Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.456/2002
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5P.456/2002 /bnm

Urteil vom 6. Juni 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, Hohl,
Ersatzrichter Riemer,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________ Handelsgesellschaft mbH in Konkurs, handelnd durch den
Masseverwalter Rechtsanwalt DDr. Gerald Fürst, Wienerstrasse 9, AT-2340
Mödling,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rebsamen, Seestrasse
39, 8700 Küsnacht ZH,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

Art. 9 BV (Rechtsöffnung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 5. Zivilkammer, vom 21. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ Handelsgesellschaft mbH in Konkurs leitete gestützt auf ein
Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 31. Oktober 2000 gegen Y.________
beim Betreibungsamt Neuenhof die Betreibung Nr. ... (Zahlungsbefehl vom 23.
Januar 2002) für den Betrag von Fr. 136'191.03 nebst Zinsen und Kosten ein.
Auf Rechtsvorschlag der Betreibungsschuldnerin stellte die X.________
Handelsgesellschaft mbH in Konkurs beim Bezirksgericht Baden das Begehren, es
sei das fragliche Urteil zwischen den Parteien anzuerkennen und vollstreckbar
zu erklären und in der Betreibung definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

B.
Mit Urteil vom 17. April 2002 entsprach der Gerichtspräsident 3 von Baden dem
Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. In teilweiser
Gutheissung einer von Y.________ erhobenen Beschwerde hob das Obergericht des
Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, mit Urteil vom 21. Oktober 2002 den
erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich auf und wies das Begehren um
definitive Rechtsöffnung ab (Dispositiv-Ziff. 1); im Weiteren wurde die
Beschwerde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2), alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 3 und 4).

C.
Mit Eingabe vom 26. November 2002 führt die X.________ Handelsgesellschaft
mbH in Konkurs staatsrechtliche Beschwerde und beantragt dem Bundesgericht,
es seien die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Obergerichts
aufzuheben und die Rechtsöffnung in der eingeleiteten Betreibung zu erteilen;
eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.

In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2003 beantragt Y.________
Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. Abweisung derselben; eventualiter (bei
Gutheissung der Beschwerde) Rückweisung der Sache an das Obergericht und
keine Erteilung der Rechtsöffnung durch das Bundesgericht. Das Obergericht
hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Strittig ist vor Bundesgericht, ob das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien in
der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden kann.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Vollstreckung eines ausländischen
Urteils, wobei die Beschwerdeführerin vorab die Verletzung des Übereinkommens
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988
(Lugano-Übereinkommen [LugÜ]; SR 0.275.11), eventualiter des Vertrages
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich
über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 16.
Dezember 1960 (SR 0.276.191.632) rügt. Aufgrund von Art. 84 Abs. 1 lit. c OG
ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten (vgl. BGE 126 III 534 E.
1a S. 536), wobei das Bundesgericht insoweit freie Kognition hat (vgl. BGE
125 III 451 E. 3b S. 455; 128 III 354 E. 6c S. 357).

2.
2.1 Sofern sich der Beschwerdeführer auf verfassungsmässige Rechte der Bürger
beruft (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG), deren Anwendung das Bundesgericht mit
freier Kognition prüft, muss er rechtsgenügend darlegen, inwiefern das
verfassungsmässige Recht verletzt worden ist. Wirft der Beschwerdeführer der
kantonalen Behörde vor, ihr Entscheid verletze das Willkürverbot (Art. 9 BV),
muss er zudem dartun, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 II 129 E. 5b S. 134).
Insbesondere hat die Begründung auch Ausführungen darüber zu enthalten,
inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein soll (BGE
123 III 261 E. 4 S. 270; 125 I 166 E. 2a S. 168).

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 BV) sei verletzt worden, weil das Obergericht eigene bzw. neue Erkenntnisse
in die Beurteilung eingebracht habe, ohne ihr Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben zu haben. Es sei von keiner Partei behauptet worden, das zur
Vollstreckung eingegebene Urteil des Oberlandesgerichts Wien beruhe auf einer
paulianischen Anfechtung. Aus dem gleichen Grund erhebt die
Beschwerdeführerin eine Willkürrüge mit Bezug auf den "tatsächlichen und
rechtlichen Hintergrund" des zu vollstreckenden Urteils, und zwar unter
Berufung auf die Verhandlungsmaxime der ZPO/AG.

2.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen ins Leere. Die
Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerde vom 31. Juli 2002 (auf S. 8, 9, 10
und 14) an das Obergericht erklärt, die Beschwerdeführerin habe paulianische
Anfechtungsklage gegen sie erhoben. Am 8. August 2002 wurde die
Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort eingeladen, und am 15. August 2002
hat sie diese auch erstattet. Die Beschwerdeführerin hatte somit vor dem
Obergericht ohne weiteres Gelegenheit, sich zum Vorliegen eines Urteils über
eine paulianische Anfechtung zu äussern. Abgesehen davon wäre eine
Gehörsverweigerung in Bezug auf die behauptete Verletzung des LugÜ sowie des
schweizerisch-österreichischen Staatsvertrages im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde ohnehin geheilt, da die Kognition des
Bundesgerichts gegenüber derjenigen der letzten kantonalen Instanz insoweit
nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst (vgl.
BGE 126 I 68 E. 2 S. 72). Was die Willkürrüge anbelangt, so legt die
Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern unhaltbar sein soll, wenn das
Obergericht gestützt auf den von ihr selbst vorgelegten Entscheid sowie die
Vorbringen der Beschwerdegegnerin angenommen hat, dass ein österreichisches
Urteil über eine paulianische Anfechtungsklage vorliegt.

3.
3.1 Das Obergericht hat die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vorab
deswegen verweigert, weil es das österreichische Urteil betreffend eine
paulianische Anfechtungsklage als Anwendungsfall von Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2
LugÜ erachtete, wonach das Übereinkommen auf "Konkurse, Vergleiche und
ähnliche Verfahren" nicht anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerin verneint die
Unanwendbarkeit des LugÜ, unter Hinweis auf einen Teil der Literatur.

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist für die Frage der Unanwendbarkeit
des LugÜ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ massgebend, ob das
betreffende Verfahren seine Grundlage im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
hat und ohne ein derartiges Verfahren wahrscheinlich nicht eingeleitet worden
wäre (BGE 125 III 108 E. 3d S. 111, unter Hinweis auf Jan Kropholler,
Europäisches Zivilprozessrecht, jetzt 7. Aufl., Heidelberg 2002, N. 36 zu
Art. 1). Eine paulianische Anfechtungsklage im Konkurs hat ihre Grundlage
effektiv im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - sie dient der Vergrösserung
der Konkursmasse - und wird ohne ein solches Konkursverfahren nicht
eingeleitet. Ohne die Gefahr eines Verlustes in der Zwangsvollstreckung bzw.
im Konkurs besteht keine Veranlassung und auch keine Möglichkeit, gegen an
sich paulianische Rechtshandlungen eines Schuldners vorzugehen. Vor diesem
Hintergrund ist von der Unanwendbarkeit des LugÜ auf Anfechtungsklagen im
Konkurs auszugehen (Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der
Schweiz, 3. Aufl., Bern 2002, S. 172). Die Unanwendbarkeit des LugÜ (sowie
des parallelen Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens)
wird auch in Österreich für die Konkursanfechtung angenommen
(Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Wien 1997,
N. 14 zu Art. 1; vgl. Peter Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl.,
München 2003, N. 21 zu Art. 1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde ist
daher unbegründet, soweit das Obergericht die paulianische Anfechtungsklage
als Anwendungsfall von Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ erachtetet hat, wobei die
Unanwendbarkeit des LugÜ auch die Anwendbarkeit von dessen Art. 16 bis 18
ausschliesst.

4.
4.1 Für den Fall der Unanwendbarkeit des LugÜ beruft sich die
Beschwerdeführerin auf den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Österreich
über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen von 1960.
Dabei weist sie zu Recht vorab auf Art. 55 und 56 Abs. 1 LugÜ, wonach der
vorgenannte bilaterale Vertrag in Kraft bleibt, soweit das LugÜ unanwendbar
ist. Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin indessen, das Obergericht habe
diesen Staatsvertrag mit keinem Wort erwähnt und seine Existenz schlicht
übersehen. Vielmehr weist das Obergericht (in E. 3d des angefochtenen
Urteils) auf dieses Abkommen hin, wobei - unter Hinweis auf Art. 9 des
Staatsvertrags - ausgeführt wird, Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen
bezüglich "Entscheiden aus Konkursverfahren" bestünden nicht. Damit meint das
Obergericht offenbar, das vorliegend in Frage stehende Urteil falle unter
Art. 9 des Staatsvertrages, der wie folgt lautet: "Entscheidungen, mit denen
Ordnungsstrafen verhängt werden, Entscheidungen im Konkursverfahren sowie
Entscheidungen schweizerischer Gerichte über die Bestätigung eines
Nachlassvertrages und Entscheidungen österreichischer Gerichte im
Ausgleichsverfahren gelten nicht als gerichtliche Entscheidungen im Sinne
dieses Vertrages."

4.2 Im Unterschied zum Obergericht verneint die Beschwerdeführerin die
Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Art. 9 auf den vorliegenden Fall,
unter Hinweis einerseits auf die Formulierung "im" Konkursverfahren,
anderseits auf die anderen Ausnahmefälle des Art. 9. Sinn und Zweck der
Bestimmung liege darin, (nur) solche Entscheidungen, die nicht in einem
kontradiktorischen Verfahren ergangen seien, die Anerkennung zu verweigern.
Diese Auffassung geht fehl. Zum einen wird bei den meisten bilateralen
Anerkennungs- und Vollstreckungsverträgen der Ausschluss der Anwendbarkeit
für Urteile aus Anfechtungsklagen daraus gefolgert, dass "Entscheidungen in
Konkurs- und Nachlassvertragssachen" ausgeschlossen sind (ausdrücklich Art.
11 Ziff. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und Schweden über die
Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
Schiedssprüchen vom 15. Januar 1936 [SR 0.276.197.141]; vgl. Daniel
Staehelin, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Konkurse und
Nachlassverträge in der Schweiz [Art. 166 ff. IPRG], Diss. Basel 1989, S. 151
mit Hinweisen). Zum anderen beruht der Staatsvertrag mit Österreich von 1960
auf demjenigen aus dem Jahre 1927, der nur sehr beschränkt und in der hier
interessierenden Frage gar nicht revidiert wurde (vgl. BBl 1961 I S. 1564 f.,
S. 1571). Folglich gilt unverändert, dass gerichtliche Entscheidungen über
vollstreckungsrechtliche Fragen, bei der auf materielle Vorfragen
zurückgegriffen werden muss, ohne dass über die Betreibung hinaus materielle
Rechtskraft unter den Prozessparteien geschaffen wird, nicht unter die
Vollstreckungspflicht im Sinne des Staatsvertrages fallen (Rudolf Probst, Die
Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in der Schweiz nach den geltenden
Staatsverträgen, Diss. Bern 1936, S. 46 f.). Beim Anfechtungsprozess handelt
es sich um eine betreibungsrechtliche Streitigkeit, die in ihrer rechtlichen
Wirksamkeit auf das hängige Vollstreckungsverfahren beschränkt bleibt (BGE
114 III 110 E. 3d S. 113 mit Hinweisen; Amonn/Gasser, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 4 Rz 55). Vor
diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht das Urteil
des Oberlandesgerichtes Wien über die paulianische Anfechtung vom
Anwendungsbereich des bilateralen Staatsvertrages ausgenommen hat.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht schliesslich Willkür vor,
weil es zur Auffassung gelangt ist, dass Urteile, welche Anfechtungsklagen
beinhalten, nicht nach Art. 25 ff. IPRG anerkannt werden könnten. Es habe
dabei die zivilrechtliche Wirkung des österreichischen Urteils übergangen,
wonach die Beschwerdegegnerin eine Geldschuld zu begleichen habe.

5.2 Das Obergericht hat zu Recht festgehalten, dass aufgrund der allgemeinen
Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach Art. 25
ff. IPRG nur Zivilsachen anerkannt werden können (Berti/Schnyder, in: Basler
Kommentar, Internationales Privatrecht, Basel 1996, N. 6 zu Art. 25 IPRG).
Darunter fallen nicht die Anfechtungsklagen als - wie erwähnt (E. 4.2) -
betreibungsrechtliche Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle
Recht, da sie vollstreckungsrechtlicher Natur sind (Staehelin, a.a.O., S. 150
f. mit Hinweisen). Insofern kann von Willkür nicht gesprochen werden, wenn
das Obergericht das österreichische Urteil über die paulianische Anfechtung
nicht als Objekt der Anerkennung im Sinne von Art. 25 ff. IPRG erachtet hat.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass gegen Urteile aus
Anfechtungsprozessen die Berufung an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 43
ff. OG; BGE 93 III 436 E. 1 S. 437), hilft ihr nicht weiter. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern willkürlich sein soll, wenn das Obergericht für die
Frage des Charakters eines ausländischen Entscheides nicht die Regeln über
die Berufungsfähigkeit ("Zivilsachen") von kantonalen Entscheiden, die sich
nach der Organisation der Bundesrechtspflege richtet, angewendet hat.

5.3 Die Beschwerdeführerin (wie auch das Obergericht) verkennt sodann die
Bedeutung des 11. Kapitels des IPRG, welche die zwischenstaatliche
Rechtshilfe in Konkurssachen - und insoweit die Auflockerung des
Territorialitätsgrundsatzes - regelt (BBl 1983 I S. 450). Danach ist eine
ausländische Konkursmasse nur zum Antrag auf Anerkennung des ausländischen
Konkursdekretes und Anordnung sichernder Massnahmen aktivlegitimiert (Art.
166, Art. 168 SchKG), sowie, falls das ausländische Konkursdekret in der
Schweiz anerkannt worden ist, zur Anhebung der Anfechtungsklage nach Art. 285
ff. SchKG (Art. 171 IPRG). Andere Rechtshandlungen kann sie nicht vornehmen
(Urteil 1P.161/1991, JdT 1993 II 125, E. 2b, mit Hinweis auf Pierre-Robert
Gilliéron, Les dispositions de la nouvelle loi fédérale de droit
international privé sur la faillite internationale, Lausanne 1991, S. 55). Da
die Beschwerdeführerin als ausländische Konkursmasse nicht aktivlegitimiert
ist, in der Schweiz ihr zustehende Forderungen in Betreibung zu setzen, kann
der angefochtene Entscheid, d.h. die Nichterteilung der Rechtsöffnung, in
seinem Ergebnis nicht als willkürlich bezeichnet werden.

6.
Somit ergibt sich, dass der staatsrechtlichen Beschwerde kein Erfolg
beschieden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'000.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: