Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.473/2002
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5P.473/2002 /bnm

Urteil vom 19. März 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Zbinden.

A. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Wiget, c/o Binder
Sutter Mumenthaler Wiget, Rechtsanwälte, Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich,

gegen

B.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Peter,
Zollikerstrasse 4, Postfach, 8032 Zürich,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.

Art. 9 BV (Eheschutzmassnahmen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zug, Justizkommission, vom 31. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Die ungarischen Staatsangehörigen A.________ und B.________ heirateten am 2.
August 1984. Die Ehe blieb kinderlos. Auf Ersuchen von B.________
(nachfolgend: Ehefrau oder Beschwerdegegnerin) erliess die Einzelrichterin im
summarischen Verfahren des Kantonsgerichtspräsidiums Zug am 29. April 2002
Eheschutzmassnahmen. Sie verpflichtete die Ehefrau, an den Unterhalt von
A.________ (nachfolgend: Ehemann oder Beschwerdeführer) für die Zeit vom 20.
Juli 2000 bis 30. September 2000 einen monatlichen Beitrag von je Fr.
5'000.-- und für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 28. Februar 2001 einen
solchen von je Fr. 7'000.-- zu bezahlen. Der weitergehende Antrag des
Ehemannes wurde abgewiesen.

B.
Der Ehemann gelangte mit Beschwerde an die Justizkommission des Obergerichts
des Kantons Zug (nachfolgend: Justizkommission) und beantragte, seine Ehefrau
sei für die Dauer des Getrenntlebens zur Leistung eines gebührenden
Unterhaltsbeitrages im Rahmen des bisherigen Lebensstandards zu verpflichten;
eventuell sei der monatliche Unterhaltsbeitrag auf Fr. 7'000.-- festzusetzen.
Am 31. Oktober 2002 wies die Justizkommission die Beschwerde ab.

C.
Der Ehemann führt staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Festlegung
seines hypothetischen Einkommens. Er beantragt dem Bundesgericht im
Wesentlichen, den Entscheid der Justizkommission aufzuheben.

Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG über Eheschutzmassnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGE 127 III 474) können derartige
Entscheide beim Bundesgericht nicht mit Berufung, sondern einzig mit
staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Aus dieser Sicht ist die
staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich zulässig.

2.
Von vornherein nicht einzutreten ist jedoch auf die Eingabe, soweit sie sich
gegen die Erwägungen der erstinstanzlichen Richterin wendet. Von hier nicht
gegebenen Ausnahmen abgesehen (BGE 126 III 534 E. 1c), bildet grundsätzlich
nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz Anfechtungsobjekt der
staatsrechtlichen Beschwerde.

3.
Der Beschwerdeführer wirft der Justizkommission im Zusammenhang mit der
Bemessung des hypothetischen Einkommens willkürliche Beweiswürdigung vor. In
der Würdigung von Beweisen steht dem kantonalen Richter ein grosses Ermessen
zu. Willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht schon dann vor, wenn vom
Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung eines
Beschwerdeführers übereinstimmen. Willkürlich ist die Beweiswürdigung indes,
wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf
einem offenbaren Versehen beruht (BGE 105 Ia 190 E. 2 mit Hinweisen; 116 Ia
85 E. 2b S. 88). Als willkürlich ist die Würdigung von Beweisen namentlich
auch dann zu bezeichnen, wenn der Sachrichter aus dem Ergebnis des
Beweisverfahrens voreilige Schlüsse zieht (BGE 100 Ia 119 E. 4 S. 127, E. 6
S. 130; 101 Ia 545 E. 4d S. 551 f.; 112 Ia 315 E. 3b S. 317), bzw. wenn er
einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich
Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Betracht lässt (BGE 100 Ia 119 E. 4 S.
127; 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweis).

3.1 Zur Begründung des Vorwurfs willkürlicher Beweiswürdigung macht der
Beschwerdeführer einmal geltend, die Justizkommission habe ihm ein
hypothetisches Einkommen angerechnet, obwohl er gar nicht erwerbsfähig sei.
Seine 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde durch zwei Arztzeugnisse belegt, über
die sich die Justizkommission hinweggesetzt habe. Zwar könne das Gericht
Arztzeugnisse frei würdigen und von ihnen abweichen, wenn Umstände vorlägen,
die den ärztlichen Feststellungen widersprächen. Die dafür im angefochtenen
Entscheid gegebene Begründung sei jedoch nicht plausibel. Weshalb die
ärztlichen Zeugnisse widersprüchlich sein sollten, werde nicht erklärt und
sei auch nicht nachvollziehbar. Verständlich sei hingegen, dass er - der
Beschwerdeführer - in den USA keine gesundheitlichen Probleme gehabt, aber
unmittelbar nach der Rückkehr in die Schweiz wieder an Depressionen gelitten
habe; daraus sei gerade ersichtlich, dass er an einer reaktiven Depression
gelitten habe. Indem die Justizkommission entgegen dem klaren Wortlaut und
den ausdrücklichen Feststellungen in den Arztzeugnissen die volle
Arbeitsfähigkeit bejaht habe, sei sie in Willkür verfallen.

3.1.1 Soweit sich die Rüge nicht in appellatorischer und damit unzulässiger
Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpft, erweist sie sich als
unbegründet. Arztzeugnisse unterliegen wie andere Sachverständigengutachten
der freien richterlichen Beweiswürdigung, was sich schon daraus ergibt, dass
der Sachverständige Richtergehilfe ist und die Verantwortung für das Urteil
letztlich beim Gericht liegt (Habscheid, Schweizerisches Zivil- und
Gerichtsorganisationsgesetz, 2. Aufl. 1990, S. 408 Rz. 677;
Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.
Aufl. 1997, N. 5 zu § 181 ZPO). Für die hier relevante Zivilprozessordnung
des Kantons Zug ergibt sich dieser Grundsatz aus § 155 Abs. 2 ZPO. Zur freien
richterlichen Würdigung von Gutachten gehört insbesondere, dass das Gericht
die Expertise mit dem Ergebnis des übrigen Beweisverfahrens vergleicht und
gestützt darauf das Gutachten bewertet (vgl. dazu
Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton
Bern, 5. Aufl. 2000, N. 2a zu Art. 270 ZPO).

3.1.2 Die Justizkommission hat die vom Beschwerdeführer eingereichten
Arztzeugnisse berücksichtigt, zudem aber auch die Aussagen des
Beschwerdeführers herangezogen. Dabei hat sie festgehalten, dass der
Beschwerdeführer während seines von November 2000 bis Juni 2001 dauernden
USA-Aufenthaltes offenbar überhaupt keine gesundheitlichen Probleme gehabt
habe, jedoch unmittelbar nach seiner Rückkehr in die Schweiz gemäss dem
Zeugnis des aufgesuchten Arztes wieder krank und gänzlich arbeitsunfähig
geworden sei. In diesem Zusammenhang hat die Justizkommission betont, dass
der Beschwerdeführer bei der Parteibefragung vom 25. Oktober 2001, also nach
seiner Rückkehr aus den USA, davon überhaupt nichts erwähnt habe. Das trifft
zu. Laut Befragungsprotokoll hat der Beschwerdeführer sogar erklärt, er habe
nach seiner Rückkehr aus den USA unverzüglich mit der Stellensuche begonnen
und sich bei verschiedenen Versicherungsunternehmen um eine Arbeitsstelle
beworben. Gleichzeitig sei er auch daran gegangen, seine Firma wieder
aufzubauen, wobei er mit ehemaligen Kunden Kontakt aufgenommen habe.

Die Justizkommission hat auch bemerkt, dass der Beschwerdeführer weiterhin
Geschäfte über seine Einzelfirma betreibe, was u.a. daraus ersichtlich sei,
dass er gemäss Eintrag im SHAB am 10. April 2002 den Sitz der Gesellschaft an
seinen neuen Wohnsitz verlegt habe. Auch dies stehe in klarem Widerspruch zur
Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vollständig arbeitsunfähig.

Die Justizkommission hat somit die Arztzeugnisse, auf welche der
Beschwerdeführer sich zur Untermauerung seiner angeblich vollständigen
Arbeitsunfähigkeit beruft, mit dem Resultat der übrigen Beweisführung,
insbesondere mit den abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers selbst,
verglichen und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass die festgestellten
Widersprüche und Ungereimtheiten es nicht rechtfertigen, auf die ärztlichen
Atteste abzustellen und von einer  vollständigen Erwerbsunfähigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Darin liegt nach dem Gesagten keine
willkürliche Beweiswürdigung.

3.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Justizkommission habe bei der
Festlegung des hypothetischen Einkommens einfach seine Einkommensprognose aus
dem Jahre 1996 tale quale übernommen, ohne überhaupt zu berücksichtigen, dass
er nach 1996 aufgehört habe, als Versicherungsfachmann zu arbeiten, was auch
von der Beschwerdegegnerin anerkannt werde. Wenn aber beide Ehegatten darin
übereinstimmen würden, dass er mindestens 5 Jahre lang nicht mehr in der
Versicherungsbranche tätig gewesen sei, so könne die Justizkommission nicht
einfach vom Gegenteil ausgehen. Vielmehr hätte sie in Betracht ziehen müssen,
dass er seine Tätigkeit im Versicherungsbereich seit mehreren Jahren
aufgegeben habe und deshalb wieder bei Null anfangen müsse; bei dieser
Situation sei es ganz unmöglich, nach kürzester Zeit ein Jahreseinkommen von
Fr. 120'000.-- zu erzielen, handle es sich dabei doch um ein Spitzensalär
selbst für solche Personen, die im Gegensatz zu ihm ihre Tätigkeit im
Versicherungsbereich nie aufgegeben hätten.

In welcher Höhe der Unterhaltspflichtige ein hypothetisches Einkommen zu
erzielen vermag, ist eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen
oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 126 III 10 E.
2b). Im vorliegenden Fall hat die Justizkommission sich bei der Bestimmung
des hypothetischen Einkommens einmal auf die Feststellung abgestützt, dass
dem Beschwerdeführer zwei Einkommensquellen in Gestalt seiner Einzelfirma und
seiner Tätigkeit als Versicherungsberater zur Verfügung stehen. Weiter hat
sie die langjährige Erfahrung des Beschwerdeführers in der
Versicherungsbranche berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist, weil die
bisher ausgeübte Tätigkeit und die Berufserfahrung wichtige Kriterien für die
Bestimmung des hypothetischen Einkommens bilden (Haus- heer/Spycher, Handbuch
des Unterhaltsrechts, Bern 1997, S. 49 Rz. 01.57, Bräm/Hasenböhler, Zürcher
Kommentar, N. 83 zu Art. 163 ZGB). Ferner fiel für die Justizkommission auch
die eigene Aussage des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er ab 1997 mehr
als Fr. 120'000.-- pro Jahr hätte verdienen können, wenn er
Versicherungsmakler geblieben wäre. Zwar wendet der Beschwerdeführer ein,
diese aus dem Jahre 1996 stammende Einkommensprognose sei nicht massgebend,
weil er in der Folge seine Tätigkeit als Versicherungsmakler aufgegeben und
allgemein während 5 Jahren nicht mehr in der Versicherungsbranche gearbeitet
habe. Diese Behauptung steht aber in Widerspruch zu seinen eigenen Angaben,
wonach er bis Ende 1998 als Versicherungsmakler tätig gewesen sei. Für die
weitere Behauptung, dass er mit dem Eintritt in die Praxis seiner Ehefrau
sämtliche Aktivitäten im Versicherungsbereich aufgegeben habe, blieb er den
Beweis schuldig. Unter diesen Umständen durfte die Justizkommission bar jeder
Willkür annehmen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in der
Versicherungsbranche nie vollständig aufgegeben hat. Gesamthaft betrachtet,
sind die Annahmen der Justizkommission zur Höhe des hypothetischen Einkommens
keineswegs aus der Luft gegriffen; sie beruhen vielmehr auf Fakten und
namentlich auf der eigenen Einkommensprognose des Beschwerdeführers, weshalb
von willkürlicher Beweiswürdigung nicht die Rede sein kann.

4.
Im Zusammenhang mit der Ermittlung des hypothetischen Einkommens von Fr.
120'000.-- wirft der Beschwerdeführer schliesslich der Justizkommission
Aktenwidrigkeit vor. Ihre Annahme, er habe in den Jahren von 1997 bis 1999
mit seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler im Rahmen seiner Einzelfirma
Gewinne erzielt, finde nirgends einen Anhaltspunkt in den Akten. Die in den
genannten Jahren erzielten Einnahmen würden denn auch nicht aus seiner
Tätigkeit als Versicherungsmakler stammen und hätten mit der
Versicherungsbranche überhaupt nichts zu tun; vielmehr handle es sich dabei
um Honorarforderungen für Tätigkeiten zu Gunsten der Arztpraxis seiner
Ehefrau. Als aktenwidrig und willkürlich bezeichnet der Beschwerdeführer
ferner die Bemerkung der Justizkommission, er habe durch seine Tätigkeit im
Rahmen der Einzelfirma im Jahre 1997 einen Gewinn von Fr. 40'000.--, 1998
einen solchen von Fr. 20'000.-- und 1999 einen geringeren erzielt. In
Wirklichkeit habe es sich dabei nicht um Gewinne, sondern lediglich um
Einnahmen gehandelt, denn seine Firma habe in den Jahren von 1997 bis 1999
keine Gewinne mehr erzielt.

Darauf ist nicht einzutreten. Für die Rüge offenkundig aktenwidriger
tatsächlicher Feststellungen (BGE 93 I 1 E. 3 S. 7), die sich nicht in einem
Versehen gemäss Art. 63 Abs. 2 OG erschöpft (BGE 96 I 193), reicht zur
Beschwerdebegründung die einfache Behauptung des angeblich aktenkundigen
Inhalts oder der blosse Hinweis auf die kantonalen Verfahrensakten nicht aus.
Wer eine Aktenwidrigkeit rügt, hat vielmehr konkret aufzuzeigen, welcher
Aktenbestandteil bei der Tatsachenfeststellung nicht oder nicht zutreffend
berücksichtigt worden sein soll, und er hat auch darzutun, dass die
Aktenwidrigkeit offensichtlich ist; klare Verweise und genaue Angaben mit
Bezug auf die Akten sind unerlässlich, wie dies auch bei der eidgenössischen
Berufung gefordert wird, wenn eine Partei den Sachverhalt berichtigt oder
ergänzt wissen will (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 115 II 484 E. 2a S.
485/486; vgl. BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357; für die staatsrechtliche
Beschwerde: Galli, Die rechtsgenügende Begründung einer staatsrechtlichen
Beschwerde, SJZ 81/1985 S. 127; Messmer/ Imboden, Die eidgenössischen
Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 153/154; Forster, Woran
staatsrechtliche Beschwerden scheitern.  Zur Eintretenspraxis des
Bundesgerichts, SJZ 89/1993 S. 78 und Anm. 13 mit Hinweis).

Diesen Anforderungen vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur
Aktenwidrigkeit in keiner Weise zu genügen, zumal es darin an den oben
beschriebenen Angaben und insbesondere an klaren Aktenverweisen fehlt.

5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und muss
abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend dem
Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
OG). Hingegen stellt sich die Frage einer Parteientschädigung zu Gunsten der
Beschwerdegegnerin nicht, weil keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: