Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.28/2002
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5P.28/2002 /min

Sitzung vom 13. Juni 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Z. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Hans Peter Aeberhard,
Postfach 38, 3000 Bern 26,

gegen

W.________,
X.________,
Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Fürsprecher
Dr. Benno Studer, Hermann-Suter-Strasse 8, Postfach 70,
5080 Laufenburg,
Obergericht des Kantons Aargau, 3. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

Art. 9 BV (Erbenschein),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 3. Zivilkammer, vom 19. November 2001.

Sachverhalt:

A.
V. ________ verstarb am 10. Januar 2000. Sie hinterlässt als gesetzliche
Erben die beiden Töchter W.________ und X.________ sowie, an Stelle der
vorverstorbenen Tochter Y.________, die Enkelin Z.________. Der
Gerichtspräsident von Kulm eröffnete am 19. Januar 2000 den von der
Erblasserin mit ihrem Ehemann am 27. Februar 1969 abgeschlossenen Erbvertrag
sowie ihr handschriftliches Testament vom 10. Juli 1998. Mit Letzterem
verfügte V.________, ihr Vermögen den beiden Töchtern zukommen zu lassen.

Z. ________ erhob am 20. März 2000 gegen das Testament Einsprache im Sinne
von Art. 559 Abs. 1 ZGB und machte vorsorglich dessen Ungültigkeit sowie eine
Verletzung ihres Pflichtteils geltend. Der Gerichtspräsident von Kulm nahm
mit Verfügung vom 24. März 2000 davon Vormerk und hielt fest, dass kein
Erbenschein ausgestellt und die Erbschaft noch nicht ausgeliefert werde.

B.
Auf ihr Ersuchen stellte der Gerichtspräsident von Kulm W.________ und
X.________ am 28. Mai 2001 einen Erbenschein aus. Er hielt in seiner
Verfügung fest, dass innert Jahresfrist weder Ungültigkeits- noch
Herabsetzungsklage erhoben worden sei, weshalb die diesbezüglichen Rechte von
Z.________ verwirkt seien. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von
Z.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. November 2001 ab.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Z.________ dem Bundesgericht, das
Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
zurückzuweisen.

W. ________ und X.________ schliessen dahin, die staatsrechtliche Beschwerde
sei abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Vernehmlassung
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Ausstellung eines Erbenscheines stellt einen Akt freiwilliger
Gerichtsbarkeit dar. Der in diesem Zusammenhang ergangene Entscheid kann
daher nicht mit Berufung beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 118 II
108 E. 1). Hingegen ist gegen den letztinstanzlichen Entscheid die
staatsrechtliche Beschwerde gegeben (Art. 86 Abs. 1 OG).

2.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, sich durch die Ausstellung
des Erbenscheines über den klaren Wortlaut von Art. 559 Abs. 1 ZGB
hinweggesetzt, zugleich Art. 521 Abs. 3 und Art. 533 Abs. 3 ZGB verletzt zu
haben und damit in Willkür verfallen zu sein.

Das Obergericht hat erwogen, der Erbenschein bestätige bloss, dass die
aufgeführten Personen ausschliesslich erbberechtigt seien. Dabei handle es
sich freilich stets nur um einen provisorischen Ausweis ohne
materiellrechtliche Bedeutung für die Erbenstellung der darin erwähnten
Personen. Wer in den Erbenschein aufzunehmen sei, ergebe sich für die
eingesetzten Erben aus der sie begünstigenden, für die gesetzlichen Erben
hingegen aus der sie von der Erbfolge ausschliessenden letztwilligen
Verfügung. Die von der Erblasserin übergangene, pflichtteilsgeschützte
Beschwerdeführerin habe demnach keinen Anspruch auf Aufnahme in den
Erbenschein. Zwar habe sie fristgerecht Einsprache gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB
erhoben, indes innert Jahresfrist weder Ungültigkeits- noch Herabsetzungklage
eingereicht. Damit stehe den beiden eingesetzten (gesetzlichen) Erbinnen das
Recht auf einen Erbenschein zu. Sei ihnen die Erbschaft einstweilen
überlassen worden, so ändere sich nichts an dieser provisorischen
Besitzesregelung; sie könnten sich defensiv verhalten. Die Klägerrolle mit
Bezug auf den Besitzanspruch bzw. die Erbschaftsklage falle der übergangenen
Erbin zu. Falls diese im Besitz der Erbschaft sei, könne sie sich nach Ablauf
der Jahresfrist auf die unverjährbare Einrede der Ungültigkeit oder der
Herabsetzung der letztwilligen Verfügung berufen.

2.1 Es ist umstritten, ob dem eingesetzten Erben nach Ablauf der
Verwirkungsfrist für die Ungültigkeitsklage (Art. 521 Abs. 1 ZGB) bzw. für
die Herabsetzungsklage (Art. 533 Abs. 1 ZGB) ein Erbenschein ausgestellt
werden kann, nachdem der gesetzliche Erbe zuvor rechtzeitig die Berechtigung
des eingesetzten Erben bestritten hat.

2.1.1 Nach Poudret hat der Ablauf der Verwirkungsfrist der Art. 521 Abs. 1
und 533 Abs. 1 ZGB keinen Einfluss auf die Ausstellung des Erbenscheins. Die
mit  seiner Ausstellung betraute Behörde hat nicht zu prüfen, ob die
Ungültigkeits- bzw. die Herabsetzungsklage verwirkt ist. Hat der gesetzliche
Erbe die Berechtigung des eingesetzten Erben bestritten, so rechtfertigt es
sich nach diesem Autor, dass der eingesetzte Erbe in einem Prozess um seine
Berechtigung an der Erbschaft die Klägerrolle übernimmt (Poudret, La mention
des réservataires dans le certificat d'héritier et ses incidences sur les
actions successorales, in: SJZ 55/1959 S. 237 und 239). Tuor/Picenoni (Berner
Kommentar, N. 26 zu Art. 559 ZGB) betonen, dass es bei der Regelung des Art.
556 ZGB bleibe, wenn der Erbenschein zufolge Bestreitung nicht ausgestellt
werde. Picenoni (Die Verjährung der Testamentsungültigkeits- und
Herabsetzungsklage [Art. 521 und 533 ZGB], in: SJZ 63/1967 S. 108 oben)
scheint davon auszugehen, dass die in Art. 559 ZGB vorgesehene Einsprache die
letztwillige Verfügung definitiv zu blockieren vermag, indem er bemerkt, es
sei zu überlegen, ob die gelegentlich "praeter legem" praktizierte
Beschränkung der Wirkung der Einsprache (auf die Frist der Ungültigkeits- und
Herabsetzungsklage) nicht gesetzlich sanktioniert werden sollte.

2.1.2 Demgegenüber hält Piotet (Schweizerisches Privatrecht, IV/2, S. 741)
dafür, die Einsprache dürfe die Ausstellung eines Erbenscheines nur solange
vereiteln, als die Ungültigkeits- und die Herabsetzungsklage noch nicht
verwirkt seien. Habe der gesetzliche Erbe zwar rechtzeitig Einsprache
erhoben, danach jedoch die Frist zur Ungültigkeits- bzw. Herabsetzungsklage
unbenutzt verstreichen lassen, so werde mit der Ausstellung eines
Erbenscheines an den eingesetzten Erben in Übereinstimmung mit Sinn und Geist
des Bundeszivilrechts eine Gesetzeslücke geschlossen und eine befriedigende
Lösung erzielt. Dieser Meinung haben sich Karrer (Basler Kommentar, N. 55 zu
Art. 559 ZGB) und Wetzel (Interessenkonflikte des Willensvollstreckers, Diss.
Zürich 1985, S. 65 Rz. 184) angeschlossen. Diese Auffassung wird auch in der
kantonalen Rechtsprechung vertreten (Obergericht des Kantons Zürich: in: SJZ
59/1963 S. 272-274; Kantonsgericht Waadt: in: SJZ 82/1986 S. 147).

2.2 Das angefochtene Urteil, welches der Auffassung der in E. 2.1.2 hiervor
genannten Autoren entspricht, verletzt das durch Art. 9 BV gewährleistete
Willkürverbot nicht.

2.2.1 Die Einsprache aufgrund von Art. 559 Abs. 1 ZGB bewirkt, dass den
Erbberechtigten kein Erbenschein ausgestellt wird (Escher, Zürcher Kommentar,
N. 4 zu Art. 559 ZGB; Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 4 und 10 zu Art. 559 ZGB;
Karrer, a.a.O., N. 13 zu Art. 559 ZGB). Diesem im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit ergangenen Entscheid kommt indes keine materielle Rechtskraft
zu, weshalb er durch eine spätere Verfügung aufgehoben werden kann (vgl.
Sommer, Die Erbbescheinigung nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1941,
S. 98 unten). Die Einsprache löst kein Verfahren aus, in welchem die
materielle Berechtigung des Erben an der Erbschaft geprüft wird, und hat auch
keinen Einfluss auf die Rollenverteilung in einem anschliessenden
Zivilprozess. Wie der Randtitel besagt, regelt Art. 559 Abs. 1 ZGB die
Auslieferung der Erbschaft. Der gesetzliche Erbe oder der aus einer früheren
Verfügung Bedachte verhindert mit seiner Opposition gegen die Ausstellung des
Erbenscheines zwar die Auslieferung der Erbschaft. Art. 559 Abs. 1 ZGB
spricht sich aber nicht weiter über die Tragweite der Einsprache aus, weder,
dass sie innert nützlicher Frist vom Einsprecher mit erbrechtlichen Klagen zu
prosequieren sei, noch, dass sie zeitlich unbeschränkt wirke mit der Folge,
dass es am eingesetzten Erben bzw. Bedachten läge, seinerseits zu klagen
(Umkehrung der Parteirollen). Bei der Auslegung von Art. 559 Abs. 1 ZGB gilt
es sodann, andere, fundamentale Grundsätze des Erbrechts mitzubedenken.
Gemäss Art. 519 Abs. 2 ZGB kann die Ungültigkeitsklage "von jedermann erhoben
werden (...), der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die
Verfügung für ungültig erklärt werde"; nach Art. 522 Abs. 1 ZGB liegt es an
den "Erben, die nicht dem Wert nach ihren Pflichtteil erhalten, die
Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass zu verlangen". Das ZGB weist
jenem Erben bzw. Beachten, der die Gültigkeit des Testamentes bestreitet oder
der sich durch das Testament in seinen erbrechtlichen Ansprüchen verletzt
fühlt, ausdrücklich die Klägerrolle zu. Mit der Möglichkeit, Einsprache gegen
die Ausstellung eines Erbenscheins zu erheben, wird zwar dem übergangenen
bzw. zu kurz gekommenen Erben ein weiterer Rechtsbehelf in die Hand gegeben.
Doch bezwecken die beiden Rechtsbehelfe - die erbrechtlichen Klagen und die
Einsprache - Unterschiedliches. Während die erbrechtlichen Klagen auf die
Ungültigerklärung bzw. Herabsetzung des Testamentes zielen, verhindert die
Einsprache die Auslieferung der Erbschaft. Ist diese einmal ausgeliefert,
besteht die Gefahr, dass die zu kurz Gekommenen trotz Durchdringens ihrer
erbrechtlichen Klagen zu Schaden kommen. Vermöchte nun die Einsprache das
Testament definitiv zu blockieren, liefe das darauf hinaus, die gesetzlich
festgeschriebenen Klägerrollen (Art. 519 und 522 ZGB) zu vertauschen. Ein
solcher Schluss lässt sich weder aus dem Umstand ziehen, dass die Wirkung der
Einsprache in Art. 559 Abs. 1 ZGB nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt ist,
noch bestehen hiefür sachlich überzeugende Gründe. Ist der sich verletzt
fühlende Erbe trotz erhobener Einsprache gehalten, innert den
Verwirkungsfristen erbrechtliche Klagen zu erheben, wird dadurch die
Einsprache keineswegs ihres Sinnes entleert, was allenfalls ein Indiz für
eine andere Auslegung der Bestimmung bedeuten könnte. Es wurde bereits darauf
hingewiesen, dass sich der gesetzliche Erbe mit der Einsprache vor dem
Schaden einer vorzeitigen Auslieferung der Erbschaft schützen kann. Sodann
gewinnt er Zeit, sei es für Verhandlungen mit den eingesetzten Erben, sei es
zur sorgfältigen Vorbereitung eines Prozesses gegen diese. Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Einsprecher darüber hinaus auch noch von seiner
fundamentalen Obliegenheit, Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage zu
erheben, entbunden werden sollte. Der Einsprecherin oblag mithin, zur
Durchsetzung ihrer Ansprüche innert der gesetzlichen Frist den Klageweg zu
beschreiten. Sie durfte sich nicht mit der blossen Einsprache begnügen
(Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, S. 215 Rz.16). Hierin
unterscheidet sich ihre Position nicht von demjenigen, der ohne zuvor
Einsprache zu erheben, sich gegen eine letztwillige Verfügung durch
Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage zur Wehr setzen will. Nach unbenutztem
Ablauf der Jahresfrist (Art. 521 Abs. 1 bzw. Art. 533 Abs. 1 ZGB) durften die
eingesetzten Erbinnen die Ausstellung des Erbenscheines verlangen, und der
Beschwerdeführerin bleibt die nicht verjährbare Einrede der Ungültigkeit und
der Herabsetzung (Karrer, a.a.O. N. 55 zu Art. 559 ZGB).

Gegen diese Auffassung kann auch nicht eingewendet werden, allein der
ordentliche Richter, welcher über die Ungültigkeits- bzw. die
Herabsetzungsklage zu befinden habe, dürfe prüfen, ob die Klagefristen von
Art. 521 Abs. 1 und Art. 533 Abs. 1 ZGB abgelaufen seien; der mit der
Ausstellung des Erbenscheines betrauten Behörde sei selbst eine vorfrageweise
Prüfung der materiellrechtlichen Frage untersagt. Es wurde bereits dargelegt,
dass die Einsprache kein Verfahren auslöst, in welchem über das materielle
Recht entschieden wird. Der Entscheid der Behörde bindet das ordentliche
Gericht nicht. Überdies ist nicht zu sehen, warum es zwischen dem Entscheid
über die Ausstellung eines Erbenscheines und dem materiellen Recht zu einer
Konfliktlage kommen sollte. Dass die Behörde in der Lage ist, zu prüfen, ob
die Klagefristen eingehalten worden sind, ist nicht von der Hand zu weisen.
Entweder legt der Gesuchsteller eine Bestätigung des zuständigen Gerichts
vor, wonach innert der gesetzlichen Frist keine erbrechtliche Klage
eingegangen ist, oder aber die Behörde stellt das Gesuch dem Einsprecher zur
Stellungnahme zu; belegt dieser, dass er eine erbrechtliche Klage erhoben
hat, so wird die Behörde mit der Ausstellung des Erbenscheines zuwarten, bis
das Gericht über das Schicksal der Klage entschieden hat. Im vorliegenden
Fall ergeben sich mit Bezug auf diese Frage keine Probleme, zumal der
unbenutzte Ablauf der Frist nicht bestritten ist.

2.2.2 Aus der Rechtsnatur des Erbenscheines als provisorischer Legitimation
zur Verfügung über die Erbschaftsgegenstände ergibt sich, dass seiner
Ausstellung keine Auseinandersetzung über die materielle Rechtslage vorangeht
(BGE 118 II 108 E. 2b; Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 20 und 23 zu Art. 559 ZGB;
Karrer, a.a.O., N. 2, 3, 32 und 45 zu Art. 559 ZGB; Druey, a.a.O., S. 216 Rz.
18). Infolgedessen hat sich das Obergericht mit Grund nicht zur Tragweite des
Schreibens vom 12. Oktober 2001 festgelegt, mit dem die beiden gesetzlichen
Erbinnen sich zum Pflichtteil der Beschwerdeführerin geäussert haben (Escher,
a.a.O., N. 1 zu Art. Art. 559 ZGB). In diesem Sinne kann der
Beschwerdeführerin auch nicht gefolgt werden, wenn sie durch die Ausstellung
des Erbenscheines klares materielles Erbrecht verletzt sieht. Die Formstrenge
bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung und dem Abschluss eines
Erbvertrages sowie die inhaltlichen Schranken einer erbrechtlichen Anordnung
durch das Pflichtteilsrecht werden dadurch nicht in Frage gestellt.

2.2.3 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin erweist sich die
obergerichtliche Auslegung der fraglichen Gesetzesbestimmungen somit nicht
als willkürlich.

3.
Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, nach der ersten Ablehnung,
einen Erbenschein auszustellen, hätte sich die zuständige Behörde infolge
eingetretener "res iudicata" nicht mehr mit der Sache befassen dürfen. Ebenso
sei willkürlich, sie durch ein kontradiktorisches Verfahren mit Kosten zu
belasten. Beide Rügen genügen den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
in keiner Weise, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 119 Ia 197 E. 1d
S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a, mit Hinweisen). Im Übrigen kann -
was die erste der beiden Rügen anbelangt - auf E. 2.2.1 verwiesen werden.

4.
Der staatsrechtlichen Beschwerde ist nach dem Gesagten kein Erfolg
beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Überdies hat sie die
Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen
(Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das
bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2002

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: