Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.69/2002
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5P.69/2002/bnm

              II.  Z I V I L A B T E I L U N G
              ********************************

                       25. April 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zi-
vilabteilung, Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer
und Gerichtsschreiber von Roten.

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                          In Sachen

1. bis 4. X.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher
Dr. Bernard Rosat, Dufourstrasse 18, Postfach, 3000 Bern 6,

                            gegen

1. bis 36. Y.________,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Fürsprecher Beat
Liechti, Zeughausstrasse 18, 3000 Bern 7,
Appellationshof (II. Zivilkammer) des Kantons  B e r n,

                         betreffend
     Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Parteientschädigung),

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- Die im Rubrum als Beschwerdeführer bzw. Beschwerde-
gegner aufgeführten Personen standen sich in einem Schieds-
gerichtsverfahren als Beklagte bzw. Kläger gegenüber. Streit-
gegenstand bildete die Nutzung von vier im Eigentum der Be-
schwerdeführer stehenden Parkplätzen; die Beschwerdeführer
wollten diese Parkplätze an einen Dritten verkaufen, worauf
die Beschwerdegegner einen Anspruch auf Nutzung der vier
Parkplätze als Kurzzeit- und Besucherparkplätze geltend mach-
ten und einklagten. Beide Parteien reichten vor dem Schieds-
spruch ihre Kosten- bzw. Honorarnote ein. Der Einzelschieds-
richter wies die Klage der Beschwerdegegner ab und trat auf
die Widerklage der Beschwerdeführer nicht ein. Er verpflich-
tete die Beschwerdegegner, von den Parteikosten der Beschwer-
deführer vier Fünftel zu bezahlen, ausmachend Fr. 21'648.--,
und die Beschwerdeführer, von den Parteikosten der Beschwer-
degegner einen Fünftel zu bezahlen, ausmachend Fr. 5'485.15
(Schiedsurteil vom 4. Mai mit Berichtigung vom 9. Mai 2001).

        Die Beschwerdegegner erhoben gegen das Schiedsurteil
Nichtigkeitsbeschwerde. Der Appellationshof (II. Zivilkammer)
des Kantons Bern wies das Rechtsmittel ab, soweit darauf ein-
zutreten war (Dispositiv-Ziffer 1). Er auferlegte die oberin-
stanzlichen Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- den Beschwerde-
gegnern (Dispositiv-Ziffer 2) und verpflichtete diese, den
Beschwerdeführern die oberinstanzlichen Parteikosten von
Fr. 3'000.-- (pauschal inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen
(Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 10. Januar 2002).

        Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen die Be-
schwerdeführer zur Hauptsache die Aufhebung von Dispositiv-
Ziffer 3 des Entscheids und rügen dabei eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) und des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 25 lit. a des Konkordats

über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. August 1969, KSG,
SR 279). Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

     2.- Das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit sieht
in den Art. 36 ff. gegen den Schiedsspruch die Nichtigkeits-
beschwerde vor, überlässt es aber - vereinzelte Vorschriften
ausgenommen - den Kantonen das Verfahren zu regeln (Art. 45
Abs. 1 KSG), das vor dem oberen ordentlichen Zivilgericht am
Sitz des Schiedsgerichts (Art. 3 lit. f KSG) einzuschlagen
ist. Der Kanton Bern ist dem Konkordat am 1. Juli 1973 beige-
treten. Gegen den Entscheid des Appellationshofs, eine Nich-
tigkeitsbeschwerde nach Art. 36 KSG abzuweisen, steht die
Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 359 ZPO an das Plenum des
Appellationshofs offenbar nicht zur Verfügung, sondern einzig
die staatsrechtliche Beschwerde (vgl. dazu Leuch/Marbach/
Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton
Bern, 5.A. Bern 2000, N. 1d zu Art. 359 und N. 2e zu Art. 380
ZPO); das Bundesgericht tritt auf solche Beschwerden praxis-
gemäss ein (z.B. BGE 110 Ia 131 E. 1a; 104 II 204 E. 1, je
nicht veröffentlicht). Bei dieser Verfahrenslage hat der an-
gefochtene Entscheid als kantonal letztinstanzlich zu gelten
(Art. 86 f. OG; zuletzt: BGE 125 I 412 E. 1c S. 416). Die
weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die
staatsrechtliche Beschwerde kann eingetreten werden.

     3.- Die Beschwerdeführer rügen eine dreifache Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör: Der Appellationshof
habe seine vom Tarifrahmen abweichende Bemessung der Partei-
kosten nicht begründet, die Beschwerdeführer vor der Partei-
kostenfestsetzung nicht angehört und auch die Kürzung der
Kostennote nicht erläutert.

        a) Die zu Art. 4 aBV entwickelte Rechtsprechung ist
für den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss dem geltenden

Art. 29 Abs. 2 BV nach wie vor massgebend (BGE 127 I 133 E. 6
S. 137; 126 V 130 E. 2a). Danach besteht kein verfassungsmäs-
siger Anspruch auf Begründung der Parteikostenbemessung, aus-
ser das Gericht über- oder unterschreite die in einem Tarif
vorgesehenen Maximal- bzw. Minimalbeträge oder eine Partei
berufe sich auf ausserordentliche Aufwendungen (BGE 111 Ia 1
Nr. 1; zuletzt: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts I 308/98 vom 28. Juli 1999, E. 3b, in: Praxis 2000
Nr. 109 S. 638).

        Gemäss bernischem Dekret über die Anwaltsgebühren
(GebD, BGS 168.81) beträgt die Normalgebühr für das Nichtig-
keitsbeschwerdeverfahren 30-50 Prozent der Normalgebühr im
ordentlichen Verfahren (Art. 10 lit. d). Diese ist bei einem
Streitwert von Fr. 100'000.--, wie ihn die Beschwerdeführer
behaupten, auf Fr. 7'900.-- (Minimalansatz) bis Fr. 35'400.--
(Maximalansatz) festgelegt (Art. 10 lit. a) bzw. interpoliert
(Stand: 1. Januar 1997) bei Fr. 7'900.-- bis Fr. 23'700.--
anzusetzen (Beschwerdebeilage Nr. 12).

        Mit der Bemessung der Parteikosten auf Fr. 3'000.--
hat sich der Appellationshof an den Tarifrahmen gehalten und
den Minimalbetrag (30 % von Fr. 7'900.--) klar überschritten;
besondere Aufwendungen hatten die Beschwerdeführer vor dem
Entscheid nicht geltend gemacht (vgl. E. 3b sogleich). Von
Verfassungs wegen brauchte der Appellationshof die Parteikos-
tenbemessung deshalb nicht näher zu begründen. Die hierfür
massgebenden Kriterien ergeben sich denn auch aus Art. 66 ZPO
(Festsetzung unter Berücksichtigung der notwendigen Zeitver-
säumnisse, der Beschaffenheit der geleisteten Arbeit und der
Höhe des Wertes oder der Bedeutung des Streitgegenstandes)
und aus Art. 4 Abs. 1 GebD (Bemessung innerhalb der Mindest-
und Höchstgebühr nach der mit der Sache verbundenen Verant-
wortung, dem nach den Umständen gebotenen Zeitaufwand des
Anwalts, der Bedeutung der Sache für den Auftraggeber und den
wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien).

        b) Im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nach
Art. 36 KSG wendet der Appellationshof unter anderem Art. 366
Abs. 1 ZPO analog an (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, N. 2b
zu Art. 380 ZPO). Nach dieser Bestimmung werden die Kosten in
der Regel der im Nichtigkeitsverfahren unterlegenen Partei
auferlegt. Gemäss den Kommentatoren finden die Art. 58 und
Art. 61-63 ZPO Anwendung; betreffend Kostenverzeichnis wird
auf Art. 65 ZPO verwiesen (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi,
N. 1a zu Art. 366 ZPO). Nach Art. 65 ZPO haben die Parteien
dem Gericht vor dem Urteil für ihre Kostenforderung ein spe-
zifiziertes Verzeichnis einzureichen, welches unter anderem
die beanspruchten Anwaltsgebühren und Parteientschädigungen
anführt. Reicht eine Partei kein Kostenverzeichnis ein, so
setzt das Gericht die Kostenforderung entsprechend seiner
auf Grund der Akten erfolgenden Schätzung des Aufwandes und
Ermittlung der Auslagen fest. Insoweit besteht keine Pflicht
zur Einreichung eines Kostenverzeichnisses (Leuch/Marbach/
Kellerhals/Sterchi, N. 1 zu Art. 65 ZPO).

        Mit Blick auf die Gesetzesgrundlage ist davon auszu-
gehen, dass im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ein Kostenver-
zeichnis eingereicht werden kann, aber nicht muss, und im
Unterlassungsfalle die Parteikosten von Amtes wegen bestimmt
werden. Die Beschwerdeführer haben vor dem Entscheid im Nich-
tigkeitsbeschwerdeverfahren kein Kostenverzeichnis einge-
reicht. Ihre Verfahrensrüge ist unter diesen Umständen unbe-
rechtigt, weil sich grundsätzlich nur auf eine Gehörsverlet-
zung berufen kann, wer von seinen prozessualen Möglichkeiten
in geeigneter Weise Gebrauch gemacht hat; wenn die Beschwer-
deführer ihre Mitwirkung gemäss Art. 65 ZPO verweigern, kön-
nen sie sich nicht hinterher über eine Verletzung ihres An-
spruchs auf rechtliches Gehör beklagen (vgl. BGE 125 V 373
E. 2a/bb S. 375; Urteil des Bundesgerichts 1P.521/1998 vom
14. Januar 1999, E. 2d, in: Praxis 1999 Nr. 126 S. 681).

        In ihrer Nichtigkeitsbeschwerde hatten die heutigen
Beschwerdegegner geschlossen, die Kosten des Nichtigkeitsbe-
schwerdeverfahrens im Rahmen des richterlichen Ermessens zu
bestimmen (Art. 9 S. 11, Beschwerdebeilage Nr. 15). In ihrer
Antwort beschränkten sich die heutigen Beschwerdeführer da-
rauf, die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu verlangen (S. 5), und nahmen zu
den Parteikosten für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren
nicht Stellung (Art. 19 zu Art. 9 S. 22, Beschwerdebeilage
Nr. 8). Die Beschwerdeführer hätten somit auf Grund der geg-
nerischen Ausführungen Anlass und im Rahmen der Nichtigkeits-
beschwerdeantwort Gelegenheit gehabt, sich zu den Parteikos-
ten in der Rechtsmittelinstanz zu äussern. Auch unter diesem
Blickwinkel hat der Appellationshof den Anspruch auf recht-
liches Gehör nicht verletzt, indem er über die Parteikosten
entschied, ohne die Beschwerdeführer dazu vorgängig nochmals
anzuhören (z.B. BGE 115 Ia 101 E. 2 S. 102).

        c) Schliesslich erblicken die Beschwerdeführer eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass
der Appellationshof die Kürzung der in der Kostennote enthal-
tenen Beträge nicht begründet habe (unter Verweis auf Leuch/
Marbach/Kellerhals/Sterchi, N. 1 zu Art. 204 ZPO; ebenso das
zit. Urteil, E. 3b, in: Praxis 2000 Nr. 109 S. 638). Der Ein-
wand fällt ins Leere, nachdem die Beschwerdeführer vor dem
Entscheid des Appellationshofs kein Kostenverzeichnis einge-
reicht haben. Soweit die Beschwerdeführer die Ansicht vertre-
ten, das dem Schiedsgericht eingereichte Kostenverzeichnis
sei auch im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren verbindlich
(vgl. dazu E. 4 hiernach), hätten sie Anlass und Gelegenheit
gehabt, diesen Standpunkt dem Appellationshof vor dem Ent-
scheid zu erläutern (E. 3b soeben).

     4.- Die Parteikostenbemessung betrachten die Beschwerde-
führer einerseits deshalb als willkürlich, weil der Appella-

tionshof nicht auf ihre vom Einzelschiedsrichter genehmigte
Kostennote abgestellt und ihnen nicht 30 % von ihrer damali-
gen Kostenforderung zuerkannt habe. Andererseits machen sie
geltend, es habe sich um ein zeitlich aufwändiges und recht-
lich komplexes Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren gehandelt;
insoweit erscheine die zuerkannte Parteientschädigung unan-
gemessen tief und wären mindestens Fr. 7'425.-- (exkl. Mehr-
wertsteuer) gerechtfertigt gewesen.

        a) Den Beschwerdeführern geht es um Willkür in der
Auslegung kantonalen Rechts und in der Festsetzung der Par-
teikosten (Art. 66 ZPO: "im Rahmen der Tarifansätze ... nach
freiem richterlichem Ermessen"). Willkür liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt; davon kann regelmässig dort
nicht ausgegangen werden, wo sich die Rechtsanwendung auf
Lehrmeinungen stützen lässt, mögen diese auch nicht unbe-
stritten sein (z.B. BGE 127 III 232 E. 3a S. 234; 126 III 438
E. 4b und 5 S. 444; 122 III 439 E. 3b S. 442/443) oder über-
wiegen (z.B. BGE 104 II 249 E. 3b S. 252 mit Hinweis). Ein
Ermessensentscheid ist willkürlich, wenn er auf einer unhalt-
baren Würdigung der massgebenden Umstände beruht, als offen-
sichtlich unbillig oder in stossender Weise ungerecht er-
scheint, auf Kriterien abstellt, die keine Rolle hätten spie-
len dürfen, oder umgekehrt Gesichtspunkte ausser Acht lässt,
die hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 109 Ia 107 E. 2c
S. 109; 126 III 8 E. 3c S. 10). In beiden Anwendungsfällen
materieller Rechtsverweigerung (Art. 9 BV) wird ein Entscheid
aber nur aufgehoben, wenn er sich im Ergebnis und nicht bloss
in der Begründung als verfassungswidrig erweist; dass eine
andere Lösung auch als vertretbar oder gar zutreffender er-
schiene, genügt ebenso wenig (BGE 126 I 168 E. 3a S. 170; 127
I 54 E. 2b S. 56 und 60 E. 5a S. 70).

        b) Die Normalgebühr für ein Rechtsmittelverfahren
beträgt 30-50 % der Normalgebühr im ordentlichen Verfahren

(Art. 10 lit. d GebD). Die Beschwerdeführer halten dafür, mit
der Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde habe der Appella-
tionshof ihre dem Schiedsgericht eingereichte und von diesem
genehmigte Kostennote ebenfalls bestätigt; er hätte nämlich
die Kostennote auch ändern können. Die Parteikosten seien
demnach rechtskräftig zuerkannt. Der Appellationshof hätte
den Beschwerdeführern somit mindestens 30 % der erstinstanz-
lichen Kostenforderung zusprechen müssen. Gemäss der Partei-
kostenbemessung des Appellationshofs beträgt die Normalgebühr
für ein Rechtsmittelverfahren hingegen 30-50 % der nach den
Regeln für das ordentliche Verfahren berechneten Normalge-
bühr. Die Auslegung des Appellationshofs lässt sich unter dem
Blickwinkel der Willkür aus zwei Gründen nicht beanstanden:

        Der von den Beschwerdeführern angerufene Grundsatz
der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung besagt, dass die
Parteikosten des Rechtsmittel- und des Hauptverfahrens mit-
einander liquidiert bzw. für den ganzen Prozess einheitlich
entschieden werden, wenn der Appellationshof auf das ordent-
liche Rechtsmittel der Appellation eintritt und ein Endurteil
fällt oder wenn der Appellationshof eine Nichtigkeitsklage
gutheisst und ausnahmsweise in der Sache selber neu entschei-
det (vgl. etwa Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, N. 2a Abs. 2
zu Art. 351 und N. 1b Abs. 2 zu Art. 366 ZPO). Im Sinne einer
groben Faustregel mag zwar angehen, unter den Umständen eines
konkreten Einzelfalls für beide Instanzen 130 bis 150 % der
erstinstanzlich festgelegten Normalgebühr als Parteikosten
zuzusprechen, wie das die Beschwerdeführer befürworten; als
Grundsatz aber muss gelten, dass der Prozentsatz nach Art. 10
lit. d GebD auf Grund der in Art. 66 ZPO und Art. 4 Abs. 1
GebD genannten Bemessungskriterien (E. 3a Abs. 3 hiervor) an-
zuwenden ist (z.B. Brunner, Das Tarif- und Moderationswesen,
in: Standesrechtlicher Lehrgang 1984, Bern 1986, S. 157 ff.,
S. 171/172). Der Appellationshof ist deshalb nicht in Willkür
verfallen, indem er die Parteikosten unabhängig von der an-

geblich rechtskräftigen Kostennote aus dem Schiedsgerichts-
verfahren festgelegt hat.

        Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenent-
scheidung kommt zweitens nur zum Tragen, wenn die Rechtsmit-
telsinstanz selber ein Sachurteil fällen kann, hat hingegen
keine Bedeutung, wenn ein Nichtigkeitsrechtsmittel abgewiesen
wird. Die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 36 KSG ist nicht
Teil des Schiedsgerichtsverfahrens, sondern eröffnet ein
neues, vom vorangegangenen schiedsgerichtlichen unabhängiges
Verfahren vor staatlichen Gerichten (BGE 114 Ia 296 E. 3c
S. 298), das der Überprüfung einzig der geltend gemachten
Nichtigkeitsgründe dient; entgegen der Annahme der Beschwer-
deführer liegt in der Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde
auch keine Bestätigung der Richtigkeit des Schiedsurteils,
das zudem mit seiner Ausfällung/Zustellung rechtskräftig wird
und nicht erst mit Ablauf der Frist zur Nichtigkeitsbeschwer-
de (zu deren Rechtsnatur: Lalive/Poudret/Reymond, Le droit de
l'arbitrage interne et international en Suisse, Lausanne 1989,
N. 1.4 zu Art. 36 CIA; Jolidon, Commentaire du Concordat suis-
se sur l'arbitrage, Bern 1984, N. III/1 der Vorbemerkungen zu
Art. 36-43 CIA, S. 499 f.). Geht es um formell selbstständige
Verfahren, sind für die verschiedenen Verfahren die Normalge-
bühren in der Regel nach den jeweils anwendbaren Tarifrahmen
gesondert zu berechnen (z.B. Sterchi, Kommentar zum bernischen
Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, Anhang 2, N. 2 a.E. zu Art. 3
GebD). Willkürfrei durfte deshalb der Appellationshof auch
unter diesem Blickwinkel innerhalb der Mindest- und Höchstge-
bühr die Parteikosten nach den massgebenden Kriterien selbst-
ständig bestimmen.

        c) Was die Parteikostenbemessung als solche angeht,
bemängeln die Beschwerdeführer lediglich die ungenügende Be-
rücksichtigung "der notwendigen Zeitversäumnisse" und "der
Beschaffenheit der geleisteten Arbeit" (Art. 66 ZPO) bzw. des
"nach den Umständen gebotenen Zeitaufwands des Anwaltes"

(Art. 4 Abs. 1 GebD). Sie verweisen dabei auf ihre umfang-
reiche, fünfundzwanzig Seiten starke Nichtigkeitsbeschwerde-
antwort; dass sowohl der Sachverhalt als auch die rechtlichen
Fragen äusserst komplex gewesen seien, zeige auch die Tat-
sache, dass der Entscheid des Appellationshofs - trotz be-
schränkter Kognition - erst fünfeinhalb Monate nach Einrei-
chung der Rechtsschriften ergangen sei.

        Die Beschwerdegegner haben vor dem Appellationshof
den Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 36 lit. f KSG angerufen und
geltend gemacht, "das Schiedsgericht habe bei der Rechtsan-
wendung auf den durch das Beweisverfahren erwiesenen Sachver-
halt klare und unumstrittene Normen des anwendbaren Rechts
verletzt" (E. I/3 S. 5 des angefochtenen Entscheids). Entge-
gen der Behauptung der Beschwerdeführer ist der angeblich
äusserst komplexe Sachverhalt im Nichtigkeitsbeschwerdever-
fahren nicht mehr infrage gestellt, sondern ausschliesslich
Willkür in der Rechtsanwendung gerügt worden (so auch E. II/3
S. 7 f. des angefochtenen Entscheids). Die Umschreibung des
Willkürtatbestandes im Sinne von Art. 36 lit. f KSG stimmt
dabei mit demjenigen, den das Bundesgericht bei der Anwendung
von Art. 4 aBV bzw. Art. 9 BV entwickelt hat (E. 4a soeben),
überein (Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichts-
recht, 2.A. Zürich 1993, S. 345 f. Ziffer 7d und f; Jolidon,
N. 93, N. 95 und N. 96 zu Art. 36 CIA, S. 516 und S. 518 ff.,
je mit Nachweisen). Die Beschwerdegegner haben zwei Willkür-
rügen erhoben (Widerspruch zu begründetem Vertrauen und Sach-
gewährleistung) und auf knapp vier von insgesamt zwölf Seiten
begründet (E. II/3 S. 7 f. des angefochtenen Entscheids und
Art. 4-6 S. 7-10, Beschwerdebeilage Nr. 15).

        Ohne in Willkür zu verfallen, durfte der Appella-
tionshof unter diesen Umständen von einem rechtlich wenig
schwierigen Fall ausgehen, den Zeitaufwand für die Beantwor-
tung der Beschwerde mit Blick auf die nur kurz begründeten
Rügen als eher gering einstufen und in Anbetracht der Ver-

fahrensart die fünfundzwanzigseitige Rechtsschrift der Be-
schwerdeführer vom Umfang her als objektiv nicht geboten be-
trachten. Die Nichtigkeitsbeschwerdeantwort enthält denn auch
umfangreiche Ausführungen zum unmissverständlich nicht als
willkürlich gerügten Sachverhalt (S. 6-11) und widerlegt die
wenigen erhobenen Rechtsanwendungsrügen mit einer Ausführ-
lichkeit (S. 12 ff., Beschwerdebeilage Nr. 8), die in einem
appellatorischen, aber nicht in einem auf Willkürprüfung be-
schränkten Verfahren geboten sein könnte; die Nichtigkeits-
beschwerdeantwort verzeichnet vieles, was zur zweckentspre-
chenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen wäre
(vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, N. 6 zu Art. 58 ZPO).
Der Appellationshof durfte im Ergebnis willkürfrei auf den
objektiv gebotenen Zeitaufwand abstellen (z.B. Sterchi, N. 3c
zu Art. 4 GebD) und insoweit die Parteikosten auf eine leicht
erhöhte Minimalgebühr festlegen. Aus der Verfahrensdauer von
lediglich fünfeinhalb Monaten kann dabei nichts abgeleitet
werden; sie kann auch die Auslastung des oberen kantonalen
Zivilgerichts belegen und gestattet deshalb keine zwingenden
Schlüsse über die Komplexität eines Falls. Die Willkürrüge
muss abgewiesen werden.

     5.- Die unterliegenden Beschwerdeführer werden unter
Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Be-
schwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appella-
tionshof (II. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich
mitgeteilt.

                       _______________

Lausanne, 25. April 2002

             Im Namen der II. Zivilabteilung des
               SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:             Der Gerichtsschreiber: