Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.444/2002
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5P.444/2002 /bnm

Urteil vom 6. Februar 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

B. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Romano Kunz, Ottoplatz 19,
7001 Chur,

gegen

1. K.________ und 8 Mitbeteiligte,

2. ...,

3. ...,

4. ...,

5. ...,

6. ...,

7. ...,

8. ...,

9. ...,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35,
Postfach 414, 7001 Chur,
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer,
Poststrasse 14, 7002 Chur.

Art. 9 BV (Testamentsanfechtung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantons-
gerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 19./20. August 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 29. August 1998 verstarb E.________. Sie war am 8. November 1912 in
O.________ geboren und hatte - bis zu ihrem Eintritt in ein Alters- und
Pflegeheim im Dezember 1997 - ihr ganzes Leben im familieneigenen
Berglandwirtschaftsbetrieb verbracht, den sie nach dem Tod ihrer Eltern (1945
bzw. 1963) und ihres jüngeren Bruders (1974) allein weiterführte. E.________
blieb ledig und ohne direkte Nachkommen. Ihre gesetzlichen Erben stammen von
ihren Onkeln und Tanten ab. Kurz nach ihrem vierundachtzigsten Geburtstag
setzte sie mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung vom 12. November 1996
B.________ als Alleinerben ein.

B.
Bei den im Rubrum als Beschwerdegegner aufgeführten Personen handelt es sich
um neun von elf gesetzlichen Erben. Sie erhoben Ungültigkeitsklage gegen den
eingesetzten Erben B.________. Das Bezirksgericht O.________ hiess die Klage
gut und erklärte das durch E.________ verfasste Testament vom 12. November
1996 für ungültig. Die dagegen eingereichte Berufung von B.________ wies das
Kantonsgericht von Graubünden ab. Beide kantonalen Gerichte kamen
übereinstimmend zum Schluss, dass E.________ zur Zeit der
Testamentserrichtung nicht verfügungsfähig war (Urteile vom 6. Juli/8. August
2001 und vom 19./20. August 2002).

C.
B.________ hat gegen das kantonsgerichtliche Urteil eidgenössische Berufung
eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV
(Schutz vor Willkür) erhoben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt
er dem Bundesgericht, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben. Es sind
keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Kantonsgericht hat die letztwillige Verfügung gestützt auf Art. 519 Abs.
1 Ziffer 1 ZGB für ungültig erklärt, weil sie von der Erblasserin zu einer
Zeit errichtet worden sei, da sie nicht verfügungsfähig gewesen sei. Das im
vorliegenden Ungültigkeitsprozess ergangene Urteil des Kantonsgerichts
unterliegt der eidgenössischen Berufung. Im Berufungsverfahren werden für das
Bundesgericht  - von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen (Art. 63 f. OG) - die
kantonsgerichtlichen Feststellungen verbindlich sein, die den geistigen
Zustand der Erblasserin im fraglichen Zeitraum sowie Art und Tragweite
möglicher störender Einwirkungen betreffen (BGE 124 III 5 E. 4 S. 13; vgl.
für Einzelheiten: E. 2 des Berufungsurteils). Es ist deshalb - der Regel
entsprechend (Art. 57 Abs. 5 OG) - über die staatsrechtliche Beschwerde
vorweg zu entscheiden, mit der geltend gemacht wird, die rechtserheblichen
Tatsachenfeststellungen seien verfassungswidrig zustande gekommen und
insbesondere die Ergebnisse des Beweisverfahrens willkürlich gewürdigt
worden. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen (Art. 84 ff. OG) sind erfüllt, so
dass auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann. Auf die
formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG)
wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.

2.
Gemäss Art. 467 ZGB ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken
und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, wer urteilsfähig ist
und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Urteilsfähig ist ein jeder, dem
nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit,
Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt,
vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Beweis und Beweisführung können bei
der Urteilsfähigkeit erhebliche Schwierigkeiten bereiten, namentlich weil die
Person, um die es geht, verstorben ist.

2.1 Urteilsfähigkeit muss bezogen auf eine konkrete Handlung in einem
bestimmten Zeitpunkt vorhanden gewesen sein. Den damit verbundenen
Beweisschwierigkeiten begegnet die Rechtsprechung mit Vermutungen und einem
herabgesetzten Beweismass. Einerseits genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit,
weil bei einer verstorbenen Person die Natur der Dinge selber einen strikten
Beweis verunmöglicht. Urteilsfähigkeit ist andererseits die Regel und wird
vermutet. Wer sie bestreitet, hat die Urteilsunfähigkeit zu beweisen. Dieser
Beweis wird durch eine Rechtsvermutung erleichtert: Wenn die handelnde Person
ihrer allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit Wahrscheinlichkeit
als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan
und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen; der Gegenpartei steht in
diesem Fall der Gegenbeweis offen, dass die betreffende Person trotz ihrer
grundsätzlichen Urteilsunfähigkeit auf Grund ihrer allgemeinen
Gesundheitssituation in einem luziden Intervall gehandelt hat (BGE 124 III 5
E. 1b S. 8/9; vgl. für Einzelheiten: E. 1 des Berufungsurteils).

2.2 Die Möglichkeiten, über die Urteilsunfähigkeit einer verstorbenen Person
Beweis zu führen, sind von der Sache her beschränkt. Gutachten haben den
Nachteil, dass sich der Gutachter nicht auf eine Exploration des Handelnden
stützen kann, sondern auf andere Beurteilungsgrundlagen abstellen muss, wie
Krankengeschichten oder Auskünfte Dritter. Die Aussagen von Zeugen sind nicht
immer zuverlässig, weil Erkrankungen des Geistes, die sich nicht in akuten
Erscheinungen, sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte
äussern, dem ungeübten Beobachter leicht verborgen bleiben (BGE 124 III 5 E.
1c S. 9; vgl. dazu Bucher, Berner Kommentar, 1976, N. 152 und N. 154 zu Art.
16 ZGB; Escher/Escher, Zürcher Kommentar, 1959, N. 9 zu Art. 467 ZGB). Das
Sachgericht muss auf Indizien, auf Erfahrungssätze und in diesem Rahmen
weitgehend auf seine gerichtliche Lebenserfahrung abstellen, die - im
Unterschied zur rechtssatzähnlichen, sog. allgemeinen Lebenserfahrung - zur
Beweiswürdigung gehört (BGE 118 II 365 E. 1 S. 366/367; 122 III 61 E. 2c/bb
S. 65; vgl. für Einzelheiten: E. 2 des Berufungsurteils).

2.3 Das Bundesgericht gesteht dem Sachgericht in der Beweiswürdigung einen
weiten Spielraum des Ermessens zu (BGE 83 I 7 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40).
Als willkürlich erscheinen kann eine Beweiswürdigung immerhin dann, wenn das
Sachgericht einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen
sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Acht lässt (BGE 100 Ia 119 E. 4 S.
127 und E. 6 S. 130; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Willkür ist aber nicht schon zu
bejahen, wo vom Sachgericht gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des
Beschwerdeführers übereinstimmen; dieser hat vielmehr aufzuzeigen, inwiefern
die angefochtene Beweiswürdigung unhaltbar ist, beispielsweise Gesetzen der
Logik widerspricht (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Das Bundesgericht greift -
wie bei Ermessensentscheiden die Regel (BGE 109 Ia 107 E. 2c S. 109) - nur
mit Zurückhaltung ein, und zwar auch nur dann, wenn sich die Beweiswürdigung
im Ergebnis mit sachlichen Gründen nicht halten lässt (BGE 127 I 38 E. 2a S.
41; vgl. zur Motivsubstitution: BGE 124 I 208 E. 4 S. 211).

3.
Das Kantonsgericht hat seine Annahme, dass die Erblasserin im Spätherbst 1996
infolge Geistesschwäche nicht mehr urteilsfähig war, insbesondere auf die
schriftliche Aussage des Hausarztes der Erblasserin gestützt (E. 3c S. 20
ff.). Der Beschwerdeführer erblickt eine willkürliche Beweiswürdigung darin,
dass das Kantonsgericht entscheidende Dokumente zur Krankengeschichte
missachtet, die Krankengeschichte selber unzutreffend und die Aussage des
Arztes schlicht falsch gewürdigt habe. Vor dem 7. Dezember 1996 habe der
befragte Arzt demente Ausfälle bei der Erblasserin weder bemerkt noch
diagnostiziert noch behandelt.

3.1 Dass der Aussage des Hausarztes als sachverständigem Zeugen ein
entscheidendes Gewicht zukommt, stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in
Abrede. Der Hausarzt hat die Erblasserin seit 1981 behandelt und insbesondere
ab Februar 1995 bis Ende Dezember 1996 praktisch monatlich besucht mit
Ausnahme der Zeit vom 2. September bis 7. Dezember 1996. Unter diesem Datum
findet sich in der Krankengeschichte erstmals der Eintrag von
Demenzsymptomen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht dargetan, was aus den Honorarrechnungen vom 6. Februar 1995 bis 23.
August 1998 (kläg. act. 28) zusätzlich abzuleiten wäre. Sie bestätigen, was
der Hausarzt unter Hinweis auf die eingeschränkte Entbindung von der
Geheimhaltungspflicht ausgesagt hat. Die Erblasserin stand wegen somatischer
Befunde in Behandlung und die ersten Demenzsymptome wurden am 7. Dezember
1996 aufgeschrieben, als die Erblasserin sich verzweifelt über
Gedächtnisstörungen und über Diebstähle beklagte und das Medikament Dipiperon
verabreicht erhielt, das demente Patienten beruhigt. Mehr oder anderes ergibt
sich aus den Honorarblättern nicht, so dass das Kantonsgericht sie unter
Willkürgesichtspunkten auch nicht eigens zu erwähnen brauchte.

3.2 Aus dem erstmaligen Eintrag von Demenzsymptomen am 7. Dezember 1996
schliesst der Beschwerdeführer, dass vor diesem Zeitpunkt keine
Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit erkennbar gewesen sei und vom Hausarzt
habe erkannt werden können, ansonsten der entsprechende Befund in die
Krankengeschichte aufgenommen worden wäre. Der Hausarzt habe die am 7.
Dezember 1996 aufgezeichneten Symptome ("Regt sich auf, es werde gestohlen
etc. Habe Mühe mit Gedächtnis. Verzweifelt.") zudem erst dann mit einer
senilen Demenz in Zusammenhang gebracht, als im Bericht des Krankenhauses vom
29. September 1997 erstmals eine entsprechende Diagnose gestellt worden sei.
Die Folgerungen des Beschwerdeführers sind unter dem Blickwinkel der Willkür
nicht zwingend und durften vom Kantonsgericht abgelehnt werden:

Zum einen gilt es zu bedenken, dass die Erblasserin im fraglichen Zeitraum
(zweites Halbjahr 1996) im Alter von vierundachtzig Jahren stand. Menschen
ihrer Generation haben erfahrungsgemäss Mühe oder schämen sich gar, über ihre
seelische Befindlichkeit oder über psychische Probleme offen zu sprechen.
Hirnleistungslücken werden häufig kompensiert oder überspielt (vgl. die
Nachweise auf die Fachliteratur in bekl. act. 25). Viele Anzeichen, die eine
senile Demenz belegen, können den näheren Angehörigen und selbst dem Hausarzt
verborgen bleiben oder als gewöhnliche Erscheinungen des Alterungsprozesses
verstanden werden, die keiner medizinischen Behandlung bedürfen, solange der
Betroffene nicht über Einschränkungen in der Lebensqualität klagt. Die
Früherkennung einer Erkrankung vom Alzheimer-Typ bereitet zudem
anerkanntermassen selbst Fachärzten Schwierigkeiten. Unter diesen Umständen
ist es erstens einleuchtend begründbar, weshalb sich in der Krankengeschichte
erst spät ein entsprechender Eintrag findet. Der Leidensdruck ist für die
Erblasserin in der Zeit zwischen dem 2. September 1996 (letzter Arztbesuch)
und dem 7. Dezember 1996 augenscheinlich derart gross geworden, dass sie sich
ihrem Hausarzt hat anvertrauen müssen, der alsdann die Diagnose gestellt und
die nötige Behandlung eingeleitet hat. Zweitens erweist sich der
Umkehrschluss des Beschwerdeführers als ungerechtfertigt, wonach das Fehlen
früherer Einträge in der Krankengeschichte belege, dass die Erblasserin vor
dem 7. Dezember 1996 in guter geistiger Verfassung gewesen sein müsse. Im
Übrigen erscheint es als selbstverständlich, dass aus einer
Krankengeschichte, die möglicherweise minimal und eventuell unzuverlässig
geführt worden ist, keine Umkehrschlüsse in dem Sinne gezogen werden dürfen,
dass, was darin nicht vermerkt ist, auch nicht existent war (z.B. Urteil des
EVG U 223/99 vom 17. April 2001, E. 3b/cc Abs. 1).

Zum andern ist aus medizinischer Sicht hervorzuheben, dass eine senile Demenz
nicht an einem bestimmten Tag eintritt, sondern einen Verlauf nimmt, der sich
bei einer senilen Demenz vom vaskulären Typ, wie sie im Spital vermutet
wurde, in schubweisen Verschlechterungen zeigt und der bei einer senilen
Demenz vom Alzheimer-Typ, wie sie der Hausarzt annahm, in einem
kontinuierlichen Abbau der intellektuellen Fähigkeiten besteht (S. 2 auf
Frage 3 des schriftlichen Berichts des Hausarztes). Tritt der demente Zustand
dergestalt regelmässig zeitlich vor der Behandlung durch den Arzt ein, konnte
er den hier zur Diskussion stehenden Zeitraum (zweites Halbjahr 1996) ohne
weiteres betreffen. Dass der Hausarzt eine senile Demenz der Erblasserin im
Dezember 1996 nicht selbstständig diagnostiziert haben soll, wird durch
nichts belegt. Er hat vielmehr das Medikament Dipiperon verschrieben, das
demente Patienten beruhigt. Zum Beginn der senilen Demenz hat sich der
Hausarzt der Erblasserin zudem ausführlich geäussert, worauf sogleich
einzugehen ist.

3.3 Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Aussage des Arztes geltend,
dieser habe bis zum Zeitpunkt der Niederschrift des Testamentes nicht einmal
Symptome festgestellt, die auf eine Geisteskrankheit hätten schliessen
lassen. Aus der Aussage des Arztes ergebe sich vielmehr unzweifelhaft, dass
zum mindesten für ihn als Arzt bis im Herbst 1996 die Erblasserin als seine
Patientin kein Verhalten bekundet habe, das den Schluss auf
Urteilsunfähigkeit als begründet erscheinen lasse. Die gegenteilige Annahme
des Kantonsgerichts erweist sich indessen nicht als willkürlich. Zu
unterscheiden sind die Aussagen zu medizinischen Fragen und zur persönlichen
Wahrnehmung:

Aus dem diagnostizierten Krankheitsbild "senile Demenz vom Alzheimer-Typ" hat
der befragte Hausarzt für die Erblasserin den Schluss gezogen, der Beginn der
Krankheit reiche nicht bis 1982 zurück, doch dürfte der Beginn etwa im Jahr
1995 liegen; es sei schwierig, den Beginn festzulegen, da die Patientin schon
vorher gewisse "verschrobene" Seiten gehabt habe, die nicht genau von einer
dementiellen Störung abzugrenzen gewesen seien (S. 5 auf Frage 6). Allgemein
hat der Hausarzt weiter dargelegt, ob bei der Erblasserin die senile Demenz
bereits vor dem 12. November 1996 bestanden habe, sei sehr wahrscheinlich;
die senile Demenz entwickle sich langsam, wobei die Symptome bei schlechtem
körperlichem Befinden häufig ausgeprägter seien, sich aber wieder bessern
könnten, wenn es dem Patienten besser gehe (S. 3 auf Frage 9). Bei der
senilen Demenz würden häufig relativ starke Schwankungen der intellektuellen
Beeinträchtigung auftreten. Es gebe Tage, wo recht klares Denken möglich sei,
dann wieder Tage mit starker Verwirrung. An "schlechten" Tagen sei die
Erblasserin in ihrer Urteilsfähigkeit sicher eingeschränkt gewesen, auch
schon vor dem November 1996. Die senile Demenz könne als Geistesschwäche
bezeichnet werden (S. 3 auf Frage 10) bzw. als Geisteskrankheit (S. 5 auf
Frage 5).

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers lassen sich diese Ausführungen
aus der Sicht des Mediziners mit Beobachtungen, die der Hausarzt persönlich
gemacht haben will, in Übereinstimmung bringen. Zunächst hat der Hausarzt
bemerkt, dass die Urteilsfähigkeit der Erblasserin während der relativ
schweren Erkrankungen in den Jahren 1989 bis 1994 beeinträchtigt gewesen ist,
nach der jeweiligen Erholung aber nicht mehr (S. 2 auf Frage 4). Sodann hat
er festgehalten, dass es im Rahmen der senilen Demenz zu beträchtlichen
Gedächtnisstörungen gekommen ist mit Verkennung der Situation (S. 3 auf
Fragen 6 und 7, mit Beispielen). Insgesamt will der Hausarzt die Erblasserin
in den ersten Jahren der hausärztlichen Tätigkeit als eine Patientin von
einem offenen und oftmals heiteren Wesen kennen gelernt haben. Ab ca. 1996
sei sie verschlossener, zurückgezogener gewesen. Es sei vorgekommen, dass er
bei seinen Besuchen vor verschlossener Türe gestanden habe und die Patientin
nicht habe auffinden können. Deren Betreuung sei mühsamer geworden (S. 4 auf
Frage 14).

3.4 Die Aussage des Hausarztes ist widerspruchsfrei, in sich stimmig und
konstant. Er hat insbesondere die Frage der Beschwerdegegner
unmissverständlich bejaht, dass somit (scil. auf Grund des Krankheitsbildes)
gesagt werden könne, die Erblasserin habe am 12. November 1996 grundsätzlich
an einer Geistesschwäche gelitten. Er hat aber gleichzeitig einschränkend
hinzugefügt, es sei denkbar, dass sie an diesem Tage auch einen klaren Moment
gehabt habe (S. 4 auf Frage 11). Ebenso eindeutig hat der Hausarzt auf die
Frage des Beschwerdeführers geantwortet, dass die Erblasserin 1996 an einer
senilen Demenz gelitten habe, was als Geisteskrankheit bezeichnet werden
könne (S. 5 auf Frage 5). Dass der Hausarzt zunächst gezögert und angegeben
hat, er könne sich nicht mehr an genaue Daten oder Vorkommnisse erinnern (S.
2 auf Frage 5) und ihm erst beim Beantworten der konkreten Fragen persönliche
Beobachtungen wieder eingefallen sind, spricht nicht gegen, sondern für die
Glaubhaftigkeit seiner Aussage (vgl. etwa Zweidler, Die Würdigung von
Aussagen, ZBJV 132/1996 S. 105 ff., S. 120-126 Ziffer 3.4). Der weitere
Umstand, dass eine frühe Eintragung der senilen Demenz in der
Krankengeschichte über die Erblasserin fehlt, lässt sich nachvollziehbar
erklären (E. 3.2 soeben).

3.5 Insgesamt durfte das Kantonsgericht seine Überzeugung betreffend die
gesundheitliche Verfassung der Erblasserin im Jahr 1996 unter
Willkürgesichtspunkten entscheidend aus den Antworten des Hausarztes
schöpfen. Auf Grund der persönlichen Beobachtungen des langjährigen
Hausarztes, die sich mit den von ihm - aus medizinischer Sicht -
geschilderten Symptomen einer senilen Demenz decken, durfte das
Kantonsgericht willkürfrei davon ausgehen, dass der Gesundheitszustand der
Erblasserin 1996 durch ein Herzleiden mässig stark sowie durch Symptome einer
senilen Demenz vom Alzheimer-Typ (Gedächtnisstörungen und Verkennungen v.a.)
beeinträchtigt war.

4.
Das Kantonsgericht hat eine Vielzahl weiterer Zeugenaussagen gewürdigt, diese
aber in ihrer Gesamtheit als nicht sehr ergiebig betrachtet (E. 3a S. 18).
Immerhin ist es davon ausgegangen, es lasse sich angesichts der Depositionen
unbefangener Zeugen mit Sicherheit feststellen, dass auch für nicht
psychiatrisch geschulte Leute erkennbar war, dass die Erblasserin schon vor
dem Spätherbst 1996 nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war,
sondern gelegentlich ein Verhalten an den Tag legte, das auf Störungen ihrer
intellektuellen Funktionen hinwies (E. 3a S. 19). Der Beschwerdeführer
kritisiert diese Würdigung als willkürlich.

4.1 Wie einleitend erwähnt (E. 2.2 hiervor), sind Aussagen von Zeugen über
die geistige Verfassung einer verstorbenen Person nicht immer zuverlässig.
Nicht nur ein Mangel an Fachkunde oder Beobachtungsgabe spielt eine
wesentliche Rolle, sondern auch die Beziehungsnähe eines Zeugen können dessen
Vorstellung über den Geisteszustand einer bestimmten Person trüben. Geistige
Defekte einer Person sind deshalb durch Aussagen von Zeugen nicht selten
schwer oder bloss unvollständig zu beweisen. Zeugenaussagen vermitteln
oftmals ein zu günstiges Bild vom Geisteszustand einer Person (Bucher, N. 154
zu Art. 16 ZGB, mit Beispielen). Mehr Beweiskraft kann immerhin solchen
Aussagen beigemessen werden, die sich auf konkrete Tatsachen oder Handlungen
beziehen, aus denen auf die Urteilsfähigkeit geschlossen werden kann
(Escher/Escher, N. 9 lit. aa zu Art. 467 ZGB).

4.2 Auf Grund des ärztlich festgestellten Krankheitsbildes (E. 3.2 hiervor)
durfte davon ausgegangen werden, dass Fehlleistungen oder Anzeichen von
Geistesstörungen bei Alltagsgeschäften und Routinearbeiten der Erblasserin
nicht oder schwer zu beobachten gewesen sein dürften. Es ist deshalb
erklärbar, dass der Zeuge Z-A.________ keine Anomalien erkannt hat, der als
Nachbar mit der Erblasserin bloss hin und wieder und dabei vor allem über die
Landwirtschaft geplaudert hat, oder dass der Zeugin Z-B.________ nichts
Besonderes aufgefallen ist, die lediglich ferienhalber anwesend gewesen ist
und die Erblasserin auch dann nur mehr oder weniger regelmässig gesehen hat.
Dass das Kantonsgericht auf solche Zeugenaussagen nicht gebaut hat, erscheint
insoweit nicht als willkürlich. Dasselbe gilt für die Aussagen der Zeugen
Z-C.________ und Z-D.________, die auf Grund ihrer verwandtschaftlichen
Beziehungen zu einer der beiden Parteien den Anschein erweckt haben, nicht
mehr objektiv zu berichten, und sich tatsächlich auch einseitig zu Gunsten
des jeweiligen Parteistandpunktes geäussert haben. Motivationslage und
Aussageverhalten sprechen gegen ihre Glaubwürdigkeit und gegen die
Glaubhaftigkeit ihrer Aussage (vgl. etwa Schumacher, Die Würdigung von
Zeugen- und Parteiaussagen, AJP 2000 S. 1451 ff., S. 1454 2. Frage). Das
Kantonsgericht hat die Aussagen der genannten Zeugen zudem inhaltlich
wiedergegeben (E. 3a S. 14 f. und S. 17) und in die abschliessende
Gesamtwürdigung einbezogen (E. 3a S. 18), so dass keine Rede davon sein kann,
jene Aussagen seien "bei der Beweiswürdigung einfach unter den Tisch
gefallen" (S. 11 der Beschwerdeschrift).

4.3 Von den Angestellten des Alters- und Pflegeheims sind der Heimleiter und
eine Krankenschwester davon ausgegangen, die Erblasserin sei zu Beginn noch
in einem guten geistigen Zustand gewesen, der allerdings nicht als normal
bezeichnet werden könne und der sich bis zu ihrem Tod dauernd verschlechtert
habe. Demgegenüber hat eine andere Krankenschwester die Erblasserin vom
Heimeintritt an für zeitlich und örtlich desorientiert gehalten. Das
Kantonsgericht hat diese Aussagen (S. 17) unter anderem deshalb nicht stark
gewichtet, weil die Angestellten des Altersheims täglich mit geistig stark
abgebauten Pensionären zu tun hätten und deswegen dazu neigten, die
Erblasserin wenigstens zur Zeit des Heimeintritts als geistig noch klarer und
regsamer darzustellen, als sie im Vergleich mit einem Durchschnittsmenschen
zu beurteilen wäre (S. 18). Die Würdigung erscheint nicht als willkürlich.
Gerade die Zeugin Z-E.________, auf die sich der Beschwerdeführer namentlich
beruft, hat ihren Eindruck, die Erblasserin sei beim Heimeintritt "in einem
guten geistigen und körperlichen Zustand" gewesen, mit der Bemerkung
relativiert: "Allerdings muss ich erwähnen, dass wir im Pflegeheim nur mit
solchen, d.h. alten Leuten, zu tun haben. Die Frage (scil. nach dem
Geisteszustand) ist deshalb etwas schwer zu beurteilen" (Einvernahmeprotokoll
Nr. 2, S. 3 auf Ergänzungsfrage des Beschwerdeführers). Es dürfte sich bei
Angestellten in Alters- und Pflegeheimen auf Grund ihrer beruflichen
Tätigkeit mitunter ähnlich wie bei alten Menschen verhalten, die dazu neigen,
altersbedingte Schwächen ihrer Altersgenossen zu übersehen (Bucher, a.a.O.).
4.4 Für das Kantonsgericht sind die Aussagen der Zeugin Z-F.________, bekannt
mit der Erblasserin ab 1982 und deren Nachbarin ab 1988, sowie der Zeugen
Z-G.________, Posthalter, und Z-H.________, Pächter der Erblasserin,
beweiskräftig gewesen.

4.4.1 Z-F.________ will bei der Erblasserin seit Anfang der Neunzigerjahre
Wesensveränderungen (Vergesslichkeit und Verminderung des
Kurzzeitgedächtnisses) und gewisse Wahnvorstellungen (Verkennung der
Realität, was den Tod Verwandter angeht, u.ä.) bemerkt haben und hat ihre
Aussage mit Beispielen aus dem Alltagsleben belegen können (S. 15 f. des
angefochtenen Urteils; Einvernahmeprotokoll Nr. 5). Was der Beschwerdeführer
dagegenhält, überzeugt nicht. Es trifft zu, dass der Hausarzt von einer
Wesensveränderung ab ca. 1996 ausgegangen ist (S. 4 auf Frage 14), die
zeitliche Eingrenzung aber wegen gewisser "verschrobener" Seiten der
Erblasserin auch als schwierig bezeichnet hat (S. 5 auf Frage 6). In
zeitlicher Hinsicht besteht somit immerhin Übereinstimmung darin, dass die
Erblasserin "Eigenheiten" früher an den Tag gelegt hat, als der
Beschwerdeführer dies wahr haben will. Dass die Zeugin die Verwendung des
Wortes "Ableben" im Testament als ungewöhnlich angesehen und vermutet hat,
dieses Wort sei ihr suggeriert worden, vermag zur Glaubhaftigkeit ihrer
Beobachtungen und Verhaltensschilderungen über die Erblasserin nichts
auszusagen.

4.4.2 Auch Posthalter Z-G.________ will bei der Erblasserin Wahnvorstellungen
festgestellt haben (z.B. behaupteter Diebstahl nach Geldbezug und Ausgaben
bei Einkäufen) und hat seine Darstellung mit Beispielen untermauert (S. 16
des angefochtenen Urteils; Einvernahmeprotokoll Nr. 6). Insbesondere die von
ihm geschilderte Angst der Erblasserin vor Diebstählen wird durch den
Hausarzt bestätigt, der davon erfahren hat, als er sie auf die vielen
Schlösser und Riegel an der Haustüre angesprochen hatte (S. 3 auf Frage 7).
Der Einwand des Beschwerdeführers, der Zeuge habe seine Beobachtungen
zeitlich nicht genau einordnen können, ist richtig. Die Wahrnehmungen dieses
Zeugen bestätigen allerdings, was auch der Hausarzt festgestellt hat, der
wiederum zu einer gewissen Zeitbestimmung in der Lage gewesen ist. Da der
Zeuge Z-G.________ zudem erst ab 1990 in O.________ gewohnt und die
Erblasserin zuvor nicht gekannt hat, ist die kantonsgerichtliche Annahme
vertretbar, es habe sich nicht um eine beobachtete Entwicklung, sondern um
Verhaltensweisen der Erblasserin während all der Jahre bis zu deren Eintritt
in das Alters- und Pflegeheim gehandelt (S. 19 des angefochtenen Urteils).

4.4.3 Z-H.________, Pächter der Erblasserin ab 1975, hat die Bezeichnung
"Wahnideen" für übertrieben gehalten, aber zumindest Ängste der Erblasserin
vor Diebstählen vorab nach dem Äpfelpflücken im Jahre 1996 festgestellt; bei
seiner Nachkontrolle im Keller sollen noch alle Äpfel da gewesen sein. Der
Herbst, insbesondere der Spätherbst, sei bei der Erblasserin eine schwierige
Zeit gewesen (S. 15 und S. 19 des angefochtenen Urteils; Einvernahmeprotokoll
Nr. 12). Gegen die Würdigung dieser Aussage wendet der Beschwerdeführer
nichts ein. Sie bestätigt mit ihrem Beispiel aus dem Alltagsleben die
Aussagen der anderen Zeugen nicht nur inhaltlich, sondern erlaubt auch eine
zeitliche Einordnung.

4.5 Insgesamt hat das Kantonsgericht die Zeugenaussagen weder einseitig noch
sonstwie willkürlich gewürdigt. Aus sachlichen Gründen hat es gewisse Zeugen
nicht als verlässlich bezeichnet, vereinzelte Aussagen nicht berücksichtigt
und nur bestimmte Zeugenaussagen für beweiskräftig erklärt. Letzternfalls
handelt es sich um drei Zeugen, die im Rahmen ihrer Beziehung zur Erblasserin
konkrete Beobachtungen machen konnten und deren Aussagen mit Blick auf die
ihnen eigene Detaillierung, Individualität und Verflechtung willkürfrei als
glaubhaft betrachtet werden durften (vgl. dazu Zweidler, a.a.O., S. 120 ff.
Ziffer 3.4.1; Schumacher, a.a.O., S. 1458 f. 7. Frage). Das folgende
Beweisergebnis aus Zeugenaussagen lässt sich unter dem Gesichtspunkt der
Willkür nicht beanstanden: Bei der Erblasserin waren bereits im Zeitraum der
Errichtung ihres Testaments auch für psychiatrische Laien Anzeichen für
mnestische Störungen (scil. Störungen von Gedächtnis, Merkfähigkeit,
Auffassung u.a.m.) und darauf basierenden Wahnideen erkennbar, was nach den
Ausführungen des Gutachters auf eine mehr als mittelgradige Geistesschwäche
hinweist (S. 19 des angefochtenen Urteils).

5.
Dem Kantonsgericht haben zur Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Erblasserin
zwei Gutachten vorgelegen, nämlich ein postmortales Gutachten von
G-A.________ sowie die graphologische Begutachtung durch den diplomierten
Psychologen, Psychotherapeuten und Graphologen G-B.________.

Auf das postmortale Gutachten hat das Kantonsgericht nicht entscheidend
abgestellt, nachdem der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter Vorbehalte
angemeldet und die Einholung eines Obergutachtens beantragt hatte (S. 7). Es
hat das Gutachten nur berücksichtigt, um das aus den Zeugenaussagen gewonnene
Beweisergebnis in psychiatrischer Hinsicht zu deuten (S. 19/20). Der
Beschwerdeführer beanstandet es nicht, dass das Kantonsgericht auf die
allgemeinen Ausführungen des Gutachtens (vorab S. 8) abgestellt hat. Soweit
er im Zusammenhang mit der Würdigung der Zeugenaussagen mehrfach auf
fallbezogene Mängel des Gutachtens hinweist (S. 10 der Beschwerdeschrift),
ist das für den Verfahrensausgang ohne Belang.

Anders als Schriftgutachten zu Identifizierungszwecken werden graphologische
Gutachten zur Beurteilung charakterlicher oder sonstiger Eigenschaften einer
vom Gericht zu beurteilenden Person offenbar kaum oder nur mit Zurückhaltung
verwendet (vgl. Wolf, Graphologie und Rechtsordnung, ZBJV 86/1950 S. 1 ff.,
S. 35). In diesem Sinn hat das Kantonsgericht das Gutachten in freier
Beweiswürdigung nur als Hilfsmittel zur Überprüfung des bereits aus anderen
Beweismitteln gewonnenen Ergebnisses betrachtet. Auf Grund der zur Verfügung
gestellten Schriften hat der Gutachter festgehalten, die Erblasserin habe an
deutlichen Altersbeschwerden gelitten, die sich in einer reduzierten
geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit sowie in einer verminderten
persönlichen Flexibilität und Belastbarkeit geäussert hätten. Nach Auffassung
des Gutachters dürften die Altersbeschwerden sich schon vor Ende 1994 gezeigt
und bereits deutliche Formen angenommen haben, als das Testament erstellt
wurde (E. 3b S. 20 des angefochtenen Urteils; Begutachtung, S. 13). Soweit
der Beschwerdeführer aus dem Gutachten andere Schlüsse zieht, ohne auf die
"Zusammenfassende Schlussfolgerung" einzugehen, auf die sich das
Kantonsgericht gestützt hat, vermag er Willkür nicht aufzuzeigen (vgl. S. 14
der Beschwerdeschrift). Es kann deshalb nicht beanstandet werden, dass das
Kantonsgericht sich durch die "Graphologische Begutachtung" in seiner
Überzeugung bestärkt gesehen hat, die Erblasserin sei in ihren
intellektuellen Funktionen so weit eingeschränkt gewesen, dass sie die Folgen
ihres Handelns nicht mehr genügend abzusehen vermocht habe (E. 3b S. 20).

6.
Eine Verletzung seines Anspruch auf rechtliches Gehör erblickt der
Beschwerdeführer schliesslich darin, dass das Kantonsgericht den von ihm
beantragten Zeugen Z-I.________ nicht einvernommen habe. Die Anrufung des
verfassungsmässigen Beweisanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist von vornherein
unzulässig, wo - wie hier - fraglos die eidgenössische Berufung ergriffen und
damit eine Verletzung des bundesgesetzlichen Beweisanspruchs (Art. 8 ZGB)
geltend gemacht werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 294).
Weder dieser noch jener schliessen indessen die Ablehnung weiterer
Beweisanträge gestützt auf vorweggenommene Beweiswürdigung aus, die wiederum
ausschliesslich der Willkürbeschwerde unterliegt (für Art. 8 ZGB: BGE 114 II
289 E. 2a S. 291; für Art. 29 Abs. 2 BV: BGE 124 I 208 E. 4a S. 211). Das
Kantonsgericht hat denn auch die Einvernahme des Zeugen Z-I.________ von
vornherein nicht für geeignet gehalten, die behaupteten Tatsachen zu
beweisen. Es ist im Einzelnen davon ausgegangen, der Zeuge, der sich nur
sporadisch in O.________ aufgehalten habe, könnte zur geistigen Verfassung
der Erblasserin kaum entscheidende zusätzliche Informationen geben und seine
Aussagen wären als Bruder des Beschwerdeführers ohnehin mit einer gewissen
Zurückhaltung zu würdigen (E. 2 S. 8). Die Auffassung hält der Willkürprüfung
stand, wie das im Zusammenhang mit der Zeugin Z-B.________ einerseits und den
Zeugen Z-C.________ und Z-D.________ andererseits ausgeführt worden ist (E.
4.2 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegenhält, ist nicht stichhaltig und
geht am entscheidenden Gesichtspunkt vorbei (vgl. S. 11 und S. 14/15 der
Beschwerdeschrift).

7.
Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht von Graubünden,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: