Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.470/2002
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5P.470/2002 /bmt

Sitzung vom 22. Mai 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, Hohl, Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Zbinden.

R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi,
Markusstrasse 10, 8006 Zürich,

gegen

S.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur.
Karin Koch Wick, Täfernstrasse 16a, 5404 Baden,
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

Art. 9 BV (Eheschutz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 5. Zivilkammer, vom 21. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
R. ________ (nachfolgend: Ehemann) und S.________ (nachfolgend: Ehefrau oder
Mutter) heirateten am 16. Januar 1998. Die Ehe blieb kinderlos. Am 16.
Oktober 2001 gelangte die Ehefrau mit einem Eheschutzbegehren an das
Gerichtspräsidium von Baden. Am 29. März 2002 gebar sie das Kind E.________,
als dessen biologischen Vater sie ihren neuen Lebenspartner bezeichnete, mit
dem sie seit 1. Oktober 2001 zusammenlebt. Der Gerichtspräsident 4 von Baden
stellte mit Entscheid vom 17. Mai 2002 fest, die Ehegatten seien berechtigt,
auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben; er wies die Obhut über das Kind der
Mutter zu und verpflichtete den Ehemann, an den Unterhalt des Kindes im April
2002 Fr. 100.-- und ab Mai 2002 monatlich Fr. 300.-- zuzüglich Kinderzulagen
zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 4). Ferner wurde er dazu verhalten, seiner
Ehefrau an deren persönlichen Unterhalt von Oktober 2001 bis März 2002
monatlich Fr. 400.--, im April 2002 Fr. 200.-- und ab Mai 2002 Fr. 1'660.--
zu entrichten (Dispositiv-Ziff. 5). Die Gesuche der Parteien um
unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen (Dispositiv Ziff. 7 a: Gesuch
der Ehefrau; 7b: Gesuch des Ehemannes).

B.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Ehemann mit Beschwerde an das Obergericht
des Kantons Aargau und verlangte, die Ziffern 4, 5 und 7a (recte: 7b) des
erstinstanzlichen Urteils aufzuheben. Die Ehefrau erhob Anschlussbeschwerde
mit dem Antrag, die Ziffern 4, 5 und 7b des erstinstanzlichen Urteils zu
bestätigen, dagegen Ziff. 7a aufzuheben und ihr schon für das
erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Am 21. Oktober 2002 beschloss das Obergericht, auf die Anschlussbeschwerde
nicht einzutreten, soweit damit um unentgeltliche Rechtspflege für das
erstinstanzliche Verfahren ersucht wurde. Mit Urteil vom gleichen Tag hob es
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des
erstinstanzlichen Urteils auf. Zum einen strich es die Kinderrente ersatzlos,
da die Mutter vor Gericht anerkannt habe, dass das Kind nicht vom Ehemann
gezeugt worden sei; den Ehemann treffe voraussichtlich keine
Unterhaltspflicht, auch wenn die Vaterschaft noch nicht beurteilt worden sei.
Zum andern verpflichtete es den Ehemann, der Ehefrau an deren persönlichen
Unterhalt monatlich vorschüssig von Oktober 2001 bis März 2002 Fr. 400.--, im
April 2002 Fr. 170.--, von Mai 2002 bis Februar 2003 Fr. 1'806.-- und ab März
2003 Fr. 1'356.-- zu entrichten. Die Anschlussbeschwerde wurde abgewiesen,
soweit darauf einzutreten war.

C.
Der Ehemann führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV;
er beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 21. Oktober 2002 aufzuheben, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zu erteilen und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.

Die Ehefrau schliesst auf Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuches um
aufschiebende Wirkung und verlangt ihrerseits die unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung
verzichtet.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2002 ist der staatsrechtlichen
Beschwerde aufschiebende Wirkung für die vom Beschwerdeführer bis und mit
November 2002 geschuldeten Unterhaltsbeiträge zuerkannt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid über Eheschutzmassnahmen. Solche Entscheide
können nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Berufung, sondern einzig mit
staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (vgl. BGE 127 III 474). Aus
dieser Sicht ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht eine
Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) vor. Willkürlich ist ein Entscheid
nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder
gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar
ist (BGE 123 I 1 E. 4a S. 5 mit Hinweisen; 127 I 54 E. 2b S. 56; 128 I 295 E.
7a S. 312).

2.1 Unter dem Gesichtspunkt der Willkür rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung des Verbotes der reformatio in peius. Der erstinstanzliche Richter
habe den persönlichen Unterhaltsbeitrag für die Beschwerdegegnerin ab Mai
2002 auf Fr. 1'660.-- festgesetzt. Im angefochtenen Urteil sei dieser Beitrag
auf Fr. 1'806.-- erhöht worden, obwohl die Beschwerdegegnerin in der
Anschlussbeschwerde die Bestätigung der erstinstanzlich festgelegten
Unterhaltsbeiträge beantragt habe. Dabei betrachte das Obergericht die Mutter
und Kind zugesprochenen Unterhaltsbeiträge wie schon die erste Instanz als
Einheit.

2.1.1 Beim Verbot der reformatio in peius handelt es sich um einen klaren und
unumstrittenen Rechtsgrundsatz, dessen Missachtung gegen das Willkürverbot
(Art. 4 aBV; nunmehr Art. 9 BV) verstösst (BGE 110 II 113 E. 3c). Das
Verschlechterungsverbot besagt namentlich, dass die Beschwerdeinstanz das
angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei
abändern darf, es sei denn, die Gegenpartei habe ihrerseits
Anschlussbeschwerde ergriffen (vgl. BGE 110 II 113 E. 3a). Gründeten die
Mutter und Kind zugesprochenen Geldleistungen auf einem einheitlichen
Unterhaltsanspruch, stellte sich die Frage des Verschlechterungsverbots
nicht, unterliegt doch der Kinderunterhalt der Offizialmaxime und kommt das
Verschlechterungsverbot diesfalls nicht zum Tragen (vgl. BGE 119 II 201 E. 1;
BGE 122 III 404 E. 3d). Nun verfügen aber Ehegatte und Kinder über
selbstständige Ansprüche mit je eigenem rechtlichem Schicksal: Auch das
unmündige Kind ist kraft eigenen Rechts unterhaltsberechtigt (Art. 289 Abs. 1
ZGB). Das gilt namentlich auch im Eheschutzverfahren, wenn die Leistung an
den Vertreter erfolgt und dem Kind keine Parteistellung zukommt (vgl. BGE 129
III 55 E. 3). Im Übrigen unterscheidet die Regelung über das Getrenntleben
der Ehegatten (Art. 176 ZGB) ausdrücklich zwischen dem andern Ehegatten (Art.
176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und den Kindern (Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 Abs.
2 ZGB) geschuldeten Geldleistungen. Da der Unterhaltsanspruch des Ehegatten
nicht von der Offizialmaxime beherrscht wird (BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S.
414), unterliegt er dem Verschlechterungsverbot.

2.1.2 Daran vermag auch das Zusammentreffen von Kinder- und Ehegattenrente
nichts zu ändern. Sind Unterhaltsansprüche bei wirtschaftlich engen
Verhältnissen von vornherein durch die beschränkte Leistungsfähigkeit der
Parteien begrenzt, kann zwar die Höhe der Ehegattenrente nicht losgelöst von
jener der Kinderrente bestimmt werden. Auf eine Interdependenz der Renten
wurde - wenn auch in anderem Zusammenhang - in BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S.
414 hingewiesen. Doch rechtfertigt dies keine Abweichung vom Grundsatz, dass
der Unterhaltsanspruch des Ehegatten der Dispositionsmaxime unterliegt, zumal
einen Ehegatten nichts daran hindern kann, vom andern nebst dem
Kinderunterhalt den für sich als angemessen erachteten persönlichen Unterhalt
zu fordern. Die von der ersten Instanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge sind
nur vom Beschwerdeführer angefochten worden. Das Obergericht hat demnach das
Verbot der reformatio in peius und damit Art. 9 BV verletzt, indem es der
Beschwerdegegnerin für die Zeit von Mai 2002 bis Februar 2003 einen höheren
Unterhaltsbeitrag als die erste Instanz zugesprochen hat. Insoweit erweist
sich die staatsrechtliche Beschwerde als begründet.

2.2 In zweiter Linie rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe in
willkürlicher Weise der Beschwerdegegnerin eine mehrmonatige Übergangsfrist
für die Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes
zugebilligt, womit er im Ergebnis während dieser Übergangsfrist für ein nicht
von ihm stammendes Kind zu 100% unterhaltspflichtig werde. Hier gerate das
Obergericht mit seinen eigenen Erwägungen in Widerspruch. Im angefochtenen
Entscheid habe es festgehalten, dass die fehlende Erwerbstätigkeit der Mutter
wegen der Geburt eines ausserehelichen Kindes nicht zu Lasten des Ehemannes
berücksichtigt werden dürfe. Hätte das Obergericht diesen Grundsatz
konsequent befolgt, so hätte es der Beschwerdegegnerin schon ab Mai 2002 ein
Einkommen in Höhe von 50% ihres vor der Geburt erzielten Verdienstes
anrechnen müssen, zumal die Betreuung des Kindes durch dessen biologischen
Vater oder eine Drittperson leicht zu organisieren gewesen wäre. Der
Beschwerdegegnerin wäre allenfalls eine Übergangszeit von wenigen Wochen,
nicht aber eine übertriebene Schonzeit von rund 10 Monaten einzuräumen
gewesen.

Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei einer
Ehefrau, die ein Kind von einem andern Mann empfangen hat, die dadurch
verminderte Leistungsfähigkeit im Verhältnis zwischen den Ehegatten
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei; vielmehr habe der untreue
Ehegatte die zusätzliche Belastung selber auszugleichen oder hinzunehmen.
Allerdings sei es gerechtfertigt, vorliegend der Ehefrau für die
Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit eine angemessene Übergangsfrist
einzuräumen. Es hat sich dabei namentlich auf BGE 114 II 17 berufen. Mit
einer rund 4-monatigen Frist ab Zustellung des obergerichtlichen Urteils
werde der Ehefrau bis Ende Februar 2003 Zeit gegeben, sich auf die
veränderten Verhältnisse einzustellen.

Dem Unterhaltspflichtigen ist eine angemessene Frist zur Umstellung
einzuräumen, wenn die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der
Erwerbstätigkeit grundsätzlich bejaht wird; er muss hinreichend Zeit dafür
haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 114 II 13
E. 5 S. 17). Diese Überlegung gilt auch für Fälle wie den vorliegenden, wo es
um die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau nach der Geburt
eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes geht. Die Einräumung einer
Übergangsfrist stellt keinen Widerspruch zum Grundsatz dar, dass der Ehegatte
dem untreuen Ehepartner nicht direkt in der Erfüllung seiner elterlichen
Unterhaltspflicht beistehen muss. Denn bei der eigentlichen Unterhaltspflicht
geht es um eine sich regelmässig über Jahre oder gar Jahrzehnte erstreckende
Verpflichtung, wogegen eine Übergangsfrist naturgemäss eine vergleichsweise
kurze Zeitspanne umfasst. Abgesehen davon besteht für den Stiefelternteil
eine indirekte Beistandspflicht gegenüber dem untreuen Ehegatten (Art. 159
Abs. 3 ZGB; BGE 127 III 68 E. 3 S. 72). Im Lichte dieser Rechtsprechung
erscheint die obergerichtliche Lösung nicht willkürlich. Die Übergangsfrist
für die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit soll denn auch den Aufbau der
Beziehungen zwischen Mutter und Kind erleichtern und die körperliche sowie
seelische Gesundheit der Mutter schützen.

Die Übergangsfrist muss ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE
114 II 13 E. 5 S. 17). Das obergerichtliche Urteil ist den Parteien am 4.
November 2002 zugestellt worden. Die Beschwerdegegnerin hätte also frühestens
auf Anfang Dezember 2002 eine Arbeitsstelle antreten können, falls sie innert
so kurzer Zeit überhaupt eine solche gefunden hätte. Angesichts dessen durfte
das Obergericht ohne Willkür die Übergangsfrist von der Zustellung seines
Urteils an berechnen. Die Frist selbst hat es auf 4 Monate festgelegt, womit
es das ihm in dieser Sache naturgemäss zustehende Ermessen weder
überschritten noch missbraucht hat (BGE 109 Ia 107 E. 2). Der Willkürvorwurf
erweist sich insoweit als unbegründet.

2.3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Obergericht auch dadurch in
Willkür verfallen, dass es eine falsche Prognose über das von der
Beschwerdegegnerin erzielbare Einkommen angestellt hat. Das Obergericht sei
bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens von einem Mindestlohn im
Gastgewerbe von Fr. 2'150.-- ausgegangen. Indes habe die Beschwerdegegnerin
vor der Heirat als Pflegeassistentin gearbeitet und sei danach bis zur Geburt
des Kindes im Verkauf tätig gewesen. Angesichts dessen bestehe kein Grund,
auf die im Gastgewerbe massgeblichen Mindestlöhne abzustellen; vielmehr müsse
vom letzten tatsächlich erzielten Einkommen der Beschwerdegegnerin von Fr.
3'400.-- ausgegangen werden. Diesen beim Verkaufspersonal üblichen Lohn könne
sie auch weiterhin erzielen, zumal in diesem Bereich oft Teilzeitstellen
angeboten würden. Überdies sei es ihr auch zuzumuten, nötigenfalls in ihren
früher ausgeübten Beruf im Pflegebereich zurückzukehren, weil auch dort ein
Angebot an Teilzeitstellen bestehe.

Das Obergericht hat dazu bemerkt, die Beschwerdegegnerin könne mit
Unterstützung des biologischen Vaters oder durch Heranziehen einer
Fremdbetreuung ein Arbeitspensum von 40% erfüllen. Unter Berücksichtigung
ihrer neuen Betreuungsaufgabe gegenüber dem Kind sei ihr eine reduzierte
Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe zuzumuten, weil gerade dort vielfach die
Möglichkeit bestehe, die Arbeitszeiten weitgehend auf Abende und Wochenenden
zu verlegen.

Im Zeitpunkt des obergerichtlichen Entscheides war das Kind erst 7 Monate
alt; es bedarf also intensiver Pflege durch seine Mutter. Im Hinblick darauf
erscheint es sachlich vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin ihre
Arbeitszeit unter Berücksichtigung ihrer neuen Betreuungsaufgabe auf Abende
und Wochenenden verlegen kann. Dass sich dazu im Gastgewerbe mehr
Möglichkeiten bieten als im Verkauf, erscheint nachvollziehbar. Dagegen ist
der Beschwerdegegnerin eine Rückkehr in den Pflegeberuf nicht zumutbar,
nachdem sie ihre frühere Stelle aus gesundheitlichen Gründen
(Bandscheibenprobleme) hatte aufgeben müssen. Indem das Obergericht
angenommen hat, die Beschwerdegegnerin werde am ehesten im Gastgewerbe eine
mit ihrer Betreuungssituation kompatible Erwerbstätigkeit finden, und es
deshalb die dort erzielten Löhne seiner Berechnung des hypothetischen
Einkommens zugrunde legte, verfiel es nicht in Willkür.

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde teilweise
gutzuheissen und Ziff 1/5 des obergerichtlichen Urteils aufzuheben ist,
soweit der Unterhaltsbeitrag des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin
für den Zeitraum von Mai 2002 bis Februar 2003 Fr. 1'660.-- übersteigt. Unter
diesen Umständen ist antragsgemäss auch die obergerichtliche Kosten- und
Entschädigungsregelung aufzuheben, womit sich Ausführungen zu den
diesbezüglichen Rügen erübrigen.

4.
Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren nicht ganz durchgedrungen, hatte
er doch die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, jeder Partei die Hälfte der
Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Anteil der Beschwerdegegnerin wird dabei
einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. Die Parteikosten sind
wettzuschlagen.
Da der Beschwerdeführer nicht als bedürftig gilt, ist sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Jenem der
Beschwerdegegnerin ist dagegen zu entsprechen, zumal sie als bedürftig
angesehen werden muss und ihr Standpunkt nicht von vornherein aussichtslos
erschien (Art. 152 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziff. 1/5,
soweit der Unterhaltsbeitrag des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin
für den Zeitraum von Mai 2002 bis Februar 2003 den Betrag von Fr. 1'660.--
übersteigt, sowie die Ziffern 3 und 3 (recte 4) des Urteils des Obergerichts
des Kantons Aargau , 5. Zivilkammer, vom 21. Oktober 2002 werden aufgehoben.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen, jenes der Beschwerdegegnerin gutgeheissen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist; ihr wird für das bundesgerichtliche Verfahren
Rechtsanwältin Karin Koch Wick, Täfernstrasse 16a, Baden, als Rechtsbeistand
beigegeben.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte
auferlegt; der Anteil der Beschwerdegegnerin wird einstweilen auf die
Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5.
Rechtsanwältin Karin Koch Wick wird ein Honorar von Fr. 2'000.-- aus der
Bundesgerichtskasse entrichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: