Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.426/2002
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5P.426/2002 /bnm

Urteil vom 17. Januar 2003
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

K. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875,
8022 Zürich.

Art. 29 Abs. 3 BV (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein
kantonales Rechtsmittelverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kas-sationsgerichts des
Kantons Zürich vom 30. September 2002.

Sachverhalt:

A.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) betreffend
Persönlichkeitsverletzung erklärten sowohl der Kläger K.________ als auch die
Beklagten Firma A.________ und B.________ die Berufung. Das Obergericht (II.
Zivilkammer) des Kantons Zürich verpflichtete K.________, für die
Gerichtskosten und eine allfällige Prozessentschädigung an die Gegenpartei
eine Prozesskaution von Fr. 4'600.-- - spätere Erhöhung vorbehalten - zu
leisten, da er aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor
dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht Kosten schulde (§ 73 Ziffer 4
ZPO/ZH; Beschluss vom 21. Dezember 2000).

Auf das Gesuch von K.________ um unentgeltliche Rechtspflege hin setzte ihm
das Obergericht eine Frist an, um näher bezeichnete Unterlagen einzureichen
bzw. Auskünfte zu geben zwecks Abklärung seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse (Verfügung vom 15. Februar 2001). Nach Eingang der
Stellungnahme mit einem Teil der verlangten Angaben setzte das Obergericht
K.________ eine weitere Frist an, um gegenüber dem Obergericht eine Erklärung
abzugeben, mit der er die Bank C.________ gegenüber dem Obergericht umfassend
vom Bankgeheimnis entbinde (Beschluss vom 30. März 2001). K.________ gab die
Erklärung nicht ab und teilte mit, Inhaber des Bankkontos bei der Bank
C.________ sei sein Rechtsvertreter als Treuhänder für einen Dritten, der für
ihn in diversen Verfahren Kautionen geleistet habe (Schreiben vom 19.
Februar, recte: 3. Mai 2001).

Das Obergericht wies das Gesuch von K.________ um unentgeltliche Rechtspflege
ab und erhöhte gleichzeitig die Prozesskaution auf Fr. 6'500.-- (Beschluss
vom 16. Mai 2001).

B.
K. ________ erhob gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und
die Kautionsauflage Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kassationsgericht des Kantons
Zürich wies die Beschwerde ab und setzte neu eine zehntätige Frist zur
Leistung der Prozesskaution an (Beschluss vom 30. September 2002). Da die
Kaution nicht innert der Frist geleistet wurde, trat das Obergericht auf die
Berufung von K.________ nicht ein, wobei es die Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen auf den Entscheid über die Berufung der Beklagten nahm
(Beschluss vom 1. November 2002).

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. November 2002 beantragt K.________
dem Bundesgericht zur Hauptsache die Aufhebung des kassationsgerichtlichen
Beschlusses. Er stellt Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche
Rechtspflege. Das Obergericht hat das Berufungsverfahren - betreffend Kosten-
und Entschädigungsfolgen der Berufung von K.________ und betreffend Berufung
der Beklagten - bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die
staatsrechtliche Beschwerde eingestellt (Beschluss vom 15. November 2002).
Das Kassationsgericht hat auf eine Stellungnahme zu den Beschwerdeanträgen
und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet. Letzterem hat der
Präsident der II. Zivilabteilung - soweit das Gesuch nicht gegenstandslos war
bzw. geworden ist - entsprochen (Verfügung vom 29. November 2002).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Gegensatz zum kantonalen Verfahren ist der Beschwerdeführer heute nicht
mehr anwaltlich vertreten. Das Bundesgericht berücksichtigt diesen Umstand,
indem es an Laienbeschwerden geringere formelle Anforderungen stellt (BGE 116
II 745 E. 2b S. 748). Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des
kassationsgerichtlichen Beschlusses, was genügt; alle weitergehenden
Sachanträge sind vorliegend unzulässig (Art. 90 Abs. 1 lit. a OG; vgl. zu den
hier nicht gegebenen Ausnahmen von der kassatorischen Natur der
staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff.). Die
Beschwerdebegründung hat sich auf den Gegenstand des angefochtenen
Beschlusses und auf das Verfahren vor Kassationsgericht zu beziehen.
Entschieden worden ist, ob das Obergericht die Vorschriften über die
unentgeltliche Rechtspflege verletzt und aktenwidrige oder willkürliche
tatsächliche Annahmen getroffen hat, indem es die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen nicht
auf diesen Entscheidgegenstand und das Verfahren vor Kassationsgericht
beschränkt und vielmehr zu einem eigentlichen Rundumschlag gegen die
Entscheidbehörden ausholt (vorab S. 3 ff. der Beschwerdeschrift), ist seine
Eingabe unzulässig (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Mit diesem Vorbehalt kann auf
die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden.

2.
Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass seit dem 3. August 1995 ein
Konkurs über ihn hängig und im Februar 2002 eine Pfändung erfolgt sei (S. 4).
Er macht geltend, gemäss Art. 265a Ziffer 2 SchKG sei allein der zuständige
Einzelrichter berechtigt, im Rahmen der Frage nach neuem Vermögen darüber zu
entscheiden, ob die Darlegung des Schuldners betreffend Einkommens- und
Vermögensverhältnisse als glaubhaft erscheine; die Vorrichter seien hiezu
nicht befugt gewesen (S. 6 f.). Der Beschwerdeführer bezeichnet es weiter als
unhaltbar, dass seine Mittellosigkeit bezweifelt werde, nachdem das
Obergericht ihm eine Prozesskaution auferlegt habe und selber gegen ihn
ausgestellte Verlustscheine besitze (S. 8 f. der Beschwerdeschrift).

2.1 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt unter anderem
voraus, dass der Gesuchsteller "nicht über die erforderlichen Mittel verfügt"
(Art. 29 Abs. 3 BV) bzw. dass der gesuchstellenden Partei "die Mittel fehlen,
um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten
aufzubringen" (§ 84 Abs. 1 ZPO/ZH). Über die Erfüllung dieser Voraussetzung
entscheiden im Kanton Zürich nicht die nach SchKG zuständigen Behörden oder
eine besondere Verwaltungsstelle, sondern vor Prozessbeginn der
Oberge-richtspräsident und danach die angerufenen Gerichte, wobei die
Rechtsmittelinstanz für ihr Verfahren einen selbstständigen Entscheid treffen
kann (§§ 84 ff. ZPO/ZH). Die Zuständigkeit des Obergerichts zur Beurteilung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege steht insoweit ausser Zweifel
(vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozess-
ordnung, 3.A. Zürich 1997, N. 1 zu § 88 und N. 3 zu § 90 ZPO/ZH).

2.2 Die Tatsache, dass über den Beschwerdeführer im Jahre 1995 der Konkurs
eröffnet worden ist, belegt die Bedürftigkeit für sich allein nicht. Die
Konkurseröffnung kann zwar in einem späteren Verfahren ein Indiz für die
Bedürftigkeit sein (bejaht z.B. im den Beschwerdeführer betreffenden BGE 124
I 322 E. 6, nicht veröffentlicht). Mit der Zeit verliert die Konkurseröffnung
jedoch diese Bedeutung und die Bedürftigkeit muss neu ausgewiesen werden
(verneint z.B. im den Beschwerdeführer betreffenden BGE 126 III 209 E. 6,
nicht veröffentlicht). Denn das nach Konkurseröffnung erzielte
Erwerbseinkommen verbleibt    - im Gegensatz zu vor Konkursschluss
anfallendem Vermögen - dem Schuldner (Art. 197 SchKG; BGE 72 III 83 E. 3 S.
85; 114 III 26 E. 1). Trotz Konkurses kann somit auch der Beschwerdeführer
über freie Aktiven verfügen.

Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf Verlustscheine, die angeblich
gegen ihn ausgestellt worden seien. Ein Verlustschein bietet zwar gewisse
Vorteile vor allem für künftige Betreibungen, doch ist er nichts anderes als
die amtliche Bestätigung darüber, dass in einer Zwangsvollstreckung gegen den
Schuldner keine oder nur ungenügende Deckung der Forderung erzielt werden
konnte (Art. 149 und Art. 265 SchKG; BGE 26 II 479 E. 3 S. 486; 116 III 66 E.
4 S. 68). Verlustscheine, deren Ausstellung eine gewisse Zeit zurückliegt,
vermögen die Bedürftigkeit deshalb ebenso wenig zu belegen wie eine
Konkurseröffnung.

Die Behauptung des Beschwerdeführers schliesslich, er sei erst im Februar
2002 gepfändet worden, konnte das Obergericht tatsächlich nicht
berücksichtigen, weil es bereits am 16. Mai 2001 entschieden hatte, und
durfte das Kassationsgericht rechtlich nicht berücksichtigen, weil das
Vorbringen neuer Tatsachen im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen
ist (Frank/Sträuli/ Messmer, N. 4a zu § 288 ZPO/ZH).

2.3 Eine Prozesskaution kann gemäss § 73 ZPO/ZH unter anderem auferlegt
werden, wenn über den Kläger bzw. Berufungskläger innert der letzten fünf
Jahre der Konkurs eröffnet worden ist (Ziffer 2) oder wenn auf ihn
provisorische oder definitive Verlustscheine lauten (Ziffer 3). Entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers hat das Obergericht nicht auf einen dieser
Kautionsgründe abgestellt, sondern darauf, dass der Beschwerdeführer "aus
einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer
zürcherischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde Kosten oder Bussen schuldet"
(§ 73 Ziffer 4 ZPO/ZH). Die Annahme dieses Kautionsgrundes weist lediglich
aus, dass der Kläger bzw. Berufungskläger keine genügende Gewähr für die
anstandslose Tilgung weiterer Prozess- bzw. Parteikosten bietet, ob er nun
nicht zahlen will oder nicht zahlen kann (Frank/Sträuli/Messmer,
Ergänzungsband, Zürich 2000, N. 15 zu § 73 ZPO/ZH). Der Kautionsgrund
"Kostenschuld" ist denn auch mehr durch die Zahlungsunwilligkeit als durch
die Zahlungsunfähigkeit veranlasst (Isler, Die Kautionspflicht im
schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1967, S. 50). Die Tatsache,
dass ihm gestützt auf § 73 Ziffer 4 ZPO/ZH eine Prozesskaution auferlegt
worden ist, belegt für sich allein die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
deshalb nicht und hat das Obergericht damit auch nicht von der Prüfung der
massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse entbunden (ausführlich:
Stutzer, Die Kautionspflicht im ordentlichen zürcherischen Zivilprozess,
Diss. Zürich 1980, S. 75 und S. 142 ff.).

3.
Bezogen auf das kassationsgerichtliche Verfahren macht der Beschwerdeführer
eine verfassungswidrige Anwendung kantonalen Rechts sowie eine Verletzung der
Prüfungs- und Begründungspflicht geltend (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV).

3.1 Dem Vorwurf des Obergerichts, er habe keine Steuerrechnungen eingereicht,
hat der Beschwerdeführer in seiner Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem
entgegnet, es seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse massgebend,
"wie sie im Zeitpunkt des Entscheides vorliegen". Insofern das Obergericht
dem Beschwerdeführer die Verletzung von Mitwirkungspflichten vorwerfe, was
das Einreichen von Steuerrechnungen der Vorjahre betreffe, verletze es § 84
Abs. 2 ZPO, mithin materielles Recht, weil es ihm Mitwirkungspflichten
auferlege für die Abklärung von Verhältnissen, "wie sie sich allenfalls vor
dem Zeitpunkt des Entscheides präsentierten". Dem Kassationsgericht hält der
Beschwerdeführer vor, es habe sich mit keinem Wort mit diesen Ausführungen
auseinandergesetzt (S. 10 f. der Beschwerdeschrift). Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt indessen nicht vor. Das
Kassationsgericht hat dieser Rüge eine eigene Erwägung gewidmet. Es ist davon
ausgegangen, dass auf das Durchschnittseinkommen der letzten Jahre abgestellt
werden müsse, um das aktuelle Einkommen zu ermitteln, weil das Einkommen des
Beschwerdeführers nach dessen eigenen Angaben ("mutmasslich") Schwankungen
unterliege (E. 4 S. 11 f.).
3.2 Das Kassationsgericht hat dargelegt, welche Folgerungen sich aus der
Rechtsnatur der Nichtigkeitsbeschwerde für die formellen Anforderungen an die
Begründung der Beschwerdeschrift ergeben (E. 1 S. 4 f.; vgl. die damit
übereinstimmende Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 126 I
43 E. 1c S. 46 und 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43). Gemäss § 288 Abs. 1 ZPO/ZH
("Form der Beschwerde") ist die Nichtigkeitsbeschwerde schriftlich
einzureichen und muss vorab die Begründung der Anträge sowie die Angabe
enthalten, inwieweit der Entscheid angefochten wird und welche Änderungen
beantragt werden. Die strikte Handhabung einer solchen Prozessvorschrift
bedeutet keinen überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 113 Ia 225
E. 1 S. 227; vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5d S. 133). Dabei legt auch das
Bundesgericht in formeller Hinsicht einen strengeren Massstab an, wenn die
Eingabe - wie bei der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht - von
einem Anwalt verfasst worden ist (BGE 109 Ia 217 E. 1b S. 226). Der allgemein
gehaltene Rechtsverweigerungsvorwurf des Beschwerdeführers ist unbegründet
(S. 7 f.).
3.3 Im Einzelnen erblickt der Beschwerdeführer eine verfassungswidrige
Anwendung von Formvorschriften darin, dass das Kassationsgericht auf seine
Vorbringen betreffend Spesenentschädigung nicht eingetreten sei (S. 9 der
Beschwerdeschrift). Das Obergericht hatte angenommen, auf Grund der Aktenlage
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer tätig sei;
für seine Spesen habe daher von Gesetzes wegen seine Arbeitgeberin
aufzukommen (E. 2a S. 3). In seiner Nichtigkeitsbeschwerde hat der
Beschwerdeführer diese Annahme als willkürlich bezeichnet und
dagegengehalten, er bezahle - wie dargelegt - die Spesen selber, da er als
Selbstständigerwerbender im Auftragsverhältnis tätig sei und seine Leistungen
mit Monatspauschalen abgegolten würden. Zur Bezahlung von Spesen sei die
Firma D.________ weder auf Grund gesetzlicher noch vertraglicher Bestimmungen
verpflichtet. Entsprechend würden ihm auch keine Spesen ausbezahlt (S. 4 der
Eingabe an das Kassationsgericht). Die einfache Behauptung des Gegenteils -
wie hier -  genügt zur Begründung willkürlicher Tatsachenfeststellungen nicht
(z.B. BGE 122 III 488 E. 3b S. 490). Dass der Beschwerdeführer andere
Schlüsse aus den Beweisunterlagen zu ziehen vermag als das Obergericht,
belegt Willkür ebenso wenig (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Aufzuzeigen hätte
der Beschwerdeführer vielmehr gehabt, dass der Entscheid im Ergebnis als
willkürlich erscheint (z.B. BGE 128 III 234 E. 4c Abs. 2 S. 243; 123 III 261
E. 4a S. 270). Mit Blick auf diese ständige Praxis des Bundesgerichts kann
das Nichteintreten des Kassationsgerichts auf die erwähnte Willkürrüge nicht
beanstandet werden.

4.
In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung der ihn
treffenden Mitwirkungspflicht. Zudem seien die Annahme eines
durchschnittlichen Ärzteeinkommens und das Beharren auf Kundgabe seiner
Bankbeziehung verfassungswidrig (S. 7 ff. und S. 11 f. der
Beschwerdeschrift).

4.1 Die Auslegung und Anwendung der kantonalen Gesetzesbestimmungen über den
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (§§ 84 ff.
ZPO/ZH) prüft das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots.
Ob der durch Art. 29 Abs. 3 BV garantierte Anspruch verletzt worden ist,
untersucht das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es dabei um
tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine
Prüfungsbefugnis wiederum auf Willkür beschränkt (BGE 127 I 202 E. 3a S.
204/205). Da die Kognition des Kassationsgerichts gegenüber den
obergerichtlichen Tatsachenfeststellungen ihrerseits auf Willkür beschränkt
gewesen ist (§ 281 Ziffer 2 ZPO/ZH), prüft das Bundesgericht praxisgemäss
frei, ob Willkür zu Recht verneint worden ist (BGE 111 Ia 353 E. 1b S. 355;
125 I 492 E. 1a/cc S. 494; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 128 I 177 E. 2.1 S.
182).

4.2 Die unentgeltliche Rechtspflege ist nicht nur ein Problem des
Rechtsstaates, sondern auch der Finanzen. Auch in diesem Gebiet staatlichen
Wirkens müssen unnütze Ausgaben vermieden werden (Urteil des Bundesgerichts
4P.316/1994 vom 19. Mai 1995, E. 4a, in: AJP 1995 S. 1206). Im öffentlichen
Interesse hat das Gericht deshalb den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären.
Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller freilich nicht davon,
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit
möglich auch zu belegen. Dabei dürfen um so höhere Anforderungen an eine
umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den
Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind.
Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen
Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit
ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneint werden (BGE 120 Ia
179 E. 3a S. 181/182; ausführlich: Bühler, Die Prozessarmut, in:
Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung,
Bern 2001, S. 131 ff., S. 187 ff., mit Nachweisen). Der Beschwerdeführer hat
sich als Selbstständigerwerbender im Angestelltenverhältnis bezeichnet, so
dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse als komplex bezeichnet werden
durften. Das Obergericht hat ihm in zwei Verfügungen angezeigt, welche
Unterlagen er einreichen und welche Angaben er machen müsse, damit seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgeklärt werden könnten. Der
Beschwerdeführer ist diesen Aufforderungen nur beschränkt bzw. überhaupt
nicht nachgekommen. Es verletzt deshalb die Verfassung in rechtlicher
Hinsicht nicht, dass die kantonalen Gerichte den Beschwerdeführer die - ihm
zudem ausdrücklich angedrohten - Folgen der Beweislosigkeit haben tragen
lassen.

4.3 Was das Einkommen angeht, ist das Obergericht einerseits davon
ausgegangen, dass der Kläger als Arzt im besten Lebensalter in der Lage wäre,
ein Einkommen von Fr. 100'000.-- zu erzielen (E. 2a S. 3 und E. 2f S. 5). Es
trifft zwar zu, dass nur das effektiv vorhandene und verfügbare oder
wenigstens realisierbare Einkommen massgebend sein kann und insbesondere eine
hypothetische Einkommensanrechnung - Fälle des Rechtsmissbrauchs vorbehalten
- unzulässig ist (Bühler, a.a.O., S. 137 f.). Ob die pauschalisierende
Betrachtungsweise des Obergerichts diese Grundsätze verletzt, kann aber
dahingestellt bleiben. Das Obergericht ist nämlich davon ausgegangen, der
Beschwerdeführer habe seine Mitwirkung bei der Ermittlung seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse verweigert, was zu seinen Lasten zu würdigen
sei (E. 2f S. 5). Statt der einverlangten Steuerrechnungen hat der
Beschwerdeführer lediglich Steuererklärungen eingereicht und damit - wie das
Obergericht willkürfrei annehmen durfte (E. 2b S. 3) - ein Einkommen von Fr.
23'600.-- nicht glaubhaft gemacht, sondern lediglich behauptet, zumal eine
Steuererklärung - im Unterschied zur behördlichen Steuereinschätzung - als
Selbstdeklaration eine blosse Parteibehauptung darstellt. Dieses Einkommen
hat sich überdies nicht mit den - auch nur teilweise belegten -
AHV-Beitragszahlungen in Übereinstimmung bringen lassen, so dass auch unter
diesem Blickwinkel die obergerichtliche Annahme nicht als willkürlich
erscheint, der Beschwerdeführer habe seine Einkommensverhältnisse nicht
ausreichend belegt.

4.4 Im Persönlichkeitsschutzverfahren hat der Beschwerdeführer vor
Bezirksgericht eine Prozesskaution von Fr. 8'000.-- mittels Bankgarantie der
Bank C.________ geleistet (act. 30). Das Obergericht hat deshalb den
Beschwerdeführer aufgefordert, hierüber Aufschluss zu erteilen und die Bank
C.________ gegenüber dem Obergericht vom Bankgeheimnis zu entbinden. Der
Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen und hat eine
Erklärung zur Inhaberschaft am Guthaben bei der Bank C.________ abgegeben.
Willkürfrei durfte das Obergericht die geleistete Bankgarantie als Indiz für
Geschäftsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Bank C.________
gewichten und deshalb seine Parteibehauptung, über kein Vermögen zu verfügen,
als nicht glaubhaft betrachten.

4.5 Auf Grund der - nach dem Gesagten erfolglos angefochtenen -
Feststellungen des Obergerichts musste davon ausgegangen werden, dass die vom
Beschwerdeführer vorgelegten Belege und gemachten Angaben bezüglich des
Einkommens kein schlüssiges und widerspruchsfreies Bild zeigen und bezüglich
des Vermögens überhaupt fehlen. Das Kassationsgericht hat bei diesem Ergebnis
weder den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
verletzt noch Willkür zu Unrecht verneint, indem es die Abweisung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht von
Seiten des Beschwerdeführers nicht beanstandet hat.

5.
Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren muss abgewiesen werden, zumal der Beschwerdeführer den
entsprechenden Antrag mit keinem Wort begründet (Art. 152 OG; BGE 126 III 209
E. 6, unveröffentlicht). Das Kassationsgericht hat dem Beschwerdeführer neu
Frist zur Leistung der Prozesskaution angesetzt. In der Regel erneuert das
Bundesgericht in seinem Urteil diese Fristansetzung, wenn es der
staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat
(Birchmeier, Bundesrechtspflege, Zürich 1950, N. 4c zu Art. 94 OG, S. 405).
Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass das Obergericht bereits vor
Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende
Wirkung auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und das
Berufungsverfahren lediglich eingestellt hat, was die Kosten- und
Entschädigungsfolgen der Berufung des Beschwerdeführers und die Berufung der
Beklagten im kantonalen Verfahren angeht. Die entsprechenden Beschlüsse hat
der Präsident der II. Zivilabteilung vorbehalten, indem er die aufschiebende
Wirkung nur zuerkannt hat, soweit das Gesuch nicht gegenstandslos ist bzw.
geworden ist. Eine neue Fristansetzung zur Leistung der Prozesskaution fällt
unter diesen Umständen ausser Betracht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2003

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: