Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.307/2002
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2002
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2002


5P.307/2002 /zga

Urteil vom 5. November 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Rolf Huber,
Rötelstrasse 22, Postfach, 8042 Zürich,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Art. 29 BV (unentgeltliche Rechtspflege; vorsorgliche Massnahmen im
Scheidungsprozess, Besuchsrecht),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 20. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen des 1997 angehobenen Scheidungsverfahrens zwischen den Eheleuten
X.________ und Y.________ stellte der Einzelrichter des Bezirks Bülach am 22.
März 1999 den am 4. Dezember 1996 geborenen Sohn Z.________ für die Dauer des
Verfahrens unter die Obhut der Mutter und berechtigte den Vater, ihn in
Begleitung des Beistands an einem, von diesem zu bestimmenden Tag pro Monat
von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf Besuch zu nehmen. Mit der Errichtung der
Besuchsbeistandschaft wurde die Vormundschaftsbehörde Bülach betraut.

In teilweiser Gutheissung verschiedener Rekurse von X.________ berechtigte
ihn das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, am 17. Juli 2001,
seinen Sohn an zwei Tagen eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf
Besuch zu nehmen; sodann wurde bestimmt, dass die Übergabe des Kindes jeweils
im Beisein der Beiständin oder einer durch sie bestimmten Person
stattzufinden habe, und dass die Beiständin berechtigt sei, unter Einbezug
der Eltern die Tage festzulegen, an denen das Besuchsrecht ausgeübt werden
soll; ferner wurde die Vormundschaftsbehörde Bülach angewiesen, eine
Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten (Ziff. 1/3).
Diese Regelung wurde am 27. Dezember 2001 in Gutheissung einer
staatsrechtlichen Beschwerde von X.________ aufgehoben (Urteil 5P. 324/2001).

B.
Am 12. Dezember 2001 wurde gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen
Tätlichkeiten und sexueller Handlungen mit Kindern (begangen am Sohn)
angehoben. Die Beiständin des Sohnes gelangte daher am 14. Dezember 2001 an
die Vormundschaftsbehörde Bülach mit dem Antrag auf Abänderung des
Besuchsrechts. Die angerufene Behörde gab indes dem Begehren nicht statt,
sondern beschloss am 21. Januar 2002 auf eine sofortige Abänderung der
Besuchsregelung zu verzichten, womit nach wie vor der Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2001 gelte (Ziff. 1). Ferner
ordnete sie eine Begutachtung des Kindes an (Ziff. 3).

Mit Rekurs vom 18. Februar 2002 an den Bezirksrat Bülach verlangte
X.________, die Ziff. 3 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde aufzuheben.
Überdies stellte er den Antrag, die Vormundschaftsbehörde bzw. die Beiständin
seien unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB anzuweisen, das Besuchsrecht
im Sinne des obergerichtlichen Beschlusses vom 17. Juli 2001 sofort zu
ermöglichen und die entsprechenden Daten in Absprache mit den Eltern
festzulegen. Schliesslich ersuchte er den Bezirksrat um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit superprovisorischem Beschluss vom 21.
Februar 2002 verpflichtete der Bezirksrat X.________, das Besuchsrecht in
Begleitung auszuüben, dafür den begleiteten Besuchstreff am 1. und 3. Sonntag
im Monat im zeitlichen Rahmen des Besuchstreffs zu benutzen, und beauftragte
die Beiständin, die Modalitäten festzulegen. Über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht entschieden.

In seinem Rekurs an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
beantragte X.________, den Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und die Sache
der zuständigen I. Zivilkammer des Obergerichts (Massnahmenrichter) zu
überweisen. Wie vor dem Bezirksrat stellte er erneut einen Antrag betreffend
Gewährung eines unbegleiteten Besuchsrechts im Sinne des Beschlusses der I.
Zivilkammer des Obergerichts vom 17. Juli 2001. Die angerufene Instanz hob
die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde vom 21. Januar 2002 und des
Bezirksrats vom 21. Februar 2002 auf; sie verweigerte X.________ die
unentgeltliche Prozessführung für das bezirksrätliche und das Rekursverfahren
(Ziff. 1 des Beschlusses vom 20. Juni 2002), bewilligte ihm aber für die
Beantwortung des Anschlussrekurses der Ehefrau die unentgeltliche
Verbeiständung und wies die weitergehende unentgeltliche Verbeiständung
sowohl für das bezirksrätliche als auch für das Rekursverfahren ab (Ziff. 2
des Beschlusses).

C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29
Abs. 3 BV mit dem Antrag, die Ziff. 1 und 2 des Beschlusses der II.
Zivilkammer des Obergerichts vom 20. Juni 2002 aufzuheben, ihm die
unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren zu gewähren und ihm in
der Person seines Anwaltes "einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das
bezirksrätliche Verfahren und vollständig, für das Rekursverfahren
beizugeben.". Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er ebenfalls um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts
wurde dem Beschwerdeführer letztinstanzlich die unentgeltliche Rechtspflege
für das bezirksrätliche und das obergerichtliche Verfahren verweigert und
auch dem Antrag auf Verbeiständung in diesen Verfahren nicht bzw. nicht
vollständig entsprochen. Insoweit erweist sich die staatsrechtliche
Beschwerde als zulässig (Art. 86 Abs. 1 und 88 OG).

1.2 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde jedoch insoweit, als der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
vollständige amtliche Verbeiständung für die kantonalen Verfahren ersucht.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist rein kassatorischer Natur, weshalb mit
ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides oder eines Teils
desselben verlangt werden kann (Allgemein: BGE 125 I 104 E. 1b; betreffend
den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege: BGE 85 I 3; 104 Ia
31 E. 1).

2.
Der Beschwerdeführer wirft der II. Zivilkammer des Obergerichts vor, zu
Unrecht von der Aussichtslosigkeit seiner Rekurse gegen den Beschluss der
Vormundschaftsbehörde vom 21. Januar 2002 bzw. gegen jenen des Bezirksrats
vom 21. Februar 2002 ausgegangen zu sein.

2.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach
Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 109 Ia 5 E. 4 mit
Hinweisen; 119 Ia 251 E. 3b; 122 I 267 E. 2b; 124 I 304 E. 2c). Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den
Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt wird (BGE 122 I 5 E. 4a). Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei
der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder
gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und
wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2b S. 307).

2.2
2.2.1In seinem Rekurs vom 18. Februar 2002 an den Bezirksrat hatte der
Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziff. 3 des Beschlusses der
Vormundschaftsbehörde vom 21. Januar 2002 verlangt; desgleichen ersuchte er
in seinem Rekurs vom 25. März 2002 an die II. Zivilkammer des Obergerichts
unter Rechtsbegehren 1 um Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates vom 21.
Februar 2002. Mit Bezug auf diese Anträge macht der Beschwerdeführer
zusammengefasst im Wesentlichen geltend, das Obergericht habe die
Aussichtslosigkeit damit begründet, dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer hätte klar sein müssen, dass für die strittigen Anordnungen
weder die Vormundschaftsbehörde noch der Bezirksrat, sondern ausschliesslich
die I. Zivilkammer des Obergerichts zuständig sei. Die obergerichtliche
Begründung sei nicht nachvollziehbar, hätten doch sowohl der Rekurs an den
Bezirksrat als auch jener an das Obergericht mit der fehlenden Zuständigkeit
dieser Behörden für die strittigen Anordnungen argumentiert, während die
Rekursgegnerin die Zuständigkeit von Vormundschaftsbehörde und Bezirksrat
bejaht habe.

2.2.2 Im vorliegenden Fall hat die Vormundschaftsbehörde eine Begutachtung
des Kindes angeordnet, während der Bezirksrat eine Regelung betreffend das
Besuchsrecht getroffen hat. Im Scheidungsverfahren ist der Richter sowohl für
die Begutachtung des Kindes als auch für die Regelung des persönlichen
Verkehrs zwischen dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und den Kindern
zuständig; seine Zuständigkeit erstreckt sich auch auf den Erlass der
erforderlichen Kindesschutzmassnahmen (Art. 137 Abs. 2 ZGB, Art. 315a Abs.1
ZGB). Ausnahmsweise ist die Vormundschaftsbehörde auch in diesem Fall befugt,
die zum Schutz der Kinder sofort notwendigen Massnahmen zu treffen, wenn sie
das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann (Art. 315a Abs. 3
Ziff. 2 ZGB). Im vorliegenden Fall war sowohl vor dem Bezirksrat als auch vor
Obergericht gerade diese Dringlichkeitszuständigkeit strittig, weshalb der
Beschwerdeführer Anlass hatte, den Entscheid der Vormundschaftsbehörde bzw.
jenen des Bezirksrats anzufechten. Die II. Zivilkammer des Obergerichts ist
zum Schluss gelangt, dass die Vormundschaftsbehörde keine Veranlassung zum
sofortigen Erlass von Massnahmen zum Schutz des Kindes gehabt habe; sodann
hat sie auch hervorgehoben, dass weder die Vormundschaftsbehörde noch der
Bezirksrat zum Erlass der von ihnen getroffenen Massnahmen (Anordnung der
Begutachtung, Regelung des Besuchsrechts) zuständig sei und hat daher beide
Beschlüsse aufgehoben. Unter diesen Umständen aber kann nicht gesagt werden,
die Rekurse des Beschwerdeführers hätten sich mit Bezug auf die vorgenannten
Anträge (Aufhebung von Ziff. 3 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde vom
21. Januar 2002; Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates vom 21. Februar
2002) als aussichtslos erwiesen.

2.3
2.3.1In seinem Rekurs an den Bezirksrat hat der Beschwerdeführer ferner in
einem "prozessualen Begehren" um ein unbegleitetes Besuchsrecht im Sinne des
Beschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 17. Juli 2001 ersucht;
dieses Begehren hat er in seinem Rekurs an die II. Zivilkammer des
Obergerichts gegen den abweisenden Beschluss des Bezirksrats vom 21. Februar
2002 erneut aufgenommen. Auch die Rekursinstanz hat diesem Begehren nicht
entsprochen und ausserdem erkannt, dass die Rekurse des Beschwerdeführers
insoweit aussichtslos gewesen seien. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis
auf den Rekurs an die II. Zivilkammer des Obergerichts geltend, er habe
diesen Antrag im Sinne einer vorübergehenden Regelung verstanden, die
getroffen werden solle, bis die I. Zivilkammer des Obergerichts
(Massnahmenrichter) selber eine Besuchsregelung angeordnet habe. Die II.
Zivilkammer des Obergerichts bejahe im angefochtenen Beschluss eine
Zuständigkeit der Behörden für eine vorübergehende Regelung der Besuche bis
zum Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts. Das Obergericht (II.
Zivilkammer) begründe die Aussichtslosigkeit des Antrages einmal damit, dass
aufgrund des laufenden Strafverfahrens ein Verdacht gegen ihn (den
Beschwerdeführer) bestanden habe und deshalb ein unbegleitetes Besuchsrecht
nicht habe angeordnet werden können. Davon abgesehen, habe nach dem Entscheid
des Bundesgerichts vom 27. Dezember 2001 ohnehin wiederum die Regelung des
Einzelrichters am Bezirksgericht Bülach vom 22. März 1999 bestanden, was - so
das Obergericht - auch gegen die Erfolgsaussichten des Antrages gesprochen
habe. Der Zivilrichter sei indes - so der Beschwerdeführer - an die Würdigung
der Strafakten nicht gebunden. Der Umstand, dass eine Strafuntersuchung
angehoben worden sei, vermöge ein unbegleitetes Besuchsrecht nicht
auszuschliessen. Er (der Beschwerdeführer) habe überdies in seinem Rekurs an
den Bezirksrat und an die II. Zivilkammer des Obergerichts im Einzelnen
dargelegt und mit Videos und Urkunden belegt, wieso der Vorwurf der
Misshandlung und des sexuellen Missbrauchs seines Sohnes nicht glaubhaft sei.
Zudem sei die Übergabe des Kindes entsprechend der Anordnung des
Massnahmegerichts durch eine Drittperson überwacht worden, die am 13.
Dezember 2002 schriftlich bestätigt habe, dass der Sohn am 9. Dezember 2001
unversehrt vom Besuchstermin mit seinem Vater zurückgekehrt sei. Aufgrund
dieser Umstände sowie der Tatsache, dass auch die Vormundschaftsbehörde die
Vorwürfe als nicht glaubhaft betrachte, seien die Gewinnchancen bezüglich des
unbegleiteten Besuchsrechts nicht beträchtlich geringer als die
Verlustgefahren.

2.3.2 Der Beschwerdeführer übersieht in seiner Argumentation, dass im Rahmen
des hängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich der Richter, hier also
aufgrund von Rekursen bzw. der gutgeheissenen staatsrechtlichen Beschwerde
die I. Zivilkammer des Obergerichts, und nicht die Vormundschaftsbehörde oder
der Bezirksrat den persönlichen Verkehr zwischen dem nicht obhutsberechtigten
Elternteil und dem Kind zu regeln hat (Art. 137 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 176
Abs. 3 und Art. 273 f. ZGB; Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl.
1999, S. 131 Rz. 19.13). Zudem obliegt auch dem Massnahmenrichter, die
Besuchsregelung abzuändern, falls veränderte Verhältnisse dies erheischen.
Nach dem Wortlaut von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB bezieht sich die
Dringlichkeitszuständigkeit der Vormundschaftsbehörde auf Massnahmen zum
Schutz der Kinder; diese Bestimmung befindet sich im dritten Abschnitt des
achten Titels (Die Wirkungen des Kindesverhältnisses) unter der Marginalie "C
Kindesschutz" (Art. 307-317 ZGB), weshalb denn auch kein Zweifel daran
bestehen kann, dass mit dem Ausdruck "Massnahmen zum Schutz der Kinder"
Kindesschutzmassnahmen gemäss den Art. 307 ff. ZGB gemeint sind. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer beim Bezirksrat und der II.
Zivilkammer des Obergerichts nicht den Erlass von Kindesschutzmassnahmen,
sondern  eine - wenn auch nur provisorische - Abänderung des persönlichen
Verkehrs im Rahmen des hängigen Scheidungsverfahrens beantragt, und weder die
Vormundschaftsbehörde noch der Bezirksrat haben Kindesschutzmassnahmen
getroffen. Im Lichte der beschriebenen Grundsätze waren somit beim Antrag des
Beschwerdeführers betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb sich
Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich
dieser Anträge erübrigen. Wie es sich mit der Zuständigkeit zur Regelung des
Besuchsrechts für den Fall verhielte, dass die Vormundschaftsbehörde oder der
Bezirksrat im Rahmen der Zuständigkeit des Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB
Kindesschutzmassnahmen erlassen hätten, braucht hier nicht entschieden zu
werden, da sie - wie bereits dargelegt - keine solchen Massnahmen getroffen
haben.

2.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sowohl im Verfahren vor dem
Bezirksrat als auch in jenem vor Obergericht einer der beiden Anträge nicht
als aussichtslos bezeichnet werden durfte. Indem das Obergericht von der
Aussichtslosigkeit ausgegangen ist, hat es demnach Art. 29 Abs. 3 BV
verletzt. Unter diesen Umständen ist die staatsrechtliche Beschwerde
gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann; die Ziffern 1 und 2 des
angefochtenen Beschlusses sind folglich aufzuheben, soweit sie den
Beschwerdeführer betreffen, und die Sache ist zu neuem Entscheid an das
Obergericht zurückzuweisen. Dieses wird nunmehr die Bedürftigkeit sowie die
Frage des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu prüfen haben, soweit letzte
Frage nicht bereits im angefochtenen Entscheid zu Gunsten des
Beschwerdeführers beantwortet worden ist.

3.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen obsiegt, auch wenn auf den Antrag
betreffend Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für die kantonalen
Verfahren nicht hat eingetreten werden können. Es rechtfertigt sich daher
nicht, ihn mit Gerichtskosten zu belasten (Art. 156 Abs. 1 OG).

Da sich die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht als aussichtslos
erwiesen hat und der Beschwerdeführer als bedürftig gilt, ist ihm für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
soweit das Gesuch mangels Erhebung einer Gerichtsgebühr nicht gegenstandslos
geworden ist. Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren
ein Rechtsbeistand beigegeben, dem eine Entschädigung aus der
Bundesgerichtskasse zusteht. (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist; die Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, vom 20. Juni 2002 werden aufgehoben, soweit sie den
Beschwerdeführer betreffen.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist. Ihm wird Rechtsanwalt Rolf Huber, Rötelstrasse
22, 8042 Zürich als Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4.
Rechtsanwalt Rolf Huber wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr.
1'300.-- entrichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: