Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.446/2002
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5P.446/2002 /bnm

Urteil vom 14. Februar 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Barbara Reber, Gurzelngasse
12, 4500 Solothurn,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Hansulrich Weber,
Marktgasse 27, 4902 Langenthal,
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, Amthausplatz, 4500
Solothurn.

Art. 8, 9 und 29 BV (Eheschutz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Zivilkammer, vom 17. Oktober 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Rahmen des Eheschutzverfahrens zwischen A.________ (nachfolgend:
Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) und B.________ (nachfolgend:
Gesuchsgegnerin oder Beschwerdegegnerin) verpflichtete der Gerichtspräsident
von Solothurn-Lebern den Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab
Juli 2002 an den Unterhalt der beiden Kinder C.________ (16. Februar 1993)
und D.________ (9. April 1997) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr.
675.-- zuzüglich Kinderzulagen sowie an den persönlichen Unterhalt der
Gesuchsgegnerin ab Juli 2002 monatlich Fr. 1'350.-- zu bezahlen (Urteil vom
2. September 2002).

Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs des Gesuchstellers wies das
Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 17. Oktober 2002 ab. Es
erachtete dabei namentlich die Einwände des Gesuchstellers gegen die
Festsetzung seines hypothetischen Einkommens von Fr. 5'000.-- für
unberechtigt. Sodann nahm es bei der Bedarfsberechnung der Parteien die
Steuern der Gesuchsgegnerin, nicht jedoch jene des Gesuchstellers auf und
lehnte es schliesslich ab, bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge der
Gesuchsgegnerin die Prämienverbilligung von Fr. 230.-- zu berücksichtigen.

Der Gesuchsteller wendet sich dagegen mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 8, 9 und 29 BV. Er beantragt im Wesentlichen, den
obergerichtlichen Entscheid aufzuheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren
ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Es sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, sein hypothetisches Einkommen
in willkürlicher Weise festgesetzt zu haben. Sein ausgewiesenes Einkommen
betrage Fr. 4'133.-- netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn. Die Annahme des
Obergerichts, dass er als Zimmermann mit Matura in neuen Sprachen eine Stelle
in der Administration eines Schreinerbetriebes finden und Fr. 5'000.--
verdienen könnte, sei wirklichkeitsfremd.

Die Annahme des Obergerichts, der Beschwerdeführer könne unter den gegebenen
Verhältnissen in der Administration einer Schreinerei ein Einkommen von Fr.
5'000.-- verdienen, befremdet in der Tat. Der Beschwerdeführer beschränkt
sich jedoch darauf zu behaupten, er könne nicht mehr als Fr. 4'100.-- bis Fr.
4'200.-- verdienen; der ins Recht gelegte Lohnausweis über den Betrag von Fr.
4'133.-- stammt indes aus dem Jahr 1999 und der Beschwerdeführer legt nicht
dar, inwiefern das Obergericht in Willkür verfiel, indem es den Lohn im Jahre
2002 auf Fr. 5'000.-- veranschlagte.

3.
Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, das Obergericht verfalle in
Willkür bzw. mache sich rechtsungleicher Behandlung schuldig, indem es bei
der Bedarfsrechnung seine (des Beschwerdeführers) Steuern mit der Begründung
unberücksichtigt lasse, diese würden nicht bezahlt. Demgegenüber würden beim
Bedarf der Beschwerdegegnerin deren Steuern ohne entsprechenden
Zahlungsnachweis eingesetzt.

Der Beschwerdeführer verfolgt eine Ausbildung und hat selbst eingeräumt, dass
er keine Steuern zu zahlen hat. Angesichts dieses Umstandes erweist sich der
obergerichtliche Entscheid, welcher nicht anfallende Kosten bzw. Auslagen
auch nicht berücksichtigt, in dieser Hinsicht nicht als willkürlich. Nicht
belegt ist sodann die Annahme des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin
zahle ihre Steuern nicht. Die Vorbringen sind somit insgesamt nicht geeignet,
Willkür bzw. eine rechtsungleiche Behandlung nachzuweisen.

4.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Beschwerdegegnerin habe
von Anfang verschwiegen, dass sie in den Genuss einer Verbilligung der
Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 230.-- komme. Obwohl dieser Betrag
ins Gewicht falle, habe es das Obergericht in Verletzung von Art. 29 BV
abgelehnt, die von ihm (dem Beschwerdeführer) beantragte Edition der
entsprechenden Verfügung der AHV-Behörde anzuordnen. Zudem wäre auch
abzuklären gewesen, ob er persönlich von einer Verbilligung profitieren
könnte. Diese Frage dürfe aber letztlich offen bleiben, zumal es bei einer
Berücksichtigung einer Verbilligung auf beiden Seiten nicht auf das Gleiche
herauskomme, wie das Obergericht annehme. Seine Krankenkassenprämie betrage
ohne Verbilligung Fr. 207.--, womit ihm bei einer Verbilligung noch rund Fr.
100.-- verbleiben würde.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der entscheidenden Begründung des
Obergerichts nicht auseinander, er habe die Ablehnung seines Gesuchs um
Prämienverbilligung nicht belegt. Nicht zu beanstanden ist schliesslich die
Weigerung, die Herausgabe des strittigen Dokuments anzuordnen, zumal das
Obergericht im Ergebnis davon ausgeht, dass beide Parteien eine Verbilligung
erhalten und es somit auf das Gleiche herauskomme. Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, ist in keiner Weise belegt und somit reine Spekulation,
weshalb denn auch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht die Rede
sein kann.

5.
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der
Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche
Verfahren, zumal keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht zu
entsprechen, da sich die Beschwerde, so wie sie begründet worden ist, von
Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (Art. 152 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: