Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.479/2002
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5P.479/2002 /bnm

Urteil vom 14. April 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.

9 Gläubiger der Firma K.________, Basel,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bichsel, Kapellenstrasse 28, Postfach
5523, 3001 Bern,

gegen

Stiftung,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Mullis,
Bahnhofstrasse 6, Postfach, 8302 Kloten,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Art. 9 BV (Aussonderungsklage),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Die Stiftung ... mit Sitz in Z.________ bezweckt unter anderem die Sammlung,
Erhaltung und Ausstellung lateinamerikanischen, insbesondere
präkolumbianischen Kulturgutes.

Am 10. November 1997 wurde über die Firma K.________, Basel, der Konkurs
eröffnet. Die Konkursverwaltung inventarisierte unter anderem verschiedene
Sammlungsteile aus der Kollektion präkolumbianische Kunst, welche bei der
Firma L.________ (Deutschland) eingelagert waren. Am 7. Juni 1998 machte die
Stiftung das Eigentum an diesen Gegenständen geltend und verlangte deren
Aussonderung, womit verschiedene Gläubiger der Firma K.________ nicht
einverstanden waren.

B.
In der Folge klagte die Stiftung (nachfolgend: Klägerin oder
Beschwerdegegnerin) gegen insgesamt 9 Gläubiger, die sich die Ansprüche der
Konkursmasse an diesen Gegenständen in Anwendung von Art. 260 SchKG hatten
abtreten lassen (nachfolgend Beklagte oder Beschwerdeführer). In teilweiser
Gutheissung der Klage wies das Zivilgericht Basel-Stadt das Konkursamt
Basel-Stadt an, die im Konkurs der Firma K.________ im Inventar unter der
Inventarnummer xx unter dem Titel "Sammlungsteile Präkolumbianischer Kunst,
eingelagert bei der Firma L.________, Deutschland," festgehaltenen
Gegenstände zuhanden der Klägerin auszusondern. Auf das Begehren um
Feststellung, dass die Klägerin Eigentümerin dieser Gegenstände sei, trat das
Zivilgericht demgegenüber nicht ein. Die Kosten des Verfahrens wurden den
Beklagten auferlegt.

Auf Appellation der Beklagten hin bestätigte das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 5. Juni 2002 das erstinstanzliche Urteil
und auferlegte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ebenfalls den
Beklagten. Zur Begründung in der Sache erwog es im Wesentlichen, durch den
bei den Akten liegenden Vertrag (Klagebeilagen 17 und 18) sei belegt, dass
die Firma K.________ die umstrittenen Gegenstände bei der Firma L.________
(Deutschland) eingelagert habe, womit Letztere unmittelbare Besitzerin
geworden sei. Ob die Firma K.________ ihrerseits jemals unmittelbare
Besitzerin der Gegenstände gewesen sei, bleibe zwar unklar, spiele hier aber
keine Rolle, zumal die Eigentumsvermutung des auf das Verhältnis anwendbaren
§ 1006 Abs. 3 BGB auch vom mittelbaren Besitzer geltend gemacht werden könne.
Die Vorteile der Eigentumsvermutung könnten allerdings dem mittelbaren
Besitzer nach der ratio legis der Bestimmung nur dann zustehen, wenn er nicht
seinerseits einen entfernteren mittelbaren Besitzer über sich habe. Zu klären
bleibe somit, ob die Firma K.________ auf Grund der vorliegenden Beweise
ihrerseits als Besitzvermittlerin zu gelten habe. Gemäss § 868 BGB gelte als
mittelbarer Besitzer, wer einem andern die Stellung eines Niessbrauchers,
Pfandgläubigers, Pächters, Mieters, Verwahrers oder eines ähnlichen
Verhältnisses verschafft. Fraglich sei demnach, ob die Klägerin der Firma
K.________ den Auftrag erteilt habe, die Sammlungsgegenstände in der
Öffentlichkeit zu präsentieren und zu verkaufen. Bejahendenfalls gelte die
Klägerin als mittelbare Besitzerin "oberhalb" der Firma K.________.

Das Appellationsgericht gelangte in der Folge in Würdigung der vorgelegten
Beweise zum Schluss, die Klägerin habe der Firma M.________ den
Verkaufsauftrag für ihre Sammlung präkolumbianischer Kunst erteilt. Die bei
der Firma L.________ (Deutschland) eingelagerten Gegenstände gehörten zur
Sammlung der Klägerin; diese sei daher berechtigt, ihrerseits als mittelbare
Besitzerin die Eigentumsvermutung an den eingelagerten Gegenständen geltend
zu machen.

C.
Die Beklagten führen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9
BV; sie beantragen, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und dem
Vollzug der mit Urteil vom 5. Juni 2002 angeordneten Anweisung an das
Konkursamt aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Verfügung vom 7. Januar 2003 entsprach der Präsident der II.
Zivilabteilung des Bundesgerichts dem Gesuch der Beschwerdeführer um
aufschiebende Wirkung entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin; deren
Gesuch um Sicherheitsleistung (Art. 82 Abs. 2 BZP) wurde hingegen abgewiesen.

In ihrer Vernehmlassung zur Sache beantragt die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen.

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sicherheitsleistung gemäss Art. 150 OG
wurde mit Verfügung vom 4. März 2003 als gegenstandslos abgeschrieben.

Das Appellationsgericht schliesst dahin, die Beschwerde sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Eingabe willkürliche Beweiswürdigung,
klare Überschreitung des Ermessens sowie krasse Verletzung des
Legalitätsprinzips. Ihre Beschwerde gründet demnach in erster Linie auf einer
behaupteten Verletzung von Art. 9 BV, gegen die nur die staatsrechtliche
Beschwerde gegeben ist. Sodann machen die Beschwerdeführer nicht geltend,
dass eidgenössisches Recht anzuwenden gewesen wäre, was mit Berufung hätte
vorgebracht werden müssen. Soweit die Beschwerdeführer überhaupt
rechtsgenügend vorbringen, das Appellationsgericht sei von einem falschen
Beweismass ausgegangen und habe damit das auf das Verfahren anwendbare
deutsche Recht verletzt, steht hierfür die Berufung ebenfalls nicht zur
Verfügung. Diese wäre nämlich nur dann gegeben, wenn keine
vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit zur Diskussion stünde (Art. 43a
Abs. 2 OG); das ist hier nicht der Fall. Da sich die Beschwerde überdies
gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richtet (Art. 86 Abs. 1 OG)
und die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Appellationsgericht unterlegen
und daher zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 88 OG), ist die
staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich zulässig.

2.
Auf die Beschwerde ist jedoch von vornherein nicht einzutreten, soweit darin
einfach Rechtsfragen theoretisch abgehandelt werden. Denn damit wird nicht in
einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechenden Weise dargelegt, inwiefern das
Appellationsgericht Art. 9 BV verletzt hat (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 127
III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen). Ebenso wenig hat das Bundesgericht
Fragen zum Verhalten der kantonalen Richter zu beantworten, da ihm keine
aufsichtsrechtliche Funktion zukommt. Ein Befangenheitsgrund wird nicht
genannt.

3.
Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines
Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 123 I 1 E. 4a S. 5
mit Hinweisen; 127 I 54 E. 2b S. 56).

Wo der Richter über Ermessen verfügt, greift das Bundesgericht nur ein, wenn
er seinen Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten hat. Das trifft
zu, wenn ein Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände beruht,
mit den Gesetzen der Billigkeit nicht zu vereinbaren ist, ferner wenn er
entscheidenden tatsächlichen Gesichtspunkten nicht Rechnung trägt, dafür aber
Momente berücksichtigt, die unerheblich sind und offensichtlich keine oder
doch keine massgebliche Rolle hätten spielen dürfen (BGE 109 Ia 107 E. 2c mit
Hinweisen).

Schliesslich liegt willkürliche Beweiswürdigung nicht schon dann vor, wenn
vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung eines
Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern wenn sie offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf
einem offenbaren Versehen beruht (BGE 105 Ia 190 E. 2 mit Hinweisen; 116 Ia
88 E. b,).

4.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Feststellung des
Appella-tionsgerichts, dass die Beschwerdegegnerin mittelbare Besitzerin der
Gegenstände sei, beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung. Obwohl das
Appellationsgericht nicht einmal darüber im Bilde gewesen sei, welche
Kunstgegenstände in Deutschland eingelagert seien, habe es das Beweismass,
welches nach deutschem Recht für die richterliche Überzeugung das Vorliegen
einer grossen Wahrscheinlichkeit verlange, nicht beachtet, sondern einfach
nur geglaubt bzw. für wahrscheinlich gehalten. In ihrer ausführlichen
Begründung halten die Beschwerdedeführer alsdann im Wesentlichen dafür, das
Appellationsgericht verweise zum Nachweis des Besitzes der Beschwerdegegnerin
auf ein Schreiben der Firma M.________ (Klagebeilage 4); darin sei die Rede
davon, dass diese mit dem Verkauf der Stiftung samt der Kunstsammlung
beauftragt worden sei, wobei deren Mitarbeiter N.________ das Geschäft
abgewickelt habe. Ferner ergebe sich daraus, dass die Firma K.________ die
Goldsammlung I und II übernommen habe und später, d.h. offensichtlich nach
dem 1. März 1997, auch die Kunstgegenstände B-G der Zusammenstellung
"Sammlung präkolumbianische Kunst" eingeliefert und in der Folge nach
Deutschland zur Ausstellung gebracht habe. Es befinde sich aber weder ein
Vertrag zwischen der Firma K.________ und der Firma M.________ im Recht, noch
sei ein Beleg für die Überführung der Gegenstände nach Deutschland in die
Räume der Bank O.________ vorgelegt worden. N.________ sei gemäss
Verwahrungsstückvertrag vom 19. August 1996 (Klagebeilage 13) lediglich
"autorisiert" gewesen, die Goldsammlungen I und II zu vermarkten, welche
allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien. Er habe sich
nachweislich nur am 19. August 1996 bei der Firma K.________ in Basel
aufgehalten, als er den Verwahrungsstückvertrag mit dem besagten Zusatz
unterzeichnet habe. Dass die Firma K.________ nebst diesen Exponaten auch
noch andere Kunstgegenstände entgegengenommen habe, sei nicht nachgewiesen.
Zwar lasse das Appellationsgericht die Klagebeilage 13 als wichtiges Indiz
für die Richtigkeit der Äusserungen von P.________ bzw. der Firma M.________
gelten; dabei sei allerdings nicht klar, um welche Äusserungen es sich
handle. Jedenfalls lasse der Verwahrungsstückvertrag als
Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von § 868 und § 871 BGB nicht erkennen, ob
dieser sich auf die bei der Firma L.________ (Deutschland) befindlichen
Gegenstände beziehe. Der als Auskunftsperson befragte Q.________ trage mit
seiner Aussage zur Erhellung des Besitz- und Auftragsverhältnisses nichts bei
und seiner Aussage komme nach der Prozessordnung des Kantons Basel-Stadt
ohnehin nicht die gleiche Beweiskraft zu wie einer Zeugenaussage.

Das Appellationsgericht habe zudem auch nicht geprüft, ob die angeblich im
Eigentum der Beschwerdegegnerin stehenden Gegenstände mit den in Deutschland
eingelagerten identisch seien. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin auch
nicht nachgewiesen, dass sie den Besitz an den strittigen Gegenständen einmal
erworben habe.

4.1 Soweit die willkürliche Anwendung der deutschen Bestimmungen über das
Beweismass überhaupt rechtsgenügend gerügt worden ist, erweist sich der
Vorwurf als unbegründet. Es steht ausser Frage, dass der
Aussonderungsanspruch betreffend die in Deutschland eingelagerten
Gegenständen dem deutschem Recht unterliegt. Ob dies auch für das Beweismass
gilt, kann hier offen bleiben, zumal eine willkürliche Anwendung der
deutschen Bestimmungen über das Beweismass ohnehin zu verneinen wäre. Das
Appellationsgericht hat betont, die Beschwerdegegnerin habe bewiesen, dass
sie mittelbare Besitzerin der strittigen Kunstgegenstände sei; es ist somit
vom vollen Beweis ausgegangen, wie dies die Beschwerdeführer gestützt auf das
deutsche Recht verlangt haben. Somit stellt sich noch die Frage, ob die
Feststellung des Appellationsgerichts, die Beschwerdegegnerin habe den Besitz
an den strittigen Kunstgegenständen nachgewiesen, im Lichte der vorgelegten
und vom Appellationsgericht gewürdigten Beweise als willkürlich anzusehen
ist. Die Beweiswürdigung wird der lex fori zugeordnet (statt vieler: Kofmel
Ehrenzeller, Art. 8 ZGB, Aktuelles zu einer vertrauten Beweisregel in
nationalen und internationalen Fällen, ZBJV 137/2001 S. 841; Nigg, Das
Beweisrecht bei internationalen Privatrechtsstreitigkeiten, Diss. St. Gallen
1999, S. 143 f mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Literatur; anders noch
BGE 102 II 270 E. 3 S. 279, wobei diese Auffassung offenbar vereinzelt ist
und von der zitierten schweizerischen Lehre als Versehen qualifiziert wird,
so namentlich: Nigg, a.a.O., S. 144). Es gelten somit auch diesbezüglich die
Grundsätze von Art. 9 BV.

4.2 Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen
des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt genügen und sich nicht in unzulässiger
appellatorischer Kritik erschöpfen (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495), sind sie
nicht geeignet, die Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen.

Das Appellationsgericht verweist als Erstes auf die schriftlichen Erklärungen
der Stiftungsratsmitglieder der Beschwerdegegnerin, wonach die der
Beschwerdegegnerin gehörende Sammlung präkolumbianischer Kunst verkauft
werden sollte. Aus dem ebenfalls berücksichtigten Schreiben des P.________ an
das Konkursamt (Klagebeilage 4) ergibt sich, dass die Firma M.________ mit
dem Verkauf beauftragt wurde und ihren Mitarbeiter N.________ mit der
Abwicklung des Auftrages betraute. Entnehmen lässt sich dem Schreiben aber
auch, dass eine Ausstellung bei der Bank O.________ in Deutschland
organisiert wurde, dass die Kunstgegenstände B-G der Zusammenstellung
Präkolumbianische Kunst von den Herren Q.________ und R.________ bei der
Firma K.________ eingeliefert und anschliessend in die Räumlichkeiten der
Bank O.________ überführt wurden. Die Beschwerdeführer bringen gegen die
Verwendung dieses Beweismittels nichts Stichhaltiges vor, was dem
Appellationsgericht verwehrt hätte, darauf abzustellen. Dass der
Verkaufsauftrag für die ganze Sammlung erteilt worden ist, ergibt sich ferner
laut dem Appellationsgericht auch aus der Aussage von Q.________ an der
Hauptverhandlung. Auch wenn es sich bei der befragten Person um eine
Auskunftsperson handelt, deren Aussage lediglich beschränkte Beweiskraft
zukommt, bedeutet dies noch nicht, dass diese Aussage bedeutungslos wäre. Sie
kann vielmehr ebenfalls zur Erhellung des Sachverhaltes beitragen
(Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 14 N. 39) und durfte
somit vom Appellationsgericht ohne weiteres berücksichtigt werden. Aufgrund
der vorgenannten Beweismittel, gegen deren Verwendung die Beschwerdeführer
nichts Stichhaltiges vorzubringen haben, durfte das Appellationsgericht, ohne
in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, der Verkaufsauftrag sei für die
ganze Sammlung der Beschwerdegegnerin erteilt worden. Unter diesen Umständen
kann offen bleiben, ob der Verwahrungsstückvertrag vom 19. August 1996 als
Indiz für die Äusserungen der Firma M.________ anzusehen sei.

Als unbegründet erweist sich alsdann auch der Vorwurf, das
Appella-tionsgericht habe nicht geprüft, ob die angeblich im Eigentum der
Beschwerdegegnerin stehenden Gegenstände mit den in Deutschland eingelagerten
identisch seien. Wie bereits dargelegt, hat das Appellationsgericht ohne
Willkür als erwiesen erachtet, dass der Verkaufsauftrag sämtliche
Kunstgegenstände der Beschwerdegegnerin betraf. Nach dem Appellationsgericht
ist der Beschwerdegegnerin ferner der Nachweis gelungen, dass die bei der
Firma L.________ (Deutschland) sichergestellten Kunstgegenstände zur Sammlung
der Beschwerdegegnerin gehören, womit auch die Frage der Identität geklärt
worden ist. Das Appellationsgericht gründet diesbezüglich seine Überzeugung
zum einen auf den von der Firma K.________ der Firma L.________ (Deutschland)
erteilten Auftrag, die Kunstgegenstände bei der Bank O.________ in
Deutschland abzuholen und bei ihr einzulagern (Klagebeilage 18), womit auch
erstellt ist, dass diese Gegenstände Teil der Ausstellung waren. Sodann wird
auf die Ausstellungsunterlagen verwiesen, aus denen sich ergibt, dass es um
die Auswahl aus "einer bedeutenden Privatsammlung präkolumbianischer Kunst"
ging (Klagebeilage 15). Schliesslich hat das Appellationsgericht auch eine
Faxmitteilung von N.________ an Q.________ vom 26. Februar 1997 beigezogen.
In dieser Mitteilung erwähnte N.________ ein Vorgespräch und bat Q.________,
zu dieser Unterredung den früheren Kurator der Beschwerdegegnerin
aufzubieten, "um mehr Hintergrundinformationen bezüglich der Sammlung zu
erhalten und darüber hinaus die endgültige Auswahl hinsichtlich der
Präsentationszusammenstellung zu treffen" (Klagebeilage 16). Indem das
Appellationsgericht aufgrund dieser Unterlagen zur Überzeugung gelangte, die
bei der Firma L.________ (Deutschland) sichergestellten Gegenstände gehörten
zur Sammlung der Beschwerdegegnerin, ist es nicht in Willkür verfallen.

Aufgrund dieser, nicht als willkürlich zu bezeichnenden tatsächlichen
Schlussfolgerungen durfte das Appellationsgericht im Ergebnis auch ohne
Willkür davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin als "oberste" mittelbare
Besitzerin der bei der Firma L.________ (Deutschland) eingelagerten
Gegenstände zu gelten habe und deshalb die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs.
3 BGB für sie spreche. Dass es sich dabei letztlich weder auf einen
schriftlichen Vertrag zwischen der Firma K.________ und der Firma M.________
stützen konnte, lässt den Entscheid im Ergebnis ebenso wenig als willkürlich
erscheinen wie der Umstand, dass nicht nachgewiesen worden ist, wann die
Beschwerdegegnerin den Besitz an den fraglichen Gegenständen ursprünglich
erworben hat.

5.
5.1 Die Beschwerdeführer erachten sodann die Angabe des massgebenden
Streitwertes durch das Appellationsgericht für willkürlich. Sie halten dafür,
die Beschwerdegegnerin habe das Rechtsbegehren nicht beziffert. Die im
erstinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdegegnerin eingereichte Beilage
12 enthalte nur eine Aufstellung der aus ihrer Sicht streitigen Gegenstände
der Sammlung präkolumbianischer Kunst. Die Eingabe entbehre überdies
jeglicher Präzisierung zur Frage, worauf sich die Wertangaben stützten.
Jedenfalls sei keine Schätzung eingeholt worden. Da keine gesicherten
Kenntnisse über die bei der Firma L.________ (Deutschland) eingelagerten
Kunstgegenstände vorlägen, bestehe keine Identität bezüglich der in der
Klagebeilage 12 genannten Teilsammlung und den in Deutschland eingelagerten
Gegenständen. Das Appellationsgericht habe sein Ermessen in willkürlicher
Weise ausgeübt.

Es ist bereits dargelegt worden, dass die Identität der in Deutschland
eingelagerten Gegenstände und der Sammlung der Beschwerdegegnerin ohne
Willkür hat bejaht werden können (E. 4.2 hiervor). Auch wenn die
Streitwertangabe nicht in der Klageschrift aufgeführt war, so bleibt es
dabei, dass sie sich aus der Klagebeilage 12 ergab. Die Beschwerdeführer
behaupten selbst nicht, sie hätten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
keine Einsicht in die Klagebeilage 12 nehmen können, bzw. sie hätten die
Streitwertangabe der Beschwerdegegnerin substanziiert bestritten. Unter
diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das Appellationsgericht habe sein
Ermessen missbraucht, indem es auf die Angaben der Beschwerdegegnerin
abgestellt und keine amtliche Schätzung des Streitwertes veranlasst habe.

5.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Kanton Basel-Stadt verfüge
hinsichtlich der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten über keine Art.
61 der Berner Zivilprozessordnung entsprechende Vorschrift, welche eine
solidarische Haftung der formellen Streitgenossen vorsehe. Das
Appellationsgericht sei daher in Willkür verfallen, indem es die Kosten des
Appellationsverfahrens ohne entsprechende gesetzliche Grundlage den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt habe.
Die Beschwerdeführer scheinen davon auszugehen, dass es sich bei den
Gläubigern, die sich die Ansprüche der Masse in Anwendung von Art. 260 SchKG
haben abtreten lassen, um eine einfache (formelle) Streitgenossenschaft
handelt. Wie das Bundesgericht indes in BGE 121 III 488 entschieden hat,
bilden die Gläubiger diesfalls unter sich eine notwendige
Streitgenossenschaft (BGE 121 III 488). Den Beschwerdeführern ist darin
beizupflichten, dass eine Vorschrift wie zum Beispiel Art. 61 der Berner
Zivilprozessordnung, wonach die notwendigen Streitgenossen in der Regel
solidarisch für die Prozesskosten haften, in der baselstädtischen ZPO von
1875 nicht enthalten ist. Dies bedeutet indes nicht, dass deswegen die hier
in Frage stehende Kostenverlegung verfassungswidrig wäre. Es entspricht einem
allgemeinen Rechtsgrundsatz und erscheint als angemessen, im Falle einer
notwendigen Streitgenossenschaft die ordentlichen und ausserordentlichen
Kosten den Unterliegenden in der Regel unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage 1979,
S. 407; B. Haberthür, Praxis zur Basler Zivilprozessordnung, 1964, Band 2, S.
709; vgl. zum Ganzen auch Urteil 1P.305/2002 vom 23. Januar 2003, E. 5; vgl.
auch Staehelin/ Sutter, a.a.O., § 10 Rz. 19). Von Willkür kann demnach keine
Rede sein.

5.3 Die Beschwerdeführer beanstanden schliesslich sinngemäss die Bestätigung
des erstinstanzlichen Kostenspruches durch die letzte kantonale Instanz als
willkürlich und machen zur Begründung geltend, die erste Instanz sei auf die
Klage insoweit nicht eingetreten, als die Beschwerdegegnerin damit um
Feststellung ihres Eigentums an den strittigen Gegenständen ersucht habe. Sie
hätte demzufolge die Kosten in Anwendung von Art. 170 bzw. 172 ZPO/BS
anteilsmässig verlegen müssen und nicht in vollem Umfang ihnen (den
Beschwerdeführern) auferlegen dürfen.

Das Appellationsgericht hat die erstinstanzliche Kostenverlegung ohne
irgendwelche Ausführungen bestätigt. Aus der Appellationsschrift erhellt,
dass die Beschwerdeführer mit Bezug auf die Kostenverlegung des
erstinstanzlichen Urteils die nunmehr erhobenen Rügen nicht vorgetragen
haben, obwohl sie im Rahmen der in der Sache eingereichten Appellation auch
die Kostenverlegung durch die erste Instanz hätten anfechten können (vgl.
Staehelin/Sutter, a.a.O., § 21 Rz. 1 i.V.m. Rz. 18). Da somit insoweit der
kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft worden ist, kann auf die
staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 86 Abs. 1 OG; BGE
126 I 257 E. 1a).

6.
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG), wobei sie für die
gesamten Kosten solidarisch haften (Art. 156 Abs. 7 OG).

Zudem haben sie die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren
zu entschädigen und haften auch für die Entschädigung solidarisch (Art. 159
Abs. 2 und 5 OG). Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 500'000.--.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: