Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.482/2002
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5P.482/2002 /min

Urteil vom 5. Mai 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, Hohl,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Z.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Andermatt, Teufener
Strasse 8, Postfach, 9001 St. Gallen,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden,  Poststrasse 14, 7002 Chur.

Art. 28 BV (Besitzesschutz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums
von Graubünden
vom 30. September 2002.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) hatte am 10. April 2002
die bevorstehende Betriebsschliessung und Entlassung von rund 120
Arbeitnehmern bekanntgegeben. In der Folge wurden zwischen den Sozialpartnern
Gespräche zwecks Ausarbeitung eines Sozialplanes aufgenommen. Die
Verhandlungen wurden bald unterbrochen, und für deren Wiederaufnahme stellte
die Arbeitgeberschaft Bedingungen auf, worauf die Gewerkschaften am 29. Mai
2002 mit Warnstreiks drohten. Tags drauf ersuchte die Beschwerdegegnerin den
Kreispräsidenten Jenaz darum, dem zuständigen Sekretär Z.________
(nachfolgend: Beschwerdeführer) der Gewerkschaft W.________ den Zugang zum
Werkareal amtlich zu verbieten: Der Beschwerdeführer störe den ordentlichen
Betrieb mit Störaktionen in der Belegschaft, hetze die Belegschaft gegen die
Geschäftsleitung und den Aktionär auf, verteile Flugblätter mit inhaltlichen
Unwahrheiten und beleidigenden Äusserungen gegen die (Besitzer-) Familie
F.________, und verbreite in den Medien rufschädigende Meldungen. Der
Kreispräsident hiess das Gesuch am selben Tage superprovisorisch gut,
bestätigte den Amtsbefehl mit Verfügung vom 25. Juli 2002 und drohte für den
Fall des Ungehorsams gegen diese Verfügung die Strafe nach Art. 292 StGB an.

B.
Mit Verfügung vom 30. September 2002, mitgeteilt am 13. November 2002, hat
das Kantonsgerichtspräsidium die dagegen vom Beschwerdeführer eingereichte
Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der
Beschwerdeführer selbst habe zugegeben, "Informationsblätter" verteilt und
"die für den Streikbeschluss erforderlichen Versammlungen" durchgeführt zu
haben. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht angenommen hatte, habe der
Beschwerdeführer "sich im Ton verfehlt und es sei der Gesuchstellerin nicht
zuzumuten, sich im eigenen Haus solche Äusserungen anwerfen lassen zu
müssen". Die vom Beschwerdeführer aus Art. 28 BV (Koalitionsfreiheit)
abgeleitete bessere Berechtigung sei schon deshalb unbehelflich, weil Art.
928 Abs. 1 ZGB einen Abwehranspruch selbst bei behauptetem besseren Recht des
Störenden zugestehe. Im Übrigen sei "die angefochtene Verfügung nicht gegen
gewerkschaftliche Aktivitäten in T.________ schlechthin gerichtet (...),
sondern allein gegen den Beschwerdeführer wegen dessen persönlichem Verhalten
als Privatrechtssubjekt" (Hervorhebung im Original). Solches Verhalten sei,
selbst wenn es im Dienste gewerkschaftlicher Aufgaben erfolge, keineswegs von
der Respektierung der durch die Privatrechtsordnung gesetzten Schranken zum
Schutze von Eigentum und Besitz dispensiert.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 16. Dezember 2002 beantragt der
Beschwerdeführer, die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums aufzuheben. Er
kritisiert zunächst die Annahme, der Eigentümer könne unerwünschten Personen
jederzeit den Zutritt in die Räumlichkeiten verwehren. Darüber hinaus sei das
superprovisorische Hausverbot gestützt auf Äusserungen beantragt worden, die
einen Monat zuvor in U.________ gemacht worden seien, welche mithin mit einer
angeblichen Besitzesstörung in T.________ in keinem Bezug gestanden seien. Es
sei nicht erwiesen, dass Flugblätter in den Räumlichkeiten der
Beschwerdegegnerin verteilt oder daselbst Betriebsversammlungen abgehalten
worden seien. Vielmehr sei es der Beschwerdegegnerin um die Behinderung eines
Arbeitskampfes gegangen; allen gegenteiligen Beteuerungen zum Trotz sei nicht
die Privatperson Z.________ anvisiert, sondern der Sekretär einer der
Gewerkschaften, die den Warnstreik angekündigt hatten. Wegen der
grundsätzlichen Tragweite der aufgeworfenen Fragen habe die Beschwerde nichts
an ihrer Aktualität eingebüsst, obwohl mittlerweile der Arbeitskonflikt in
T.________ beendet und ein Sozialplan von den Sozialpartnern unterzeichnet
worden sei; darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nach wie vor mit einem
Hausverbot belegt. Aus all diesen Gründen sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben, weil er das Koalitionsrecht gemäss Art. 28 Abs. 1 BV und die
Streikfreiheit gemäss Art. 28 Abs. 3 BV verletze.

D.
In seiner Vernehmlassung wiederholt der Geschäftsleiter der
Beschwerdegegnerin seine Anschuldigungen an die Adresse des Beschwerdeführers
und legt neue Unterlagen ins Recht. Insbesondere hält er fest, die Massnahme
des Arealverbotes habe sich "nicht gegen die Gewerkschaft W.________
gerichtet (...), sondern einzig und alleine gegen die Person Z.________,
welcher sich nicht an die Regeln einer Zusammenarbeit zwischen Sozialpartnern
gehalten hat (...)". An einem Arealverbot für den Beschwerdeführer werde
festgehalten, obschon auf dem Areal keine Aktivitäten und Personen sind.

Das Kantonsgerichtspräsidium hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Obwohl es sich vorliegend um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt, steht
gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in Fragen des
Besitzesschutzes lediglich die staatsrechtliche Beschwerde offen. Denn der
Besitzesschutz dient ausschliesslich der Wiederherstellung oder der Wahrung
des bisherigen faktischen Zustandes, ohne dass ein Urteil darüber ergeht, ob
diese tatsächliche Situation dem Recht entspricht. Die Gutheissung eines
entsprechenden Antrages gewährt dem Gesuchsteller lediglich einen
provisorischen Schutz. Deshalb ist der diesbezügliche Entscheid kein
Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG (BGE 113 II 243 E. 1b S. 244; Heinz Rey,
Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 2. Aufl., Bern 2000, Rz.
2109).

2.
2.1 Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler
Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft auf staatsrechtliche
Beschwerde hin nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.;
122 I 70 E. 1c S. 73, mit Hinweis). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen gilt im Bereich der Verfassungsbeschwerde nicht (BGE 125 I 71 E.
1c S. 76). Soweit der Beschwerdeführer der kantonalen Instanz vorwirft, sie
habe das Willkürverbot verletzt, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet,
der angefochtene Entscheid sei willkürlich; bei der Rechtsanwendungsrüge hat
der Beschwerdeführer vielmehr die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig
angewandt bzw. nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen und anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(zum Willkürbegriff: BGE 125 II 129 E. 5b S. 134, mit Hinweis). Die
letztgenannten Erfordernisse ergeben sich aus der Rechtsnatur der
staatsrechtlichen Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel
nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiterführt, sondern ein
selbständiges staatsgerichtliches Verfahren darstellt, das der Kontrolle
kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Aspekt ihrer
Verfassungsmässigkeit dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Dem Bundesgericht
ist es demnach im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren verwehrt, generell
die Rechtmässigkeit oder gar die Angemessenheit eines angefochtenen
Entscheides zu überprüfen; es hat sich auf die Frage zu beschränken, ob die
in der Beschwerdeschrift als verletzt gerügten verfassungsmässigen Rechte der
Bürgerinnen oder Bürger gewahrt wurden oder nicht.

2.2 Mit staatsrechtlicher Beschwerde kann lediglich die Verletzung in eigenen
rechtlich geschützten aktuellen und praktischen Interessen gerügt werden (BGE
124 I 231 E. 1b und c S. 233 f.). Der Beschwerdeführer muss unmittelbar
beschwert sein. Die durch den betroffenen Entscheid angeblich verletzten und
durch das angerufene Grundrecht geschützten Interessen müssen seine eigenen
sein: Mittelbare Betroffenheit genügt nicht, es sei denn, das fragliche
verfassungsmässige Recht bezwecke (auch) einen solchen Schutz (BGE 123 I 279
E. 3c/ee S. 281). Weiter wird die Wahrnehmung aktueller und praktischer
Interessen verlangt: In der Praxis bedeutungslose bzw. rein theoretische
Fragen sind dem Rechtsmittel nicht zugänglich, es sei denn, die mit der
Beschwerde aufgeworfene Frage könnte sich jederzeit und unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen, an ihrer Beantwortung bestehe wegen ihrer
grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse und eine
rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall wäre kaum
möglich (BGE 127 I 164 E. 1a S. 166). Unter bestimmten Umständen steht die
Beschwerdebefugnis auch privaten Verbänden und Interessengemeinschaften zu.
Insbesondere müssen sie dabei die Interessen ihrer Mitglieder wahren, und die
Mehrzahl (oder zumindest eine Grosszahl) ebendieser Mitglieder muss vom
fraglichen Entscheid direkt oder virtuell betroffen sein (BGE 119 Ia 123 E.
1b S. 127, 197 E. 1c/bb S. 201).

3.
Zur Begründung seiner Beschwerde stützt sich der Beschwerdeführer
hauptsächlich auf die angebliche Verletzung der Koalitions- und
Streikfreiheit gemäss Art. 28 Abs. 1 und 3 BV.

3.1 Die gewerkschaftliche Koalitionsfreiheit gemäss Art. 28 Abs. 1 BV ist als
Sonderfall der allgemeinen Vereinsfreiheit von Art. 23 BV aufzufassen.
Positiv ausgedrückt bringt sie das Recht von Arbeitnehmern und -gebern zum
Ausdruck, Berufsverbände aufzustellen und denselben beizutreten
(Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Volume II: Les
droits fondamentaux, Bern 2000, Rz. 865 und 867; Pierre Garrone, La liberté
syndicale, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz,
Zürich 2001, § 50 Rz. 4), oder auch nicht beitreten zu müssen (Art. 23 Abs. 3
BV; Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O.,  Rz. 871; Garrone, a.a.O., § 50 Rz.
5).

Gemäss Art. 28 Abs. 3 BV kann in Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen
Streitigkeit unter gewissen Umständen auf Streik (bzw. Aussperrung) gegriffen
werden. Diese Möglichkeit steht begriffsnotwendig nur natürlichen Personen
zu, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausüben,
bzw. den juristischen Personen des Privatrechts, die sie vertreten
(Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., Rz. 1598; Garrone, a.a.O., § 50 Rz. 3).
Die Streikfreiheit stellt allerdings kein verfassungsmässiges Individualrecht
dar (BGE 125 III 277 E. 3a a.E. S. 284; a.M. Garrone, a.a.O., § 50 Rz. 22).
Nur Träger des kollektiven Arbeitsrechts, mithin Arbeitnehmerorganisationen,
können einen Streik beschliessen, und der Einzelne ist bloss berechtigt, im
Rahmen des Kollektivs auf einen Streikbeschluss hinzuwirken (BGE 125 III 277
E. 3a S. 283 f.; Auer/Malinverni/Hottelier, a.a.O., Rz. 1598). Mit anderen
Worten können sowohl die Möglichkeit, auf Streik und Aussperrung
zurückzugreifen, wie die gewerkschaftliche Koalitionsfreiheit überhaupt, nur
gemeinschaftlich ausgeübt werden (Garrone, a.a.O., § 50 Rz. 23).

3.2 In diesem allgemeinen Zusammenhang legt der Beschwerdeführer
entscheidenden Wert auf die Frage, ob der einzelne Gewerkschaftsvertreter
gestützt auf Art. 28 BV von vornherein ein allgemeines Zutrittsrecht zu den
Betriebsräumlichkeiten habe. Unter Hinweis auf (ausländische) Literatur und
Rechtsprechung führt er unter anderem aus, ein solches gewerkschaftliches
Zutrittsrecht in den Betrieb entspreche internationalem Standard und werde
oft über betriebsverfassungsrechtliche Regelungen abgeleitet bzw.
gewährleistet. Die Schweiz kenne aber kein eigentliches
Betriebsverfassungsrecht, weshalb der direkten Ableitung von
Gewerkschaftsrechten aus der Verfassung um so erheblichere Bedeutung zukomme.

4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer sich allgemein auf die erwähnten Normen der
neuen Bundesverfassung beruft, ist vorweg zu betonen, dass er (soweit aus den
Akten ersichtlich) zu keinem Zeitpunkt in irgendeinem Angestelltenverhältnis
zur Beschwerdegegnerin gestanden hat: Schon deshalb gehört er nicht zum Kreis
jener, die von Verfassungs wegen berechtigt waren, auf den Streikbeschluss
betreffend den Warnstreik vom 31. Mai 2002 hinzuwirken. Folglich ist ihm die
Stellung eines unmittelbar Beschwerten sowieso begrifflich verwehrt (Auer/
Malinverni/Hottelier, a.a.O., Rz. 1598). Das bedeutet aber nichts anderes,
als dass der Beschwerdeführer insoweit zur Einlegung des Rechtsmittels nicht
legitimiert ist. Dass er im vorliegenden, in eigenem Namen geführten
Verfahren nicht stellvertretend für die Gewerkschaft als juristische Person
auftreten kann, braucht nicht gesondert hervorgehoben zu werden.

Im Übrigen ist der hier diskutierte Fall nicht von besonderem öffentlichem
Interesse, der geradezu verlangen würde, die aufgeworfene Frage selbst in
Ermangelung eines aktuellen Interesses konkret zu handhaben. Die
gegenteiligen Vorbringen des Beschwerdeführers gehen fehl. Die Frage, wie
weit und mit welchen Mitteln welche gewerkschaftliche Tätigkeit einschränkbar
ist, kann kaum eindeutig und grundsätzlich entschieden werden, sondern wird
sich in Zusammenhang mit jeder nur denkbaren arbeitsrechtlichen Streitigkeit
immer wieder anders stellen: Deshalb ist sie für eine abstrakte Behandlung
prinzipiell ungeeignet. Vielmehr wird die Frage immer dann materiell zu
behandeln sein, wenn sie von einer unmittelbar und persönlich beschwerten
Partei aufgeworfen wird. Dass die aufgeworfene Frage schliesslich einen rein
theoretischen Charakter aufweist, stellt einen weiteren Grund dar, weshalb
die Legitimation des Beschwerdeführers nicht anerkannt werden kann (vgl. E.
2.2).
4.2 Die Legitimation fehlt dem Beschwerdeführer aber auch insofern, als er
sich auf die erwähnten verfassungsmässigen Normen beruft, um die spezifische
Forderung nach einem allgemeinen gewerkschaftlichen Zutrittsrecht zu
untermauern. Die Frage des gewerkschaftlichen Zutrittsrechts betrifft - wenn
überhaupt - nicht den einzelnen Gewerkschaftsvertreter, sondern die
Gewerkschaft als jene juristische Person, welche die Interessen der von ihr
vertretenen Arbeitnehmer wahrnimmt. Diese Frage darf nicht mit derjenigen des
(vermeintlichen) individuellen Anspruchs eines bestimmten
Gewerkschaftssekretärs gleich gesetzt werden. Wenn der Beschwerdeführer
vorbringt, er habe als Organ der Gewerkschaft als juristischer Person
gehandelt, übergeht er, dass nicht diese Beschwerde führt.

Der Beschwerdeführer macht im Weiteren vergeblich geltend, als
Gewerkschaftsfunktionär stehe ihm persönlich ein Zutrittsrecht gestützt auf
Art. 28 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 35 BV zu. Die Koalitionsfreiheit ist
grundsätzlich ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat. Die staatlichen Organe,
namentlich der Gesetzgeber, sorgen wohl dafür, dass die Koalitionsfreiheit
auch unter Privaten zur Geltung kommt (Art. 35 Abs. 3 BV; indirekte
Drittwirkung; vgl. Auer/Malinverni/ Hottelier, a.a.O., Rz. 124). Wenn der
Beschwerdeführer aber vorbringt, das angefochtene Urteil verletze direkt die
Koalitionsfreiheit, übergeht er, dass das Zivilrecht (und Strafrecht) den
Einzelnen gegen die Angriffe anderer Privatrechtssubjekte auf seine
verfassungsmässigen Rechte schützt. Die Tatsache, dass das Bundeszivilrecht
durch das Verfassungsrecht beeinflusst werden kann, bedeutet nicht, dass das
letztere direkt Anwendung auf die Beziehungen zwischen den Privatpersonen
finden würde (BGE 107 Ia 277 E. 3a S. 280).

4.3 Abgesehen von der fehlenden Beschwerdelegitimation, welche ein Eintreten
auf das Rechtsmittel verhindert, muss und darf die Frage, wie weit und mit
welchen Mitteln gewerkschaftliche Tätigkeit einschränkbar ist, vorliegend
auch aus einem anderen Grund offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer
begnügt sich mit der abstrakten Darstellung der angedeuteten Grundsätze (vgl.
E. 3.2), tritt aber auf die konkreten Gegebenheiten des hier besprochenen
Falles gar nicht wie erforderlich ein (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG sowie E.
2.1). Er behauptet nicht, das fragliche Amtsverbot hätte ihn in der Ausübung
seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit (soweit sie überhaupt geschützt wäre)
konkret eingeschränkt, oder dessen Fortbestand würde ihn daran hindern,
dieselbe Tätigkeit inskünftig noch auszuüben. Dies darzutun, wäre ihm ohnehin
kaum gelungen: Aus den Akten ergibt sich, dass einerseits all die
Störaktionen (insbesondere die Verteilung von Flugblättern und der Warnstreik
vom 31. Mai 2002), welche von den Gewerkschaften zwecks Erzwingung eines
ihrer Meinung nach angemessenen Sozialplanes geplant worden waren, auch
tatsächlich durchgeführt werden konnten, und dass andererseits auf dem
fraglichen Areal nunmehr weder Personen anzutreffen sind noch betriebliche
Aktivitäten irgendeiner Art geführt werden. Sodann hat die Beschwerdegegnerin
von vornherein behauptet, sich nicht gegen die Gewerkschaft W.________ wehren
zu wollen, sondern lediglich gegen deren Vertreter Z.________, was jedenfalls
insofern glaubhaft erscheint, als andere Gewerkschaften (namentlich die
G.________ mit ihrem Vertreter V.________) die gemeinsam mit der W.________
ins Auge gefassten Kampfmassnahmen auch tatsächlich organisieren und
durchführen konnten.

4.4 Somit ergibt sich, dass die eigenen rechtlichen Interessen, auf die sich
der Beschwerdeführer beruft, nicht auf dem Gebiet liegen, welches die von ihm
angerufene Verfassungsbestimmung (Art. 28 BV) beschlägt. Insoweit fehlt ihm
eine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG (BGE 126 I 81 E. 3b S.
85; 122 I 44 E. 2b S. 45). Folglich kann auf das Rechtsmittel hinsichtlich
der gerügten Verletzung von Art. 28 BV mangels Beschwerdelegitimation nicht
eingetreten werden.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid, weil die
fragwürdige Begründung des ursprünglichen Gesuches der Beschwerdegegnerin
übernommen worden sei, namentlich der Hinweis auf über einen Monat alte
Äusserungen, die der Beschwerdeführer anlässlich der 1. Mai-Feier in
U.________ gemacht hatte und mit einer angeblichen Besitzesstörung in
T.________ in keinem Bezug gestanden hätten. Aus dem angefochtenen Entscheid
ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten der
Beschwerdegegnerin Informationsblätter verteilt oder Betriebsversammlungen
abgehalten hätte. Schliesslich stehe der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe
sich "im Ton verfehlt", in keinem Bezug zur Sachherrschaft.

Es handelt sich dabei durchwegs um Argumente, die - falls rechtsgenügend
dargetan (vgl. E. 2.1) - durchaus geeignet wären, den angefochtenen Entscheid
als willkürlich erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist als
Einzelperson, die von einem richterlich verfügten Zutrittsverbot direkt
betroffen ist, wie jeder Bürger legitimiert, eine solche Willkürbeschwerde
einzureichen, zumal ihm für den Fall des Zuwiderhandelns auch die Strafe nach
Art. 292 StGB angedroht worden ist. Im Rahmen eines allfälligen
Strafverfahrens könnte die materiellrechtliche Rechtmässigkeit des
Betretungsverbotes nicht (mehr) überprüft werden, so dass ein drohender
Rechtsnachteil und damit die Beschwerdebefugnis nach Art. 88 OG ohne weiteres
zu bejahen ist.

5.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen zur Begründung
einer Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes indessen nicht. In
seiner Rechtsschrift fällt nicht einmal das Wort "Willkür". Der
Beschwerdeführer begnügt sich vielmehr damit, darzulegen, wieso es schwer
falle, die vorinstanzlichen Vorwürfe an ihn mit einer Besitzesstörung in
Verbindung zu bringen. Das vorinstanzlich geschützte Hausverbot wird im
Ergebnis auch nicht als im Hinblick auf die angestrebte Beseitigung der
Besitzesstörung an sich willkürlich erklärt, sondern als Massnahme
angeprangert, die ergriffen worden sei "um die Behinderung eines
Arbeitskampfes mit einer Präventivklage aus Besitzesstörung nach Art. 928
ZGB" zu erreichen. Insgesamt setzt der Beschwerdeführer nicht hinreichend
auseinander, inwiefern das vom Kantonsgerichtspräsidium geschützte
Arealverbot geradezu unhaltbar sei (BGE 125 I 166 E. 2a S. 168).

5.3 Auf die Beschwerde kann demnach auch insofern nicht eingetreten werden,
als damit die substantielle Unbegründetheit des angefochtenen Amtsverbotes
kritisiert werden sollte.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Von einer Entschädigung an die
Beschwerdegegnerin (Art. 159 Abs. 2 OG) ist hingegen abzusehen: Sie war nicht
anwaltlich, sondern lediglich durch ihren Geschäftsführer vertreten, und es
sind ihr im Zusammenhang mit der Beschwerdeantwort keine nennenswerten
Auslagen erwachsen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidium von
Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: