Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.304/2002
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5P.304/2002 /bnm

Urteil vom 20. November 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Nordmann,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Schraner, Postfach
628, 8035 Zürich,

gegen

B.________, BR-Rio de Janeiro,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Linus Jaeggi, Rämistrasse 29,
8001 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Postfach, 8023 Zürich,

Art. 37 LugÜ (Rechtsöffnung/Vollstreckbarkeit),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. August 2002.

Sachverhalt:

A.
Gestützt auf das für die C.________ AG und sich selbst unterzeichnete
"unwiderrufliche und vorbehaltlose Schuldversprechen" verurteilte das
Landgericht Hamburg A.________ mit Säumnisurteil vom 29. April 1998 auf
Bezahlung von DM 539'999.-- an B.________. Die Klageschrift sowie die erste
und zweite Ladungsverfügung waren gestützt auf die im Schuldversprechen
enthaltene Zustellungsvollmacht an den in Hamburg ansässigen E.________
gegangen.

B.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2001 an das Bezirksgericht Zürich verlangte
B.________ die Vollstreckbarerklärung für das Säumnisurteil und den am
gleichen Tag erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss sowie die definitive
Rechtsöffnung für die entsprechenden, in Betreibung gesetzten Geldbeträge.
A.________ beantragte die Abweisung des Gesuchs mit der Begründung, seine
Unterschrift auf dem Schuldversprechen sei gefälscht. Mit Verfügung vom 26.
April 2001 erklärte das Bezirksgericht Zürich Urteil und Beschluss für
vollstreckbar und erteilte Rechtsöffnung.

Dagegen erhob A.________ Rekurs und Nichtigkeitsklage beim Obergericht des
Kantons Zürich. Parallel dazu führte er vor dem Landgericht Hamburg ein
Nichtigkeitsklageverfahren (Revisionsverfahren). Gestützt auf ein
schriftvergleichendes Gutachten verwarf das Landgericht die Klage von
A.________ mit Urteil vom 25. April 2002 als unzulässig, worauf das
Obergericht des Kantons Zürich das bis dahin sistierte Rekursverfahren wieder
aufnahm. Mit Beschluss vom 26. August 2002 wies es den Rekurs ab; zur
Begründung verwies es im Wesentlichen auf das Urteil des Landgerichts
Hamburg.

C.
Gegen den Beschluss des Obergerichts Zürich reichte A.________ am 5.
September 2002 staatsrechtliche Beschwerde ein mit den Begehren um dessen
Aufhebung sowie um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Verfügung vom 6. September 2002 wurde die aufschiebende Wirkung
superprovisorisch erteilt und der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz
wurden eingeladen, sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung vernehmen zu
lassen. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Am 27.
September 2002 reichte der Beschwerdeführer eine erweiterte Version seiner
staatsrechtlichen Beschwerde nach.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Auskunft der Kanzlei der II. Zivilkammer des Obergerichts ist mit
dem angefochtenen Beschluss auch die von der III. an die II. Zivilkammer
überwiesene, in den Erwägungen, jedoch nicht im Dispositiv erwähnte
Nichtigkeitsklage erledigt worden; vor dem Obergericht des Kantons Zürich sei
in rubrizierter Angelegenheit kein Verfahren mehr hängig.

1.2 Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Anerkennung und
Vollstreckung gemäss Lugano-Übereinkommen (LugÜ, SR 0.275.11) ist die
staatsrechtliche Beschwerde gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. c und Art. 86 Abs. 1
OG; Art. 37 Ziff. 2 LugÜ). Auf die innert der 30-tägigen Beschwerdefrist
eingereichte erweitere Eingabe ist ebenfalls einzutreten (Art. 89 Abs. 1 OG).

1.3 In seiner früheren Rechtsprechung hat das Bundesgericht bei der
Staatsvertragsbeschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. c OG sowohl den
Sachverhalt frei geprüft als auch Noven zugelassen (statt vieler: BGE 81 I
139 E. 1 S. 142; 85 I 39 E. 1 S. 44; 93 I 49 E. 2 S. 54, 164 E. 2 S. 167; 101
Ia 521 E. 1b S. 523 f.; 108 Ib 85 E. 2a S. 87; 119 II 380 E. 3b S. 382 f.).
Diese Praxis scheint im Wesentlichen auf den Umstand zurückzugehen, dass die
Staatsvertragsbeschwerde gemäss Abs. 1 und 3 der alten Fassung von Art. 86 OG
vom Grundsatz der relativen Subsidiarität ausgenommen war (vgl. Kälin, Das
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl., 1994, S. 172 oben).

Nachdem der kantonale Instanzenzug gemäss der seit 15. Februar 1992 gültigen
Fassung von Art. 86 OG in der Regel auch bei der Staatsvertragsbeschwerde
auszuschöpfen ist (Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991, AS 1992 288, BBl 1991 II
465), wurde diesbezüglich in einer Praxisänderung ein Novenverbot eingeführt
(zur Publikation bestimmte Entscheide 4P.102/2001 und 4P.104/2001 vom 31. Mai
2002, E. 6c). Demgegenüber wurde in E. 6d der betreffenden Entscheide an der
früheren Praxis festgehalten, wonach das Bundesgericht den Sachverhalt bei
der Staatsvertragsbeschwerde frei prüft. Darauf ist zurückzukommen:

Soweit eine oder mehrere gerichtliche Vorinstanzen mit der Feststellung des
Sachverhaltes befasst sind, scheint es sachgerecht, bei der
Staatsvertragsbeschwerde gleich wie bei den übrigen staatsrechtlichen
Beschwerden zu verfahren und sich bei der Überprüfung des Sachverhalts auf
eine Willkürkognition zu beschränken. Dies liegt umso näher, als ein
Zusammenhang zwischen der Zulassung neuer tatsächlicher Vorbringen bzw. dem
Novenverbot und der (freien) Überprüfung des Sachverhaltes besteht. So wurden
denn die freie Sachverhaltsprüfung und die Zulassung von Noven in der
zitierten Praxis oft im Kontext angeführt, und die Lehre geht davon aus, das
Zulassen von Noven gebiete die freie Prüfung des Sachverhalts (Kälin, a.a.O.,
S. 172; Rohner, Über die Kognition des Bundesgerichts bei der
staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte,
Diss. Bern 1982, S. 41 Rz. 75). Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass
das Massnahmenpaket der Gesetzesnovelle vom 4. Oktober 1991 im Wesentlichen
auf eine Entlastung des Bundesgerichts zielte (BBl 1991 II 472). Auch dies
spricht für eine Kognitionsbeschränkung.

Aus den genannten Gründen ist der Sachverhalt bei der
Staatsvertrags-beschwerde im Sinne einer Praxisänderung lediglich auf Willkür
zu überprüfen, wenn eine gerichtliche Vorinstanz den Sachverhalt festgestellt
hat; ob es sich allenfalls anders verhält, wenn eine verwaltungsinterne
Vorinstanz entschieden hat, kann vorliegend offen gelassen werden. Fraglos
unterliegt im Übrigen, soweit gehörig gerügt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), die
Anwendung des betreffenden Staatsvertrages der freien Überprüfung, bildet
doch gerade dessen Verletzung den Rügegrund von Art. 84 Abs. 1 lit. c OG
(Kälin, a.a.O., S. 160).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie eine Verletzung von Art. 27
Ziff. 2 LugÜ und in diesem Zusammenhang willkürliche Sachverhaltsfeststellung
(Art. 9 BV) sowie Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Das
verfahrenseinleitende Schriftstück und das Säumnisurteil seien auf Grund der
gefälschten Schuldanerkennung E.________ zugestellt worden; er selbst habe
erstmals bei der Zustellung des Zahlungsbefehls davon Kenntnis erhalten. Das
Obergericht habe den entsprechenden Versagungsgrund gemäss Art. 27 Ziff. 2
LugÜ nicht selbständig geprüft, sondern ohne eigene Anordnung eines
Gutachtens einfach auf das zu vollstreckende Urteil verwiesen. Dies komme
einem Zirkelschluss gleich.

2.2 Das Obergericht hat betont, es dürfe nicht das anzuerkennende Urteil
selbst, sondern einzig Versagungsgründe für dessen Anerkennung prüfen. Das
Hamburger Landgericht sei auf Grund der klaren Gerichtsstandsvereinbarung
zuständig gewesen und es habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der
Person von E.________ ordnungsgemäss vertreten sei. In Anbetracht der
Ausführungen zur angeblichen Fälschung der Unterschrift und den überzeugenden
Schlussfolgerungen des Gerichts sei die ordnungsgemässe Zustellung des
verfahrenseinleitenden Schriftstücks sowie des Versäumnisurteils und des
Kostenfestsetzungsbeschlusses dargetan.

2.3 Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf
das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende
Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäss und
nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte
(Art. 27 Ziff. 2 LugÜ).

Der Beschwerdeführer geht zu Recht davon aus, dass die ordnungsgemässe
Zustellung des einleitenden Schriftstücks Thema des Anerkennungsverfahrens
ist und dass das Anerkennungsgericht über diese Frage gegebenenfalls Beweis
zu führen hat. Der vorliegende Fall zeichnet sich jedoch durch die
Besonderheit aus, dass das Beweisthema des Anerkennungs- und dasjenige des
materiellen Prozesses zusammenfallen, weil sowohl das anzuerkennende
Sachurteil als auch dessen Zustellung an E.________ auf der gleichen
Schuldanerkennung beruhen. Ist die Schuldanerkennung echt, ist sowohl die
Zustellung ordnungsgemäss erfolgt als auch das Urteil in der Sache richtig;
bei erwiesener Fälschung der Unterschrift wäre umgekehrt nicht nur der
Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Nichtschuld verurteilt worden, sondern
es würde auch der Versagungsgrund von Art. 27 Ziff. 2 LugÜ vorliegen.
Entsprechend hat der Beschwerdeführer in beiden Verfahren die gleiche
Behauptung erhoben und identische Beweisanträge gestellt, nämlich die
Anordnung eines vergleichenden Schriftgutachtens sowie einer chemischen
Altersbestimmung.

Abgesehen davon, dass eine erneute Beweisführung über die behauptete
Fälschung bei der besonderen Sachlage im Grunde genommen zu einer verpönten
materiellen Überprüfung des ausländischen Erkenntnisses führen würde (Art. 29
LugÜ), ist nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht der Willkür verfallen
sein und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben soll, wenn
es angesichts des identischen Beweisthemas für die Frage der angeblichen
Unterschriftenfälschung und der ordnungsgemässen Zustellung auf die
Erwägungen des Landgerichts verwiesen hat. Umso weniger sind die Einwände des
Beschwerdeführers begründet, als sich das ausführliche schriftvergleichende
Gutachten bei den Rekursakten befindet und dieses zu einem eindeutigen
Ergebnis gelangt. Bezeichnenderweise äussert sich denn der Beschwerdeführer
zum Gutachten überhaupt nicht und er legt insbesondere nicht dar, inwiefern
dieses mangelhaft wäre; vielmehr beschränkt er sich auf die Behauptung, das
Obergericht sei auf Grund des LugÜ verpflichtet, selbst ein (gleiches)
Gutachten in Auftrag zu geben.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Obergericht auch
nicht willkürlich entschieden oder das rechtliche Gehör verletzt, wenn es -
letztlich in antizipierter Beweiswürdigung - dem Antrag auf Einholung einer
ergänzenden Altersanalyse nicht stattgegeben hat. Das Landgericht Hamburg,
auf dessen Urteil das Obergericht verweist, hat den identischen Beweisantrag
mit der Begründung abgelehnt, eine chemische Untersuchung auf
Schreibmittelgleichheit würde für die Frage der Zeitgleichheit keine
zuverlässige Antwort ermöglichen, da nicht feststehe, dass dasselbe
Schreibmittel benutzt worden sei, und im Übrigen würde diese gemäss den
Ausführungen des Experten nach den heute zur Verfügung stehenden Methoden die
Urkunde zerstören, was dem unter Umständen noch auf die Beweisurkunde
angewiesenen Inhaber nicht zuzumuten sei.

3.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das Obergericht habe die
Beweislast für die Versagensgründe von Art. 27 LugÜ falsch verteilt (E. 3.1),
bei der Wiederaufnahme des Verfahrens sein rechtliches Gehör verletzt (E.
3.2) und im Übrigen gegen den Ordre public verstossen (E. 3.3).
3.1 Der Beschwerdeführer weist selbst darauf hin, dass er die Versagensgründe
von Art. 27 LugÜ nachzuweisen hat. Soweit er die Auffassung vertritt, dieser
Grundsatz könne nicht gelten, wenn die Zustellung auf einer gefälschten
Vollmacht beruhe, ist einmal mehr auf das Urteil des Landgerichts Hamburg zu
verweisen, das in materieller Hinsicht die behauptete Fälschung verneint und
in formeller Hinsicht die ordnungsgemässe Zustellung der Ladungsverfügung
feststellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern "die Vorinstanz das LugÜ und
den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie den
Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzt" haben soll.

3.2 Nach Vorliegen des Urteils des Landgerichts Hamburg verlangte der
Beschwerdegegner am 29. Mai 2002 die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. Zivilkammer vom 5. Juni 2002 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, zu dieser Eingabe und den dazu eingereichten
Urkunden - namentlich enthaltend das Hamburger Urteil sowie das
schriftvergleichende Gutachten - Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 12. Juli
2002 äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich zu Urteil, Gutachten
sowie seinem (vom Landgericht abgewiesenen) Antrag auf eine chemische
Altersanalyse. Er verwies ausserdem auf seine Berufung an das hanseatische
Oberlandesgericht und stellte den Antrag, die Sistierung sei bis zum
rechtskräftigen Endentscheid der deutschen Gerichte zu belassen. Vor diesem
Hintergund ist die Rüge, das Obergericht habe das rechtliche Gehör verletzt,
indem es nach der Stellungnahme nicht nur über die Wiederaufnahme des
Rekursverfahrens, sondern sogleich materiell entschieden habe, nicht
nachvollziehbar.

Unsubstanziiert bleibt sodann die Behauptung der willkürlichen Anwendung
zürcherischen Prozessrechts im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des
Rekursverfahrens; der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche Bestimmung der
Zürcher ZPO und inwiefern diese willkürlich angewandt worden sein soll.
Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

3.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, E.________ habe ihm in
arglistigem Zusammenwirken mit den Herren F.________ und G._________ die
Gerichtsdokumente vorenthalten. Ein solches Zusammenwirken komme einem
Prozessbetrug gleich und die Anerkennung des entsprechenden Urteils verstosse
gegen den Ordre public (Art. 27 Ziff. 1 LugÜ).

Beim Versagungsgrund gemäss Art. 27 Ziff. 1 LugÜ handelt es sich um einen
Auffangtatbestand, der mit Zurückhaltung anzuwenden ist (Walter,
Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Aufl., 2002, S. 426; zur
restriktiven Handhabung des Ordre public im IPRG vgl.: BGE 120 II 83 E. 3a/cc
S. 85; 122 III 344 E. 4c S. 350). So wäre der materielle Ordre public
verletzt, wenn der Exekutionstitel auf einem mit der inländischen
Rechtsordnung vollkommen unvereinbaren Rechtsgedanken basiert
(Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, 1997, N. 6
zu Art. 27 LugÜ/EuGVÜ). Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre
public würde erfordern, dass das Urteil des ausländischen Gerichts auf Grund
eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des
schweizerischen Verfahrensrechts in solchem Mass abweicht, dass es nicht als
in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden
kann (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., 2002, N. 13 zum
identischen Art. 34 EuGVO).

Im vorliegenden Fall ist weder das eine noch das andere gegeben; es wird denn
auch nicht behauptet, das Urteil des Landgerichts gründe auf einem der
Schweiz völlig fremden Rechtsgedanken oder die deutsche Zivilprozessordnung
garantiere kein geordnetes, rechtsstaatliches Verfahren. Folglich durfte das
Obergericht ohne Willkür oder Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die
Feststellung des Landgerichts Hamburg verweisen, es lägen keine Anhaltspunkte
für einen Komplott vor.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der
Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und für die
Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung entschädigungspflichtig
(Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr vom Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, sowie dem Betreibungsamt Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: