Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.31/2002
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5P.31/2002/zga

              II.  Z I V I L A B T E I L U N G
              ********************************

                       22. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident
der II. Zivilabteilung, Bundesrichterin Nordmann,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Schett.

                         In Sachen

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9,
8001 Zürich,

                           gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Paul H. Langner, Heuelstrasse 21, Postfach 153, 8030 Zürich,
Obergericht des Kantons  A a r g a u,  (4. Zivilkammer),

                         betreffend
                     Art. 29 Abs. 2 BV
                      (Rechtsöffnung),

hat sich ergeben:

     A.- Mit Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2001 be-
trieb X.________ Y.________ für den Betrag von Fr. 14'000.--
nebst Zins und Kosten. Als Grund der Forderung gab sie an:
"Restbetrag von Ecole d'Humanité Hasliberg, laut Urteil
vom Obergericht des Kantons Zürich vom 6. November 2000."
Y.________ erhob Rechtsvorschlag.

        Am 13. März 2001 stellte X.________ beim Ge-
richtspräsidium Zurzach das Begehren um definitive Rechts-
öffnung für den genannten Betrag. Y.________ erhob die
Einwendung der Tilgung durch Verrechnung und beantragte
die Abweisung des Begehrens. Er stützte seine Gegenforde-
rung ebenfalls auf das Urteil des Obergerichts vom 6. No-
vember 2000. Am 5. Juni 2001 wies der Gerichtspräsident
von Zurzach das Begehren ab.

     B.- Am 21. Juni 2001 erhob X.________ Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte im We-
sentlichen den Antrag, es sei definitive Rechtsöffnung
im genannten Betrag zu gewähren und es sei festzustellen,
dass die Forderung nicht durch Verrechnung getilgt sei.
Y.________ beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am
21. November 2001 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

     C.- Mit Eingabe vom 24. Januar 2002 hat X.________
staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. No-
vember 2001 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen. Zudem sei ihr unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- Beim angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid handelt
es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, der
mit keinem anderen Rechtsmittel angefochten werden kann. Auf
die staatsrechtliche Beschwerde kann grundsätzlich eingetre-
ten werden (Art. 84 Abs. 2 und 87 OG). Die staatsrechtliche
Beschwerde ist von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgese-
hen rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5). Auf
den Rückweisungsantrag kann daher nicht eingetreten werden.

     2.- Das Obergericht ist in seinem Urteil davon aus-
gegangen, dass die Forderung der Beschwerdeführerin auf
einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von
Art. 81 Abs. 1 SchKG beruhe, so dass die definitive Rechts-
öffnung erteilt werde, wenn nicht der Betriebene durch Ur-
kunden beweise, dass die Schuld durch Verrechnung getilgt
sei. Der Beschwerdegegner stütze seine Gegenforderung auf
das gleiche Urteil des Obergerichts vom 6. November 2000,
worin erkannt worden sei, dass sich die Unterhaltsbeiträge
hälftig reduzierten, solange die Töchter zumindest während
der Woche in einem Heim untergebracht seien. Der Beschwer-
degegner habe weiter Zahlungsbelege und Kontoauszüge ein-
gereicht, welche seine Unterhaltszahlungen in ungekürztem
Betrag belegten. Schliesslich habe er zwei Schreiben der
Fürsorgebehörde Hausen ins Recht gelegt, welche ausführten,
dass die beiden Töchter während der fraglichen Zeit während
der Woche in Heimen untergebracht gewesen seien. Der Be-
schwerdegegner habe daher den Urkundenbeweis für den Bestand
seiner Gegenforderung erbracht, so dass er berechtigt ge-
wesen sei, die Verrechnungseinrede zu erheben. Nach Art. 125
Ziff. 2 OR könnten zwar gegen den Willen der Beschwerdefüh-
rerin Unterhaltsansprüche, die zu ihrem Unterhalt und dem-
jenigen ihrer Familie unbedingt erforderlich seien, nicht

durch Verrechnung getilgt werden. Die Beschwerdeführerin
habe daher zu beweisen, dass die vom Beschwerdegegner gel-
tend gemachte Verrechnung in ihr betreibungsrechtliches
Existenzminimum eingreife. Dies habe sie in ihrem Rechts-
öffnungsbegehren nicht getan.

        Es habe weder Anlass bestanden, ihr Gelegenheit
zur Replik vor erster Instanz zu geben noch seien ihre im
Beschwerdeverfahren neu eingereichten Beweise zur Bedürftig-
keit beachtlich. Art. 84 Abs. 2 SchKG, der verlange, dass
nach Eingang des Gesuchs und Einholen der mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme der Entscheid innert fünf Tagen
zu eröffnen sei, schränke den Gehörsanspruch ein. Die Ver-
weigerung der Replik verletze den Gehörsanspruch nicht. Da-
raus folge, dass es auch keiner Heilung eines Mangels im
Rechtsmittelverfahren bedürfe, respektive eine solche mög-
lich wäre.

        Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem sie im Rahmen des
Rechtsöffnungsverfahrens der Möglichkeit beraubt worden sei,
zu der vom Beschwerdegegner erhobenen Einrede der Verrech-
nung Stellung zu nehmen. Sie bestreite zwar den Bestand der
Gegenforderung nicht, sie bestreite aber die Zulässigkeit
der Verrechnung, weil eine solche in ihr betreibungsrecht-
liches Existenzminimum eingreife. Das Obergericht habe die
Gehörsverletzung zu Unrecht verneint.

     3.- a) Der Bundesgesetzgeber hat es den Kantonen
überlassen, das summarische Verfahren, in welchem Rechts-
öffnungsgesuche zu behandeln sind, zu regeln (Art. 25
Ziff. 2 SchKG). Im Kanton Aargau ist das summarische Ver-
fahren in den §§ 289-316 ZPO geordnet. Die kantonalen Be-
stimmungen äussern sich indessen zur Frage eines Replik-
und Duplikrechts nicht (§ 292 ZPO). In der Lehre wird zu

§ 292 ZPO, welcher die mündliche Verhandlung und eventu-
elle schriftliche Antwort regelt, teils die Meinung ver-
treten, ein Anspruch auf Replik und Duplik dürfte nicht be-
stehen (Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons
Aargau, 1987, N. 3 zu § 292) teils wird ausgeführt, Replik
und Duplik könnten nicht generell versagt werden (Bühler/
Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozess-
ordnung, 1998, N. 9 zu § 292). Das Obergericht stützt sei-
nen Entscheid nicht auf das kantonale Recht und die Be-
schwerdeführerin macht auch nicht dessen willkürliche An-
wendung geltend.

        b) Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 2
BV Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch ge-
währleistet unter anderem das Äusserungsrecht zu neuen
Tatsachen und Beweismitteln, was bedeuten würde, dass sich
der Gläubiger zu den Urkunden äussern kann, mit denen der
Schuldner die Tilgung der Schuld beweisen will (Gilliéron,
Commentaire de la LP, N. 61 zu Art. 84). Allerdings hält der
dem kantonalen Recht ebenfalls vorgehende Art. 84 SchKG den
Richter im Rechtsöffnungsverfahren dazu an, innert fünf Ta-
gen seit Anbringen des Begehrens und nach Anhören der Par-
teien zu entscheiden. Diese Bestimmung sieht keine Replik
des Gläubigers vor und steht daher in einem gewissen Span-
nungsverhältnis zum Gehörsanspruch. Das Replikrecht ist in
der Praxis vieler Kantone denn auch nicht vorgesehen (Daniel
Staehelin, Kommentar zum BG über Schuldbetreibung und Kon-
kurs, SchKG I, N. 49 zu Art. 84). Der Sinn dieser Ordnungs-
vorschrift (BGE 104 Ia 465 E. 3 S. 468) verlangt von der
richterlichen Behörde Handeln ohne Aufschub, verbietet aber
weder Replik noch Duplik in grundsätzlicher Weise. Das Bun-
desgericht hat ausgeführt, dass weder aus Art. 84 SchKG noch
aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch ein generelles
Recht auf einen weiteren Schriftenwechsel im Rechtsöffnungs-
verfahren abgeleitet werden könne. Es hat deshalb die Ver-
fahrensordnung des Kantons Thurgau geschützt, welche die

Möglichkeit des doppelten Schriftenwechsels nur in Ausnahme-
fällen zulässt (BGE 104 Ia 14 nicht publizierte E. 1; so
auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuld-
betreibung und Konkurs, 4. Aufl., N. 2 zu Art. 84). In jenem
Fall verneinte es das Vorliegen eines Ausnahmefalls, weil
sich die materiellen Einwendungen der Schuldnerin kaum von
denjenigen anderer Rechtsöffnungsverfahren unterschieden.
Gleich entschied das Bundesgericht in seinem Urteil P.944/
1977 vom 22. März 1978 i.S. B. bezüglich einer Verrechnungs-
einrede im Rechtsöffnungsverfahren, weil sich der Gläubiger
bereits im Rechtsöffnungsgesuch zu dieser Einrede geäussert
habe. Auch bei der Verrechnungseinrede muss demnach nicht
in jedem Fall Gelegenheit zur Replik eingeräumt werden. Viel-
mehr ist im Einzelfall durch Abwägen der einander gegenüber-
stehenden Interessen zu ermitteln, ob ein Äusserungsanspruch
besteht (vgl. BGE 106 Ia 4 S. 6). Insbesondere darf auch be-
rücksichtigt werden, dass die Einrede der Verrechnung nur
dann beachtlich und die definitive Rechtsöffnung zu verwei-
gern ist, wenn für den Bestand und die Höhe der Gegenforde-
rung völlig eindeutige Urkunden vorliegen, durch die ein
strikter Beweis erbracht wird (vgl. BGE 102 Ia 363 E. 2c
S. 367; 51 I 436 E. 2 S. 442).

        c) Das Obergericht hat eingeräumt, dass die Ver-
rechnungseinrede von Bundesrechts wegen (Art. 125 Ziff. 2
OR) ausgeschlossen sei, wenn Unterhaltsbeiträge zur Ver-
rechnung gestellt würden, die zum Unterhalt der Beschwer-
deführerin und ihrer Familie unbedingt erforderlich seien,
die also in ihr Existenzminimum eingriffen. Das Gericht hat
ausgeführt, für den Nachweis des Ausschliessungsgrundes sei
aber nicht der Beschwerdegegner beweispflichtig, sondern die
Beschwerdeführerin. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall
der Beschwerdegegner nicht den strikten Beweis erbringen
musste, dass die Forderung durch Verrechnung getilgt war.
Bei dieser Sachlage musste die Beschwerdeführerin zum Nach-
weis des Ausschliessungsgrundes grundsätzlich zugelassen und

ihr das Replikrecht eingeräumt werden. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör verlangt in einem solchen Fall, dass die
Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsverfahren Gelegenheit
erhält, mit Urkunden ihre Bedürftigkeit nachzuweisen.

        d) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner
der Beschwerdeführerin allerdings mit Schreiben vom 8. Ja-
nuar 2001 mitgeteilt, dass er einen Rückforderungsanspruch
über Fr. 19'455.-- habe und dass dieser Anspruch mit seiner
Verpflichtung auf Bezahlung von Fr. 14'000.-- verrechnet
werde. Der Beschwerdegegner hat in diesem Schreiben darauf
hingewiesen, dass er betreibungsrechtlich vorgehen werde,
sofern die Beschwerdeführerin den Betrag nicht begleiche
oder realistische Ratenzahlungen vorschlage. Die Beschwerde-
führerin ist dem Beschwerdegegner zuvorgekommen und hat den
Betreibungsweg vor diesem beschritten. Die Beschwerdeführe-
rin wusste daher, dass der Beschwerdegegner von seinem Recht
der Verrechnung Gebrauch gemacht hatte (Art. 124 Abs. 1 OR).
Gemäss Art. 124 Abs. 2 OR wird in diesem Fall angenommen,
Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausglei-
chen, schon im Zeitpunkt getilgt worden, in dem sie zur Ver-
rechnung geeignet einander gegenüberstanden. Die Beschwer-
deführerin hatte bei dieser Sachlage Anlass, bereits im
Rechtsöffnungsgesuch vom 13. März 2001 zum Ausschlussgrund
gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR Stellung zu nehmen (vgl. auch
Urteil 5P.63/1989 vom 3. Juli 1989 E. 7). Sie hatte keinen
Anspruch, im Anschluss an die Gesuchsantwort in Form einer
Replik zur erneut vorgetragenen Verrechnungseinrede Stellung
nehmen zu können. Die Berechnung des Saldos zwischen Forde-
rung und Gegenforderung aus dem nämlichen Urteil unter Be-
rücksichtigung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin
ist in diesem Falle Sache des ordentlichen Verfahrens. Es
entspricht dem Willen des Gesetzes, dass das Rechtsöffnungs-
verfahren von allen Beteiligten rasch durchgeführt und jede
Verzögerung der Vollstreckung verhindert wird. Ferner steht

nichts entgegen, dass ein neues Betreibungsverfahren einge-
leitet wird, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Einwände
noch vorbringen kann.

     4.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, zumindest
im Beschwerdeverfahren hätte ihr gestützt auf ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör Gelegenheit gegeben werden müssen, den
Ausschliessungsgrund gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR zu belegen.

        Ob im zweitinstanzlichen Verfahren Noven einge-
reicht werden können, entscheidet das kantonale Recht (BGE
106 Ia 88 E. 1 S. 91; Daniel Staehelin, a.a.O., N. 90 zu
Art. 84 SchKG mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführe-
rin stützt sich nicht auf das kantonale Recht und macht
nicht dessen willkürliche Anwendung geltend. Dass der An-
spruch auf rechtliches Gehör im vorliegenden summarischen
Verfahren um definitive Rechtsöffnung nicht verletzt worden
ist, ist bereits dargelegt worden. Die Beschwerde muss ab-
gewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.

     5.- Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerde-
führerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Partei-
entschädigung an die Gegenpartei ist nicht geschuldet, weil
keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind. Die Beschwer-
deführerin stellt allerdings ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen
Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint,
auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskos-
ten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung
(Art. 152 Abs. 1 OG). Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsan-
walt beigegeben werden (Art. 152 Abs. 2 OG). Gestützt auf
die Akten kann die Bedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung
bejaht werden. Ebenso kann nicht gesagt werden, das Begeh-
ren sei von vornherein aussichtslos gewesen. Schliesslich

trifft zu, dass die Beschwerdeführerin Anlass hatte, für
das vorliegende Verfahren eine Anwältin zu konsultieren,
so dass die Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt sind.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

     2.- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, und ihr
wird für das bundesgerichtliche Verfahren Rechtsanwältin
Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich, als
Rechtsbeistand beigegeben.

     3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt, einstweilen aber auf die Bundes-
gerichtskasse genommen.

     4.- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli wird aus der
Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

     5.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht
des Kantons Aargau (4. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

                       _____________

Lausanne, 22. März 2002

              Im Namen der II. Zivilabteilung
             des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
       Der Präsident:          Der Gerichtsschreiber: