Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.27/2002
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5P.27/2002/bnm

               II. Z I V I L A B T E I L U N G
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                        20. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zi-
vilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer
und Gerichtsschreiber Möckli.

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                          In Sachen

1. F.U.________,
2. T.K.________ und D.K.________,
3. R.C.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs
Hess-Odoni, Bellerivematte 5, 6006 Luzern,

                            gegen

S.S.________ und K.S.________, Beschwerdegegner, beide ver-
treten durch Rechtsanwalt Cäsar Hüsler, Kantonsstrasse 40,
6048 Horw,
Obergericht des Kantons  N i d w a l d e n,  Zivilabteilung,
Grosse Kammer,

                         betreffend
                     Art. 5, 9 und 29 BV
                      (Dienstbarkeit),

hat sich ergeben:

     A.- Im Jahr 1994 verpflichteten sich die Eigentümer des
Grundstücks Z.________-GBB-... in einem Dienstbarkeitsver-
trag, bei der Überbauung ihrer Parzelle eine Autoeinstell-
halle mit elf Parkplätzen zu errichten. Die Eigentümer der
begünstigten Parzellen hatten eine Akontozahlung zu leisten.
Des Weiteren vereinbarten die Parteien, dass nach Vorliegen
der Schlussabrechnung im Verhältnis der zugeteilten Einstell-
plätze definitiv über die Baukosten abzurechnen sei.

        Nach Abschluss der Bauarbeiten konnten sich die Par-
teien über die Restzahlung nicht einigen. In der Folge führ-
ten S.S.________ und K.S.________ als Eigentümer der Parzelle
Nr. ... gegen die Eigentümer der Parzelle Nr. ... einen "Mus-
terprozess". Gestützt auf ein von P.M.________, dipl. Ing.
ETH/SIA/ASIC, erstelltes Gutachten verurteilte das Oberge-
richt des Kantons Nidwalden die Eigentümer der Parzelle
Nr. ... mit Urteil vom 18. Dezember 1997 zur Zahlung eines
Restbetrages von Fr. 5'333.50. Das Bundesgericht wies die
dagegen erhobene Berufung am 8. Mai 1998 ab (Verfahren
Nr. 5C.75/1998).

     B.- Ausgehend von den Erwägungen des Obergerichts des
Kantons Nidwalden klagten S.S.________ und K.S.________ am
13. November 1998 gegen F.U.________, Eigentümerin der
Parzelle Nr. ..., gegen T.K.________ und D.K.________, Ei-
gentümer der Parzelle Nr. ..., und gegen R.C.________, Eigen-
tümer der Parzelle Nr. .... Mit Urteil vom 15. September 1999
verurteilte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung,
Grosse Kammer I, die Beklagte Nr. 1 zu Fr. 25'981.20 sowie
die Beklagten Nrn. 2 und 3 je zu Fr. 7'260.40.

        Gegen dieses Urteil appellierten die Beklagten mit
der Begründung, es sei unzulässig, auf das in einem anderen
Verfahren erstellte Gutachten von P.M.________ abzustellen.
In der Folge gab das Obergericht des Kantons Nidwalden bei
E.K.________ eine neue gerichtliche Expertise in Auftrag. Bei
seinem Urteil vom 18. Oktober 2001 stellte es teils auf das
eine, teils auf das andere Gutachten ab und und verurteilte
die Beklagte Nr. 1 zu Fr. 23'275.20 sowie die Beklagten Nrn.
2 und 3 je zu Fr. 6'358.40.

     C.- Dagegen führen F.U.________, T.K.________ und
D.K.________ sowie R.C.________ staatsrechtliche Beschwerde.
Sie verlangen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen
Urteils und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Es ist
keine Vernehmlassung eingeholt worden.

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier
nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer
Natur (BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 127 II 1 E. 2c S. 5). Sie
ist gemäss Art. 86 Abs. 1 OG einzig gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide und nach Art. 84 Abs. 2 OG nur dann zu-
lässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie
durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer
anderen Bundesbehörde gerügt werden kann. Diese Vorausset-
zungen sind vorliegend erfüllt.

        b) Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
Rügen (Rügeprinzip), die soweit möglich zu belegen sind.
Demgegenüber tritt es auf ungenügend begründete Rügen und

rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht
ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282).
Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es
nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers
darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid
als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen dar-
zulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich ent-
schieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb
an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet
(BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Der schlichte Verweis auf
kantonale Akten ist unzulässig (BGE 114 Ia 317 E. 2b S. 318).

     2.- a) In einem ersten Teil machen die Beschwerdeführer
unter dem Titel "Willkürrüge" geltend, das Obergericht des
Kantons Nidwalden habe willkürlich auf das in einem anderen
Verfahren erstellte und damit grundsätzlich unbeachtliche
Gutachten von P.M.________ statt auf die obergerichtlich
angeordnete Expertise von E.K.________ abgestellt. Dieses
Vorgehen sei umso mehr willkürlich, als das Gutachten
von P.M.________ unter Verletzung der Verhandlungsmaxime und
des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei, P.M.________
sich für die Beurteilung von Architekturaufgaben nicht geeig-
net habe und das Gutachten auf den gegnerischen Parteibehaup-
tungen basiere.

        Die Rügen erschöpfen sich weitgehend in appellatori-
scher Kritik (Eignung und Vorgehen des Gutachters), und zur
Begründung wird wiederholt auf die kantonalen Rechtsschriften
und die Plädoyernotizen verwiesen; beides ist unzulässig. Das
Obergericht hat einlässlich begründet (E. 5c), weshalb es
teilweise auf das Gutachten von P.M.________ abgestellt hat;
damit setzen sich die Beschwerdeführer nicht einmal ansatz-
weise auseinander. Sie stellen ebenso wenig dar, inwiefern
die Berücksichtigung des Gutachtens von P.M.________ prinzi-
piell unzulässig sein soll. Namentlich übersehen sie in die-

sem Zusammenhang, dass das in einem anderen Verfahren, aber
im gleichen Sachzusammenhang erstellte Gutachten im Rahmen
der freien Beweiswürdigung durchaus herangezogen werden
durfte. Erst eine unhaltbare Würdigung des Gutachtens würde
Willkür begründen; solches tun die Beschwerdeführer nicht
dar. Schliesslich zeigen sie auch nicht auf, inwiefern das
Obergericht ihr rechtliches Gehör verletzt hätte.

        b) Unter dem Stichwort "Verletzung klaren Rechts"
stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die
Beschwerdegegner hätten ihre Klageforderung kaum begründet,
was Art. 119 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 der kantonalen Zivilpro-
zessordnung verletze.

        Es wird zwar behauptet, aber nicht dargelegt, dass
die Rüge bereits vor Obergericht erhoben worden wäre; tat-
sächlich findet sich weder in der Appellationserklärung noch
in den Plädoyernotizen ein entsprechender Hinweis. Das Vor-
bringen ist folglich neu und damit unzulässig (Novenverbot;
BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; zur hier
nicht interessierenden Ausnahme, dass erst die Begründung des
angefochtenen Entscheides zur Erhebung der Rüge Anlass gege-
ben hat: BGE 99 Ia 113 E. 4a S. 122).

        c) In einem dritten, mit "Zum angefochtenen Ent-
scheid" bezeichneten Teil kritisieren die Beschwerdeführer
einzelne vorinstanzliche Erwägungen.

        Die Rüge, das Obergericht sei willkürlich davon
ausgegangen, es liege eine Schlussabrechnung vor (zu E. 4),
bleibt unsubstanziiert. Ebenso wenig ist auf die in diesem
Kontext erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht
(Art. 29 Abs. 2 BV) einzutreten, unterlassen es doch die
Beschwerdeführer, auch nur mit einem Wort auf die entspre-
chende Erwägung des angefochtenen Entscheides (E. 1) ein-
zugehen.

        Beim Vorwurf, das Obergericht habe das Gutachten von
P.M.________ wie eine gerichtliche Expertise berücksichtigt
(zu E. 5), handelt es sich um appellatorische Kritik. Die Be-
schwerdeführer bemängeln schliesslich, als Dritte hätten sie
im Prozess gegen die Eigentümer der Parzelle Nr. ... weder
rechtliches Gehör noch Einfluss gehabt, setzen sich aber in
keiner Weise mit dem Vorhalt des Obergerichts auseinander,
sie hätten nicht dargelegt, inwiefern das Gutachten von
P.M.________ zu beanstanden sei.

        Die blosse Behauptung, die Erwägungen des Oberge-
richts seien offensichtlich aktenwidrig (zu E. 6a), ist un-
substanziiert und der diesbezügliche Verweis auf die kanto-
nalen Rechtsschriften unzulässig. Als appellatorisch und
pauschal erweist sich schliesslich die Rüge, das Obergericht
habe willkürlich auf das Gutachten von P.M.________ abge-
stellt und die neu eingeholte Expertise von E.K.________
faktisch ausser Acht gelassen (zu E. 6b).

     3.- Insgesamt ergibt sich, dass die erhobenen Rügen
weitgehend appellatorischer Natur sind und im Übrigen den
Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG offensichtlich
nicht genügen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist des-
halb im Verfahren gemäss Art. 36a Abs. 1 OG nicht einzutre-
ten. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuer-
legen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Den Beschwerdegegnern sind
keine Kosten entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird
das Begehren um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

             Demnach erkennt das Bundesgericht:

     1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht ein-
getreten.

     2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Be-
schwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

     3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht
des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, Grosse Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

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Lausanne, 20. März 2002

             Im Namen der II. Zivilabteilung des
               SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
      Der Präsident:             Der Gerichtsschreiber: