Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.302/2002
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5P.302/2002 /bmt

Urteil vom 31. Oktober 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer
Gerichtsschreiber von Roten.

1. A.________,

2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Burkhardt, Stockerstrasse 50,
Postfach 1079, 8039 Zürich,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. André E. Lebrecht, Mühlebachstrasse 6, 8008 Zürich,
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV (Kollokationsklage),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 2. Zivilkammer, vom 23. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
Mit Vertrag vom 10. Juni 1983 verkaufte C.________ sämtliche Aktien der
X.________ AG, deren Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat er damals
war. Unter den Modalitäten für die Zahlung des Kaufpreises wurde unter
anderem vereinbart, dass der Verkäufer C.________ den Käufern 4 Mio. Franken
als Darlehen zur Verfügung stellt und "dass die X.________ AG für dieses
Darlehen dem Verkäufer zusätzlich solidarisch bürgt" (Ziffer 3.3 des
Kaufvertrags).

B.
Am 11. Dezember 1998 wurde über die X.________ AG der Konkurs eröffnet. Da
Zahlung der Käufer ausgeblieben war, meldete C.________ gestützt auf die
Bürgschaftserklärung der X.________ AG eine Forderung über 4 Mio. Franken
beim Konkursamt Muri an, das ihn mit dieser und einer weiteren Forderung über
Fr. 30'764.25 in der dritten Klasse kollozierte. Mit seiner Forderung
kollozierter Gläubiger der konkursiten Firma ist auch A.________.

C.
Klageweise begehrte A.________, die von C.________ im Konkurs der X.________
AG angemeldete und kollozierte Forderung über 4 Mio. Franken sei abzuweisen,
d.h. im Kollokationsplan zu streichen. Dem Kläger trat B.________ als
Streithelfer bei. Der Präsident des Bezirksgerichts Muri wies die Klage ab
(Urteil vom 28. September 2001). Das Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons
Aargau wies die Appellation und die damit verbundenen Beweisanträge des
Klägers ab (Beschluss und Urteil vom 23. Mai 2002).

D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV (Schutz vor
Willkür), Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) und Art. 30 Abs.
1 BV (Garantie des verfassungsmässigen Gerichts) beantragt A.________ zur
Hauptsache, das obergerichtliche Urteil aufzuheben. Vernehmlassungen sind
nicht eingeholt worden.

E.
Mit Urteil vom heutigen Tag ist die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts auf
die gleichzeitig gegen das nämliche Urteil eingelegte Berufung nicht
eingetreten (5C.185/2002).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erblicken die
Beschwerdeführer darin, dass sie keine Gelegenheit erhalten hätten, zur
Appellationsantwort des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen. Gemäss der
aargauischen Zivilprozessordnung ist die Appellation gegen einen Entscheid
des Gerichtspräsidenten beim Gerichtspräsidenten einzureichen (§ 323), der
die Appellation der Gegenpartei (d.h. dem Appellaten oder
Appellationsbeklagten) zur Beantwortung zustellt (§ 324), alsdann die
Appellationsantwort der Gegenpartei (d.h. dem Appellanten oder
Appellationskläger) zustellt (§ 326) und hernach die Akten an das Obergericht
weiterleitet (§ 327). Über die Appellation gegen den Entscheid eines
Gerichtspräsidenten entscheidet das Obergericht auf Grund der Akten, wenn
nicht zu einer Beweisverhandlung geladen wird (§ 331). Verfahrensmässig steht
fest, dass der Gerichtspräsident die Appellationsantwort den
Beschwerdeführern am 7. Dezember 2001 zugestellt hat mit dem Hinweis, die
Akten würden an das Obergericht weitergeleitet. Das angefochtene Urteil ist
am 23. Mai 2002 gefällt worden. Die Beschwerdeführer haben somit mehr als
vier Monate darauf gewartet, ob ihnen Frist zur Replik angesetzt werde,
wiewohl sie jederzeit mit einem Aktenentscheid des Obergerichts rechnen
mussten. In Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse und mit Blick auf die
klare Verfahrensregelung wäre es den Beschwerdeführern zumutbar gewesen und
hätte von ihnen nach Treu und Glauben erwartet werden müssen, dass sie sich
nach dem Verfahrensstand erkundigen, ein Gesuch um Durchführung eines
weiteren Schriftenwechsel stellen oder unaufgefordert eine Replik zu den
angeblich neuen und entscheiderheblichen Vorbringen in der
Appellationsantwort einreichen. Den kantonalen Akten lässt sich nicht
entnehmen, dass die Beschwerdeführer irgendetwas in dieser Richtung
vorgekehrt hätten. Sie sind deshalb mit ihrer Rüge der Verweigerung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), die sie im Rahmen ihrer prozessualen
Sorgfaltspflichten rechtzeitig im kantonalen Verfahren hätten erheben können,
vor Bundesgericht nicht mehr zu hören (allgemein: BGE 125 V 373 E. 2b/aa S.
375; 127 II 227 E. 1b S. 230).

2.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und machen
geltend, die Weigerung, ein Beweisverfahren durchzuführen und Beweise
abzunehmen, belege den Verdacht der Befangenheit des Obergerichts. Diesen
Verdacht hätten sie im Appellationsverfahren auch gegenüber dem
Gerichtspräsidenten geäussert, doch sei das Obergericht auf diesen Vorwurf
nicht näher eingetreten und habe damit seine Begründungspflicht wie auch
wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt. Es trifft zu, dass die
Beschwerdeführer in ihrer kantonalen Berufungsschrift - an den verwiesenen
Stellen - jede behauptete Gehörsverletzung, jede angeblich unrichtige
Beweiswürdigung und Rechtsanwendung gleichzeitig als Beleg für die
Befangenheit des Gerichtspräsidenten angerufen hatten. Das Obergericht hat
keine Befangenheit erkannt, zumal die Beschwerdeführer die Befangenheit des
vorinstanzlichen Richters lediglich mit dessen von ihrer eigenen rechtlichen
Sicht der Dinge abweichenden Erwägungen begründeten (E. 11g S. 27).
Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV
überführten Garantie des verfassungsmässigen Gerichts hat der Einzelne
Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder
Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise
Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE
128 V 82 E. 2a S. 84). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
genügen formelle und/oder materielle Fehler in der Fallbeurteilung
grundsätzlich nicht zur Annahme einer Befangenheit (BGE 116 Ia 14 E. 5 S. 19
und 135 E. 3a S. 138; 113 Ia 407 E. 2b S. 410; für weitere Nachweise:
Egli/Kurz, La garantie du juge indépendant et impartial dans la jurisprudence
récente, Recueil de jurisprudence neuchâteloise, RJN 1990, S. 9 ff., S. 23
f.). Mit dem blossen Hinweis auf die vermeintliche Mangelhaftigkeit von
Verfahren und Entscheid vermögen die Beschwerdeführer deshalb weder das
Obergericht noch den Gerichtspräsidenten als befangen erscheinen zu lassen.

Das Obergericht hat die gezeigte Rechtsprechung im Ergebnis richtig
wiedergegeben und gestützt darauf den Ablehnungsgrund der Befangenheit
verneint. Es ist der verfassungsmässigen Begründungspflicht damit ausreichend
nachgekommen, die eine Beschränkung auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte gestattet (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 126 I 97 E. 2b S. 102).
Durfte die Befangenheit des Gerichtspräsidenten verneint werden, hat es sich
unter diesem Blickwinkel auch nicht aufgedrängt, das Beweisverfahren zu
ergänzen oder zu wiederholen Eine Verletzung der angerufenen
Verfahrensvorschrift (§ 332 ZPO/AG) ist insoweit nicht ersichtlich.

3.
Die Beschwerdeführer greifen einzelne Fragen des materiellen Bundesrechts auf
und bezeichnen deren Beurteilung als willkürlich. Nachdem sich die
gleichzeitig eingelegte Berufung als unzulässig erwiesen hat, ist auf die
entsprechenden Rügen einzutreten.

3.1 Hauptstreitpunkt hat die Echtheit der Bürgschaftsurkunde gebildet, wonach
die konkursite Firma dem Beschwerdegegner für seine Darlehensforderung
einstehen muss. Das Obergericht ist auf Grund seiner Beweiswürdigung zum
Ergebnis gelangt, die Echtheit der Bürgschaftsurkunde sei erstellt. Ein
(positives) Beweisergebnis macht die Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB
gegenstandslos (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291; 119 II 114 E. 4c S. 117). Die
Rüge der Beschwerdeführer gegen die Beweislastverteilung, die das Obergericht
zudem nicht umgekehrt haben soll, hat neben der geltend gemachten Willkür in
der Beweiswürdigung (E. 4 hiernach) deshalb keine selbstständige Bedeutung.

3.2 Das Bundesgericht leitet aus Art. 8 ZGB das Recht der beweisbelasteten
Partei ab, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu
werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des
kantonalen Rechts entspricht. Aus Art. 8 ZGB ergibt sich sodann das Recht des
Gegners der beweisbelasteten Partei zum Gegenbeweis (BGE 126 III 315 E. 4a S.
317). Da dieselben Beweisrechte der Parteien auch aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör fliessen, dessen Verletzung das Bundesgericht mit freier
Kognition prüfen kann (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 124 I 241 E. 2 S. 242),
erübrigt es sich, in nicht berufungsfähigen Fällen eine willkürliche
Anwendung von Art. 8 ZGB geltend zu machen. Die Beschwerdeführer können sich
direkt auf den verfassungsmässigen Beweisanspruch berufen, wie sie das auch
getan haben.

3.3 Die Bürgschaftserklärung bedarf zu ihrer Gültigkeit der in Art. 493 OR
vorgeschriebenen Form. Ist sie formgültig zustande gekommen, wird sie durch
einen späteren Verlust der Bürgschaftsurkunde nicht hinfällig. Wer sich auf
die Bürgschaft beruft, hat jedoch das Vorhandensein der formrichtigen
Bürgschaftsurkunde und deren Inhalt zu beweisen. Das Obergericht hat auf
diese unter den Kommentatoren des Bürgschaftsrechts einhellig vertretene
Ansicht verwiesen (E. 4 S. 11; zuletzt: Pestalozzi, Basler Kommentar, 1996,
N. 4 zu Art. 493 OR), die die Beschwerdeführer heute nicht in Frage stellen.
Nachdem der Beschwerdegegner eine formgültige Bürgschaftsurkunde vorweisen
konnte, hat deshalb einzig deren Echtheit Beweisthema gebildet. Ob neben der
vorgelegten Bürgschaftsurkunde noch weitere Exemplare vorhanden sind, ist für
die Gültigkeit der Bürgschaftserklärung der konkursiten Firma zu Gunsten des
Beschwerdegegners nicht entscheidend. Darauf gerichtete Beweisanträge der
Beschwerdeführer durfte das Obergericht ohne Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör abweisen (E. 4 und 5 S. 11 ff.). Der verfassungsmässige
Beweisanspruch besteht nur für rechtserhebliche Tatsachen (BGE 124 I 241 E. 2
S. 242).

3.4 Das Obergericht hat einerseits kein unzulässiges Selbstkontrahieren des
Beschwerdegegners darin gesehen, dass dieser als einziger Verwaltungsrat und
Alleinaktionär die Bürgschaftserklärung der konkursiten Firma zu seinen
Gunsten unterzeichnet hat. Andererseits ist das Obergericht davon
ausgegangen, eine Genehmigung der Bürgschaftserklärung durch die neuen
Inhaber der konkursiten Firma, mithin durch die Käufer, sei nicht vorbehalten
worden (E. 10 S. 16 ff.). Was die Beschwerdeführer an Willkürrügen
dagegenhalten, vermag nicht durchzudringen. Das Obergericht hat das
Erfordernis der rechtsgültigen Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde weder
durch einen Entwurf der Bürgschaftsurkunde noch durch einen
Genehmigungsvorbehalt ersetzt. Unbestrittenermassen hat der Vertreter der
Käufer vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags einen Entwurf der
Bürgschaftserklärung zugestellt erhalten und dagegen keine Einwendungen
erhoben. Das Obergericht hat unter anderem diese Tatsache als Indiz dafür
gewertet, dass die Käufer mit der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung
allein durch den Beschwerdegegner einverstanden gewesen seien und keinen
Genehmigungsvorbehalt angebracht hätten, weshalb sie die Gültigkeit der
Bürgschaftserklärung nicht im Nachhinein von zusätzlichen Erfordernissen
abhängig machen könnten. Die abweichende Darstellung der Beschwerdeführer
entbehrt insoweit der Grundlage. Unstreitig fehlt ein Zustimmungsvorbehalt
auf der Bürgschaftserklärung wie auch im Kaufvertrag, in dem ausdrücklich auf
die Sicherstellung des Darlehens durch die Bürgschaft der konkursiten Firma
verwiesen wird. Demgegenüber sollen sich die Käufer für den Abschluss des
Arbeitsvertrags zwischen der konkursiten Firma und dem Beschwerdegegner die
Zustimmung vorbehalten haben. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer ist
der angebliche Vorbehalt im Arbeitsvertrag kein Indiz dafür, dass auch die
Bürgschaft unter einem Zustimmungsvorbehalt gestanden hat. Vielmehr darf
unter Willkürgesichtspunkten umgekehrt davon ausgegangen werden, dass die
geschäftserfahrenen und rechtskundigen Vertragsparteien nur dort
Zustimmungserfordernisse aufstellen wollten, wo sie entsprechende Vorbehalte
auch tatsächlich vereinbart haben, wie dies beim Anstellungsvertrag der Fall
gewesen sein soll, hingegen nicht bei der Bürgschaftserklärung, die den
Käufern vorgängig im Entwurf vorgelegt worden ist und von der die Käufer beim
Vertragsabschluss Kenntnis genommen haben (Art. 9 BV; vgl. zum
Willkürbegriff: BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182).

3.5 Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Pflichten
des Bürgschaftsgläubigers und einen Verstoss gegen gewillkürte
Formvorschriften geltend. In diesen zwei Punkten genügt die Beschwerdeschrift
den formellen Anforderungen nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Die
Beschwerdeführer behaupten einfach, die obergerichtliche Auffassung sei
willkürlich, tun aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern hier Rechtsnormen
qualifiziert unrichtig angewendet bzw. nicht angewendet worden sein sollen
(BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 127 I 38  E. 3c S. 43).

4.
Für die Beurteilung der Echtheit der Bürgschaftserklärung und damit die
Frage, ob der Beschwerdegegner die Bürgschaftserklärung am 10. Juni 1983
unterzeichnet hat, ist die Aussage des Zeugen D.________ entscheidend
gewesen, der den Beschwerdegegner in der Zeit der Verkaufsverhandlungen
rechtlich beraten hatte und bei der Ausarbeitung der entsprechenden
Vertragsdokumente mitbeteiligt war. Das Obergericht hat den Zeugen D.________
für glaubwürdig gehalten und seine Aussage als glaubhaft bezeichnet, wonach
die Bürgschaftserklärung am 10. Juni 1983 unterzeichnet worden sei und er
seit dem 10. Juni 1983 im Besitz eines unterzeichneten Exemplars dieser
Bürgschaftserklärung sei (E. 11f S. 23 ff.).
4.1 Das Obergericht hat erwogen, der als Zeuge einvernommene D.________ sei
die einzige Person, die zu den Umständen der Bürgschaftserklärung aus eigener
Wahrnehmung Auskunft erteilen könne und nicht persönlich am Ausgang des
vorliegenden Verfahrens interessiert sei. Er sei Rechtsanwalt und Notar und
habe zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen betreffend den Verkauf der
konkursiten Firma den Beschwerdegegner rechtlich beraten. Seine
persönlichkeitsbezogene Glaubwürdigkeit sei insbesondere durch das fehlende
persönliche Interesse am Ausgang des Verfahrens hoch. Es spreche zudem für
die Glaubwürdigkeit des Zeugen, dass er offen zu seinen Gedächtnislücken
gestanden habe (S. 23 f.). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer ist
für die Glaubwürdigkeit des Zeugen somit nicht seine - angeblich irrtümlich
erfolgte - Qualifikation "Notar" ausschlaggebend gewesen, sondern das Fehlen
persönlicher Interessen. Dass Fürsprecher D.________ seit vielen Jahren der
"Hausanwalt" des Beschwerdegegners ist, hat das Obergericht nicht
verschwiegen. Unter Willkürgesichtspunkten durfte es allerdings verneinen,
dass diese Tatsache ihn als Zeugen unglaubwürdig mache. Zwar kann ein
langjähriges und intensives Verhältnis zu seinem Klienten es dem Anwalt
schwer machen, als Zeuge zu Lasten des ehemaligen Klienten auszusagen.
Umgekehrt darf aber auch nicht ausser Acht bleiben, dass sich ein Anwalt mit
einer allfälligen Falschaussage nicht bloss strafrechtlichen Sanktionen
aussetzt (Art. 307 StGB), sondern auch erhebliche berufliche Risiken eingeht.
Das Recht zur Ausübung des Anwaltsberufs wird in den Kantonen regelmässig an
einen guten Leumund bzw. an das Erfordernis der Ehrenhaftigkeit und
Vertrauenswürdigkeit geknüpft (BGE 123 I 313 E. 4c S. 321). Insgesamt lässt
sich aus dem früheren Mandatsverhältnis nichts Stichhaltiges gegen die
Glaubwürdigkeit des Zeugen D.________ herleiten.

4.2 Was die Glaubhaftigkeit der Aussage anbetrifft, hat das Obergericht
festgehalten, dass der Zeuge D.________ sich anfänglich nicht mehr im Detail
habe erinnern können, wo der Beschwerdegegner die Bürgschaftserklärung
unterzeichnet hätte. Er habe jedoch angegeben, er sei so gut wie sicher, dass
sie diese Bürgschaft bereits unterzeichnet zur Vertragsunterzeichnung am 10.
Juni 1983 mitgebracht hätten. Im Verlaufe der Zeugenbefragung habe er dem
Gericht sein sich in seinem Ordner befindliches Exemplar der
Bürgschaftserklärung überreicht, worauf er auf Grund des Vergleichs mit dem
vom Beschwerdegegner vorgelegten Original zum Schluss gekommen sei, dass
beide Dokumente bei ihm im Büro gebunden und deshalb bei ihm unterzeichnet
und kopiert worden seien. Das Obergericht hat dafürgehalten, diese
Überlegungen seien nachvollziehbar, folgerichtig und fügten sich zu einem
sinnvollen Ganzen zusammen. Sie sprächen dafür, dass der Zeuge sich keine
Antworten zurecht gelegt habe, sondern aus seiner Erinnerung gesprochen habe
und sich erst nach und nach im Verlauf seiner Befragung und schliesslich auf
Grund des Aussehens der beiden vorliegenden Bürgschaftserklärungen klar
geworden sei, wie sich die Ereignisse am 10. Juni 1983 zugetragen hätten. Es
seien keine ausweichenden oder einstudiert wirkenden Antworten erkennbar.
Zudem ergäben sich im Hauptstandpunkt, nämlich betreffend Tag der
Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung, keine Widersprüche oder
Unsicherheiten. Bei dieser Frage sei sich der Zeuge D.________ vor den
Gerichten sicher gewesen, dass die Bürgschaftserklärung auf jeden Fall am 10.
Juni 1983 unterzeichnet worden sei und er seit dem 10. Juni 1983 im Besitz
eines unterzeichneten Exemplares dieser Bürgschaftserklärung sei. Ebenfalls
habe er von Anfang an zu Protokoll gegeben, nahezu sicher zu sein, dass die
Bürgschaftserklärung vor der Fahrt nach Zürich unterzeichnet worden sei. Es
spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen D.________, dass er
sich an das Wichtige erinnert habe, mit Unsicherheiten nur in Details, wie
dies nach siebzehn Jahren auch erwartet werden müsse. Insgesamt erscheine
damit die Aussage des Zeugen D.________ als äusserst glaubhaft und auf Grund
ihrer Herleitung (Aussehen der gebundenen Bürgschaftsurkunden; Ordner mit
wichtigen Unterlagen bezüglich der konkursiten Firma, der nachträglich nicht
ergänzt worden sei) nachvollziehbar und in sich schlüssig (S. 24 f.).

Die Beschwerdeführer betrachten die Aussage des Zeugen nicht als glaubhaft.
Dass ihre Darstellung nicht mit den vom Sachgericht aus dem Beweisverfahren
gezogenen Schlüssen übereinstimmt, lässt die angefochtene Beweiswürdigung
allerdings nicht schon als willkürlich erscheinen (BGE 116 Ia 85 E. 2b S.
88). Dies ist auch nicht bereits der Fall, wenn ihre abweichende
Beweiswürdigung als ebenfalls vertretbar oder gar als zutreffender erschiene
(BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88). Willkürlich ist insbesondere eine
Beweiswürdigung, welche einseitig einzelne Beweise berücksichtigt oder
Sachvorbringen als unbewiesen annimmt, obgleich sie auf Grund des Verhaltens
der Gegenpartei offensichtlich als zugestanden zu gelten hätten. Willkürliche
Beweiswürdigung setzt eine Verletzung klarer und unumstrittener
beweisrechtlicher Grundsätze voraus und liegt im Ergebnis nur vor, wenn das
Sachgericht sich über die entscheidenden Tatsachen derart geirrt oder
hinweggesetzt hat, dass seine Schlüsse schlechterdings nicht mehr in einem
objektiven Zusammenhang mit den erhobenen Beweisen erscheinen (Urteil des
Bundesgerichts 4P.304/1998 vom 22. März 1999, E. 3b, in Praxis 88/1999 Nr.
163 S. 858)

Soweit sich die Beschwerdeführer in eigener Beweiswürdigung ergehen, kann
darauf nicht eingetreten werden. Unerheblich sind sodann ihre Ausführungen
zum Material und Erscheinungsbild der vorgelegten Bürgschaftsurkunden, zumal
sie selber einräumen, die Echtheit des Exemplars des Beschwerdegegners habe
damit nicht eindeutig widerlegt werden können. Schliesslich erneuern sie
ihren Vorwurf, der Zeuge habe mehrere Falschaussagen gemacht und sei
namentlich auf die Einvernahme betreffend Bürgschaftserklärung vorbereitet
gewesen, zumal verschiedene Seiten seines Ordnerinhaltes mit
"post-it"-Zetteln markiert gewesen seien. Das Obergericht hat die Erklärung
des Zeugen für die markierten Stellen, er habe diese im Rahmen des
Schiedsgerichtsverfahrens betreffend Kaufvertrag angebracht, als
nachvollziehbar betrachtet und festgehalten, nicht zuletzt der Umstand, dass
mehrere Stellen und nicht nur die Bürgschaftserklärung markiert gewesen
seien, spreche dafür, dass die Zettel nicht in Vorbereitung des vorliegenden
Verfahrens angebracht worden seien. Dieser Überlegung setzen die
Beschwerdeführer nichts entgegen. Sie wenden sich auch zu Recht nicht gegen
die vom Obergericht angewendeten Kriterien zur inhaltlichen Beurteilung der
Zeugenaussage. Diese durfte unter dem Blickwinkel der Willkür ohne weiteres
als Ganzes in sich stimmig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar bezeichnet
werden sowie vor allem als konstant im Kerngeschehen, wonach die
Bürgschaftserklärung am 10. Juni 1983 vor der Vertragsunterzeichnung
unterzeichnet worden sein soll (vgl. zu den Bewertungskriterien: Zweidler,
Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132/1996 S. 105 ff., S. 120 ff. Ziffer 3.4).
4.3 Aus den dargelegten Gründen kann die obergerichtliche Beweiswürdigung
nicht beanstandet werden. Da es sich beim Zeugen D.________ - neben dem
Beschwerdegegner - unstreitig um die einzige Person gehandelt hat, die zu den
Umständen der Bürgschaftserklärung aus eigener Wahrnehmung Auskunft erteilen
konnte, erscheint es nicht als willkürlich, dass das Obergericht
streitentscheidend auf dieses Beweismittel abgestellt und weitere
Beweisabnahmen abgelehnt hat, die lediglich das Nichtvorhandensein weiterer
Bürgschaftsurkunden hätten belegen sollen (vgl. E. 3.3 hiervor). Die
Vorgehensweise verletzt den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches
Gehör nicht. Nach der Rechtsprechung darf das Sachgericht das Beweisverfahren
schliessen, wenn es auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen
kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211).

5.
Die unterliegenden Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: