Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.41/2002
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5P.41/2002/min

              II.  Z I V I L A B T E I L U N G
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                        19. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zi-
vilabteilung, Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl
und Gerichtsschreiber Schett.

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                          In Sachen

D.________, Beschwerdeführerin,

                            gegen

Vormundschaftskommission der Stadt  B e r n,  Prediger-
gasse 10, Postfach 1025, 3000 Bern 7, Beschwerdegegnerin,
Appellationshof (1. Zivilkammer) des Kantons  B e r n,

                         betreffend
           Art. 9 BV (Absetzung eines Beistands),

hat sich ergeben:

     A.- Die Vormundschaftskommission der Stadt Bern stellte
die Ehegatten A.________ und B.________ mit Beschluss vom
10. August 1999 unter kombinierte Beistandschaft gemäss
Art. 392/393 ZGB. Als Beistand wurde C.________ von der
Amtsvormundschaft eingesetzt. D.________ und ihr Bruder
E.________, die mit ihren drei Geschwistern zerstritten sind,
haben seither zahlreiche Beschwerden gegen den Beistand und
die Vormundschaftsbehörde eingereicht. B.________ verstarb
am 13. Januar 2001.

        Am 22. März/9. April 2000 ersuchte D.________ die
Vormundschaftskommission, C.________ als Beistand sofort ab-
zusetzen, ihren Eltern einen neuen Beistand zu ernennen, ein
öffentliches Inventar zu erstellen, ihr die Schlüssel der
elterlichen Liegenschaft und sämtliche Belege des elterlichen
Vermögens und Einkommens auszuhändigen. E.________ reichte
ein ähnliches Begehren ein. Mit Verfügung vom 13. Februar
2001 wies die Vormundschaftskommission die genannten Gesuche
ab. Die Regierungsstatthalterin von Bern vereinigte die von
D.________ und von E.________ dagegen eingereichten Beschwer-
den und wies sie mit Entscheid vom 21. September 2001 ab.

     B.- Der Appellationshof des Kantons Bern wies die von
D.________ gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin
erhobene Beschwerde am 4. Dezember 2001 ebenfalls ab.

     C.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt
D.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationshofs
aufzuheben. Subsidiär verlangt sie, zum Beweis ihrer tatsäch-
lichen Vorbringen zugelassen zu werden.

        Sie gelangt mit einer nachträglichen Eingabe ein
weiteres Mal an das Bundesgericht.

        Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde ist dem Bundesge-
richt binnen 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheides einzurei-
chen (Art. 89 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführerin hat nach
Ablauf der Beschwerdefrist dem Bundesgericht unaufgefordert
eine weitere Eingabe zukommen lassen, die nicht berücksich-
tigt werden kann (BGE 113 Ia 407 E. 1 mit Hinweisen).

     2.- Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist berechtigt,
wer durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten oder
seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist
(Art. 88 OG). Das allgemeine Willkürverbot (Art. 9 BV) ver-
schafft noch keine geschützte Rechtsstellung (BGE 126 I 81
E. 2a, 3b mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wendet
sich gegen die Amtsführung des Beistandes, der gegenüber
der Vormundschaftsbehörde zur Rechenschaft verpflichtet ist
(Art. 418, Art. 419, Art. 423 Abs. 1 ZGB). Unter bestimmten
Voraussetzungen steht auch Dritten das Recht zur Beschwerde
gemäss Art. 420 ZGB zu (BGE 121 III 1 E. 2a). Inwieweit die
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Einwände gegen den Bei-
stand, wie auch in Bezug auf die Frage der Einsicht in die
Akten des Beistandes sowie die Befangenheit der Mitglieder
der Vormundschaftskommission zur staatsrechtlichen Beschwerde
berechtigt ist, braucht nicht abschliessend entschieden zu
werden, da auf ihre Eingabe ohnehin nicht einzutreten ist.

     3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerde-
schrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rech-
te beziehungsweise welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundes-
gericht prüft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur
klar und einlässlich erhobene Rügen (BGE 122 I 70 E. 1c).
Blosse Verweise auf Eingaben im kantonalen Verfahren sind
nicht zulässig (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30).

        Diesen Anforderungen genügt die Eingabe der Be-
schwerdeführerin in keiner Weise. Sie legt nicht dar, inwie-
weit ihr Art. 11 Abs. 1 KV-BE einen bessern Rechtsschutz als
Art. 9 BV einräumt (BGE 124 I 1 E. 2), womit ihre Willkürrüge
ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel von Art. 9 BV zu
behandeln ist.

        Die Beschwerdeführerin bringt die bereits im kanto-
nalen Verfahren erhobene Kritik an der Richtigkeit des Inven-
tars vor, ohne sich mit der einlässlichen Begründung im an-
gefochtenen Entscheid auch nur ansatzweise auseinander zu
setzen. Hinsichtlich der behaupteten Befangenheit von zwei
Mitgliedern der Vormundschaftsbehörde wiederholt sie bloss
ihre Behauptung, diese nähmen ihr gegenüber eine feindselige
Haltung ein, ohne auf die diesbezüglichen Darlegungen des
Appellationshofes einzugehen. Zur Frage des Akteneinsichts-
rechts verweist sie auf ihr Beschwerderecht nach Art. 420
ZGB, ohne sich zu dessen Voraussetzungen zu äussern. Sie
befasst sich auch nicht mit der Frage, wie das Einsichtsrecht
des Dritten von der Geheimhaltungspflicht des Beistandes
abzugrenzen ist.

         Auch das Subsidiärbegehren erweist sich als unzu-
lässig. Nicht nur fehlt jede Begründung hiezu. Das im staats-
rechtlichen Beschwerdeverfahren insbesondere im Hinblick auf
Art. 9 BV geltende Novenrecht verbietet die Abnahme von Be-

weisen durch das Bundesgericht. Art. 95 OG erlangt einzig bei
der Abklärung von Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere
im Hinblick auf die Fristwahrung Bedeutung (Messmer/Imboden,
Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 231).

     5.- Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche
Beschwerde insgesamt als unzulässig. Bei einem solchen Aus-
gang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflich-
tig (Art. 156 Abs. 1 OG).

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-
getreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appella-
tionshof (1. Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitge-
teilt.
                        _____________

Lausanne, 19. März 2002

               Im Namen der II. Zivilabteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
       Der Präsident:          Der Gerichtsschreiber: