungsprüfung vorgenommen habe, vermag die
diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen.
Bestimmte Charaktereigenschaften müssen die Grenze einer psychiatrisch
erfassbaren Störung nicht überschritten haben, um den Sicherungsentzug des
Führerausweises zu rechtfertigen. Insofern ist die Schlussfolgerung des
IFPD-Gutachtens , die lediglich ein Störung verneint, welche Grund zur
Annahme bieten würde, dass sich der Beschwerdeführer auch künftig nicht an
die Vorschriften halten würde, nicht geeignet, die charakterliche Eignung des
Beschwerdeführers für künftiges Wohlverhalten im Strassenverkehr zu
begründen. Dazu äussert sich der Gutachter des IPD - gestützt auf seine
Untersuchungen - jedoch ausführlich, und seine Feststellungen sind durchwegs
negativ. Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz nicht gehalten, ein
Obergutachten einzuholen.

3.2.3 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid im Übrigen nicht allein auf das
Gutachten des IAP ab. Sie würdigt die gesamten Umstände und insbesondere die
automobilistische Vorgeschichte des Beschwerdeführers eingehend. Dabei fallen
vor allem die Vielzahl an Admininstrativmassnahmen, die gegen den
Beschwerdeführer ausgesprochen wurden, wie auch die Tatsache negativ ins
Gewicht, dass der Beschwerdeführer während laufendem Verfahren im Januar 2002
erneut wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verzeigt werden musste. Es
sind keine Gründe ersichtlich, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer
künftig die Vorschriften des Strassenverkehrs beachten wird. Der
Beschwerdeführer selbst macht solche Gründe auch nicht geltend. Unter diesen
Umständen erkennt die Vorinstanz zu Recht auf das Fehlen der charakterlichen
Eignung zum Führen eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr. Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.

3.2.4 Dieses Resultat erscheint auch im Lichte des noch nicht in Kraft
getretenen revidierten Strassenverkehrsgesetzes (AS 2002 S. 2770 f.) als
richtig: Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e bzw. Art. 16c Abs. 2 lit. d dieses
Erlasses ist der Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei
Jahre zu entziehen, wenn einem erneut straffälligen Lenker in einem Zeitraum
von zehn Jahren vor der Tat der Führerausweis bereits mehrfach (zweimal bzw.
dreimal, je nach Schwere der jeweiligen Verkehrsregelverletzung) entzogen
worden war. Kraft gesetzlicher Vermutung wird hier unter bestimmten
objektiven Gründen von der fehlenden charakterlichen Eignung zum Lenken eines
Fahrzeugs ausgegangen. Den fehlbaren Lenker trifft die im Ergebnis mit dem
Sicherungsentzug des geltenden Rechts identische Sanktion, ohne dass das
Fehlen der charakterlichen Eignung überhaupt noch gutachterlich abgeklärt
werden müsste.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu
tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission des Kantons
Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Strassenverkehrsamt
des Kantons Bern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: