Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.306/2002
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5P.306/2002 /bmt

Urteil vom 31. Oktober 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schneeberger.

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur.
Dieter R. Marty, Alexanderstrasse 8, Postfach 528, 7002 Chur,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002
Chur.

Art. 29 BV (unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren betreffend
Abänderungsprozess),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 2. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist vom Bezirksgericht Plessur mit Urteil vom 28. Oktober 1997
rechtskräftig geschieden worden. Seiner ehemaligen Gattin schuldet er seither
eine monatliche Bedürftigkeitsrente (aArt. 152 ZGB) im Betrag von Fr. 600.--
bis zum 28. Februar 2001 und danach von Fr. 900.-- bis zum 28. Februar 2005.
Überdies hatte er ihr bis zum 31. Dezember 2004 jeweils die Hälfte des 13.
Monatslohnes zu bezahlen.

Die von X.________ gegen seine ehemalige Frau erhobene Abänderungsklage, mit
der er die Aufhebung seiner Rentenpflicht ab dem 1. Juni 1999 erreichen
wollte, wies das Bezirksgericht Plessur mit Urteil vom 6. November 2001 ab.

B.
X.________ ersuchte im Berufungsverfahren, das er gegen das erstinstanzliche
Abänderungsurteil eingeleitet hatte, um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. In Befolgung der Aufforderung des Kantonsgerichtspräsidenten
von Graubünden nahm X.________ mit Schreiben vom 14. Juni 2002 zu seinen
Prozesschancen Stellung. Mit Verfügung vom 17. Juni 2002 wies der
Kantonsgerichtspräsident das Gesuch um Verfahrenshilfe ab. Die von X.________
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Kantonsgerichtsausschuss
von Graubünden mit Urteil vom 2. Juli 2002 ab.

C.
X.________ beantragt dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde, das
Urteil des Kantonsgerichtsausschusses aufzuheben.

Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer unterbreitete dem Kantonsgerichtspräsidenten mit
Schreiben vom 14. Juni 2002 unter Verweis auf die Begründung seiner Berufung
vom Tag zuvor eine Reihe von Argumenten, welche die Erfolgschancen seiner
Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 6. November 2001 belegen
sollten. Auf diesen Entscheid nahm der Kantonsgerichtspräsident Bezug und
verwies in seiner Verfügung vom 17. Juni 2002 namentlich darauf, dass die
Leistungsfähigkeit und der Grundbedarf der Parteien im Abänderungsverfahren
gründlich ermittelt und den massgebenden Faktoren im Zeitpunkt der Scheidung
gegenübergestellt worden seien; der Beschwerdeführer habe nichts Konkretes
vorgebracht, was geeignet wäre, das Urteil vom 6. November 2001 als
rechtswidrig oder unangemessen hinzustellen. In der Folge gelangte der
Beschwerdeführer mit seiner wenige Zeilen umfassenden Beschwerde vom 1. Juli
2002 an den Kantonsgerichtsausschuss. Darin vertrat er die Ansicht, dass die
Gewinnaussichten ohne Zutun des Rechtssuchenden geprüft werden müssen, dass
der Kantonsgerichtspräsident auf seine am 14. Juni 2002 vorgetragenen
Argumente in den Erwägungen hätte eingehen müssen und dass seine Begründung,
weshalb er obsiegen werde, weiterhin Geltung habe. Der
Kantonsgerichtsausschuss hat die Beschwerde mit Urteil vom 2. Juli 2002
abgewiesen und ausgeführt, die Beschwerde genüge den formellen Anforderungen
in keiner Weise, weshalb auf sie nicht eingetreten werden könne. Er erwog,
die Beschwerde entspreche den Begründungsanforderungen von Art. 233 Abs. 2
ZPO/GB nicht, weil der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Einwand, der
Kantonsgerichtspräsident hätte in den Erwägungen seiner Verfügung auf die
Prozesschancen eingehen müssen, die Verletzung seines Anspruches auf
rechtliches Gehör in keiner Weise dargetan habe. Zudem müsse sich die
Begründung aus der Beschwerdeeingabe selber ergeben. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer in der Sache bloss seine Überzeugung ausgedrückt, er werde
obsiegen, aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
substanziiert geltend gemacht, inwiefern die angefochtene Verfügung
gesetzeswidrig sei oder auf willkürlicher Beweiswürdigung beruhe.

1.1 Indem der Beschwerdeführer dem Kantonsgerichtsausschuss vorwirft, ihm das
Recht verweigert zu haben, seine Fragen zu den Erfolgschancen seiner Berufung
beantwortet zu erhalten, macht er sinngemäss eine Gehörsverweigerung geltend.
In einer staatsrechtlichen Beschwerde ist unter Auseinandersetzung mit den
Entscheidmotiven des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern dieses
gegen die Verfassung verstösst (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c
S. 76).

Der Beschwerdeführer legt zwar eingehend dar, welche Argumente er dem
Kantonsgerichtspräsidenten vorgelegt habe, um seine Prozessaussichten zu
belegen. Statt dessen hätte er sich mit der entscheidenden,
formellrechtlichen Begründung des Kantonsgerichtsausschusses, die Beschwerde
ungenügend substantiiert zu haben, auseinandersetzen müssen. So hätte er
belegen müssen, die Gehörsrüge vor dem Kantonsgerichtsausschuss substanziiert
vorgebracht bzw. dargelegt zu haben, zu welchen Punkten, die er in seinen
Eingaben vom 13. und 14. Juni 2002 vorgebracht hatte, der
Kantonsgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 17. Juni 2002 unter
Verletzung des Gehörsanspruchs nicht eingegangen sei. So vorgegangen zu sein,
behauptet der Beschwerdeführer aber nicht einmal und macht im Übrigen auch
nicht geltend, der Kantonsgerichtsausschuss sei in überspitzten Formalismus
verfallen, indem er ihm mangelnde Substanziierung vorwarf. Mit der
entscheidenden Erwägung des Kantonsgerichtsausschusses setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander, wie dies Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
erheischt.

1.2 Der Beschwerdeführer verliert namentlich kein Wort zum vom
Kantonsgerichtsausschuss angewendeten Art. 233 Abs. 2 ZPO/GR, wonach in einer
Beschwerde mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids
angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Er übergeht auch, dass
der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer
habe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht substanziiert
dargelegt, inwiefern die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2002
gesetzeswidrig sei oder auf willkürlicher Beweiswürdigung beruhe. Im
angefochtenen Urteil ist offensichtlich auch im Bereich der Verfahrenshilfe
auf Nichteintreten erkannt worden, weil die unterbreitete Beschwerde
ungenügend substanziiert wurde.

1.3 Die Art. 29 Abs. 3 BV und namentlich die materiellrechtliche Frage der
Aussichtslosigkeit betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an
der für das Schicksal der kantonalen Beschwerde ausschlaggebenden Begründung
des angefochtenen Entscheids vorbei, weshalb darauf nicht eingetreten werden
kann. Dasselbe gilt für die Willkürrüge.

2.
Bleibt die staatsrechtliche Beschwerde aus den dargelegten Gründen erfolglos,
wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG),
schuldet aber keine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 Halbsatz 2 OG per
analogiam).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht von
Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: