Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.359/2002
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5P.359/2002 /bie

Urteil vom 20. Dezember 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher,
Gerichtsschreiber Levante.

Herbert A. Strittmatter, Voa Davos Lai 8, 7077 Valbella,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Hans-Jacob Heitz,
Seefeldstrasse 116, Postfach 1221, 8034 Zürich,

gegen

1.UBS AG, Aeschenvorstadt 1, 4051 Basel,
2.Heinz Lemp, Kanzleistrasse 11, 4923 Wynau,
3.Clarence Burkhard, Mas du Mûrier, La Morette,
FR-83520 Roquebrune s/Argens,
Beschwerdegegner, alle 3 vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur,
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Art. 9 und 16 BV (Verletzung der Persönlichkeit),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
vom 16. April 2002.

Sachverhalt:

A.
Herbert Strittmatter erstattete gegen Clarence Burkhard und Heinz Lemp am 9.
Mai 1997 Strafanzeige wegen Veruntreuung, Betrugs, arglistiger
Vermögensschädigung, ungetreuer Geschäftsführung, Urkundenfälschung und
Unterdrückung von Urkunden. Er bediente eine Vielzahl von Personen mit einer
Kopie der Strafanzeige und warf im jeweiligen Begleitbrief den ehemaligen
Organen der Bank in Langenthal vor, auf unlautere Art und Weise die Rettung
ihrer gefährdeten Kredite betrieben zu haben. Im Frühjahr 1998
veröffentlichte Herbert Strittmatter ein Buch mit dem Titel "Dallas in
Switzerland". Darin bezichtigte er Heinz Lemp und Clarence Burkhard sowie die
Bank in Langenthal und deren Rechtsnachfolger (SBV) erneut, im Zusammenhang
mit einem umstrittenen Pfandvertrag, abgeschlossen mit seinem Vater Karl
Strittmatter am 25. August 1992 im Restaurant Rössli in Würenlos, und der
späteren Realisierung der Sicherheit kriminelle Machenschaften begangen zu
haben. Im November 1998 liess Herbert Strittmatter das Buch "Befleckte
Westen" erscheinen. Weiter legte er das Kapitel "Mord im Stundenlohn" des
Nachfolgewerkes "Befleckte Westen II" vor.

B.
Die UBS AG (als Rechtsnachfolgerin des SBV), Heinz Lemp und Clarence Burkhard
erhoben am 8. Dezember 1998 und 12. April 1999 Klage wegen Verletzung der
Persönlichkeit beim Bezirksgericht Albula. Mit Urteil vom 3. Juli 2001
erkannte das Bezirksgericht Albula das Folgende:
"1.Es wird Herbert A. Strittmatter verboten, gegenüber Dritten durch
Aushändigung einer Kopie der Strafanzeige vom 9. Mai 1997 oder auf andere
Weise direkt oder indirekt den Vorwurf zu erheben, die UBS AG, Heinz Lemp und
Dr. Clarence Burkhard hätten im Zusammhang mit der Kreditgewährung an ihn
oder von ihm beherrschte Gesellschaften oder im Zusammenhang mit der
Sicherung dieser Kredite strafrechtlich relevanter Mittel bedient.

2. a) Es wird Herbert A. Strittmatter verboten, sein Buch "Dallas in
Switzerland" sowie Auszüge davon weiter zu verbreiten oder Dritten zugänglich
zu machen, das Erscheinen des Werkes anzuzeigen oder für das Werk Werbung zu
betreiben.
b) Es wird Herbert A. Strittmatter verboten, sein Buch "Befleckte Westen"
sowie allfällige Fortsetzungswerke, namentlich auch das Kapitel "Mord im
Stundenlohn" sowie Auszüge oder Übersetzungen davon weiter zu verbreiten oder
Dritten zugänglich zu machen, das Erscheinen der Werke anzuzeigen oder für
die Werke Werbung zu betreiben.

3. a) Herbert A. Strittmatter wird verpflichtet, die in seinem Besitze
verbliebenen Exemplare des Buches "Dallas in Switzerland" sowie Auszüge oder
Übersetzungen davon zur Vernichtung durch das Gericht herauszugeben.
b) Herbert A. Strittmatter wird verpflichtet, die in seinem Besitze stehenden
Exemplare der Werke "Befleckte Westen" oder allfälliger Fortsetzungswerke
sowie Auszüge und Übersetzungen davon zur Vernichtung durch das Gericht
herauszugeben.

4. Die Verbote gemäss Ziffern 1 und 2 vorstehend sowie die Anordnungen gemäss
Ziffer 3 vorstehend werden mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB
verbunden, wonach (...)."

C.
Hiergegen erhob Herbert Strittmatter Berufung beim Kantonsgericht von
Graubünden und verlangte die Abweisung der beiden Klagen; in der Folge zog er
die Berufung insoweit zurück, als sie sich gegen die Gutheissung der Klage
betreffend die Verbreitung der Strafanzeige und das Buch "Dallas in
Switzerland" richtete. Mit Urteil vom 16. April 2002 wies die Zivilkammer des
Kantonsgerichts von Graubünden die Berufung ab.
Herbert Strittmatter führt mit Eingabe vom 7. Oktober 2002 staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und 16 BV und beantragt dem
Bundesgericht, das Urteil vom 16. April 2002 der Zivilkammer des
Kantonsgerichts von Graubünden aufzuheben. Sodann ersucht er um aufschiebende
Wirkung.

Strittig ist vor Bundesgericht noch die Verurteilung des Beschwerdeführers
wegen Verletzung der Persönlichkeit durch die Veröffentlichung des Buches
"Befleckte Westen" und von Auszügen aus allfälligen Fortsetzungen.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

In der gleichen Sache gelangt Herbert Strittmatter auch mit Berufung an das
Bundesgericht (Verfahren 5C.210/2002).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so
ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und
der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Im
vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren. Das Gesuch um
aufschiebende Wirkung erweist sich als gegenstandslos, da der ebenfalls
erhobenen Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 54
Abs. 2 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen,
S. 146 Ziff. 107).

2.
2.1 Die Begründungen der staatsrechtlichen Beschwerde und der Berufung stimmen
weitestgehend wörtlich überein. Die Berufung weicht lediglich insofern von
der staatsrechtlichen Beschwerde ab, als an verschiedener Stelle wörtliche
Passagen aus den Notizen des vor Kantonsgericht verlesenen Plädoyers
wiedergegeben werden (vgl. S. 5 f., S. 12 ff. und S. 15). Bei dieser Sachlage
ist nach der Rechtsprechung ein strenger Massstab an die formellen
Erfordernisse (Art. 55 Abs. 1 lit. c, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) der beiden
Rechtsmittel anzulegen (BGE 116 II 745 E. 2b S. 748). Daran ändert nichts,
dass der Beschwerdeführer (bis nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) nicht
anwaltlich vertreten gewesen ist.

2.2 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich der Beschwerdeführer mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen
darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen
soll. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur
klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit
Hinweisen).

3.
3.1 Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts werden im Kapitel
"Gauner versus Ganoven" des Buches "Befleckte Westen" die Bankorgane als
Ganoven bezeichnet und dem Bankinstitut Ganovenmentalität unterstellt. Der
Bank und indirekt deren Organen würden kriminelle Handlungen und
betrügerische Machenschaften vorgeworfen. Im erschienenen Schlusskapitel
"Mord im Stundenlohn" der noch unveröffentlichten Fortsetzung ("Befleckte
Westen II") finde sich die den Gegenstand des ersten Buches "Dallas in
Switzerland" bildende Geschichte jenes Bankkunden - des Vaters des
Beschwerdeführers -, der auf betrügerische Weise um sein ganzes Vermögen
gebracht worden sei. Zwar würden in dem fraglichen Kapitel weder
Beschwerdegegner 2 noch 3 genannt, noch liessen die Namen der Protagonisten
Rückschlüsse auf die beiden zu. Allerdings heisse die im Kapitel "Gauner und
Ganoven" auftretende Bank "Helvetische Vereinsbank", was ohne weiteres als
Umschreibung von "Schweizerischer Bankverein", dem Rechtsvorgänger der
Beschwerdeführerin 1, verstanden werde, während im Kapitel "Mord im
Stundenlohn" nur von einer Grossbank mit eigener Rechtsabteilung die Rede
sei. Dies könnte zum Schluss verleiten, dass nur Beschwerdeführerin 1 und nur
im Zusammenhang mit dem Kapitel "Gauner versus Ganoven" allenfalls
anspruchsberechtigt sei, nicht aber die Beschwerdegegner 2 und 3. Nun sei
aber, im Frühjahr 1998 - nur wenige Monate vor Herausgabe von "Befleckte
Westen" im November 1998 - "Dallas in Switzerland" auf dem Markt erschienen,
in welchem einerseits die Bank in Langenthal bzw. der SBV und andererseits
die für sie tätigen Beschwerdegegner 2 und 3 namentlich inkriminiert worden
seien. Nicht nur stammten die beiden Bücher vom selben Autor, sondern
"Befleckte Westen" nehme auf diese Geschichte zusammengefasst Bezug im
Vorwort und auf dem hinteren Buchdeckel, wobei der SBV sogar namentlich
erwähnt werde. Ferner finde sich dort auch der Hinweis, im ersten Buch würden
die Hintergründe des Geschehens ausgeleuchtet, während im neuen Buch gezeigt
werde, wie Bankkunden in vergleichbaren Fällen durch ähnlich verwerfliches
Geschäftsgebaren zu Schaden gekommen seien. Zudem seien die beiden Bücher auf
dem Bestellzettel zusammen angeboten und im Internet gemeinsam vorgestellt
worden. Offenkundig seien damit Interessenten angesprochen worden, die über
die im ersten Buch erhobenen Anschuldigungen im Bild gewesen seien, bzw.
wollte man Gewähr haben, dass sich neue Kunden damit ebenfalls vertraut
machen würden. Schliesslich werde auf der Homepage des Beschwerdeführers
Auskunft darüber gegeben, welche richtigen Namen hinter den im Buch
verwendeten Pseudonymen stünden. Aus all dem gewinne der Durchschnittsleser
den Eindruck, die im ersten Buch ("Dallas in Switzerland") genannten
angeblich verbrecherisch handelnden Personen legten eine Gesinnung an den
Tag, wie sie auch den in "Befleckte Westen" und im Kapitel "Mord im
Stundenlohn" des noch nicht erschienenen Buches "Befleckte Westen II"
umschriebenen Tätern eigen sei.

3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, dass das Kantonsgericht ihm als
dem beklagten Autor unterstellt habe, die Bank als Ganovenbank und die Organe
als Ganoven bezeichnet zu haben; vielmehr sei es der im Buch genannte
"Ahmed", der diese Auffassung äussere. Soweit der Beschwerdeführer damit
vorbringt, er als Autor habe ausschliesslich die Meinung eines Dritten
wiedergegeben, begnügt er sich mit unzulässiger appellatorischer Kritik. Im
Übrigen kommt es nicht darauf an, ob ein Autor eine Meinungsäusserung
explizit als eigene zu erkennen gibt oder durch das Sprachrohr einer
erfundenen Figur vortragen lässt. Darauf geht der Beschwerdeführer gar nicht
erst ein.

3.3 Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des
Kantonsgerichts, dass "Dallas in Switzerland" im Frühjahr 1998 und "Befleckte
Westen" im November 1998 herausgekommen seien; vielmehr seien die zweite
Auflage von "Dallas in Switzerland", welches Buch von den Beschwerdegegnern
nicht ins Recht gezogen worden sei, und "Befleckte Westen" zusammen auf dem
Markt gekommen. Diese Rüge ist, soweit darauf überhaupt eingetreten kann,
unbegründet. Zum einen hat das Kantonsgericht nicht behauptet, die zweite
Auflage von "Dallas in Switzerland" sei vor "Befleckte Westen" erschienen,
und der Beschwerdeführer macht selber nicht geltend, die erste Auflage jenes
Buches sei nicht vor diesem veröffentlicht worden. Zum anderen legt der
Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht durch den
unterbliebenen Hinweis, dass es sich beim mit "Befleckte Westen" zusammen zum
Kauf angebotenen "Dallas in Switzerland" um dessen zweite Auflage handle,
verfassungsmässige Rechte verletzt habe.

3.4 Der Beschwerdeführer erklärt sodann unter Hinweis auf Passagen des
Kapitels "Mord im Stundenlohn", die Auffassung des Kantonsgerichts, dass die
Leser, welche Kenntnis von "Dallas in Switzerland" hätten, ohne weiteres
einen Bezug zwischen den in dieser früheren und der in der späteren
Publikation in Erscheinung tretenden Personen herzustellen vermöchten, sei
nicht nachvollziehbar. Diese Kritik ist rein appellatorisch und daher
unzulässig. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass der Rückzug einer
Publikation deren vorgängige Verbreitung und Kenntnisnahme nicht ungeschehen
macht. Insofern ist sein sinngemässer Hinweis, in der zweiten Auflage von
"Dallas in Switzerland" fehle die Passage, welche eine Identifikation der in
"Mord im Stundenlohn" auftretenden Personen ermögliche, und die erste Auflage
sei zurückgezogen worden, von vornherein unbehelflich.

3.5 Das Kantonsgericht hat in Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, er
habe zur Wahrung höherer Interessen gehandelt, im Wesentlichen festgehalten,
dass es nach der Einstellung der Strafuntersuchung von vornherein keinen
sachlichen Grund gegeben habe, um den Vorwurf der strafbaren Handlungen
aufrechtzuerhalten. Inwiefern diese Auffassung des Kantonsgerichts
verfassungswidrig sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine
Ausführungen zum Strafverfahren erschöpfen sich in der Darstellung der
eigenen Sicht der Dinge. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
bestreitet, einen Zivilprozess (gegen den oder die Beschwerdegegner) zu
führen, so scheint er zu übersehen, dass das Kantonsgericht mit seinem
Hinweis auf den laufenden Zivilprozess offensichtlich die Streitsache gemeint
hat, die Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Die weiteren Ausführungen des
Beschwerdeführers zur Frage der Identifizierbarkeit der "Helvetischen
Vereinsbank" als Schweizerischer Bankverein, sofern diese überhaupt als
Kritik einzustufen sind, genügen den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht
und sind daher unzulässig.

3.6 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, insbesondere bei einer Bank
sei die Messlatte für eine Verletzung der Persönlichkeit hoch anzusetzen und
es sei unverhältnismässig, wenn das Kantonsgericht ein nicht publiziertes
Werk vollumfänglich verboten habe. Ob das Kantonsgericht Art. 28 ZGB
unrichtig angewendet hat, ist eine Rechtsfrage des Bundesprivatrechts. Dessen
Verletzung ist in berufungsfähigen Fällen mit Berufung zu rügen (Art. 84 Abs.
2 OG; BGE 120 II 384 E. 4a S. 385). Insofern kann auf die staatsrechtliche
Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.

3.7 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht schliesslich eine
Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 16 BV vor. Er verkennt
indessen, dass der Ausgleich des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit
und des Schutzes der Persönlichkeit - im Rahmen eines zivilrechtlichen
Streites zwischen Privaten - in den einschlägigen Bestimmungen des ZGB
konkretisiert wird und aufgrund des Art. 28 ZGB zu entscheiden ist (BGE 95 II
481 E. 7 S. 493). Die Ausführungen des Beschwerdeführers laufen auf die
Kritik hinaus, Bundeszivilrecht sei nicht verfassungskonform ausgelegt
worden, was indessen im Berufungsverfahren vorzubringen ist (Art. 84 Abs. 2
OG; vgl. 118 II 249 E. 2 S. 251; 123 III 445 E. 2b/bb S. 449).

4.
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da auf die Einholung
von Vernehmlassungen verzichtet wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden
(Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: