Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.443/2002
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5P.443/2002 /bnm

Urteil vom 18. Februar 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiberin Scholl.

Z. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt  Flurin Turnes, Neugasse 35,
9000 St. Gallen,

gegen

Bank Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Hünerwadel, c/o
Wenger Vieli Belser Rechtsanwälte, Postfach, 8034 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.

Art. 9 BV (Aberkennung; Pfandvertrag),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 3. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Z. ________ errichtete am 14. November 1994 zu Lasten ihrer
Stockwerkeigentumseinheit einen Inhaberschuldbrief über Fr. 100'000.-- (2.
Pfandstelle), den sie gleichentags an die Bank Y.________ verpfändete. Das
Pfand sollte einen Kredit sichern, den die Bank Y.________ der X.________ AG
(nachfolgend: Aktiengesellschaft) gewährt hatte, an welcher der Sohn von
Z.________ als Aktionär und Verwaltungsrat beteiligt war. Am 21. August 1998
wurde über die Aktiengesellschaft der Konkurs eröffnet.

B.
Mit Zahlungsbefehl vom 22. Februar 1999 leitete die Bank Y.________ die
Betreibung auf Grundpfandwertung für eine Forderung von Fr. 100'000.-- nebst
Zins ein, worauf Z.________ Rechtsvorschlag erhob. Mit Verfügung vom 17.
August 1999 erteilte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich die
provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 100'000.-- nebst Zins
zu 5 % seit 11. Februar 1999 sowie für das Pfandrecht.

Die von Z._________ erhobene Aberkennungsklage wies das Bezirksgericht Zürich
mit Urteil vom 28. November 2000 ab. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess
die dagegen erhobene Berufung von Z._________ mit Urteil vom 4. Dezember 2001
teilweise gut und und aberkannte die Forderung im Betrag von Fr. 16'184.15
zuzüglich Zins. Demzufolge werde die Rechtsöffnung im Umfang von Fr.
83'815.85 nebst Zins zu 5 % seit 11. Februar 1999 definitiv.

Mit Beschluss vom 3. Oktober 2002 wies das Kassationsgericht des Kantons
Zürich die Nichtigkeitsbeschwerde von Z.________ gegen das obergerichtliche
Urteil ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Z.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Sie
beantragt im Wesentlichen, den Entscheid des Kassationsgerichts aufzuheben
sowie die Aberkennungsklage gutzuheissen.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde vom Bundesgericht am 21. November
2002 abgewiesen; auf ein Gesuch um Aktenedition zu Sicherungszwecken wurde
nicht eingetreten.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich ist die
Beschwerdeführerin mit eidgenössischer Berufung ebenfalls an das
Bundesgericht gelangt (Verfahren 5C.28/2002).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Es rechtfertigt sich vorliegend, zuerst die staatsrechtliche Beschwerde gegen
den Beschluss des Kassationsgerichts zu behandeln, da im Falle einer
Gutheissung die Berufung gegen das obergerichtliche Urteil auszusetzen wäre
bzw. gegenstandslos würde.

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in
welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 128
I 177 E. 1 S. 179).

2.1 Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Der Beschluss des
Kassationsgerichts stellt einen solchen dar. Soweit die Beschwerdeführerin
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, ist die Berufung ans
Bundesgericht nicht gegeben (Art. 43 Abs. 1 OG) und somit nur die
staatsrechtliche Beschwerde möglich (Art. 84 Abs. 2 OG).

2.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer
Natur (BGE 120 Ia 256 E. 1b S. 257; 125 I 104 E. 1b S. 107). Es kann daher
regelmässig nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt werden.
Soweit die Beschwerdeführerin mehr, insbesondere die Gutheissung der
Aberkennungsklage verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt mehrfach eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Auf Grund der formellen Natur dieses Anspruchs (BGE 119 Ia
136 E. 2b S. 138; 126 I 19 E. 2d/bb S. 24) sind diese Beschwerdegründe vorab
zu behandeln.

3.1 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, ihr rechtliches Gehör sei durch die
Nichtabnahme von beantragten Zeugenbeweisen verletzt worden, kann darauf
nicht eingetreten werden. Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde
ist allein der Beschluss des Kassationsgerichts (BGE 125 I 492 E. 1a/cc S.
495), und dieses trat auf die entsprechende Rüge im Verfahren der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde mangels genügender Substantiierung nicht ein. Die
Beschwerdeführerin setzt sich aber in ihrer Eingabe mit dem
Nichteintretensentscheid des Kassationsgerichts nicht auseinander. Sie macht
insbesondere nicht geltend, das Kassationsgericht sei zu Unrecht nicht
eingetreten, sondern sie bringt bloss vor, was die angerufenen Zeugen hätten
aussagen können. Damit ist dieses Vorbringen offensichtlich unzulässig.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Aspekt, dass gleichzeitig mit ihr
auch der Hauptaktionär und Verwaltungsratspräsident der Aktiengesellschaft,
zu deren Gunsten der Kredit gewährt wurde, eine Sicherheit im Betrag von Fr.
100'000.-- geleistet habe, sei nicht aufgeklärt worden, was eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs darstelle.

Dem angefochtenen Beschluss lassen sich zu diesem Sachvorbringen keine
Erwägungen entnehmen. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, sie
habe im kantonalen Verfahren diesbezüglich Anträge gestellt, die vom
Kassationsgericht fälschlicherweise nicht gewürdigt, versehentlich übersehen,
oder abgewiesen worden seien. Neue Vorbringen sind im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig (BGE 108 II 69 E. 1
S. 71). Im Übrigen erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als
allgemeine Kritik am kantonalen Verfahren, ohne substanziiert darzutun,
inwieweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG). Es ist folglich insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Kassationsgericht in verschiedener
Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbotes vor.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe
anlässlich des Rechtsöffnungsverfahrens explizit zugegeben, dass eine
Kreditrückführung im Umfang von Fr. 100'000.-- erfolgt sei.

Das Kassationsgericht hat sich in seinem Beschluss einlässlich mit dieser
bereits im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemachten
Rüge auseinandergesetzt. Es hat dabei detailliert auf das vorinstanzlich
durchgeführte Beweisverfahren, die Würdigung des Obergerichts in seinem
Entscheid und seiner Vernehmlassung sowie auf die Aussagen der Parteien Bezug
genommen. Es ist zum Schluss gekommen, dass eine Rückführung zwar im
Normalfall eine Rückzahlung impliziere, es sich vorliegend aber nur um eine
Umschichtung zwischen einem Kontokorrent- und einem Hypothekarvorschusskonto
gehandelt habe. Eine Rückzahlung des Kredits sei nicht erfolgt.

Diese Folgerung des Kassationsgerichts hält die Beschwerdeführerin für
unhaltbar. Sie führt aber in ihrer Beschwerdeschrift nicht näher aus,
inwiefern die Erwägungen des Kassationsgerichts ihrer Ansicht nach gegen das
Willkürverbot verstossen. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 I 38 E. 3c S. 43). Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich im Wesentlichen in der
wortgenauen Zitierung des angefochtenen Beschlusses und der pauschalen
Bezeichnung dessen als krass willkürlich, ohne dies näher zu begründen. Eine
einlässliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kassationsgerichts ist
der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Insbesondere reicht die
Unterstellung, die zürcherischen Gerichtsinstanzen würden die Bank Y.________
bevorzugen, als Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde offensichtlich
nicht aus. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.

4.2 Nicht einzutreten ist ebenfalls auf die Rüge, die Haftung der
Beschwerdeführerin bestehe nicht mehr, weil die Sicherheit des Hauptaktionärs
und Verwaltungsratspräsidenten eingelöst worden sei. Das Verhältnis der
bestellten Sicherheiten von der Beschwerdeführerin einerseits und des
Verwaltungsratspräsidenten der Aktiengesellschaft andererseits stellt ein
Problem der Vertragsauslegung und damit eine Rechtsfrage dar (BGE 125 III 435
E. 2a/aa S. 437), die nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden
kann. Ob es sich bei diesem Vorbringen nicht ohnehin um ein unbeachtliches
Nova handelt, kann daher offen bleiben.

4.3 Desgleichen unzulässig ist die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin
das Verhalten der Beschwerdegegnerin kritisiert und ihr sogar Böswilligkeit
vorwirft. Inwiefern in diesem Zusammenhang der Beschluss des
Kassationsgerichts willkürlich sein soll, ergibt sich aus den Ausführungen
der Beschwerdeführerin nicht, die sich in keiner Weise mit dem angefochtenen
Entscheid auseinandersetzt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Die Vorwürfe an die
Beschwerdegegnerin grenzen zudem an Mutwilligkeit.

5.
Damit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten
werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie schuldet der Beschwerdegegnerin
allerdings keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren,
zumal keine Vernehmlassung eingeholt wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: