II. Zivilabteilung 5P.64/2002
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5P.64/2002/bnm II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 13. März 2002 Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zi- vilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel. --------- In Sachen Z.________ und Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrik A. Häberlin, Rheinstrasse 10, Postfach 357, 8501 Frauenfeld, gegen Gemeinde B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Rechtsabteilung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld, Obergericht des Kantons T h u r g a u, betreffend Art. 9 BV (definitive Rechtsöffnung), wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 1.- a) Am 27. Juni 2001 stellte die Finanzverwaltung der Gemeinde B.________ das Gesuch, es sei ihr in den gegen Z.________ und Y.________ eingeleiteten Betreibungen Nrn. ... und ... des Betreibungsamtes B.________ definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1993 bis 1999 im Betrag von Fr. 256'937.45 sowie für Verzugszinsen, Kosten und Entschädigung. Das Gerichtspräsi- dium C.________ wies das Gesuch am 5. Oktober 2001 ab. Es erwog, die Gemeinde B.________ stütze sich zwar auf formell rechtskräftige und vollstreckbare Steuerveranlagungen, doch habe Z.________ in einem Brief vom 30. Januar 2001 an die Steuerbehörde erklärt, er besitze kein Vermögen mehr. Der Rechtsöffnungsrichter hielt dafür, dass die Finanzverwaltung unter diesen Umständen von einer dauernden Zahlungsunfähig- keit von Z.________ hätte ausgehen müssen, was sie verpflich- tet hätte, für jeden der Ehegatten eine separate einsprache- fähige Haftungsverfügung zu erlassen. b) Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess den von der Gemeinde B.________ gegen diesen Entscheid geführten Rekurs am 12. Dezember 2001 gut und erteilte für den anbegehrten Be- trag die definitive Rechtsöffnung. c) Am 12. Februar 2002 haben Z.________ und Y.________ staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der Ent- scheid des Obergerichts sei aufzuheben. Die Beschwerdegeg- nerin (Gemeinde B.________) hat Abweisung der Beschwerde beantragt. d) Durch Präsidialverfügung vom 4. März 2002 ist das Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen worden. 2.- a) Das Obergericht hat den Rekurs der Beschwerdegeg- nerin mit zwei selbstständigen Begründungen gutgeheissen. Ei- nerseits hat es mit einlässlicher Begründung dargelegt, dass der Beschwerdeführer Z.________ in Brasilien über ein namhaf- tes Vermögen verfüge und deshalb nicht zahlungsunfähig sei; die Beschwerdeführer hätten daher keinen Anspruch auf ge- trennte Haftungsverfügungen. Andererseits hat die kantonale Rekursinstanz einlässlich ausgeführt, dass, wenn angenommen würde, Z.________ sei zahlungsunfähig, sein Verhalten rechts- missbräuchlich wäre. b) Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei voneinan- der unabhängigen Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder von ihnen auseinandersetzen und bezüglich jeder hinreichend dartun, dass der Entscheid verfassungswidrig ist. Eine Beschwerdeschrift, die diese Voraussetzungen nicht er- füllt, ist nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des an- gefochtenen Entscheids darzutun; sie erfüllt die Anforderun- gen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, und das Bundesgericht tritt in einem solchen Fall auf die Beschwerde nicht ein (vgl. BGE 121 IV 94 E. 1b S. 95; 115 II 288 E. 4 S. 293; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 368; Marc Forster, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Basel 1998, Rz. 2.60). c) Die Beschwerdeführer befassen sich mit hinreichender Begründung nur mit der Frage des Rechtsmissbrauchs. Zur Frage der Zahlungsfähigkeit führen sie lediglich aus, es sei akten- kundig, dass Z.________ zahlungsunfähig sei. Diese schlichte Behauptung genügt nicht, um nachzuweisen, dass die detail- liert begründete gegenteilige Schlussfolgerung des Oberge- richts willkürlich ist. Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten. 3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin, die ohnehin nicht anwaltlich vertreten ist, nicht zu (Art. 159 Abs. 2 OG, analog; dazu BGE 125 I 182 E. 7 S. 202). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein- getreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Be- schwerdeführern auferlegt. 3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 13. März 2002 Im Namen der II. Zivilabteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: