Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.457/2002
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5P.457/2002 /bnm

Urteil vom 24. Dezember 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

G. ________,
Beklagter und Gesuchsteller,

gegen

Bank X.________,
Klägerin und Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Känzig,
Staiger Schwald & Roesle, Genferstrasse 24, Postfach 677, 8027 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 14. August 2000 (5C.109/1998) in
der durch das bundesgerichtliche Urteil vom 7. Oktober 2002 erläuterten
Fassung (5C.122+169/2002).

Sachverhalt:

A.
Im Forderungsprozess zwischen der Klägerin Bank X.________ und dem Beklagten
G.________ fällte das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich am 13.
März 1998 folgendes Urteil:
"1. Der Beklagte 1 [G.________] wird verpflichtet, der Klägerin Zug um Zug
gegen die Herausgabe der von ihr als Pfand gehaltenen Aktien der G.________
Investment AG und der A.________ Ltd. US$ 8'000'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab
9. November 1984 sowie Fr. 7'508'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 1985 zu
bezahlen."

Die vom Beklagten dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wies das
Kassationsgericht des Kantons Zürich ab (Beschluss vom 16. Juni 2000).
Desgleichen wies die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts die Berufung des
Beklagten ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, und bestätigte das
obergerichtliche Urteil am 14. August 2000 (5C.109/1998).

B.
Auf Gesuch beider Parteien erläuterte die II. Zivilabteilung des
Bundesgerichts am 7. Oktober 2002 sein Urteil vom 14. August 2000, wie folgt:
"Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil
des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 13. März 1998 wird
bestätigt mit folgender, neu gefasster Dispositiv-Ziffer 1:

Der Beklagte 1 [G.________] wird verpflichtet, der Klägerin Zug um Zug gegen
die Herausgabe folgender Pfandgegenstände:

-  A.________ LTD share certificate Nr. 13 über
37'563'300 founders' shares,
-  A.________ LTD share certificate Nr. 160 über
71'105'624 ordinary shares,
-  G.________ Holding AG share certificate Nr. 1, bearer share No. 1,
total val. SFr. 1'000.--,
-  G.________ Holding AG share certificate Nr. 2, bearer share No. 2,
total val. SFr. 1'000.--,
-  G.________l Holding AG share certificate Nr. 3, bearer share No. 3,
total val. SFr. 1'000.--.
-  G.________ Holding AG share certificate Nr. 4, bearer share No. 4-1500,
total val. SFr. 1'497'000.--

zu bezahlen:

US$ 8'000'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 9. November 1984 sowie
SFr. 7'508'000.-- zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 1985."

Das Erläuterungsgesuch der Klägerin bezog sich auf die von ihr
herauszugebenden Pfandgegenstände (5C.122/2002), während das Gesuch des
Beklagten die Frage der Zug um Zug zu bezahlenden Summen betraf
(5C.169/2002).

C.
Mit Eingabe vom 21. November 2002 ersucht der Beklagte um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils vom 14. August 2000 in der erläuterten Fassung
vom 7. Oktober 2002. Er beantragt dem Bundesgericht, in Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen, eventualiter die
Pfandgegenstände "certificate share Nr. 13" und "certificate share Nr. 160"
durch die entsprechende Anzahl "founders' shares" und "ordinary shares" der
A.________ LTD zu ersetzen und subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung
an das Obergericht zurückzuweisen. Es sind die Akten, hingegen keine
Vernehmlassungen eingeholt worden. Das Gesuch des Beklagten um aufschiebende
Wirkung hat der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts
abgewiesen (Verfügung vom 27. November 2002).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beklagte beruft sich auf den Revisionsgrund in Art. 137 lit. b OG. Danach
ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig, "wenn der
Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte" (Hervorhebung beigefügt). Der Beklagte macht neue
erhebliche Tatsachen geltend und hinterlegt zu deren Beweis eine Vielzahl von
Urkunden.

1.1 Als "neu" gelten Tatsachen, die sich zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren
noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben,
jedoch dem Beklagten trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die
neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein,
die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei
zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen
(BGE 108 V 170 E 1 S. 171; 110 V 138 E. 2 S. 141). An der Unmöglichkeit
früherer Beibringung im Besonderen fehlt es, wenn die Entdeckung neuer
Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen ist, die
bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen. Der
Beklagte muss "die der prozessualen Lage angemessene Tätigkeit entfaltet"
haben (BGE 76 I 130 E. 3 S. 136; z.B. BGE 98 II 250 E. 3 S. 254:
Nichtbeharren auf einem früher gestellten Editionsbegehren; vgl. zur Frage
der zumutbaren Sorgfalt: Birchmeier, Bundesrechtspflege, Zürich 1950, N. 3 zu
Art. 137 OG, S. 507 f.; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, V, Bern 1992, N. 2.2.5 zu Art. 137 OG, S. 29 f.;
Escher, Revision und Erläuterung, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2.A.
Basel 1998, N. 8.21 S. 279).

1.2 Den Revisionsgrund "neue Tatsachen" erblickt der Beklagte in folgendem
Sachverhalt: Über die I.________ Investment S.A. sei am 25. Dezember 1984 in
Israel die Liquidation eröffnet und dabei seien die der Klägerin verpfändeten
Aktien der A.________ LTD mit Beschlag belegt worden. Im
Liquidationsverfahren habe die Klägerin auf ihr Pfandrecht an den Aktien
verzichtet und somit zugestimmt, dass die Aktien zu Gunsten aller Gläubiger
verwertet würden. Die Klägerin habe alsdann mit der Israel Bank Y.________
Ltd. eine finanzielle Vereinbarung über die Aufteilung des
Liquidationsgewinns getroffen und sich - mit anderen Worten - bereits aus dem
Pfandrecht an den Aktien der A.________ LTD bezahlt gemacht. Seine
Darstellung stützt der Beklagte auf Gesuche und Gerichtsentscheide aus der
Zeit ab Dezember 1984 bis Februar 1994 (Ziffern 15-23 des Gesuchs mit
Beilagen 11-18).

Die für das Revisionsverfahren relevanten Tatsachen will der Beklagte erst
nach dem Einreichen des Begehrens um definitive Rechtsöffnung durch die
Klägerin erfahren haben, d.h. nach dem 31. Oktober 2000 (Ziffer 31). Er macht
geltend, es sei ihm trotz aller Sorgfalt bei der Prozessvorbereitung nicht
möglich gewesen, diese Tatsachen in Erfahrung zu bringen. Er habe während der
Verfahren vor den kantonalen Instanzen sowie im Berufungsverfahren vor dem
Bundesgericht keinen Anlass gehabt, nachzuforschen, ob die Klägerin auf ihre
Rechte an den gepfändeten Aktien der A.________ LTD verzichtet oder diese
verwertet habe. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin Aktien
herausgeben müsse (Ziffern 51-55 des Gesuchs).

Der Beklagte begründet die Erheblichkeit der neu entdeckten Tatsachen wie
folgt: Einerseits belegten sie, dass die Klägerin Aktien und nicht
Aktienzertifikate als Pfand erhalten und herauszugeben habe. Nachdem
andererseits feststehe, dass die Klägerin auf ihr Pfand an den Aktien der
A.________ LTD freiwillig verzichtet und das Pfandrecht wirtschaftlich
realisiert habe, sei ihr Anspruch auf Ablösung des Pfandes durch den
Beklagten untergegangen, d.h. seine Verpflichtung zur Bezahlung der USD 8
Mio. sei erloschen und die Klage abzuweisen (Ziffern 35-50 und Ziffer 56 des
Gesuchs).

1.3 Nach Auffassung des Beklagten sind die neu aufgefundenen Tatsachen
prozessentscheidend: Wären der Verzicht der Klägerin auf ihr Pfandrecht an
den Aktien der A.________ LTD in der Liquidation der I.________ Investment
S.A. sowie die Vereinbarung der Klägerin über die Aufteilung des
Liquidationsgewinns rechtzeitig bekannt geworden, hätte schon das Obergericht
erkennen müssen, dass Aktien und nicht Aktienzertifikate Pfandgegenstand
gewesen sind und dass sich die Klägerin für die Forderung gegen den Beklagten
bereits aus dem Pfandgegenstand bezahlt gemacht hat und die Klage unbegründet
ist. Von diesem Sachverhalt und dabei entscheidend vom Liquidationsverfahren
betreffend I.________ Investment S.A. will der Beklagte vor dem 31. Oktober
2000 offenbar keine Ahnung gehabt haben, obwohl aus den Gesuchsbeilagen 11
(Ziffer 5 S. 3) und 17 (Ziffer 4 S. 2) hervorgeht, dass er Verwaltungsrat der
I.________ Investment S.A. sowie Verwaltungsratspräsident und Generaldirektor
der A.________ LTD, die von der I.________ Investment S.A. kontrolliert wird,
gewesen ist. Seine Stellung in den beiden Gesellschaften wie auch die
Registrierung der besagten Aktien auf den Namen der I.________ Investment
S.A. sind denn auch von Beginn des Prozesses an unbestritten geblieben (Urk.
2+3, Klagebegründung vom 23. März 1988, Ziffer 5 S. 11 und Ziffer 3.2 S. 54;
Urteil des Obergerichts vom 13. März 1998, E. 1.3.3 S. 47 mit weiteren
Belegstellen). Da der Beklagte gemäss den erwähnten Gesuchsbeilagen aber
Israel rund einen Monat vor der Ernennung der einstweiligen Liquidatoren und
vor dem Einreichen des Liquidationsantrags gegen die I.________ Investment
S.A. verlassen haben soll, ist nicht ausgeschlossen, dass er von jenem
Verfahren keine Kenntnis gehabt hat.

Entgegen seiner Darstellung war der Beklagte indessen über diesen Sachverhalt
im Bilde und hatte auch Anlass, diese - nach seiner Auffassung
prozessentscheidenden - Tatsachen vor Obergericht zu behaupten und zu
beweisen. In seiner Berufungsschrift vom 6. Juni 1994 (Urk. 273, Ziffer 22.4
S. 16 f.) hat der Beklagte ausführen lassen, die Klägerin habe beim
Bezirksgericht Tel Aviv über die I.________ Investment S.A. den Konkurs
eröffnen lassen. Dieser Firma habe mindestens ein grosser Teil jener Aktien
der A.________ LTD gehört, die der Klägerin hätten verpfändet werden sollen.
Als "BO" hat der Beklagte den "Beizug der Akten aus dem Verfahren x des
District Court von Tel Aviv" verlangt. Die genannte Verfahrens-Nummer stimmt
mit dem in Israel geführten Liquidationsdossier überein und findet sich auf
den entsprechenden Beilagen zum Revisionsgesuch. Von diesen Ausführungen des
Beklagten in seiner eigenen Berufungsschrift abgesehen, wurde das
Liquidationsverfahren betreffend I.________ Investment S.A. bereits in einer
Eingabe der früheren Mitbeklagten 3 und 4 vom 21. September 1992 auf vierzehn
Seiten erörtert (Urk. 169), was im bezirksgerichtlichen Urteil auch seinen
Niederschlag gefunden hat (Urk. 169a bzw. 180, E. C, jeweilen auf S. 52 f.
und S. 63).

Die Sachverhaltsschilderung des Beklagten in seiner Berufungsschrift steht
zwar im Zusammenhang mit dem Wert der Aktien der A.________ LTD, doch hätte
sich sofort die - gemäss der Ansicht des Beklagten  prozessentscheidende und
auch nahe liegende - Frage nach dem Schicksal des angeblichen
Pfandgegenstandes in der Liquidation der I.________ Investment S.A. gestellt.
Es ist unter diesem Blickwinkel nicht zu verstehen, weshalb der Beklagte auf
der Abklärung dieser Fragen nicht beharrt und namentlich seinen Antrag auf
Beizug des Liquidationsdossiers x offenbar nicht aufrecht erhalten hat,
insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass Mitbeklagte in jenes
Liquidationsverfahren "einbezogen" waren und darüber umfassend hätten
Auskunft erteilen können (vgl. vorab Gesuchsbeilage 18). Im Sinne der
gezeigten Rechtsprechung kann deshalb nicht gesagt werden, es sei dem
Beklagten "trotz aller Umsicht unmöglich gewesen", die heute als neu
behaupteten Tatsachen in Erfahrung zu bringen. In der Begründung der eigenen
und in der Beantwortung der gegnerischen Berufung hätten zudem nach dem
damaligen Prozessrecht "neue Tatsachenbehauptungen, Bestreitungen und
Einreden erhoben und neue Beweismittel bezeichnet werden" können (§ 267 Abs.
aZPO/ZH; vgl. zum Übergangsrecht: Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. Zürich 1997, S. 975 N. 3 f.). Das auf
Art. 137 lit. b OG gestützte Revisionsgesuch muss abgewiesen werden.

2.
Der Beklagte beruft sich auf den Revisionsgrund in Art. 136 lit. d OG. Danach
ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig, "wenn das
Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat". Der Beklagte macht geltend, die hiervor als neu und
erheblich behaupteten Tatsachen habe er im Erläuterungsverfahren vor
Bundesgericht vorgetragen. Im Urteil vom 7. Oktober 2002 sei dieser
entscheidrelevante Sachverhalt in keiner Weise erwähnt und damit übersehen
worden (Ziffern 57-63 des Gesuchs).

Der Beklagte hat im Erläuterungsverfahren die Auffassung der Klägerin bzw.
die Feststellung des Obergerichts bestritten, dass es sich bei dem von der
Klägerin herauszugebenden Pfand um die "share certificate" Nrn. 13 und 160
der A.________ LTD handle. Er hat mit ausführlicher Begründung behauptet, es
seien die entsprechende Anzahl "founders' shares" und "ordinary shares"
herauszugeben, und in diesem Zusammenhang den heute als neu behaupteten
Sachverhalt aufgezeigt (Ziffer 62 des Revisionsgesuchs unter Verweis auf
Ziffer 29 der Vernehmlassung zum Erläuterungsbegehren der Klägerin, Beilage
6, sowie Ziffern 11 und 12 S. 6 ff. der Stellungnahme zur Vernehmlassung des
Obergerichts, Beilage 10). Das Bundesgericht hat die zitierten Textstellen in
seinem Urteil vom 7. Oktober 2002 nicht übersehen, sondern in der
Eintretensfrage ausdrücklich erwähnt und darauf hingewiesen, wo auf die
entsprechenden Enwände eingegangen werde. Es heisst in E. 2.1 S. 4 des
Erläuterungsurteils: "Ein weiterer Schriftenwechsel kann im
Erläuterungsverfahren ausnahmsweise stattfinden (Art. 145 Abs. 3 i.V.m. Art.
143 Abs. 3 OG). In seinem diesbezüglichen Gesuch erweitert und ergänzt der
Beklagte, was er dem Bundesgericht in seiner Vernehmlassung zum
Erläuterungsbegehren der Klägerin (Ziffer 29 S. 11 ff.) bereits in den
Grundzügen dargelegt hat. Auf die entsprechenden Einwände kann deshalb ohne
weiteres eingegangen werden (E. 2.2 Abs. 2 und 3 sogleich, jeweilen a.E.)"
(Hervorhebungen beigefügt).

Dem Bundesgericht ist nach dem Gesagten kein Versehen im Sinne von Art. 136
lit. d OG unterlaufen. Das Revisionsgesuch muss abgewiesen werden, womit die
Grundlage entfällt, die frühere Entscheidung an den verwiesenen Stellen auf
ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (Poudret/Sandoz-Monod, N. 1 zu Art. 144
OG, S. 71).

3.
Der unterliegende Beklagte wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: