Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.366/2002
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5P.366/2002 /bnm

Urteil vom 26. November 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

A. ________,
Beschwerdeführer,
handelnd durch B.________, c/o Vormundschaftsamt Z.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Heike Canonica, Steigwiesstrasse 8, 8427 Rorbas,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, Postfach 760,
6301 Zug.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung, ärztliche Behandlung,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-gerichts des
Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 4. September 2002.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentziehung wurde A.________, Jahrgang
1970, von seinem Vormund in die Psychiatrische Klinik Y.________ eingewiesen
und anschliessend in das Therapiezentrum in X.________ umplatziert. Gemäss
Gutachten ist A.________ seit mehreren Jahren psychisch krank. Die bei ihm
diagnostizierte paranoide Schizophrenie und die damit verbundenen
Folgeerscheinungen (z.B. Verwahrlosung nach Entlassung u.ä.) machten in den
letzten sechs Jahren elf Einweisungen in Kliniken notwendig.

B.
Am 13. August 2002 überwies der Oberarzt des solothurnischen Psychiatrischen
Dienstes A.________ aus dem Therapiezentrum in X.________ in die
Psychiatrische Klinik Y.________. Gegen diese Einweisung erhob A.________
Beschwerde und verlangte insbesondere die Aufhebung der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung sowie ein Verbot der Zwangsmedikation (Depotspritzen).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (Fürsorgerechtliche Kammer) wies die
Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteil vom 4.
September 2002).

C.
A.________ hat gegen das Urteil vom 4. September 2002 beim Verwaltungsgericht
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er beantragt dem Bundesgericht die
Aufhebung des angefochtenen Urteils und stellt mehrere Feststellungsbegehren.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeschrift an das Bundesgericht mit
präzisierenden Gegenbemerkungen weitergeleitet. Es schliesst auf Abweisung
der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das
Bundesgericht hat A.________ von der Stellungnahme des Verwaltungsgerichts am
14. Oktober 2002 Kenntnis gegeben. In einer Zusatzeingabe vom 4. November
2002 hat sich A.________ nochmals vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde von
Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 I 177 E. 1 S. 179).

1.1 Das Verwaltungsgericht hat dafürgehalten, dass die Einweisung und die
Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Anstalt zu Recht erfolgt seien
und dass die Depotspritze ohne Zwang verabreicht worden sei. Strittig ist nur
mehr die medikamentöse Behandlung in der Anstalt. Die Gesetzesgrundlage dafür
findet sich im kantonalen Recht und nicht im Bundesrecht (BGE 127 I 6 E. 2a
S. 8), zumal die Depotmedikation hier therapeutischen Zwecken dient und nicht
bloss der Stabilisierung und Beruhigung des Zustandes des Betroffenen
unmittelbar nach Anordnung der freiheitsentziehenden Massnahme (BGE 121 III
204 E. 2b S. 208). Geht es insoweit ausschliesslich um kantonales Recht, ist
die eidgenössische Berufung unzulässig und die staatsrechtliche Beschwerde
das richtige Rechtsmittel (Art. 84 Abs. 2 OG).

1.2 Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 f. OG) und
hatte die medikamentöse Behandlung vom 14. August 2002 zum Gegenstand, nicht
aber die weitere Therapie (E. 6b S. 19). Dass dem Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben am Urteilstag und am 25. September 2002 weitere Depotspritzen
verabreicht worden sind, kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt
werden (BGE 121 I 279 E. 3a S. 283/284). Erfahrungsgemäss müssen aber
Depotspritzen in bestimmten Zeitabständen wiederholt werden, weshalb ein
Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der erhobenen
Verfassungsrügen nach wie vor besteht (Art. 88 OG; BGE 125 I 394 E. 4 S.
396). Seine Beschwerdeschrift hat er rechtzeitig beim Verwaltungsgericht -
der kantonalen Urteilsinstanz - eingereicht und damit die Rechtsmittelfrist
gewahrt (Art. 32 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 89 Abs. 1 OG; BGE 121 I 93 Nr.
13).

1.3 Da der Beschwerdeführer die über die blosse Aufhebung hinausgehenden
Begehren nicht näher begründet, kann offen bleiben, ob eine zulässige
Ausnahme von der rein kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde
vorliegt (BGE 124 I 327 E. 4 S. 332). Wiewohl der Instruktionsrichter keinen
zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat (Art. 93 Abs. 2 OG), ist das
Nachreichen eines in der Beschwerdeschrift bereits angekündigten Belegs nicht
unzulässig. Der Beschwerdeführer hätte dabei gleichzeitig zu den
Gegenbemerkungen des Verwaltungsgerichts Stellung nehmen können. Auf die
staatsrechtliche Beschwerde kann eingetreten werden.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht Befangenheit vor, weil es
bereits wiederholt gegen ihn entschieden habe. An der Befragung vom 23.
August 2002 haben der Beschwerdeführer, dessen Vormund und seine heutige
Rechtsvertreterin sowie die später urteilenden Mitglieder des
Verwaltungsgerichts teilgenommen. Weder an der Sitzung noch in seiner
Stellungnahme vom 2. September 2002 hat der Beschwerdeführer das
Verwaltungsgericht abgelehnt und geltend gemacht, das Verwaltungsgericht
offenbare seine Befangenheit durch seine Vorbefasstheit mit mindestens fünf
Urteilen, die gegen ihn ergangen seien. Mit der entsprechenden Rüge ist der
Beschwerdeführer nicht mehr zu hören, da er ein Ablehnungsbegehren im
kantonalen Verfahren hätte stellen können und nach Treu und Glauben auch
sofort hätte stellen müssen (Art. 30 Abs. 1 BV; BGE 128 V 82 E. 2b S. 85). Im
Übrigen verliert ein Gerichtsmitglied seine Unabhängigkeit und Unbefangenheit
nicht schon dann, wenn es in früheren Verfahren gegen den Beschwerdeführer
entschieden hat (BGE 117 Ia 324 E. 2 S. 327 und 372 E. 2c S. 374).

3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines Gehörsanspruchs. In
der Frage der Zwangsmedikation hat das Verwaltungsgericht vorweg den
Standpunkt des Beschwerdeführers wiedergegeben (E. 6a S. 16 f.) und sodann
festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Beginn der Unterredung mit dem
behandelnden Arzt die Depotspritze abgelehnt habe, dass aber auch kein
physischer Zwang ausgeübt worden sei. Was die Drohung anbelange, bei
fehlendem Einverständnis werde der Patient mittels eines Aufgebots von
Pflegern zwangsmediziert, so widersprächen sich die Angaben der Beteiligten
(E. 6b S. 18). Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat das
Verwaltungsgericht beurteilt, ob die Depotspritze als zwangsweise verabreicht
zu gelten habe. Es ist zum Schluss gelangt, der Hinweis auf die Möglichkeit
einer allfälligen Zwangsbehandlung für den Fall, dass die betroffene Person
nicht in die Medikation einwilligen würde, bedeute noch keinen psychischen
Zwang. Das Verwaltungsgericht hat somit die Vorbringen des Beschwerdeführers
tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Dass das Verwaltungsgericht nicht die
Ansicht des Beschwerdeführers geteilt hat, verletzt dessen Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht. Die daherige Rüge des Beschwerdeführers ist
unbegründet (Art. 29 Abs. 2 BV; allgemein: BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.).

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien zwangsweise Psychopharmaka in
Form von Depotspritzen verabreicht worden. Es handle sich dabei um einen
unzulässigen Eingriff in seine persönliche Freiheit, in sein Privatleben und
in seine Menschenwürde, wie sie von der Bundesverfassung und der EMRK
gewährleistet seien. Sollte es sich um eine Zwangsmedikation handeln, müsste
von einem schweren Eingriff in die angerufenen Grundrechte gesprochen werden
(vgl. dazu im Einzelnen: BGE 127 I 6 E. 5 und 6  S. 10 ff.). Diese Frage ist
nachstehend vorweg zu prüfen.

In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass der Beschwerdeführer
eine Depotmedikation grundsätzlich abgelehnt, diese aber nach einem Gespräch
mit dem behandelnden Arzt von einer Viertelstunde Dauer akzeptiert hat.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer freiwillig oder unter Zwang in die
Depotmedikation eingewilligt bzw. eingelenkt hat. Freiwillig ist die
Medikation, wenn die Zustimmung vom "aufgeklärten" Patienten erteilt worden
ist, d.h. wenn der Patient in voller Kenntnis der Sachlage in die Behandlung
eingewilligt hat. Der Patient muss frei, d.h. vorab ohne äusseren Druck von
Seiten Dritter zuge-stimmt haben ("consentement libre et éclairé"; statt
vieler: Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 4.A. Bern 2001,
S. 193 ff. N. 587-588j, N. 588c, mit weiteren Nachweisen). Die Abgrenzung, ob
eine Behandlung im Einverständnis oder gegen den Willen des Patienten
erfolgt, kann im Einzelfall und vor allem dort, wo sich der Patient
unfreiwillig in einer Klinik befindet, heikel sein. Denn einerseits soll der
behandelnde Arzt den Patienten aufklären, von der Richtigkeit der
vorgeschlagenen Therapie überzeugen und auch mit Nachdruck und der nötigen
Klarheit auf die Folgen der Nichtvornahme der dringend angezeigten Behandlung
hinweisen. Andererseits darf der Arzt nicht mittels Anwendung psychischen
Zwangs die Einwilligung erwirken (Wiegand, in: Handbuch des Arztrechts,
Zürich 1994, S. 170 bei und in Anm. 220). Die Grenze ist sicher dann
überschritten, wenn der Arzt dem Patienten mit physischer Gewalt droht und
der Patient davon ausgehen muss, dass der Arzt die Drohung auch wahr machen
kann. Unterzieht sich der Patient unter dem Druck bevorstehenden
unmittelbaren Zwangs der vorgesehenen ärztlichen Behandlung, liegt darin
keine Zustimmung. Die Therapie erfolgt vielmehr unter "freiwilligem Zwang"
und deshalb gegen den Willen des Patienten (vgl. Guillod, Le consentement
éclairé du patient, Diss. Neuchâtel 1986, S. 109 ff.; Manaï, Les droits du
patient face à la médecine contemporaine, Basel 1999, S. 137; Deutsch,
Medizinrecht, 4.A. Berlin 1999, N. 80 S. 59 und N. 256 S. 170 f.).

Der Inhalt des Behandlungsgesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und dem
behandelnden Arzt hatte nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen
nicht so sehr eine objektive und vollständige Information des Patienten,
sondern die "Form der Verabreichung der Medikation" zum Gegenstand (E. 6b S.
18 unter Hinweis auf die Erklärung des behandelnden Arztes vom 29. August
2002). Dass der Beschwerdeführer schliesslich in die Depotmedikation
eingewilligt hat, erlaubt zwar den Schluss, es sei bei der Verabreichung der
Spritze kein eigentlicher Zwang ausgeübt worden. Die Frage nach der
Wirksamkeit seiner Zustimmung zur Medikation muss jedoch anders beurteilt
werden. Der Beschwerdeführer ist auf die Möglichkeit einer Zwangsbehandlung
hingewiesen worden, falls er nicht in die notwendige Medikation einwilligen
würde, und hat damit lediglich vor der Alternative gestanden, die Medikation
freiwillig anzunehmen oder unter Zwang durchführen zu lassen. Als erfahrener
Psychiatriepatient hat der Beschwerdeführer zudem gewusst, dass eine solche
Zwangsmassnahme auch angeordnet werden kann. Unter diesen Umständen liegt
keine freie und damit keine rechtsgültige Zustimmung zur Depotmedikation vor.
Vielmehr muss von einer Zwangsmedikation und damit von einem schweren
Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers gesprochen werden.

5.
Die vom Beschwerdeführer angerufenen Grundrechte können unter den
Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Das Bundesgericht prüft
auch in diesem Zusammenhang ausschliesslich gültig erhobene Rügen (BGE 125 I
71 E. 1c S. 76). Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, der Zwangsmedikation
fehle die erforderliche gesetzliche Grundlage, der Grundrechtseingriff sei
unverhältnismässig und der Sachverhalt sei in verschiedener Hinsicht
willkürlich festgestellt worden. Angesichts der Schwere des vorliegend zu
beurteilenden Eingriffs prüft das Bundesgericht die Anwendung und Auslegung
des kantonalen Rechts mit freier Kognition. Frei prüft es ebenfalls, ob die
Zwangsmedikation verhältnismässig ist. Demgegenüber sind Fragen des
Sachverhalts lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen (BGE
127 I 6 E. 6 S. 18; 128 I 184 E. 2.1 S. 186).

5.1 In § 37 Abs. 1 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug vom
21. Mai 1970 (GG in der Fassung gemäss Änderung vom 30. August 2001, BSG
821.1) hat der kantonale Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Anordnung von
Zwangsmassnahmen wie Zwangsmedikation, physischer Zwang, Fixation oder
Isolation geregelt. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung ist die Zwangsmassnahme
nur zulässig bei Patienten, die urteilsunfähig sind oder die gemäss den
Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über die fürsorgerische
Freiheitsentziehung in eine Behandlungseinrichtung eingewiesen wurden. Gemäss
§ 37 Abs. 3 GG muss die Massnahme notwendig sein, um eine unmittelbare und
schwere Gefährdung des Patienten oder Dritter abzuwenden beziehungsweise um
eine akute schwerwiegende Störung des Zusammenlebens zu beseitigen.

5.2 Vorweg macht der Beschwerdeführer geltend, § 37 Abs. 2 GG sei ersatzlos
zu streichen, weil es sich dabei um eine Generalklausel handle, die
Zwangsmassnahmen gestatte vor Prüfung ihrer Rechtmässigkeit. Der Einwand ist
unbegründet. Zulässig sind Zwangsmassnahmen gegenüber Patienten im
fürsorgerischen Freiheitsentzug auch nur auf Grund einer Anordnung durch eine
Arzt- oder Pflegeperson im Sinne von § 37 Abs. 1 GG und unter den
Voraussetzungen gemäss § 37 Abs. 3 GG. Der einzelne Absatz einer
Gesetzesbestimmung darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern steht in
der Abfolge allfällig weiterer Absätze, wie auch die Gesetzesbestimmung
selbst im Gefüge des Gesamtgesetzes und der Rechtsordnung verstanden werden
muss (statt vieler: Kramer, Juristische Methodenlehre, Bern 1998, S. 65 ff.,
vorab S. 69). Auf Grund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift kann die
Regelung nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden. Ob die (materiellen)
Voraussetzungen für eine Zwangsmassnahme erfüllt sind, hat das
Verwaltungsgericht nicht beurteilt, doch genügen dessen
Tatsachenfeststellungen für die Beantwortung der vom Beschwerdeführer auch
ausdrücklich aufgeworfenen Frage.

5.3 Wie der Beschwerdeführer mit Recht hervorhebt, konnte eine Selbst-
und/oder Fremdgefährdung im Rahmen des Klinikaufenthalts, während dem er
medikamentös und psychotherapeutisch umfassend betreut worden ist, nicht
bestätigt werden. Hingegen steht fest, dass ein Absetzen der Medikation zu
einer raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes (z.B. erhebliche
Mangelernährung, Selbstdestruktion) und zu einer weiteren Chronifizierung der
Krankheit führt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der
Beschwerdeführer zudem in Freiheit wie in der Klinik wiederholt Drittpersonen
massiv bedroht und belästigt (E. 4f S. 12). Entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers darf auf Grund dieser Feststellung die Behandlung als
dringend bezeichnet werden. Es mag zwar zutreffen, dass die Überführung des
Beschwerdeführers aus dem Therapiezentrum in die Klinik problemlos verlaufen
ist. Die Fragestellung lautet jedoch anders. Was als "eine unmittelbare
Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Patienten oder Dritter" bzw.
als "eine akute schwerwiegende Störung des Zusammenlebens" (§ 37 Abs. 3 GG)
betrachtet werden darf, hängt von den möglichen Folgen ab, die eintreten
könnten, wenn von einer Behandlung abgesehen wird. Um welche Folgen es sich
dabei handelt, verdeutlicht die Schilderung des Leiters des Therapiezentrums
in X.________, die das Verwaltungsgericht auf Grund der eingeholten Gutachten
und der früher gemachten Erfahrungen im Wesentlichen als zutreffend angesehen
hat (E. 4e S. 11: gesteigerte Aggressivität, sexuelle Enthemmung, massive
Drohungen gegenüber den Betreuern u.ä.). Von einem akuten und unmittelbaren
Handlungsbedarf infolge potentieller Gefährdung des Beschwerdeführers selbst
und insbesondere seiner Umgebung durfte unter den gezeigten Umständen
ausgegangen werden (vgl. zur Dringlichkeit einer Behandlung mit Neuroleptika,
z.B. BGE 127 I 6 E. 7d S. 24).

5.4 Das Gesetz verlangt, die Massnahme müsse "notwendig" sein, um die
geschilderte Gefährdung abzuwenden bzw. die Störung zu beseitigen (§ 37 Abs.
3 GG) und bezieht sich damit auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Was
Ersatzmassnahmen angeht, muss der Darstellung des Beschwerdeführers
widersprochen werden. Nach der letzten Umstellung von der Depotmedikation auf
orale Medikation hat er die Medikamente teils nur auf Druck des Personals
eingenommen, teils gänzlich verweigert oder nach der Einnahme öfters wieder
(absichtlich) erbrochen (E. 5b S. 14). Diese Feststellungen im angefochtenen
Urteil halten der Willkürprüfung stand. Richtig ist zwar, dass der Gutachter
trotz fehlender Kooperation des Beschwerdeführers vorgeschlagen hat, es solle
der Beschwerdeführer unter oraler Medikation psychotherapeutisch dazu
motiviert werden, die Depotmedikation zu akzeptieren. Es erscheint jedoch
nicht als unverhältnismässig, von einem solchen neuerlichen Versuch
abzusehen, nachdem der Beschwerdeführer wie schon bisher so auch heute eine
Depotmedikation wegen Vergiftungsgefahr kategorisch ablehnt und sich vom
Nutzen der Behandlung nicht überzeugen lassen will. Scheiden Ersatzmassnahmen
aus, ist die Depotmedikation - wie der Gutachter betont hat - für die
Symptomatik des Beschwerdeführers das Mittel der Wahl. Der Krankheitsverlauf
belegt denn auch, dass frühere Depotmedikation zu einer deutlichen
Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hat, selbst wenn von einer
eigentlichen Heilung nicht ausgegangen werden kann. Auch in Anbetracht der
Nebenwirkungen, die vom Beschwerdeführer als schwer empfunden werden, kann
die medikamentöse Behandlung nicht als ungeeignet bezeichnet werden.
Insgesamt erscheint die angeordnete Depotmedikation unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht als unverhältnismässig (vgl. die
Anwendungsfälle in BGE 127 I 6 E. 9 S. 26 ff.; 127 IV 154 E. 4c-e S. 161 ff.;
126 I 112 E. 5 S. 119 ff.).

6.
Aus den dargelegten Gründen bleibt die staatsrechtliche Beschwerde ohne
Erfolg. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: