Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.64/2002
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5P.64/2002/bnm

              II.  Z I V I L A B T E I L U N G
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                        13. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zi-
vilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer und
Gerichtsschreiber Gysel.

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                          In Sachen

Z.________ und Y.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Patrik A. Häberlin, Rheinstrasse 10,
Postfach 357, 8501 Frauenfeld,

                            gegen

Gemeinde B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Rechtsabteilung,
Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld,
Obergericht des Kantons  T h u r g a u,

                         betreffend
            Art. 9 BV (definitive Rechtsöffnung),

         wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

     1.- a) Am 27. Juni 2001 stellte die Finanzverwaltung
der Gemeinde B.________ das Gesuch, es sei ihr in den gegen
Z.________ und Y.________ eingeleiteten Betreibungen
Nrn. ... und ... des Betreibungsamtes B.________ definitive
Rechtsöffnung zu erteilen für Staats- und Gemeindesteuern der
Jahre 1993 bis 1999 im Betrag von Fr. 256'937.45 sowie für
Verzugszinsen, Kosten und Entschädigung. Das Gerichtspräsi-
dium C.________ wies das Gesuch am 5. Oktober 2001 ab. Es
erwog, die Gemeinde B.________ stütze sich zwar auf formell
rechtskräftige und vollstreckbare Steuerveranlagungen, doch
habe Z.________ in einem Brief vom 30. Januar 2001 an die
Steuerbehörde erklärt, er besitze kein Vermögen mehr. Der
Rechtsöffnungsrichter hielt dafür, dass die Finanzverwaltung
unter diesen Umständen von einer dauernden Zahlungsunfähig-
keit von Z.________ hätte ausgehen müssen, was sie verpflich-
tet hätte, für jeden der Ehegatten eine separate einsprache-
fähige Haftungsverfügung zu erlassen.

     b) Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess den von der
Gemeinde B.________ gegen diesen Entscheid geführten Rekurs
am 12. Dezember 2001 gut und erteilte für den anbegehrten Be-
trag die definitive Rechtsöffnung.

     c) Am 12. Februar 2002 haben Z.________ und Y.________
staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der Ent-
scheid des Obergerichts sei aufzuheben. Die Beschwerdegeg-
nerin (Gemeinde B.________) hat Abweisung der Beschwerde
beantragt.

     d) Durch Präsidialverfügung vom 4. März 2002 ist das
Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
abgewiesen worden.

     2.- a) Das Obergericht hat den Rekurs der Beschwerdegeg-
nerin mit zwei selbstständigen Begründungen gutgeheissen. Ei-
nerseits hat es mit einlässlicher Begründung dargelegt, dass
der Beschwerdeführer Z.________ in Brasilien über ein namhaf-
tes Vermögen verfüge und deshalb nicht zahlungsunfähig sei;
die Beschwerdeführer hätten daher keinen Anspruch auf ge-
trennte Haftungsverfügungen. Andererseits hat die kantonale
Rekursinstanz einlässlich ausgeführt, dass, wenn angenommen
würde, Z.________ sei zahlungsunfähig, sein Verhalten rechts-
missbräuchlich wäre.

     b) Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei voneinan-
der unabhängigen Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer
mit jeder von ihnen auseinandersetzen und bezüglich jeder
hinreichend dartun, dass der Entscheid verfassungswidrig ist.
Eine Beschwerdeschrift, die diese Voraussetzungen nicht er-
füllt, ist nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des an-
gefochtenen Entscheids darzutun; sie erfüllt die Anforderun-
gen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, und das Bundesgericht
tritt in einem solchen Fall auf die Beschwerde nicht ein
(vgl. BGE 121 IV 94 E. 1b S. 95; 115 II 288 E. 4 S. 293;
Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde,
2. Auflage, Bern 1994, S. 368; Marc Forster, in: Thomas
Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht,
2. Auflage, Basel 1998, Rz. 2.60).

     c) Die Beschwerdeführer befassen sich mit hinreichender
Begründung nur mit der Frage des Rechtsmissbrauchs. Zur Frage
der Zahlungsfähigkeit führen sie lediglich aus, es sei akten-
kundig, dass Z.________ zahlungsunfähig sei. Diese schlichte
Behauptung genügt nicht, um nachzuweisen, dass die detail-
liert begründete gegenteilige Schlussfolgerung des Oberge-
richts willkürlich ist. Auf die Beschwerde ist mithin nicht
einzutreten.

     3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine
Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin, die ohnehin
nicht anwaltlich vertreten ist, nicht zu (Art. 159 Abs. 2 OG,
analog; dazu BGE 125 I 182 E. 7 S. 202).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-
getreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Be-
schwerdeführern auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht
des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

                       ______________

Lausanne, 13. März 2002

             Im Namen der II. Zivilabteilung des
               SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:             Der Gerichtsschreiber: