Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.317/2002
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2002
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2002


5P.317/2002 /bnm

Urteil vom 30. Oktober 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher,
Gerichtsschreiber Schett.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Martin Schwaller,
Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als
Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,

Betreibungsamt Z.________.

Art. 30 BV (Ablehnungsbegehren in einem Verwertungsverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer kantonaler
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 15. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
A. ________ begab am 9. September 1992 den im 1. Rang auf GB Y.________ Nr...
lastenden Inhaberschuldbrief über Fr. 1'000'000.-- der B._______ SA mit Sitz
Brüssel als Faustpfand für Forderungen gegen die von ihm geleitete Gruppe
C.________. In der Betreibung auf Faustpfandverwertung Nr. ... schlug das
Betreibungsamt Z.________ am 17. Juni 2002 den Schuldbrief für eine Forderung
von Fr. 568'435.60 zuzüglich Zins zum Betrag von Fr. 838'000.-- der
B.________ SA zu.

B.
Mit Beschwerde vom 18. Juni 2002 beantragte A.________ beim Gerichtspräsidium
Z.________ die Aufhebung der Faustpfandverwertung. Gleichentags verlangte er
von der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, dass der
Gerichtspräsident von Z.________ infolge Befangenheit in den Ausstand zu
treten habe. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts
als zuständige Instanz wies das Ablehnungsbegehren am 15. Juli 2002 ab.

C.
A.________ ist mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt.
Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. Sein Gesuch um
aufschiebende Wirkung wurde vom Präsidenten der II. Zivilabteilung mit
Verfügung vom 10. Oktober 2002 abgewiesen. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beim Entscheid über ein Ablehnungsbegehren handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der nicht mit einer Beschwerde nach Art. 19 SchKG, sondern
einzig mit einer staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar ist (Entscheid der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 2. März 1999,
publiziert in Rep, 1999 132 77, mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, seinen Entscheid nicht
hinlänglich begründet und damit sein rechtliches Gehör verletzt zu haben. Es
habe sein Vorbringen nicht geprüft und nehme zu seiner Beziehung zum Gericht
im Sinne von Art. 30 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK überhaupt nicht Stellung.

2.2 Das Obergericht stellte fest, dass der Präsident des Bezirksgerichts
Aarau in Erfüllung seiner Amtspflicht im Jahre 1998 gegen den
Beschwerdeführer eine Strafanzeige eingereicht habe. Nunmehr habe er auf
Beschwerde desselben die korrekte Durchführung der Pfandverwertung vom 17.
Juni 2002 zu beurteilen. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den beiden
Verfahren. Damit hat es gerade auf den Vorwurf im Ablehnungsbegehren
geantwortet, dass zwischen dem Strafverfahren und dem
Pfandverwertungsverfahren eine enge sachliche und persönliche Beziehung
bestehe. Insoweit ist die Rüge nicht nachvollziehbar.

3.
3.1 Weiter sieht der Beschwerdeführer Art. 30 Abs. 2 und Art. 6 EMRK verletzt,
da das Obergericht am 26. Oktober 2000 seinem Ablehnungsbegehren gegen den
Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau im Rechtsöffnungs- und anschliessenden
Ab- oder Anerkennungsverfahren mit Hinweis auf dessen Strafanzeige
stattgegeben habe, welches der nunmehr zu beurteilenden Pfandverwertung
zugrunde liege.

3.2 Wie das Obergericht zu Recht festhält, besteht keinerlei Zusammenhang
zwischen der Strafanzeige und damit dem persönlichen Verhalten des
Beschwerdeführers und der vollstreckungsrechtlich konformen Durchführung der
Pfandverwertung. Insoweit geht es auch nicht um die (erneute) Beurteilung
desselben Grundsachverhalts, wie dieser meint. Ein Gericht kann sich durchaus
unter verschiedenen Gesichtspunkten mit der gleichen Angelegenheit befassen,
ohne damit als befangen zu gelten (BGE 120 Ia 184 E. 2e). Damit braucht auch
auf die Frage der behördlichen Anzeigepflicht nicht eingegangen zu werden.

4.
Nach dem Gesagten ist der staatsrechtlichen Beschwerde kein Erfolg
beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig  (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sowie dem Betreibungsamt Z.________
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: