Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.428/2002
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5P.428/2002 /bnm
5P.429/2002

Urteil vom 7. Mai 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Zünd,
Gerichtsschreiber Schett.

1.Z.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang, Falkengasse 3,
Postfach 5345,
6000 Luzern 5,

gegen

Fussballclub Luzern, Horwerstrasse 34, Postfach 2918, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann, Postfach
6261, 6000 Luzern 6,
Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
Rekursinstanz, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.

Art. 9 BV (Bestätigung des Nachlassvertrages),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons
Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Rekursinstanz, vom 9.
Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Dem Fussballclub Luzern wurde am 5. Februar 2002 eine Nachlassstundung von
sechs Monaten gewährt. Am 2. August 2002 genehmigte der Amtsgerichtspräsident
III von Luzern-Stadt den vom Fussballclub Luzern vorgeschlagenen
Nachlassvertrag. Hiergegen führten Y.________ und Z.________, deren
Forderungen weder sichergestellt noch bei der Berechnung des Quorums für die
Annahme des Nachlassvertrags berücksichtigt wurden, in separaten Eingaben
Rekurs an das Obergericht, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als
Rekursinstanz. Dieses wies die Rekurse mit Entscheiden vom 9. Oktober 2002
ab, soweit es darauf eintrat (auszugsweise veröffentlicht in ZBJV 139/2003,
S. 135 ff.).

B.
Mit Eingaben vom 15. November 2002 haben Y.________ und Z.________
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, den
Entscheid des Obergerichts vom 9. Oktober 2002 aufzuheben.

C.
Der Beschwerdegegner beantragt mit Vernehmlassungen vom 24. Februar 2003, auf
die staatsrechtlichen Beschwerden nicht einzutreten, eventuell sie
abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Luzern seinerseits beantragt, die
Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Da die beiden Beschwerden im Wesentlichen denselben Sachverhalt betreffen
und dieselben Rechtsfragen aufwerfen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu
vereinigen (Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 24 BZP).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist im Verhältnis zu anderen
Bundesrechtsmitteln subsidiär (Art. 84 Abs. 2 OG). Die Beschwerde an die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gemäss Art. 19 Abs. 1
SchKG scheidet hier aus, da das kantonale Obergericht nicht als obere
kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG), sondern als oberes kantonales
Nachlassgericht (Art. 307 SchKG) entschieden hat. Gegen dessen Entscheid
steht nur die staatsrechtliche Beschwerde offen.

1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde
als Gläubiger, die dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt haben, legitimiert
(Art. 88 OG; BGE 74 I 353 E. 1 S. 360/361; vgl. auch Amonn/Gasser, Grundriss
des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., § 54 Rz. 80/81, S. 462).

2.
2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich der Beschwerdeführer mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen
darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen
soll. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur
klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Vorwürfe und
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S.
495, je mit Hinweisen). Rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV), so reicht es - anders als bei einem
appellatorischen Rechtsmittel - nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des
Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen
Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzustellen, inwiefern das kantonale
Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid
deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117
Ia 10 E. 4b S. 11/12). Diese Anforderungen an die Begründungspflicht gelten
auch für Vorbringen mit Bezug auf die Verweigerung des rechtlichen Gehörs
nach Art. 29 Abs. 2 BV.

2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfällt eine Behörde in
Willkür, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen zu Grunde legt, die
mit den Akten im klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung
besitzt der Richter allerdings einen weiten Ermessensspielraum. Das
Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerden nur ein, wenn die
Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, auf einem offensichtlichen Versehen beruht oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 118 Ia 28 E.
1b S. 30; 128 III 1 E. 4b S. 7). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar
ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a S. 70; 128 I 275 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1).

3.
3.1 Die bestrittenen Forderungen der Beschwerdeführer, welche im
Nachlassvertrag unberücksichtigt geblieben sind, beruhen auf
Arbeitsverträgen, welche die beiden mit der Fussballclub Luzern AG, über die
am 18. Dezember 2001 der Konkurs eröffnet worden ist, eingegangen sind. Sie
machen geltend, ihr Arbeitsverhältnis sei infolge Betriebsübernahme gemäss
Art. 333 OR auf den Fussballclub Luzern übergegangen, was der
Amtsgerichtspräsident als erstinstanzlicher Nachlassrichter verneinte. In
seinem Entscheid begründet er ausführlich, weshalb eine Betriebsübernahme vor
Konkurseröffnung nicht erfolgt sei; für eine Betriebsübernahme nach
Konkurseröffnung schliesst sich der Amtsgerichtspräsident der Lehrmeinung an,
dass eine solche nicht den Übergang der Arbeitsverhältnisse zur Folge habe.
Das Obergericht seinerseits hält im angefochtenen Entscheid fest, die
Beschwerdeführer hätten sich mit den Erwägungen des Amtsgerichtspräsidenten
nicht auseinandergesetzt und sich damit abgefunden. Sie brächten lediglich
einige andere Argumente für eine Betriebsübernahme vor Konkurseröffnung vor.
Ob der Fussballclub Luzern in Sponsoring-, Werbe- und Ausrüstungsverträge der
Fussballclub Luzern AG eingetreten sei und entsprechende Gespräche schon vor
der Konkurseröffnung über die Fussballclub Luzern AG geführt worden seien,
könne aber offen bleiben. Ein Eintritt in solche Verträge, die dem FCL
wirtschaftliche Vorteile hätten bringen können, sei auch möglich, wenn keine
Betriebsübernahme vorliege. Zudem vermöchte ein solcher Vertragseintritt die
Argumente, welche gegen eine Betriebsübernahme vor Konkurseröffnung über die
FCL AG sprächen, nicht zu entkräften. Auf die Durchführung der zu diesem
Thema beantragten Editionen könne somit verzichtet werden.

3.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten in der Rekursschrift geltend
gemacht, der Beschwerdegegner habe die Verpflichtungen aus diesen Verträgen
zur Weitererfüllung übernommen, obwohl die Vertragspartner ihre finanziellen
Leistungen bereits im Voraus gegenüber der FCL AG vollständig erbracht
hätten; der Beschwerdegegner habe somit ohne entsprechende Gegenleistung
Verpflichtungen der FCL AG übernommen und auf Einnahmen verzichtet, die aus
dem eigenen Abschluss solcher Verträge hätten generiert werden können. Es sei
schlechterdings unhaltbar, wenn der Beschwerdegegner freiwillig einzelne
Verpflichtungen übernehme, auf der anderen Seite jedoch für die
arbeitsvertraglichen Ansprüche der Beschwerdeführer nicht einzustehen habe.
Diese Kritik ist appellatorischer Natur und vermag nicht darzutun, dass das
Obergericht geradezu willkürlich eine Betriebsübernahme vor Konkurseröffnung
verneint hat.

3.3 Sodann tragen die Beschwerdeführer vor, als weiteres Indiz für eine
Betriebsübernahme hätten sie in der Rekursschrift eine allfällige
Rechnungsstellung für Fernsehgelder für die Saison 2001/2002 durch den
Beschwerdegegner angeführt und zum Beweis die Edition der entsprechenden
Unterlagen durch die SRG beantragt. Das Obergericht habe zu diesem Vorbringen
entgegnet, sie hätten sich zu diesem Thema in ihrer nachträglichen
Stellungnahme nicht mehr geäussert und damit die Darstellung des
Beschwerdegegners akzeptiert. Die Beschwerdeführer rügen, diese Ansicht sei
aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar.
Mit dem Argument, es handle sich um einen anerkannten, wenn auch nicht
niedergeschriebenen Prozessgrundsatz, dass Ausführungen in der letzten
Rechtsschrift der Gegenpartei grundsätzlich als bestritten zu gelten hätten,
ist willkürliche Anwendung der kantonalen Prozessordnung nicht darzutun,
zumal die Beschwerdeführer nicht bestreiten, mit den Eingaben vom 19.
September 2002 das letzte Wort gehabt zu haben. Auf den Vorwurf der
willkürlichen Verletzung von kantonalem Prozessrecht kann somit nicht
eingetreten werden. Das Gleiche gilt somit auch für den konnexen Vorwurf der
Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Bezug auf die Edition der
SRG-Unterlagen und des Konkursinventars.

3.4 Der von den Beschwerdeführern eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde
gebricht es im Übrigen an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der
auf Betriebsübernahmen anwendbaren Bestimmung von Art. 333 OR und deren
Anwendung im Konkurs.

Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen
Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit
dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer
den Übergang nicht ablehnt (Art. 333 Abs. 1 OR). Der bisherige Arbeitgeber
und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des
Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis
zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise
beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Überganges durch den
Arbeitnehmer beendigt wird (Art. 333 Abs. 3 OR). Die I. Zivilabteilung hat in
dem zur Publikation bestimmten Urteil 4C.316/2002 vom 25. März 2003 erwogen,
dass Art. 333 Abs. 3 OR im Falle einer Betriebsübernahme aus einem Konkurs
nicht zum Tragen komme bzw. dass der Erwerber nicht solidarisch für
Forderungen der Arbeitnehmer gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber hafte. In
der staatsrechtlichen Beschwerde fehlt es an jeder Auseinandersetzung mit
diesen Fragen, geschweige denn wird Willkür dargetan. Eine Betriebsübernahme
nach Konkurseröffnung halten die Beschwerdeführer deshalb für ausgeschlossen,
weil im Rahmen des Konkursverfahrens keine Aktiven an den FCL übertragen
worden seien. Der Amtsgerichtspräsident, auf dessen Entscheid das Obergericht
verweist, hat jedoch darauf verwiesen, dass ein Betriebsübergang im Sinne von
Art. 333 OR auch ohne Begründung eines Rechtsverhältnisses zwischen altem und
neuem Arbeitgeber denkbar ist (BGE 123 III 468). Zur Frage, ob willkürfrei
die Rechtsfolgen von Art. 333 OR verneint werden können, wenn ein
Betriebsübergang ohne Mitwirkung der Konkursverwaltung nach Konkurseröffnung
erfolgt, äussern sich die Beschwerdeführer nicht. Damit aber hat im Rahmen
einer staatsrechtlichen Beschwerde auch das Bundesgericht keinen Anlass, sich
dazu zu äussern, denn Willkür ist jedenfalls nicht dargetan.

4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen ferner, die Feststellung des Obergerichts sei
willkürlich, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Vornahme
eines Durchgriffs ergäben. Das gewichtigste Argument hierfür sei die
Tatsache, dass X.________, der ehemalige Vereinspräsident des FCL und in
Personalunion auch Präsident des Verwaltungsrates der FCL AG, mit
Faxschreiben vom 20. September 2002 bestätigt habe, dass während seiner
gesamten Amtszeit zwischen Verein und Aktiengesellschaft nicht unterschieden
worden sei.

Das Obergericht hat dazu in der Hauptsache ausgeführt, die Beschwerdeführer
verwiesen lediglich auf die engen Beziehungen zwischen dem FCL und FCL AG.
Sie führten aber nicht aus, weshalb die Berufung des FCL auf die juristische
Selbständigkeit der FCL AG gegen Art. 2 ZGB verstossen solle. Die
Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung seien nicht genügend substantiiert.
Auch aus den Akten ergäben sich dafür keine Anhaltspunkte.

4.2 In den kantonalen Rekursschriften haben die Beschwerdeführer im
Wesentlichen lediglich ausgeführt, zwischen Verein und AG sei nicht getrennt
worden. So sei es offenbar wiederholt vorgekommen, dass den Verein
betreffende Forderungen durch die AG bezahlt worden seien. Was die
Beschwerdeführer nun in Ergänzung zu den im kantonalen Verfahren gemachten
Äusserungen vortragen, kann nicht gehört werden, denn im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde sind neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen
grundsätzlich unzulässig (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 124 1 208 E. 4b S. 212;
128 I 354 E. 6). Auch auf den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf, das
Obergericht habe Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, weil es X.________ nicht befragt
habe, kann somit ebenfalls nicht eingetreten werden.

5.
Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht im Weiteren vor, die Annahme,
dass der vorgeschlagene Nachlassvertrag angemessen sei, halte vor Art. 9 BV
nicht Stand.

5.1 Sie bringen vor, sie hätten geltend gemacht, die von W.________ im
Hinblick auf die Lizenzierung für die Saison 2001/2002 abgegebene
Schuldübernahmeverpflichtung im Betrag von Fr. 900'000.-- habe zu Gunsten des
FCL gelautet und sei immer noch gültig. Dieser Betrag könne somit ebenfalls
für die Befriedigung der Gläubiger verwendet werden. Gemäss Ziff. 12 des
Entscheids der Disziplinarkommission der National-Liga des Schweizerischen
Fussballverbandes sei festgestellt worden, W.________ habe die
Schuldübernahmeverpflichtung zu Gunsten des FCL und nicht der FCL AG
ausgestellt. Da das Obergericht nicht darauf abgestellt habe, sei es in
Willkür verfallen.

5.1.1 Im angefochtenen Urteil wird dazu festgehalten, diese Feststellung
werde im Entscheid der Disziplinarkommission nicht weiter begründet, sondern
sei offensichtlich aus dem Umstand abgeleitet worden, dass im Zusammenhang
mit der Lizenzerteilung dem Verein (FCL) und nicht der FCL AG Auflagen
gemacht worden seien. Sie habe zur Begründung gedient, dass wegen der
Entlassung des Schuldübernehmers W.________ aus seiner Verpflichtung
disziplinarrechtliche Sanktionen gegen den Verein (FCL) hätten ausgesprochen
werden können. Dieser Entscheid der Disziplinarkommission der National-Liga
sei für den Nachlassrichter nicht verbindlich. Zudem überzeuge seine
Begründung nicht. Wohl sei davon auszugehen, dass dem Verein (FCL) als
Lizenzträger Auflagen bezüglich Reduktion der bestehenden Überschuldung
gemacht worden seien. Da der ganze Spielbetrieb und damit auch dessen
Finanzierung von der FCL AG abgewickelt worden sei, hätten die Auflagen der
National-Liga vielmehr die Überschuldung der FCL AG und nicht die Finanzlage
des Vereins (FCL) betroffen. Dies gelte auch, falls die National-Liga bei der
Lizenzerteilung eine konsolidierte Bilanz des Vereins und der AG geprüft
habe, wie die Beschwerdeführer geltend machten; eine bestehende Überschuldung
der Aktiengesellschaft führe unmittelbar zu deren Konkurs (Art. 725 und 725a
OR, Art. 192 SchKG) und könne damit nicht rechnerisch durch Vereinsvermögen
ausgeglichen werden. Der Verein habe demnach dafür sorgen müssen, dass die
Überschuldung der FCL AG abgebaut werde, um die Lizenz zu erhalten. Dies
bedeute, dass Schuldübernahmen oder Sicherheitsleistungen primär zu Gunsten
der FCL AG und nicht des FCL hätten erfolgen müssen. Unter diesen Umständen
sei davon auszugehen, dass die Schuldübernahmeverpflichtung von W.________ zu
Gunsten der FCL AG erfolgt sei.

5.1.2 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, die Schlussfolgerung des
Obergerichts stütze sich auf blosse Mutmassungen, weshalb diese willkürlich
sei. Damit wird Willkür jedoch in keiner Weise dargetan (E. 2.1 hiervor). Der
Amtsgerichtspräsident, auf den im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, hat
in seinem Entscheid ausgeführt, der Präsident des FCL sei anlässlich der
Bestätigungsverhandlung unter Wahrheitspflicht befragt worden. Auf Grund der
geschilderten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass die
Schuldübernahme zu Gunsten der FCL AG ausgestellt worden sei. Dagegen führen
die Beschwerdeführer an, es könne darauf nicht abgestellt werden, denn der
Rechtsvertreter des Beschwerdegegners habe fälschlicherweise ausgesagt, alle
Unterlagen zwecks Lizenzierung hätten die FCL AG betroffen. Dieser Einwand
stellt lediglich unzulässige appellatorische Kritik dar, die im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde nicht gehört werden kann. Den Vorwurf
unzureichender Begründung trifft auch die Bemerkung, dass der Spielbetrieb
von der FCL AG abgewickelt worden sei, bedeute somit nicht zwingend, dass
auch die Schuldübernahmeverpflichtung von W.________ auf die FCL AG
ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführer haben im Übrigen zur Kenntnis zu
nehmen, dass eine materielle Rechtsverweigerung nicht schon dann gegeben ist,
wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene,
sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen
nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a mit Hinweisen).

Dass ihr Gehörsanspruch betreffend die Edition der Akten des
Lizenzierungsverfahrens für die Saisons 2001-2003 und der Disziplinar- und
Rekursverfahren missachtet worden sein soll, wird mit dem blossen Hinweis auf
die behaupteten Vermutungen des Obergerichts nicht rechtsgenüglich begründet
(E. 2.1 hiervor).

5.1.3 Mit Bezug auf die Schuldübernahmeverpflichtung von W.________ stellt
das Obergericht fest, sie bestehe heute nicht mehr. Sie könnte auch bei
Weiterbestehen ohnehin nur für die konkursite FCL AG und nicht für den FCL
wirken. Nebenbei sei schliesslich zu erwähnen, dass die Disziplinarkommission
der National-Liga an ihrem Entscheid festgehalten habe, V.________ habe ohne
weiteres im Stellvertretungsverhältnis für den FCL den Verzicht auf die
Schuldübernahmeverpflichtung von W.________ erklären können. Diese
Verpflichtung sei deshalb zu Recht im Rahmen des Nachlassvertrags nicht
berücksichtigt worden. Inwiefern das Obergericht mit dieser Schlussfolgerung
in Willkür verfallen sein soll, legen die Beschwerdeführer nicht ansatzweise
dar.

5.2 Im Weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe
in der Rekursantwort ausgeführt, er habe Verbindlichkeiten begleichen müssen,
die eigentlich der FCL AG zugute gekommen seien und offensichtlich im
Zusammenhang mit dem Spielbetrieb gestanden hätten. Hiermit kann die
Feststellung des Obergerichts, der ganze Spielbetrieb und damit auch dessen
Finanzierung sei von der FCL AG abgewickelt worden, nicht als willkürlich
dargetan werden. Auf diese wiederum bloss appellatorische Kritik ist nicht
einzutreten. Das Gleiche gilt für den weiteren Einwand, der FCL hätte Mittel,
die bei ihm durch den Schuldenabbau frei geworden seien, beispielsweise
mittels Darlehen der notleidenden FCL AG zuführen können.

5.3 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei auch
insofern in Willkür verfallen, wenn sie mit dem Hinweis auf die summarische
Natur des Bestätigungsverfahrens eine Prüfung von Anfechtungs- und
Verantwortlichkeitsansprüchen abgelehnt habe. Diese Rüge ist haltlos. Das
Obergericht hat den Hinweis auf das summarische Verfahren lediglich als
zusätzliche Begründung angeführt. In der Hauptsache hat es dazu ausgeführt,
die Beschwerdeführer hätten sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheides nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Dass dieser Vorwurf zu
Unrecht erhoben worden ist, wird von den Beschwerdeführern in keiner Weise
dargetan.

5.4 Dem Obergericht kann somit keine willkürliche Anwendung von Art. 306 Abs.
2 Ziff. 1 SchKG vorgeworfen werden, wenn es den Nachlassvertrag als
angemessen beurteilt hat.

6.
Nach dem Ausgeführten sind die staatsrechtlichen Beschwerden abzuweisen,
soweit auf sie einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden somit kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5P.428/2002 und 5P. 429/2002 werden vereinigt.

2.
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit je Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern,
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Rekursinstanz, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: