Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.35/2002
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5P.35/2002 /bnm

Urteil vom 6. Juni 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Schett.

A. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli, Bahnhofplatz 5,
Postfach 6233, 3001 Bern,

gegen

B.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Mathias Ammann, Löwenplatz 3,
Postfach 90, 3303 Jegenstorf,
Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17,
Postfach 7475, 3001 Bern.

Art. 9 BV etc. (Eheschutz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationshofs des
Kantons Bern, II. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2001.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Ehemann) und B.________ (Ehefrau) heirateten am 22. Mai 1987.
Aus der Ehe gingen die Kinder C.________, geboren 15. August 1989, und
D.________, geboren 3. August 1993, hervor. Die Ehegatten leben seit Herbst
1997 getrennt. Am 7./8. September 1997 schlossen sie eine
Trennungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich A.________ u.a. zur Leistung
von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'400.-- an seine Ehefrau und von
je Fr. 1'400.--, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, an seine beiden Söhne.

Der Berechnung dieser Unterhaltsbeiträge war ein Nettoeinkommen des Ehemannes
von rund Fr. 12'000.-- pro Monat zugrunde gelegt worden. A.________ arbeitete
damals als Informatiker bei der E.________ AG. Im November 1998 machte er
sich selbstständig und gründete gemeinsam mit einem Geschäftspartner die
F.________ GmbH, die sich mit dem Vertrieb und Verkauf von Lizenzen für das
Computersystem "X.________" befasste.

Am 22. Oktober 1998 hatte A.________ mit seiner bisherigen Arbeitgeberfirma
einen befristeten Arbeitsvertrag über 50% für 6 Monate, d. h. bis 30. April
1999, bei einem Monatseinkommen von Fr. 4000.-- abgeschlossen; dieser Vertrag
wurde indessen von der E.________ AG vorzeitig per 28. Februar 1999
gekündigt.

Nachdem die F.________ GmbH sich nicht den Erwartungen entsprechend
entwickelt und A.________ massive Einkommenseinbussen erlitten hatte, reichte
er am 6. April 1999 beim Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen ein
Eheschutzgesuch ein und verlangte die Aufhebung der in der
Trennungsvereinbarung vom 7./8. September 1997 vorgesehenen
Unterhaltsbeiträge. Am 29. März 2001 setzte die Gerichtspräsidentin 4 die
Unterhaltsbeträge herab.

Gegen diesen Entscheid appellierten sowohl A.________ als auch B.________. Am
3. Dezember 2001 entschied der Appellationshof ( II. Zivilkammer ) des
Kantons Bern neu. Er verurteilte A.________ zur Leistung folgender
Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau und die beiden Söhne:

a) für die Zeit von April 1999 bis Dezember 2000 zu einem monatlichen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'000.--, wobei der auf die Söhne entfallende
Anteil auf je Fr. 1'100.-- beziffert wurde;
b) für die Zeit ab Januar 2001 zu einem monatlichen und vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'375.--, zuzüglich allfällig ausbezahlter
Kinderzulagen, wobei der auf die Kinder entfallende Anteil auf je Fr.
1'447.--beziffert wurde.

B.
A. ________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9
sowie Art. 29 Abs. 2 BV und beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des
Appellationshofs des Kantons Bern vom 3. Dezember 2001 aufzuheben.
Gleichzeitig ersucht er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.

C.
Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2002 ist das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Entscheid des Appellationshofs kann nicht mit eidgenössischer
Berufung angefochten werden (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 127 III 476 E. 2a) und
unterliegt auch nicht der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Plenum des
Appellationshofs (Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 ZPO/BE;
Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton
Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 1a zu Art. 314 ZPO). Aus dieser Sicht ist die
Beschwerde an die Hand zu nehmen.

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale
Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 und 2 OG ). Der Beschwerdeführer muss
also alle ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmittel, mit denen die
Rüge allenfalls kantonal geltend gemacht werden kann, bereits ergriffen
haben. Dabei wird der Rechtsmittelbegriff weit gefasst. Er umfasst auch
Rechtsbehelfe, die geeignet sind, den behaupteten Rechtsnachteil zu
beseitigen und welche die Behörde verpflichten, sich mit der Sache zu
befassen (BGE 119 la 237 E. 2b; 94 I 459 E. 2; Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., S. 329; Messmer/Imboden, Die
eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 192 f., Ziff. 137). Für den
Kanton Bern gilt diesbezüglich, dass soweit der in der staatsrechtlichen
Beschwerde geltend gemachte Beschwerdegrund gleichzeitig einen kantonalen
Nichtigkeitsgrund bildet, die entsprechende Rüge nur gegenüber dem
letztinstanzlichen Entscheid des Appellationshofs erhoben werden kann. Für
diesen Fall muss daher zuerst die Nichtigkeitsklage gemäss Art. 359 ZPO/BE
ergriffen werden (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N. 1cc
Bemerkungen vor Art. 359 ZPO).

Vorliegend beanstandet der Beschwerdeführer u.a. eine willkürliche Anwendung
von Art. 333 ZPO/BE. Indem die Il. Zivilkammer des Appellationshofs die
Frauenalimente gegenüber dem Urteil der ersten Instanz ab Januar 2001 um
monatlich Fr. 46.-- erhöht habe, habe sie gegen das in Art. 333 ZPO
verankerte Verbot der reformatio in peius verstossen. Indessen kann die
Verletzung dieses Verbotes mit der kantonalen Nichtigkeitsklage gemäss Art.
359 Ziff. 4 ZPO angefochten werden (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O.,
N. 7 Abs. 1 zu Art. 359 ZPO). Dementsprechend hat das Plenum des
Appellationshofs in einem Entscheid vom 16. Januar 1957 die Verletzung des
Verbotes der reformatio in peius durch die III. Zivilkammer ausdrücklich als
Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 359 Ziff. 4 ZPO bezeichnet und insoweit
das angefochtene Urteil aufgehoben (vgl. ZBJV 94, S. 491 E. II/2 ). Ein
Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius muss also mit der
kantonalen Nichtigkeitsklage an das Plenum des Appellationshofes gerügt
werden. Dass der Beschwerdeführer von diesem Rechtsmittel Gebrauch gemacht
habe, behauptet er selbst nicht. Er hat also insoweit den kantonalen
Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Daher kann auf die Beschwerde in diesem
Punkt nicht eingetreten werden.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Appellationshof habe ihm erst nach
zwei Jahren, d.h. per Ende März 2000, den Wechsel von der (bisherigen)
selbstständigen zu einer unselbstständigen Tätigkeit zugemutet. Gleichwohl
habe er ihm für die Jahre 1999 und 2000 ein hypothetisches Einkommen
angerechnet, wenn auch nur in der Höhe des Existenzminimums der Familie.
Indessen könne man ihm nicht auf der einen Seite zubilligen, dass er gut
vorbereitet und nicht leichtfertig in die Selbstständigkeit gestartet sei und
ihm überdies eine "Durststrecke" von zwei Jahren zum Aufbau eines neuen
Geschäftes einräumen, ihm aber dessen ungeachtet für die beiden ersten
Geschäftsjahre ein hypothetisches Einkommen anrechnen. Das sei
widersprüchlich und willkürlich.

2.2
2.2.1Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen
Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage
der Beitragspflicht bildet, abgewichen und statt dessen von einem
hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige
bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen
vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer
Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben.
Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht für sämtliche Matrimonialsachen
festgehalten (so in BGE 117 Il 16 E. 1b für den Eheschutz). Aus welchem Grund
ein Ehegatte auf das ihm angerechnete höhere Einkommen verzichtet, ist im
Prinzip unerheblich. Unterlässt ein Ehegatte aus bösem Willen oder aus
Nachlässigkeit oder verzichtet er freiwillig darauf, ein für den
Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, kann auf das Einkommen
abgestellt werden, das er bei gutem Willen verdienen könnte. Die Anrechnung
eines hypothetischen Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht
vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige dasjenige Einkommen zu erzielen
hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar
ist (BGE 128 III 4 E. 4a S. 6).

2.2.2 Vorliegend hat der Appellationshof dem Beschwerdeführer für die Jahre
1999 und 2000 statt des tatsächlich erzielten ein hypothetisches Einkommen in
der Höhe des Existenzminimums der Familie angerechnet. Er hat dies damit
begründet, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm die 50%-ige Anstellung
durch seinen bisherigen Arbeitgeber vorzeitig gekündigt worden war und er
überdies festgestellt habe, dass das Einkommen aus seiner selbstständigen
Tätigkeit nicht den Erwartungen entsprechen werde, hätte er sich zumindest
nach einer Teilzeitstelle als Ergänzung zu seiner selbstständigen
Erwerbstätigkeit umsehen müssen, um seiner Unterhaltspflicht mindestens im
Rahmen des Existenzminimums beider Parteien nachkommen zu können.

2.2.3 Auszugehen ist davon, dass mit einer Haupterwerbstätigkeit nicht
zwangsläufig stets die volle Leistungsfähigkeit ausgeschöpft ist (Spycher,
Unterhaltsleistungen bei Scheidung: Grundlagen und Bemessungsmethoden, Diss.
Bern 1996, S. 82). Sind nach den konkreten Verhältnissen noch freie
Kapazitäten vorhanden, so ist der Unterhaltspflichtige zur Aufnahme einer
Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet, wenn dies zur Deckung des Existenzbedarfs
erforderlich und sowohl möglich ist als auch zumutbar erscheint
(Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, N. 148 zu Art. 145 aZGB; Engler, Aus
der Praxis des Ehegerichtspräsidenten Basel-Stadt, BJM 1990, S. 173;
Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. A., Zürich 1995,
S. 467 ). Eine derartige Verpflichtung besteht indessen nur, wenn erstens die
Möglichkeit für eine Nebenerwerbstätigkeit tatsächlich gegeben ist und
zweitens die Aufnahme einer solchen dem Unterhaltspflichtigen auch zugemutet
werden kann (Bühler/Spühler, a.a.O., N. 148 zu Art. 145 aZGB und
Ergänzungsband, N. 148 zu Art. 145 aZGB; Hinderling/Steck, a.a.O.; vgl. auch
Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N. 82 zu Art. 163 ZGB ). Ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe sowie ab welchem Zeitpunkt der
Unterhaltspflichtige ein hypothetisches Einkommen tatsächlich zu erzielen
vermag, ist eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch
die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 126 III 10 E. 2b).
Demgegenüber ist Rechtsfrage, ob dem Unterhaltspflichtigen ein hypothetisches
Einkommen in der angenommenen Höhe auch zugemutet werden kann (BGE 117 II 16;
128 III 4 E. 4b S. 7).

Vorliegend hat der Appellationshof weder die eine noch die andere dieser
Fragen erörtert. Auf der Ebene des Sachverhaltes hat er keine Feststellungen
getroffen, dass der Beschwerdeführer effektiv einen Nebenjob hätte finden
können, bei dessen Ausübung er soviel verdient hätte, dass er die
beidseitigen Existenzminima zu decken imstande gewesen wäre. Für die
Anrechnung eines fiktiven Einkommens hat sich die letzte kantonale Instanz
aber auch nicht auf Erfahrungssätze berufen. Ebenso wenig hat sich der
Appellationshof mit der Frage befasst, ob es dem Beschwerdeführer neben dem
Aufbau des eigenen Unternehmens während der beiden ersten Geschäftsjahre
überhaupt zugemutet werden konnte, zusätzlich noch eine Nebenerwerbstätigkeit
zu versehen. Der Appellationshof hat also wichtige Voraussetzungen, deren
Erfüllung das Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen rechtfertigen kann,
nicht geprüft und insoweit Umstände in seinen Ermessensentscheid nicht
einbezogen, die hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 126 III 8 E. 3c S.
10; 109 Ia 107 E. 2c). Angesichts dessen ist die Willkürrüge des
Beschwerdeführers begründet.

3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Appellationshof mit Bezug auf die Verneinung
eines Konkubinats Willkür sowohl bei der Sachverhaltsermittlung als auch bei
der Rechtsanwendung vor.

3.1  Einmal macht er geltend, aufgrund des Beweisverfahrens stehe fest, dass
seine Ehefrau seit Sommer 1998 eine Beziehung zu G.________ unterhalte, dass
sie seit Januar 1999 mit ihm gemeinsam lebe, und dass die beiden per 1.
September 2000 zusammen eine Eigentumswohnung gekauft hätten. Angesichts
dessen sei es willkürlich, dass der Appellationshof die gut 3 1/2jährige
Dauer des Konkubinats nicht festgestellt und überdies auch nicht konstatiert
habe, dass B.________ und G.________ seit rund 3 Jahren gemeinsam wohnen
würden.

Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Ehefrau wegen des angeblichen
qualifizierten Konkubinats ein Unterhaltsanspruch überhaupt noch zustehe, hat
der Appellationshof u.a. bemerkt, dass B.________ gegenüber ihrem
Lebenspartner überhaupt keinen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt besitze,
und dass das Konkubinat noch nicht sehr lange gedauert habe. Die Frage nach
der Dauer der Beziehung wurde also nicht einfach übergangen, vielmehr hat der
Appellationshof festgehalten, dass die eheähnliche Gemeinschaft noch nicht
sehr lange gedauert habe, womit er offenbar zum Ausdruck bringen wollte, dass
die für ein qualifiziertes und insoweit unterhaltsausschliessendes Konkubinat
erforderliche Stabilität vorliegend (noch) nicht gegeben sei. Eine gegen das
Willkürverbot verstossende Sachverhaltsermittlung liegt nicht vor, zumal der
Beschwerdeführer selbst ausführt, die Dauer der eheähnlichen
Lebensgemeinschaft sei letztlich nicht entscheidend .

3.2 In zweiter Linie macht der Beschwerdeführer geltend, G.________ bezahle
seiner Lebensgefährtin monatlich Fr. 1'000.-- und unterstütze sie zusätzlich
noch mit einem Betrag von Fr. 6'000.--, bei dem es sich angeblich um ein
Darlehen handle. Ein entsprechender Darlehensvertrag sei aber nicht ins Recht
gelegt worden. Weiter komme G.________ für die Kosten der gemeinsamen
Wochenenden auf, finanziere die gemeinsamen Ferien und bezahle die z.T.
kostspieligen gemeinschaftlichen Freizeitaktivitäten. Überdies habe
G._________ in einer E-Mail vom März 2001 selbst erklärt, dass er seit über 2
Jahren mehrheitlich für den Unterhalt von B._________ und deren Kinder
aufkomme. Angesichts dessen sei es willkürlich, wenn der Appellationshof in
sachverhaltlicher Hinsicht davon ausgehe, dass eine tatsächliche finanzielle
Unterstützung von B.________ durch G.________ nicht erwiesen sei.

Für den Appellationshof stand der monatliche Beitrag von Fr. 6'000.-- im
Vordergrund. Dazu hat die letzte kantonale Instanz ausgeführt, es handle sich
um ein rückzahlbares Darlehen, was sich aus der Zeugenaussage von G.________
und aus der Abrechnung zwischen ihm und seiner Lebenspartnerin in Bezug auf
den Kauf der neuen Eigentumswohnung ergebe, wobei das aufgelaufene
Darlehensguthaben zur Verrechnung gebracht worden sei. Zwar wendet der
Beschwerdeführer ein, ein schriftlicher Darlehensvertrag sei nicht vorgelegt
worden, doch ist der Darlehensvertrag formfrei gültig (Schärer, Basler
Kommentar, Obligationenrecht I, N. 4 zu Art. 312 ff. OR), weshalb dem
Appellationshof nicht vorgeworfen werden kann, er habe die fragliche
Geldhingabe in völlig unhaltbarer Weise als Darlehen qualifiziert.

Was die übrigen finanziellen Leistungen von G.________ an B.________
betrifft, so hat der Appellationshof darin keine finanzielle Unterstützung  -
wie sie unter Ehegatten üblich ist - erblickt. Dies ist zumindest nicht
schlechterdings unhaltbar, kann doch aus entsprechenden Beiträgen nicht
zwangsläufig auf das Bestehen eines qualifizierten Konkubinats geschlossen
werden (vgl. dazu etwa BGE 118 Il 235 E. 4b S. 240). Auch die vom
Beschwerdeführer erwähnte E-Mail ändert nichts daran, denn die darin erwähnte
Unterstützung von B.________ und ihrer Söhne kann sich sehr wohl auf den
monatlichen Beitrag von Fr. 6'000.-- beziehen, den der Appellationshof - wie
bereits ausgeführt - als rückzahlbares Darlehen einstufen konnte, ohne
dadurch in Willkür zu verfallen.

Zusammenfassend kann dem Appellationshof keine Willkür bei der
Sachverhaltsermittlung angelastet werden.

3.3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Appellationshof auch bei der
Rechtsanwendung in Willkür verfallen.

3.3.1 Einmal beanstandet er, der Appellationshof habe bei Prüfung der Frage,
ob der im Konkubinat lebenden Ehefrau ein Unterhaltsanspruch zustehe oder
nicht, ein falsches Kriterium angewendet. Er habe nämlich den Wegfall des
Unterhaltsanspruches davon abhängig gemacht, dass die Ehefrau von ihrem
Lebenspartner tatsächlich finanziell unterstützt werde. Indessen komme es
nach der neuen Lehre und Rechtsprechung darauf gerade nicht an, vielmehr sei
einzig die Intensität der Bindung zwischen den Konkubinatspartnern
entscheidend; erreiche diese eine Qualität, welche derjenigen einer Ehe
gleiche, so entfalle der Unterhaltsanspruch. Eine Würdigung der gesamten
Umstände des Zusammenlebens habe der Appellationshof indessen nicht
vorgenommen. Insbesondere habe er nicht berücksichtigt, dass B.________ seit
fast 3 Jahren mit G.________ zusammenlebe, von diesem monatlich mit Fr.
7'000.-- unterstützt werde, dass beide gemeinsame Ferien verbringen würden
und dass G.________ selbst erklärt habe, er komme für den Unterhalt von
B.________ und deren Kinder auf und sich sogar als Ersatzvater der Söhne
bezeichnet habe. Hätte der Appellationshof diese Umstände berücksichtigt, so
hätte er zwangsläufig zum Schluss kommen müssen, dass eine auf Dauer
angelegte, umfassende und mit einer Ehe vergleichbare Lebensgemeinschaft
vorliege; angesichts des gemeinsamen Kaufes einer Liegenschaft und der damit
zusammenhängenden Begründung einer solidarischen Hypothekarschuld von Fr.
790'000.-- weise die Beziehung sogar eine noch stärkere Intensität auf als
diejenige zahlreicher Ehen. Vor diesem Hintergrund verstosse die Annahme des
Appellationshofs, vorliegend sei kein den Unterhaltsanspruch der Ehefrau
ausschliessendes Konkubinat gegeben, klar gegen Art. 9 BV.

3.3.2 In BGE 124 III 52 ff. wurde festgehalten, dass die Rechtsprechung zum
Konkubinat betreffend Scheidungsrenten auch für die Zeit während des
Scheidungsprozesses zur Anwendung komme. Folgerichtig muss dies auch gelten
für Unterhaltsbeiträge, die - wie hier - im Rahmen eines Eheschutzverfahrens
festgelegt werden.

Gemäss BGE 118 II 225 ff., worauf der Appellationshof Bezug nimmt, hat das
Bundesgericht entschieden, der Unterhaltsanspruch entfalle, wenn seine
Geltendmachung rechtsmissbräuchlich sei; dies treffe insbesondere zu, wenn
die unterhaltsberechtigte Ehegattin vollumfänglich von ihrem Lebenspartner
unterstützt werde. In BGE 118 II 235 ff. wurde festgehalten, ein
rentenausschliessendes qualifiziertes Konkubinat sei gegeben, wenn eine auf
längere Zeit, wenn nicht gar auf Dauer angelegte umfassende
Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit
grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter vorliege, die sowohl eine
geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche
Komponente aufweise. Allerdings würde nicht allen drei Komponenten dieselbe
Bedeutung zukommen. Fehle die Geschlechtsgemeinschaft oder die
wirtschaftliche Komponente, würden aber die beiden Partner trotzdem in einer
festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung leben, sich gegenseitig die
Treue halten und sich umfassenden Beistand leisten, so sei eine eheähnliche
Gemeinschaft zu bejahen. Der Richter habe diesbezüglich eine Würdigung
sämtlicher massgebender Faktoren vorzunehmen, weil die gesamten Umstände des
Zusammenlebens von Bedeutung seien, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft
beurteilen zu können. In BGE 124 III 52 ff. hat das Bundesgericht
entschieden, nach der bisherigen Rechtsprechung falle der Unterhaltsanspruch
weg, wenn der Ehegatte in einer festen Beziehung lebe, die ihm ähnliche
Vorteile biete wie in einer Ehe. In dieser Hinsicht sei indessen ein
möglicher Missbrauch des Unterhaltsberechtigten nicht mehr massgebend.
Entscheidend sei vielmehr, ob der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen
Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bilde, dass dieser berechtigt sei,
ihm Beistand und Unterstützung zu leisten wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von den
Ehegatten verlange. Das entscheidende Kriterium sei also nicht mehr der
Rechtsmissbrauch, sondern dasjenige der Qualität der Beziehung unter den
Konkubinatspartnern. Auch wenn das Kriterium des Rechtsmissbrauches als nicht
mehr massgebend erachtet wird, so stimmt dieses Urteil gleichwohl in seiner
Kernaussage mit den früheren Entscheiden überein: für den Wegfall des
Unterhaltsanspruches kommt es wesentlich darauf an, ob der
Unterhaltsberechtigte mit dem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft
bildet, dass dieser bereit ist, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten wie
es Art. 159 Abs. 3 ZGB von einem Ehegatten fordert.

3.3.3 Vorliegend hat der Appellationshof die Frage erörtert, wie die
Beziehung zwischen B.________ und G.________ einzustufen sei. Er hat
ausgeführt, es lägen einige Umstände vor, welche auf eine enge und auf Dauer
ausgerichtete Lebensgemeinschaft hindeuten würden, wobei namentlich der
gemeinsame Kauf einer Eigentumswohnung hervorgehoben wurde. Auf der andern
Seite wurde eine tatsächliche finanzielle Unterstützung - ähnlich derjenigen
in einer Ehe - verneint, zumal es sich bei den von G.________ an seine
Lebenspartnerin pro Monat geleisteten Beträgen von jeweils Fr. 6'000.-- um
rückzahlbare Darlehen handle. Weiter wurde auch betont, dass das Konkubinat
noch nicht sehr lange gedauert habe.

Der Appellationshof hat also die Argumente für und gegen ein qualifiziertes
Konkubinat berücksichtigt, gewichtet und gegeneinander abgewogen. Die Rüge,
er habe überhaupt keine Würdigung der konkreten Umstände vorgenommen, geht
fehl. Ebenso wenig kann ihm vorgeworfen werden, er habe sich bei der
Beurteilung der hier interessierenden Beziehung von einem überholten
Kriterium leiten lassen. Zwar hat er festgehalten, dass eine effektive
finanzielle Unterstützung, wie sie unter Ehegatten üblich sei, vorliegend
nicht nachgewiesen sei, doch war dies für ihn nicht das einzige
Beurteilungskriterium. Davon abgesehen umfasst das Merkmal der Bereitschaft
zu gegenseitigem Beistand der Partner wie unter Ehegatten insbesondere auch
die Bereitschaft zu finanzieller Unterstützung, bilden doch Geldbeiträge
einen wichtigen Teil des ehelichen Unterhalts und werden sie in Art. 163 Abs.
2 ZGB sogar an erster Stelle genannt. Wäre im vorliegenden Fall nicht die
Rückzahlung des Darlehens vereinbart worden, so müsste das Festhalten an der
Rente als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden.

Zusammenfassend kann dem Appellationshof nicht vorgeworfen werden, er sei bei
der Beurteilung der Beziehung zwischen B.________ und ihrem Lebenspartner in
Willkür verfallen. Denn Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur,
wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist (BGE 127 I 38
E. 2a S. 41, 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen).

4.
Im Zusammenhang mit der Willkürrüge betreffend Konkubinat beanstandet der
Beschwerdeführer auch eine Verletzung seines Gehörsanspruchs. Er beruft sich
dabei zwar auch auf Art. 26 Abs. 2 der bernischen Verfassung, nicht aber auf
die einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften, vielmehr rügt er in erster
Linie Art. 29 Abs. 2 BV als verletzt. Daher ist mit freier Kognition (dazu:
BGE 120 Ia 220 E. 3a mit Hinweisen) zu prüfen, ob unmittelbar aus dieser
Bestimmung folgende Regeln missachtet worden sind.

4.1 Zur Begründung seines Vorwurfes macht der Beschwerdeführer geltend, beim
Erlass des angefochtenen Entscheides seien seine in der Appellation gegen die
Frauenalimente vorgebrachten Einwände überhaupt nicht berücksichtigt worden.
Weder zur angeblichen Darlehensgewährung von G.________ an B.________, noch
zu den von G.________ finanzierten gemeinsamen Ferien, Wochenenden und
Freizeitaktivitäten habe der Appellationshof Stellung genommen und ebenso
wenig sei er auf die Erklärung von G.________ eingegangen, dass er für den
Unterhalt seiner Lebenspartnerin und deren Kinder aufkomme. Alle diese
Umstände habe die letzte kantonale Instanz übergangen und einfach auf die
Feststellungen der erstinstanzlichen Richterin abgestellt.

4.1.1 Das rechtliche Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer
Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich anhört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I
31 E. 2c S. 34).

4.1.2 Vorliegend hat sich der Appellationshof in Ziff. 5 des angefochtenen
Urteils mit dem Einwand des Beschwerdeführers, dass der Ehefrau wegen ihres
Konkubinats kein Unterhaltsanspruch zustehe, befasst. Er hat in diesem
Zusammenhang ausgeführt, dass G.________ seiner Lebenspartnerin zwar
monatlich Fr. 6'000.-- zuwende, dass es sich dabei aber um rückzahlbare
Darlehen handle, wie sich einerseits aus der Zeugenaussage von G.________ und
anderseits aus der Abrechnung über den Kauf der gemeinsamen Eigentumswohnung
ergebe. Im Übrigen liege keine finanzielle Unterstützung wie unter Ehegatten
vor bzw. sei eine solche jedenfalls nicht nachgewiesen. Der Appellationshof
ist also sehr wohl auf die Frage eingegangen, ob es sich bei der monatlichen
Zuwendung von Fr. 6'000.-- um ein Darlehen handle oder nicht, und er hat sich
mit dieser Frage auch auseinandergesetzt. Aber auch die übrigen Vorbringen
des Beschwerdeführers wurden nicht einfach übergangen, vielmehr hat der
Appellationshof sie anders gewürdigt als der Beschwerdeführer. Daraus, dass
die letzte kantonale Instanz eine von der Auffassung des Beschwerdeführers
abweichende Beweiswürdigung vorgenommen hat, kann keine Verletzung des
Anspruches auf rechtliches Gehör abgeleitet werden.

4.2 Unter dem Gesichtswinkel des rechtlichen Gehörs wirft der
Beschwerdeführer dem Appellationshof mit Bezug auf die Dauer des Konkubinats
und die tatsächliche finanzielle Unterstützung durch G.________ auch
ungenügende Begründung seines Entscheides vor.

Die Pflicht, einen Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des sich aus Art. 29
Abs. 2 BV ergebenden Anspruches auf rechtliches Gehör. Die erwähnte
Bestimmung ist aber nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende
Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes Vorbringen einzeln widerlegt. Vielmehr gestattet diese Bestimmung dem
Gericht, sich in seiner Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte zu beschränken. Es genügt, wenn sich die betroffene Person über die
Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an eine höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.;
121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen).

Vorliegend hat sich der Appellationshof mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers auf jeden Fall insoweit auseinandergesetzt, als sie aus
seiner Sicht der Dinge von Bedeutung waren (E. 3.1, 3.2 und 3.3.3 hiervor).
Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er sei nicht in der Lage,
das Urteil des Appellationshofs beim Bundesgericht sachgerecht anzufechten.
Eine Verletzung seines Gehörsanspruchs wegen mangelhafter Begründung des
angefochtenen Urteils liegt nicht vor.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde insoweit begründet ist,
als darin die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens an den
Beschwerdeführer für die Jahre 1999 und 2000 gerügt worden ist. Dagegen
vermochten die übrigen Vorwürfe, soweit darauf eingetreten werden konnte,
nicht durchzudringen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde
und angesichts ihrer kassatorischen Natur zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheides.

6.
Gemäss Art. 156 Abs. 1 OG werden die Gerichtskosten in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Regel entspricht bei teilweisem
Unterliegen eine verhältnismässige Kostenauflage (Art. 156 Abs. 3 OG). Der
Beschwerdeführer ist mit einer Rüge durchgedrungen und blieb mit den andern
erfolglos. Dies rechtfertigt eine Halbierung der Gerichtskosten. Die
Parteientschädigungen werden bei diesem Ausgang des Verfahrens wettgeschlagen
(Art. 159 Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche  Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der
Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern, II. Zivilkammer, vom 3.
Dezember 2001, wird aufgehoben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: