Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.341/2002
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5P.341/2002 /bnm

Urteil vom 25. November 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

A. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suter,
Bahnhofstrasse 6, Postfach 1124, 5610 Wohlen AG,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Pilgrim, Sonnengut 4,
5620 Bremgarten AG,
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Art. 9 BV (Eheschutz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 5. Zivilkammer, vom 3. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 25. Juni 2001 reichte A.________ beim Gerichtspräsidium Z.________ ein
Eheschutzbegehren ein. Im Anschluss an die Behandlung von zwei Gesuchen um
vorsorgliche Massnahmen sprach die Vizepräsidentin des Bezirksgerichts am 3.
September 2001 A.________ für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'405.70 und ab 1. Januar 2002
einen solchen von Fr. 3'055.70 jeweils zuzüglich Kinderzulagen zu.

Auf Beschwerde von A.________ und Anschlussbeschwerde von B.________ setzte
das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 3. Juli 2002 die
Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. März 2002 auf
monatlich Fr. 2'961.-- und ab 1. April 2002 auf Fr. 2'611.-- fest. B.________
wurde zur Anrechnung des Betrages von Fr. 10'049.20 an seine Unterhaltsschuld
ermächtigt.

B.
B.aMit Eingabe vom 19. September 2002 hat A.________ staatsrechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und die Aufhebung des Entscheids
des Obergerichts beantragt.

B.b Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Eheschutzverfahren ergangene Entscheide der oberen kantonalen Instanzen
gelten nicht als Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und können
demzufolge nicht mit Berufung angefochten werden. Hingegen ist für die
Geltendmachung von verfassungsmässigen Rechten die staatsrechtliche
Beschwerde gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 127 III 474 E. 2a mit
Hinweisen; 128 III 65).

2.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung
vor, weil es nicht - wie von ihr dargelegt - von einem monatlichen
Bruttoeinkommen des Beschwerdegegners von Fr. 7'500.-- ausgegangen sei,
sondern nur von einem solchen von Fr. 5'817.--.
2.1 Im angefochtenen Urteil wird dazu unter anderem festgehalten, in
Berücksichtigung der summarischen Natur des Eheschutzverfahrens mit der
Beweisstrengebeschränkung sei von der Möglichkeit von zeitintensiven und
kostspieligen Expertisierungen von Klein- und Einzelunternehmen nur
zurückhaltend Gebrauch zu machen; ansonsten werde der Zielsetzung der
Raschheit des Verfahrens nicht genügend Rechnung getragen und zu einem
"kleinen Ehescheidungsverfahren" umgestaltet (Bräm/Hasenböhler, Zürcher
Kommentar, Zürich 1996, N. 76 zu Art. 163 ZGB). Aus dem verurkundeten
Geschäftsabschluss 1999/2000 gehe hervor, dass die Firma C.________ einen
Verlust in der Höhe von rund Fr. 108'000.-- erlitten habe. Im Geschäftsjahr
2001 habe die Gesellschaft trotz den verminderten Lohnzahlungen an die beiden
Geschäftspartner immer noch knapp in der Verlustzone gelegen. Damit sei
glaubhaft dargetan, dass die sich selber auferlegte Lohnsenkung der
Gesellschafter aus betriebsökonomischen Gründen erfolgt sei und die Firma
C.________ zurzeit und angesichts des beträchtlichen Verlustvortrags von rund
Fr. 115'000.-- auch in den kommenden Monaten nicht über die finanziellen
Ressourcen für höhere Lohnzahlungen verfügt haben dürfte. In Anbetracht
dessen, dass die Bruttolohnsenkungen vornehmlich als Reaktion auf dem
negativen Abschluss des Geschäftsjahres 1999/2000 erfolgt seien, und sich die
Betriebssituation im vergangenen Geschäftsjahr 2001 bereits erheblich
entspannt habe und beklagtischerseits nicht behauptet werde, dass die Firma
C.________ schlecht ins laufende Geschäftsjahr 2002 gestartet sei,
rechtfertige es sich, auf den Durchschnitt der im Jahr 2001 erhaltenen
Lohnzahlungen gemäss Lohnausweis 2001, mithin nicht einzig auf den seit Juni
2001 auf Fr. 6'000.-- reduzierten Bruttolohn, abzustellen. Der anrechenbare
Bruttolohn des Beklagten betrage somit Fr. 6'458.-- und netto Fr. 5'817.--
nebst Kinderzulagen.

2.2 Vorab fehl geht der von der Beschwerdeführerin wiederholt vorgebrachte
Einwand, die Einholung eines Gutachtens hätte sich vorliegendenfalls
aufgedrängt. Denn wie das Obergericht zutreffend ausführt, sind im
Massnahmeverfahren die Beweismittel beschränkt und das Vorhandensein der
Tatsachenvorbringen ist lediglich glaubhaft zu machen (BGE 126 III 257 E. 4b
S. 260; Fabienne Hohl, La réalisation du droit et les procédures rapides,
Freiburg 1994, S. 155 N. 485; Urteil der II. Zivilabteilung 5P.447/2000 vom
22. Dezember 2000, E. 2). Von einer willkürlichen antizipierten
Beweiswürdigung kann somit keine Rede sein.

Weiter trägt die Beschwerdeführerin vor, der vom Obergericht erwähnte Verlust
der Firma C.________ sei richtig. Der Beschwerdegegner und sein
Geschäftspartner hätten jedoch trotz des behaupteten schlechten
Geschäftsganges ab Mitte 2000 ihre Löhne nicht reduziert, sondern diese auf
monatlich Fr. 7'500.-- brutto erhöht. Unter diesen Vorgaben könne nicht
einmal davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner auch ab April 2001
minimal das Einkommen hätte erzielen können, das er bis März 2001
nachweislich von der Firma C.________ bezogen habe. Die Beweiswürdigung des
Obergerichts müsse deshalb als unhaltbar qualifiziert werden. Das Obergericht
hat - wie in E. 2.1 dargelegt - ausführlich begründet, warum es auf einen
Durchschnittslohn im Jahr 2001 abgestellt hat. Mit diesen Ausführungen setzt
sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise im Sinne von Art. 90 Abs. 1
lit. b OG auseinander, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden kann (BGE 110 Ia 1 E. 2; 125 I 492 E. 1b S. 495 mit
Hinweisen).

3.
Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin gestützt auf ihre am 23. April
2002 eingereichten Bankunterlagen einen Ertrag von Fr. 1'500.-- pro Jahr als
Einkommen aufgerechnet. Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, es sei nicht
nachvollziehbar, wie das Obergericht auf dieses Ergebnis gekommen sei. Dieser
Einwand grenzt an Mutwilligkeit, denn sie stützt sich auf dieselben Beilagen
wie das Obergericht, aus welchen hervorgeht, dass die Erträge auf Zinsen von
2,25 bis 1 % gründen, auf Dividenden und auf thesaurierten Gewinnen aus
Anlagefonds. Inwiefern der vom Obergericht ermittelte Gewinn falsch sein
soll, wird nicht dargelegt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

Sodann rügt die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner habe das Obergericht
betreffend sein Vermögen von Fr. 211'840.-- nur einen Vermögensertrag von 2 %
aufgerechnet. Das Obergericht ist - offenbar mangels näherer Kenntnis - davon
ausgegangen, dass der Beschwerdegegner bei einem minimalen Zinssatz von 2 %
einen monatlichen Vermögensertrag von Fr. 353.-- erzielen könne. Inwiefern
dieser Schluss willkürlich ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht
ansatzweise dargetan. Was die Beurteilung der finanziellen Situation mit der
Gleichbehandlung der Parteien zu tun haben soll, ist nicht nachvollziehbar,
denn massgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse.

4.
Mit Bezug auf das vom Obergericht der Beschwerdeführerin angerechnete
Einkommen als Coiffeuse wird von ihr vorgebracht, die kantonalen Richter
seien sowohl hinsichtlich der Höhe des hypothetischen Einkommens wie auch
hinsichtlich des Beginns der Anrechnung eines solchen in Willkür verfallen.

4.1 Das Obergericht führt in diesem Punkt aus, der Beschwerdeführerin obliege
die Betreuung ihrer beiden Kinder aus erster Ehe. Seit einiger Zeit betreibe
sie in der ehelichen Liegenschaft einen kleinen Coiffeursalon. Den Akten
könne entnommen werden, dass die Parteien hierfür Investitionen im Betrag von
etwa Fr. 10'000.-- getätigt hätten. Anlässlich der Parteibefragung durch das
Gerichtspräsidium Z.________ habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll
gegeben, dass im Bereich Haarschneiden eventuell Ausbaumöglichkeiten
bestünden. Das Gerichtspräsidium habe deshalb angenommen, es sei die
bisherige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auf ein 50 %-Pensum zu
steigern und ein Nettoeinkommen von Fr. 1'200.-- ab 1. Januar 2002 zu
erzielen. Das Obergericht hat die Höhe dieses hypothetischen Einkommens
belassen, aber beigefügt, es sei zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführerin für den Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit eine angemessene
Übergangsfrist für die Erweiterung ihres Kundenkreises zu gewähren sei,
weshalb ihr erst ab 1. April 2002 ein monatliches Einkommen von Fr. 1'200.--
aus dem Betrieb ihres Coiffeursalons anzurechnen sei.

4.2 Die Beschwerdeführerin wendet vorerst ein, das Obergericht sei in Willkür
verfallen, weil es ihr rückwirkend ein höheres Erwerbseinkommen per 1. April
2002 angerechnet habe. Nach Einreichung der Beschwerde am 25. Januar 2002 sei
sie bis zur Zustellung des Urteils im August 2002 nie auf die Steigerung des
Erwerbseinkommens per 1. April 2002 aufmerksam gemacht worden. Der Vorwurf
der Rückwirkung geht fehl, hat doch die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdeschrift vom 25. Januar 2002 ans Obergericht selbst ausgeführt, in
ihrer Einkommensberechnung werde nicht erst für einen künftigen Zeitpunkt,
sondern schon rückwirkend ein höheres Einkommen von Fr. 500.-- pro Monat
angenommen. Die Höhe des hypothetischen Einkommens kann die
Beschwerdeführerin von vornherein nicht mit dem blossen Argument in Frage
stellen, beim Beschwerdegegner habe das Obergericht nicht einmal auf ein
Brutto-Monatseinkommen von Fr. 7'500.-- geschlossen. Dass der
Beschwerdeführerin ein verstärktes berufliches Engagement zuzumuten ist, ist
angesichts der reduzierten Betreuungspflicht und der bisherigen Tätigkeit
sowie ihren eigenen Angaben nicht unhaltbar. Damit brauchte das Obergericht
auch keine Marktanalyse in Y.________ durchzuführen.

5.
5.1 Mit Bezug auf die Wohnsituation des Beschwerdegegners hält das Obergericht
fest, dieser bewohne zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder eine
Liegenschaft in X.________, wobei ihm Räumlichkeiten im Erd- und im
Dachgeschoss ausschliesslich zur Verfügung stünden und lediglich das
Badezimmer von allen drei Hausbewohnern benützt werde. Der Einwand der
Beschwerdeführerin, dass ein Mietzins von Fr. 1'500.-- (inkl. Garage und
Nebenkosten) für eine allein stehende Person zu hoch sei, sei grundsätzlich
begründet. Dies gelte jedoch in gleichem Masse für die Beschwerdeführerin
selber, die mit ihren beiden vorehelichen Kindern, für welche der
Beschwerdegegner nicht aufzukommen habe, das eheliche
7-Zimmer-Einfamilienhaus bewohne, für das allein monatlich Hypothekarzinsen
von Fr. 1'659.-- anfielen und in welchem ausserdem beträchtliches
Eigenkapital gebunden sei, so dass ihre tatsächlichen Wohnkosten erheblich
höher lägen. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz könne daher auch der
Beschwerdegegner Wohnkosten von Fr. 1'500.-- beanspruchen, so dass letztlich
auch dahingestellt bleiben könne, ob der von diesem bezahlte Mietzins dem
Mietobjekt angemessen sei.

5.2 Die Beschwerdeführerin wendet vorab ein, es sei ihr gestützt auf einen
Bericht der Kantonspolizei Aargau (Beilage 8 zur Beschwerde vom 23. April
2002) gelungen nachzuweisen, dass der Beschwerdegegner nur ein einziges
Zimmer und nicht eine 3 1/2-Zimmer Wohnung für sich ausschliesslich benütze.
Wie soeben dargelegt, ist das Obergericht von einer anderen Raumnutzung in
der Liegenschaft in H.________ ausgegangen, und inwiefern diese willkürlich
sein soll, wird nicht ansatzweise substantiiert. Das Obergericht hat -
entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - auch nicht übersehen, dass sie
ihr Einfamilienhaus nicht allein, sondern mit zwei vorehelichen Kindern
bewohnt. Es ist sich auch bewusst gewesen, dass der dem Beschwerdegegner
zugestandene Mietzins von Fr. 1'500.-- an der oberen Grenze liegt. Indes
liegt hier ein Ermessensentscheid vor, und einen solchen hebt das
Bundesgericht im Rahmen einer Willkürbeschwerde nur auf, wenn die kantonale
Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat; dies ist der Fall,
wenn der angefochtene Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände
beruht, sich offensichtlich nicht mit Recht und Billigkeit vereinbaren lässt
oder entscheidenden Gesichtspunkten nicht Rechnung trägt und demgegenüber
Momente berücksichtigt, die unerheblich sind oder offensichtlich keine oder
keine massgebliche Rolle hätten spielen dürfen (BGE 109 Ia 107 E. 2c; 128 III
1 E. 4b S. 7; 126 III 8). Ein solcher Ermessensmissbrauch liegt im
vorliegenden Fall nicht vor.

6.
6.1 Das Obergericht führt betreffend den Überschuss aus, der vorinstanzliche
Verteilungsschlüssel (2/3 zu 1/3 zu Gunsten der Beschwerdeführerin) habe der
Beschwerdegegner angesichts des nach seiner Berechnung resultierenden
geringen Überschusses (Fr. 167.-- bzw. Fr. 813.--) akzeptiert gehabt.
Angesichts des sich nun ergebenden Überschusses von Fr. 1'832.-- bzw. Fr.
2'532.-- könne diesbezüglich nicht mehr vom Einverständnis des
Beschwerdegegners ausgegangen werden. Gemäss E. 2b sei der verbleibende
Überschuss grundsätzlich hälftig auf beide Seiten zu verteilen, es sei denn,
die konkreten Verhältnisse verlangten eine andere Aufteilung. Vorliegend
lägen jedoch keine Verhältnisse vor, welche ein Abweichen von der hälftigen
Überschussteilung rechtfertigten; insbesondere stelle die Tatsache, dass im
Haushalt der Beschwerdeführerin ihre beiden vorehelichen Kinder lebten,
gegenüber welchen der Beschwerdegegner nicht unterhaltspflichtig sei, keinen
Grund dar, um der Beschwerdeführerin einen höheren Überschussanteil
zuzuweisen.

6.2 Vorweg rügt die Beschwerdeführerin, auf der Einnahmenseite seien ihr die
Kinderzulagen von Fr. 300.-- aufgerechnet bzw. bei ihrem existenziellen
Bedarf in Abzug gebracht worden. Sodann seien die beiden
Kinder-Unterhaltsbeitragszahlungen des Kindsvaters von Fr. 1'250.-- als
"Kinder-Einnahmen" von insgesamt Fr. 1'550.-- pro Monat aufgerechnet worden.
Der Beschwerdegegner partizipiere somit rechnerisch an diesen
"Kinder-Einnahmen", was unhaltbar und vom Obergericht nicht erkannt worden
sei. Dieser Vorwurf ist an sich berechtigt (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 98
zu Art. 163 ZGB), doch kann - wie aus dem Folgenden erhellt - offen gelassen
werden, ob das Versehen des Obergerichts vor Art. 9 BV Stand hält. So hat zum
einen auch die Beschwerdeführerin selbst in ihrer kantonalen
Beschwerdeschrift die Unterhaltsbeiträge für ihre beiden vorehelichen Kinder
in der Höhe von Fr. 1'250.-- als anrechenbares Einkommen betrachtet. Zum
anderen stellt das Obergericht in seinem Urteil fest, das Existenzminimum der
Beschwerdeführerin, das im Übrigen unbestritten sei, belaufe sich auf Fr.
4'220.-- bzw. nach Abzug der Kinderzulagen auf Fr. 3'920.--. Gestützt darauf
hat das Obergericht dann im Weitern den Überschuss ermittelt, diesen zum
Existenzminimum hinzugerechnet und hiervon das Einkommen der
Beschwerdeführerin in Abzug gebracht und einen Unterhalt von Fr. 2'961.--
(bis 31. März 2002) und einen solchen von Fr. 2'611.-- (ab 1. April 2002) pro
Monat zugunsten der Beschwerdeführerin festgelegt. Letztere setzt sich mit
dem gestützt auf den Notbedarf ermittelten Unterhaltsbeitrag nicht
ansatzweise im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG auseinander, weshalb das
Bundesgericht nicht in der Lage ist zu prüfen, ob der dem Obergericht
unterlaufene Fehler bei den vorliegenden Verhältnissen auch im Ergebnis als
willkürlich angesehen werden müsste (siehe dazu BGE 125 I 166 E. 2a S. 168;
124 I 247 E. 5 S. 250).

6.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, das Bundesgericht habe
in BGE 126 III 8 entschieden, dass die Überschussverteilung nicht starr
hälftig, sondern in Berücksichtigung aller massgebenden Fakten vorzunehmen
sei, obwohl sie zwei voreheliche Kinder zu betreuen habe, hätte dies bei der
Überschussbeteiligung berücksichtigt werden müssen, womit das Obergericht
sein Ermessen missbraucht habe.

Es ist zutreffend, dass das Bundesgericht in dem von der Beschwerdeführerin
zitierten Entscheid befunden hat, eine Aufteilung nach Hälften rechtfertige
sich nicht, wenn ein Ehegatte für minderjährige Kinder aufzukommen habe.
Soweit sich die herrschende Lehre mit dieser Frage aber überhaupt befasst,
wird ein Abweichen nur hinsichtlich der gemeinsamen Kinder befürwortet und
nur wenn deren Unterhalt einen minimalen, nicht aber den effektiven Bedarf
deckt (Schwenzer, Praxiskommentar, N. 78 zu Art. 125 ZGB; Bräm/Hasenböhler,
a.a.O., N. 28 zu Art. 176 ZGB; vgl. auch Hausheer/Spycher, Handbuch des
Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 08.68 ff. S. 462 ff.; Annette Spycher,
Unterhaltsleistungen bei Scheidung: Grundlagen und Bemessungsmethoden, Diss.
Bern 1996, S. 269 Fn 1451). Da im vorliegenden Fall nach dem angefochtenen
Urteil wohl nur ausreichende, aber nicht knappe finanzielle Verhältnisse
vorliegen, hält der Entscheid des Obergerichts vor der Verfassung Stand.

7.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner
entfällt mangels Einholung einer Vernehmlassung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: